Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00582
IV.2006.00582

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 30. August 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Berther
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1956, ist Mutter von zwei, 1976 respektive 1979 geborenen Söhnen. 1989 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete ab 10. Dezember 1990 bis zu ihrer Entlassung per 31. März 1998 vollzeitlich im Hausdienst des B.___ (Urk. 7/1 und Urk. 7/11-12). Am 11. September 1996 hatte sie sich bei einem Sturz im Treppenhaus ihres Wohnhauses eine Rückenkontusion zugezogen (Urk. 7/11). Wegen der Rückenschmerzen wurde sie ab 24. März 1997 in unterschiedlichem Umfang krankgeschrieben (Urk. 7/14). Seit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 9. Juni 1998 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an und ersuchte um Zusprechung einer Rente (Urk. 7/6). Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2000 mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 7/56). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Januar 2001 (Urk. 7/62; Prozess IV.2000.00110) ab. Inzwischen hatte sich die Versicherte am 29. Januar 2001 erneut zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 7/58). Die IV-Stelle liess ihren Gesundheitszustand insbesondere aus orthopädischer, internistischer, psychiatrischer und neurologischer Sicht abklären (Urk. 7/63, Urk. 7/71, Urk. 7/102, Urk. 7/64, Urk. 7/73 und Urk. 7/72) und sprach ihr daraufhin mit Verfügungen vom 12. Juli 2002 (Urk. 7/100-101) ab 1. September bis 30. November 2001 eine halbe Härtefallrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 %, ab 1. Dezember 2001 eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zu. 
         Im Rahmen eines von Amtes wegen angeordneten Revisionsverfahrens (Urk. 7/116) liess die Versicherte um Gewährung einer ganzen Rente ersuchen (Eingabe des Sozialdienstes des C.___ vom 12. April 2005, Urk. 7/118). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. D.___, FMH Orthopädie, E.___, die Verlaufsberichte vom 9. Juni 2005 (Urk. 7/121) und vom 21. Juli 2005 (Urk. 7/122) ein. Daraus schloss Dr. F.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD), es sei von einem stationären Gesundheitszustand respektive einer weiterhin andauernden 50%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/123 S. 2). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 (Urk. 7/124) und entsprechendem Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 (Urk. 7/136 = Urk. 2) wurde das Begehren um Rentenerhöhung abgewiesen. Auf ein Wiedererwägungsbegehren der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Berther, vom 14. Juni 2005 (richtig: 2006, Urk. 7/141) trat die IV-Stelle mit der Mitteilung vom 22. Juni 2006 (Urk. 7/142) nicht ein.
2.       Mit Eingabe vom 28. Juni 2006 erhob A.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Berther, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 mit den folgenden Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 bzw. die Verfügung vom 19. Oktober 2005 der SVA Zürich, IV-Stelle, seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei die Erhöhung der Invalidenrente gemäss deren Gesuch vom 11. April 2005 auf eine ganze Rente zu gewähren und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzuspre- chen.
3. Es sei der den IV-Grad bestimmende Einkommensvergleich mit den heute massgebenden, aktualisierten Zahlen vorzunehmen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen von 25 % zu gewähren.
5. Es seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen und die Sache neu zu beurteilen (vgl. Begründung Ziff. 18 ff. und 25 ff.).
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates“.
In der Beschwerdeantwort schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest und reichte verschiedene Arztberichte (Urk. 14/1-3) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 17), worauf am 9. April 2008 der Abschluss des Schriftenwechsels verfügt wurde (Urk. 18). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 29. Mai 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die IV-Stelle hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs, insbesondere die Voraussetzungen für den Bezug einer ganzen Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) und die Revision respektive Erhöhung einer laufenden Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) korrekt dargelegt (Urk. 2 S. 1-2). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die mit den Verfügungen vom 12. Juli 2002 (Urk. 7/100-101) gewährte halbe Invalidenrente hat, hängt davon ab, ob sich der diesen Verfügungen zugrunde liegende Sachverhalt in leistungsrelevantem Umfang verändert hat.
