IV.2006.00584
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. September 2007
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1966, reiste im Jahr 1995 in die Schweiz ein (Niederlassungsbewilligung, Urk. 7/2) und arbeitete an verschiedenen Stellen (Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. August 2003, Urk. 7/4). Zuletzt war sie vom 20. November 2000 bis 31. Oktober 2002 während dreieinhalb Stunden täglich als Zeitungsverteilerin bei der A.___ (Arbeitgeberbericht vom 9. Juli 2004, Urk. 7/17) und vom 1. September 2002 bis 31. August 2003 sowie im Monat Oktober 2003 während zwei Stunden pro Tag in der selben Funktion bei der B.___ angestellt (Arbeitgeberbericht vom 21. Juni 2004, Urk. 7/16/1-3). Daneben arbeitete sie seit dem 12. März 2001 als Reinigungsangestellte zu einem Pensum von knapp 50 % bei der H.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 10. September 2003, Urk. 7/9). Überdies bezog sie im Jahr 2000 und ab dem 3. Dezember 2001 zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Bericht vom 13. Juni 2005 [Urk. 7/27] sowie Haushaltsabklärungsbericht vom 26. August 2004 [Urk. 7/18 S. 2]).
1.2 Während der Ferien in Deutschland im Sommer 2002 rutschte J.___ bei regnerischem Wetter auf der Strasse aus und stürzte auf den Rücken, worauf sie nicht mehr aufstehen konnte und vom beigezogenen Notfallarzt eine Injektion benötigte. Bei der Diagnose eines sensorischen Wurzelkompressionssyndroms S1 bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 wurde in der Uniklinik F.___ am 20. Mai 2003 eine Dekompression L5/S1 links durchgeführt. In der Folge klagte die Versicherte weiterhin über Schmerzen, worauf mittels MRI-Untersuchung am 29. Juli 2003 eine Rezidivhernie L5/S1 wurde festgestellt wurde. Auch nach weiteren Behandlungen - mit zum Teil durchgeführten Infiltrationen und einem Sakralblock - stellte sich keine dauerhafte Besserung ein. Schliesslich wurde am 16. Dezember 2003 eine zweifach gekammerte Synovialzyste, ausgehend vom Facettengelenk L5/S1 links, mit Kompression der Nervenwurzel S1 festgestellt, worauf am 3. Februar 2004 eine Zystenpunktion durchgeführt wurde (Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 10. Mai 2005, Urk. 7/21 S. 3 ff.). Am 1. Februar 2004 hatte die Versicherte sodann eine Stelle als Reinigungsmitarbeiterin im Schulhaus im Umfang von 25 % beim Departement Schule und Sport der Stadt D.___ angetreten (Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Juni 2005, Urk. 7/26).
1.3 Am 29. Juli 2003 (Urk. 7/1) hatte sich J.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. August 2003 (Urk. 7/4) sowie Auskünfte verschiedener Arbeitgeber bei (Berichte vom 10. September 2003 [Urk. 7/9], 21. Juni 2004 [Urk. 7/16], 9. Juli 2004 [Urk. 7/17] und 13. Juni 2005 [Urk. 7/26]). Weiter holte sie diverse Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 10. Mai 2005 (Urk. 7/21) sowie einen Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 26. August 2004 (Urk. 7/18) erstellen. Weiter ersuchte sie die Arbeitslosenkasse um Auskünfte (Bericht vom 13. Juni 2005, Urk. 7/27). Mit Verfügungen vom 10. November 2005 (Urk. 7/38) sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (samt Zusatzrenten für zwei bzw. nach der Geburt eines weiteren Kindes ab 1. Juni 2005 für drei Kinder) zu.
Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2005 (Urk. 7/43) liess die IV-Stelle nach Beizug eines ergänzenden Berichts vom Kantonsspital D.___ (vom 13. Februar 2006, Urk. 7/49) mit Entscheid vom 6. April/26. Mai 2006 (Urk. 2) in dem Sinne teilweise gut, als der Versicherten mit Wirkung ab Mai 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde.
