Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach,
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Nachachtung des rechtskräftigen Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2004 (Urk. 11/33) V.___, geboren 1947, mit Schreiben vom 13. April 2006 (Urk. 11/51) verpflichtet hat, sich am 17. Mai 2006 einer Begutachtung durch A.___ zu unterziehen,
dass die Versicherte dem A.___ mit Schreiben vom 9. Mai 2006 (Urk. 3/5) und vom 15. Mai 2006 (Urk. 3/6) mitteilte, dass sie beabsichtige, Dr. med. B.___ zur Begutachtung mitzunehmen,
dass das A.___ am 16. Mai 2006 (Urk. 3/7) gegenüber der Versicherten ausführte, dass sie das Recht habe, sich von einem Familienangehörigen oder einer sehr eng vertrauten Person begleiten zu lassen, nicht aber von einem Arzt,
dass die Versicherte mit Fax vom 16. Mai 2006 (Urk. 3/8) an ihrem bisherigen Standpunkt festhielt und das A.___ darum ersuchte, den Begutachtungstermin vom 17. Mai 2006 zu verschieben, bis die Streitfrage durch die IV-Stelle geklärt worden sei,
dass die Versicherte die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. Mai 2006 (Urk. 11/53) um den Erlass einer beschwerdefähigen Zwischenverfügung betreffend die Frage ersuchte, ob es zulässig sei, zur medizinischen Begutachtung im A.___ in Begleitung von Dr. B.___ zu erscheinen,
dass die IV-Stelle am 30. Mai 2006 (Urk. 2) die beantragte Verbeiständung mit der Begründung ablehnte, dass ein medizinischer Gutachter seinem Auftrag nur gerecht werden könne, wenn er sich einen zuverlässigen persönlichen Eindruck vom Gesundheitszustand der versicherten Person verschaffen könne, weshalb ihm das Recht zugestanden werden müsse, die Art und Weise der Begutachtung im Rahmen des Untersuchungszwecks nach eigenem Ermessen festzulegen, so auch, ob er andere Personen daran teilnehmen lassen wolle oder nicht,
dass V.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser (Urk. 4), dagegen mit Eingabe vom 28. Juni 2006 (Urk. 1) Beschwerde erhob mit dem Antrag, es sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben, und es sei ihr zu erlauben, sich während der medizinischen Begutachtung von einer Person ihrer Wahl begleiten zu lassen,
dass sie zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchte,
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 2. August 2006 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde beantragte,
in Erwägung,
dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat, die mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu begründen sind (Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG)
dass Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden können, wobei Abs. 2 dieser Bestimmung der betroffenen Person die Möglichkeit einräumt, den Erlass einer Verfügung zu verlangen,
dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG),
dass gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG),
dass nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen nur dann selbstständig mit Beschwerde anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 56 ATSG),
dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 30. Mai 2006 (Urk. 2) zwar mit "Medizinische Abklärung notwendig" betitelt ist, aus den Erwägungen und dem Dispositiv jedoch hervorgeht, dass die beantragte Verbeiständung durch Dr. B.___ bei der medizinischen Begutachtung abgelehnt wird,
dass somit Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Anordnung einer Begutachtung bildet, sondern die Frage, ob sich die Versicherte bei der Begutachtung durch einen Arzt begleiten lassen kann,
dass über die Frage der Zulässigkeit der Teilnahme einer Begleitperson an der medizinischen Begutachtung vorab und nicht erst zusammen mit dem Endentscheid zu befinden ist, könnte der versicherten Person doch ansonsten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen,
dass die Zwischenverfügung vom 30. Mai 2006 (Urk. 2) demnach selbstständig mit Beschwerde anfechtbar ist,
dass sich eine Partei gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, jederzeit verbeiständen lassen kann,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Entscheid vom 14. August 2006 in Sachen D., (I 650/05), unter anderem erwog, die medizinische Begutachtung solle möglichst ohne äussere Einflussnahmen vorgenommen werden können, was erfordere, dass diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen seien, die am ehesten geeignet seien, eine solche objektive Beurteilung zu ermöglichen (BGE 119 Ia 262),