Die Beschwerdegegnerin verneint dies und beruft sich auf die eingeholten medizinischen Unterlagen: Demnach werde über eine gute Einstellung der hypertensiven Herzkrankheit berichtet und die im Jahre 2004 erfolgte Operation der Halswirbelsäule (HWS) habe die Beschwerden beseitigt. Sodann hätten sich die Leiden, auf denen die Berentung basiere, nicht verschlechtert, beschrieben doch die angefragten Ärzte ausdrücklich einen stationären Verlauf. Es fehlten auch Hinweise auf eine schwere psychische Erkrankung und die Beschwerdeführerin stehe auch nicht in fachärztlicher Behandlung (Urk. 7/124, Urk. 2 und Urk. 6).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand und damit die Restarbeitsfähigkeit seit 21. Juli 2005 zunehmend verschlechtert hätten (Urk. 1 S. 11 Ziff. 30). Sodann wird die Bezifferung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens durch die Verwaltung gerügt (Urk. 1 S. 4 ff.)

3.
3.1     Die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 12. Juli 2002 (Urk. 7/100-101) ergingen gestützt im Wesentlichen auf den Bericht des Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2002 (Urk. 7/73/1-3), der eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischen Symptomen (F33.11. ICD-10) und eine infantile Persönlichkeitsstörung (F60.4, ICD-10) diagnostizierte und der Beschwerdeführerin ab Januar 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (vgl. auch Schreiben von Dr. G.___ an den H.___ vom 13. Oktober 2001, Urk. 7/64/1-2), während aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Bericht der I.___ des J.___ [nachfolgend: J.___] vom 23. Januar 2002, Urk. 7/72/1-4). Demgegenüber erachtete Dr. D.___ die Versicherte zumindest für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin als zu 100% arbeits- und erwerbsunfähig. Seine Diagnose lautete auf eine alt bekannte Diskushernie L5/S1 rechts seit 1977 und Status nach Hemilaminektomie L5/S1 rechts am 1. Dezember 2000, die die vorbestehende Fussheber- und Senkerplegie nicht habe beheben können (Bericht vom 8. Januar 2002, Urk. 7/71/1-4). Ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ermittelte die IV-Stelle ein Valideneinkommen von Fr. 48'000.-- und berechnete den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleiches mit 50 % (Urk. 7/82).
3.2     In den Verlaufsberichten vom 9. Juni und 19. Juli 2005 (Urk. 7/121-122) bezeichnete Dr. D.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär. Bei unveränderter Diagnose und einer eindeutig verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie einer L5-Parese rechts, weshalb sie auch gehbehindert sei, erachtete er sie als für eine halbtägige behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit arbeitsfähig (Urk. 7/121 S. 4 und Urk. 7/122 S. 4). Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Schreiben des Dr. D.___ vom 2. November 2005 (Urk. 7/129/4-5) ein. Darin erwähnte dieser die am 7. Mai 2004 durchgeführte HWS-Operation, die zu einem guten Ergebnis geführt habe. Die Beschwerdeführerin beklage denn auch keine Schmerzen mehr. Aus internistischer Sicht bestehe eine hypertensive Herzkrankheit, die unter Medikamenten gut eingestellt werden könne.
         Mit dem Wiedererwägungsbegehren vom 14. Juni 2005 (richtig: 2006) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht über eine Kernspin- respektive Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule vom 3. Mai 2006 (Urk. 7/140/2) respektive der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 19. September 2005 (Urk. 7/140/3) sowie einen Verlaufsbericht des Dr. D.___ vom 13. Juni 2006 (Urk. 7/140/1) ein. Unter Hinweis auf den Befund der bildgebenden Untersuchungen erwähnte Dr. D.___ eine zunehmende Osteochondrose im Bereich L5/S1. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Rezidiv-Diskushernie dieser Bandscheibe. Auch im Bereich des Nackens habe sich nach einer primären Besserung die postoperative Situation verschlechtert. Die Beschwerdeführerin berichte über starke Armschmerzen rechts und das MRI vom 3. Mai 2006 bestätige eine Einengung interforaminal C4/C5. Angesichts des bereits durchgeführten operativen Eingriffs gehe er von einer Pseudoarthrose aus, die eventuell sogar revidiert werden müsste. Aus den aktuellen, bildgebend nachgewiesenen Befunden sei die Beschwerdeführerin zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/140/1).
3.3     Diese beigebrachten ergänzenden medizinischen Unterlagen beziehen sich auf Untersuchungen, die noch vor Erlass der angefochtenen Entscheids vom 29. Mai 2006 durchgeführt wurden, und sind daher für die Beurteilung der massgebenden gesundheitlichen Verhältnisse relevant. Ebenso ist das am 13. Juni 2006 ausgestellte Attest des Dr. D.___ zu beachten, weil sich dieses auf das Ergebnis dieser Untersuchungen abstützt. In der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3) ging die Beschwerdegegnerin zwar auch von "neu aufgetretenen Leiden" aus, mass diesen jedoch keine verstärkte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei.
         Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden, weil sie einer ärztlichen Grundlage entbehrt. Denn die IV-Stelle beruft sich auf die Stellungnahme des RAD vom 3. Januar 2006 (Urk. 7/137/2), die noch nicht in Kenntnis der jüngsten bildgebenden Untersuchungen ergangen war. Vielmehr stützte sich der angefragte Arzt des RAD auf das Attest des Dr. D.___ vom 2. November 2005 (Urk. 7/129/4-5), laut dem sich die Situation im Nackenbereich nach dem erfolgreichen Eingriff stabilisiert und die Beschwerdeführerin keine Schmerzen mehr angegeben hatte. Während das MRI der Lendenwirbelsäule vom 19. September 2005 (Urk. 7/140/3) gegenüber den früheren Erhebungen (vgl. Diagnose im Arztbericht des Dr. D.___ vom 8. Januar 2001, Urk. 7/71/1-2) keine nennenswerten Veränderungen ergab, zeigte die Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 3. Mai 2006 (Urk. 7/140/2) einen pathologischen Befund: Im Bereich C2/C3 vermerkte Prof. K.___ vom L.___ eine leichte rechtsseitige Retrospondylophytenbildung der Deckplatte C3 mit diskreter Einengung des Recessus lateralis rechts, jedoch ohne erkennbare Wurzelkompression. Im (operierten) Bereich C4/C5 beschrieb dieser einen Zustand nach Spondylodese bei vermutlich voluminöser retrospondylophytärer Randzackenbildung ausgehend von der Grundplatte C4 mit Einengung des rechten rezessorischen foraminalen Übergangs und bemerkte, insofern könnte eine rechtsseitige C5-Symptomatik durchaus denkbar sein.
         Diese bildgebend erhobenen Befunde lassen die Aussage des Dr. D.___ im Verlaufsbericht vom 13. Juni 2006 (Urk. 7/140/1), nach einer primären Besserung habe sich die postoperative Situation verschlechtert, als durchaus glaubwürdig erscheinen, weshalb eine organische Grundlage für die von der Beschwerdeführerin beklagten starken Schmerzen im rechten Arm nicht auszuschliessen ist.

4.       Bei dieser medizinischen Sachlage vermag die Auffassung der Beschwerdegegnerin, es sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, der nach wie vor eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit rechtfertige, nicht zu überzeugen. Vielmehr hat sich zur Problematik im Bereich der Lendenwirbelsäule auch im zervikalen Bereich eine Schmerzsituation entwickelt und es ist nicht auszuschliessen, dass sich diese zusammen mit den übrigen Befunden in höherem Ausmass auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken könnte, als bis anhin angenommen wurde. Dieser Frage ist die Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen.
         Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ergänzende fachärztliche Abklärungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der gesamten Wirbelsäule zu tätigen. Danach wird sie die Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit neu zu bemessen und den daraus resultierenden Invaliditätsgrad zu berechnen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

5.       Was die Bemessung des Invaliditätsgrades, insbesondere die Festlegung der für den Einkommensvergleich massgeblichen Einkommen betrifft, ist hinsichtlich des Valideneinkommens vom Jahresverdienst der Beschwerdeführerin als Hausangestellte des B.___ in der Höhe von Fr. 45'994.80 im Jahre 1996 (Urk. 7/12 S. 2) auszugehen. Angepasst an die seither eingetretene Nominal- und Reallohnentwicklung der Frauenlöhne ergibt sich für das hier massgebende Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 51'839.20 (1996: 2117 Punkte; 2005: 2386 Punkte, Die Volkswirtschaft 5/2003, S. 83 respektive 6/2008, S. 91 je Tabelle B10.3). Mit Bezug auf das Invalideneinkommen ist die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6) auf ihre Berechnung zurückgekommen und hat einen Quervergleich mit den Zahlen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) vorgenommen. Insoweit sie der neuen Berechnung eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde gelegt hat, kann ihr aus dem vorne Gesagten nicht gefolgt werden. Diese Frage wie auch diejenige des leidensbedingten Abzugs wird Gegenstand der ergänzenden Ermittlungen sein.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1'900.-- festzusetzen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
-  Rechtsanwalt Oliver Berther
-  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-  Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).