2. Hiergegen erhob J.___ durch Rechtsanwalt Viktor Györffy am 28. Juni 2006 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2006 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Bestellung von Rechtsanwalt Viktor Györffy als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Nachdem die IV-Stelle am 7. August 2006 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 (Urk. 13) als geschlossen erklärt und der Versicherten aufgegeben, betreffend Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ihre letzte Steuererklärung einzureichen. Am 1. November 2006 (Urk. 15) legte sie die erforderlichen Dokumente auf (Urk. 16).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1
2.1.1 Die Ärzte der Uniklinik F.___ berichteten am 26. Mai 2003 (Urk. 7/5/5-6) über die notfallmässige Zuweisung der Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf ein Cauda equina-Syndrom, die am 19. Mai 2003 erfolgte Rückenoperation (Dekompression L5/S1 links) und die bis 24. Mai 2003 dauernde Hospitalisation, wobei die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei.
2.1.2 Anlässlich der Nachkontrolle vom 29. Juli 2003 (Urk. 7/8/7) berichtete Dr. med. E.___ von der Uniklinik F.___ über einen auf den MRI-Bildern fehlenden Nachweis einer Rezidiv- oder Resthernie mit Wurzelkompression S1 links, wobei allerdings paramedian eine kleine Resthernie ohne Wurzelkompromittierung sowie eine ausgeprägte Segmentdegeneration L5/S1 vorlägen. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/8/4).
2.1.3 Am 11. Dezember 2003 (Urk. 7/10/3) berichtete Dr. E.___ über einen zwischenzeitlich erfolgten Wurzelblock S1 links, welcher zu einer vorübergehenden Besserung geführt habe. Ansonsten bestünden nach wie vor eine Lumbalgie beim Stehen und Sitzen sowie ausstrahlende Schmerzen ins linke sowie neu auch ins rechte Bein.
2.2
2.2.1 Dr. med. G.___, Oberarzt am Kantonsspital D.___, attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 14. April 2004 (Urk. 7/12/5-6) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin ab dem 13. Oktober 2003 und erwähnte eine 75%ige Arbeitsfähigkeit (bezugnehmend auf den 50%igen Beschäftigungsgrad bei der H.___ AG) ab 29. Februar 2004 für einen Arbeitsversuch. Er verwies auf die vom 13. Oktober bis 8. November 2003 erfolgte stationäre Behandlung samt Sakralblockade und periradikulärer Infiltration, die anschliessende Physiotherapie, medikamentöse Analgesie, eine am 14. Januar 2004 durchgeführte MR-gesteuerte links paramediane intraspinale PRT L5/S1 sowie eine am 3. Februar 2004 erfolgte MR-gesteuerte Facetteninstillation L5/S1 links.
2.2.2 Am 5. November 2004 (Urk. 7/19) führte Dr. G.___ aus, der Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 % sei am 29. Februar 2004 gescheitert. Ansonsten verwies er auf die Angaben im letzten Bericht vom April 2004 und empfahl eine Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens (EFL).
2.3 Im Gutachten vom 10. Mai 2005 verwies Dr. C.___ auf die mittlerweile erfolgte Kündigung durch die H.___ AG und die von Februar 2004 bis März 2005 ausgeführte Tätigkeit von täglich zwei bis vier Stunden in einem Kindergarten in der Nähe des Wohnortes der Beschwerdeführerin. Aktuell sei sie krank gemeldet, jedoch könne sie nach der Schwangerschaft wieder dort arbeiten (Urk. 7/21 S. 3).
Bei der Untersuchung klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen von lumbal Mitte ausgehend und über die linke Glutealmuskulatur in den Oberschenkel posterior ausstrahlend, in den Unterschenkel, die Wade, bis zum Sprunggelenk hinuntergehend. Die Schmerzen verstärkten sich beim Aufstehen sowie nach einer Stunde Sitzen, verbesserten sich indes beim Gehen bis zu einer halben Stunde. Länger als 40 Minuten könne sie jedoch nicht gehen. In letzter Zeit sei es zu ziehenden Schmerzen in der Kniekehle und in der Wade gekommen, jedoch nicht im Oberschenkel. Sie schlafe schlecht, erwache nach einer Stunde Schlaf, eine Schmerzfreiheit könne nie erzielt werden. Die Gutachterin führte aus, trotz Warnungen von Seiten des Rheumatologen Dr. G.___ sei es zur jetzigen Schwangerschaft gekommen, die Geburt sei am 17. Juni 2005 geplant (Urk. 7/21 S. 6).