dass das höchste Gericht im Weiteren ausführte, die Anwesenheit des Rechtsvertreters der sich der medizinischen Begutachtung unterziehenden Person wäre der Verwirklichung des obersten Gebots, dem Gutachter ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen, nicht dienlich, zumal er (der Rechtsvertreter) die Aufgabe habe, die Interessen seiner Klientschaft bestmöglich zu wahren und zu diesem Zweck auch einseitige Ansichten vertreten und entsprechend intervenieren könnte,
dass dies umso mehr im Falle der Anwesenheit eines Arztes gelten muss - auch wenn er wie vorliegend weder den FMH-Titel noch eine Praxisbewilligung hat (Urk. 1 S. 3) -, verfügt er doch im Gegensatz zum Rechtsvertreter über entsprechende Kenntnisse, um auch in fachlicher Hinsicht intervenieren zu können,
dass denn auch in der Beschwerde ausgeführt wurde, die Explorandin könne durch die Anwesenheit einer Person ihrer Wahl an Selbstsicherheit gewinnen (Urk. 1 S. 6), was gerade bestätigt, dass selbst ohne aktives Eingreifen in die Begutachtung ihr Verhalten - wenn auch unbewusst - beeinflusst werden könnte, so dass der Vorschlag, der Begleitperson die Auflage zu machen, sich im Hintergrund zu halten und nur bei entsprechender Aufforderung durch den Gutachter zu Wort zu melden (Urk. 1 S. 8), als eine ungeeignete Massnahme zu qualifizieren ist,
dass in Bezug auf das weitere Vorbringen, die Teilnahme eines Arztes diene der fachlichen Überwachung, festzuhalten ist, dass der Gutachter die Expertise unter Wahrheitspflicht nach bestem Wissen und Gewissen ausführt, so dass - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten Entscheid erwog - in praktischer Hinsicht zu bedenken sei, dass keine Experten mehr gefunden werden könnten, die unter diesen Umständen noch tätig würden,
dass sodann dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Verweigerung der Teilnahme einer Person ihrer Wahl an der medizinischen Begutachtung stelle eine Verletzung ihrer Parteirechte gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG dar, für deren Einschränkung mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage kein Raum bestehe (Urk. 1), entgegenzuhalten ist, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht diesbezüglich im zuvor zitierten Entscheid ausgeführt hat, die versicherte Person sei anders als bei einer Zeugeneinvernahme oder einem Augenschein, wo ihr Parteistellung zukomme, bei einer medizinischen Begutachtung selber Gegenstand der Beweismassnahme, so dass sie nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt sei,
dass die versicherte Person, die sich einer Begutachtung durch einen medizinischen Experten unterzieht, gemäss den weiteren Ausführungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Gegensatz zu einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Behörde nicht das Recht hat, sich durch einen Beistand - darunter fällt jegliche Begleitung durch eine Drittperson (Kieser, a.a.O., N 3 zu Art. 37 ATSG), somit auch die Verbeiständung durch einen Arzt - unterstützen beziehungsweise begleiten zu lassen, da sie mangels Parteistellung nicht am Verfahren teilnehmen könne, was auch dann gelte, wenn die Behörde Beweismassnahmen durchführe,
dass nach dem Gesagten dem Begehren der Beschwerdeführerin, zur Begutachtung im A.___ in Begleitung von Dr. med. B.___ zu erscheinen, nicht entsprochen werden kann,
dass sich damit die angefochtene Zwischenverfügung vom 30. Mai 2006 (Urk. 2) als rechtmässig erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass dem am 28. Juni 2006 gestellten Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Heusser zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2) stattzugeben ist, da die Voraussetzungen dazu gegeben sind,
dass der Rechtsvertreter des Versicherten gemäss der eingereichten Kostennote vom 18. September 2006 (Urk. 14) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 5 Stunden und 35 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 52.30 geltend macht, was der Sache angemessen erscheint,
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter vollumfänglich zum gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen ist und ihm auch die angeführten Barauslagen (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) zu ersetzen sind, so dass ihm eine Entschädigung aus der Gerichtskasse von Fr. 1'258.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
beschliesst das Gericht:
In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Juni 2006 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Pierre Heusser, wird mit Fr. 1'258.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).