Dr. C.___ diagnostizierte ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 und mögliches sensibles L5 links bei zweifach gekammerter Synovialzyste, ausgehend vom Facettengelenk L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurzel S1 links sowie eine kleine, mediane Rezidivdiskushernie auf diesem Niveau bei (1) Status nach Dekompression L5/S1 links im Mai 2003, (2) Status nach Wurzelblock S1 links im August 2003, (3) Status nach Sakralblock am 14. Oktober 2003 und periradikulärer Wurzelinfiltration S1 links am 27. Oktober 2003, (4) Status nach MRI-gesteuerter linksparamedianer intraspinaler PRT L5/S1 am 14. Januar 2004 sowie bei (5) Status nach MR-gesteuerter Facettengelenksinstillation L5/S1 links mit 80mg Kenacort am 3. Februar 2004 (Urk. 7/21 S. 6).
Auf dem aktuellsten MRI-Bild vom 16. Dezember 2003 ersah Dr. C.___ einen anlagebedingt relativ engen Spinalkanal, von Th10/11 bis L4/5 mit regelrechter Darstellung der Bandscheiben ohne Vorwölbung von Bandscheibenmaterial in den Spinalkanal. Bei L5/S1 war eine Retrolisthese von 2 mm zu sehen, eine kleine mediane Rezidivhernie, eine zweifach gekammerte Synovialzyste, ausgehend vom Facettengelenk L5/S1 links. Die Nervenwurzel S1 links werde dadurch nach ventral verlagert und sei geschwollen. Das linke Intervertebralforamen werde eingeengt. Neu im Vergleich zur Voruntersuchung sei die zweifach gekammerte Synovialzyste (Urk. 7/21 S. 8).
Dr. C.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für Reinigungsarbeitern sowie für das Verteilen von Zeitungen seit der Operation vom 19. Mai 2003. Ab Februar 2004 bis März 2005 (d. h. bis zum 6. Schwangerschaftsmonat) erachtete sie die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig im Kindergarten. Dr. C.___ meinte, nach der Schwangerschaft könnte die Beschwerdeführerin diese Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen. Die Beschwerdeführerin sei demnach für abwechslungsreiche Tätigkeiten mit Ausschluss von längerem Sitzen oder Stehen sowie ohne Tragen von Lasten über 5 kg zu 50 % arbeitsfähig, wobei diese Prognose vom Verlauf der Schwangerschaft abhängig sei und eventuell von einem operativen Eingriff unterbrochen werde. Sie empfahl, nach der Schwangerschaft eine nochmalige medizinische Beurteilung durchzuführen zur Evaluierung nochmaliger operativer Massnahmen bei dieser neu gefundenen, zweifach gekammerten Synovialzyste, die vom Facettengelenk L5/S1 links ausgehe und die Nervenwurzel S1 links komprimiere (Urk. 7/21 S. 11/12).
2.4 Nach der Niederkunft berichtete Dr. G.___ am 13. Februar 2006 (Urk. 7/49/3-5) und verwies auf die Kernspintomographie-Aufnahme vom 14. Juli 2005 (Urk. 7/49/6), welche im Bereich L5/S1 im Gegensatz zur Voruntersuchung (vom 14. März 2003) eine breitbasige grosse Diskushernie mediolateral rechts zeige, welche die Nervenwurzel S1 rechts nach dorsal verlagere und diese komprimiere. Der linke Recessus lateralis sei durch signalreiches Gewebe verlegt, was wahrscheinlich myxoid degeneriertem Hernienmaterial entspreche. Auch die linke Nervenwurzel S1 sei nach dorsal verlagert, scheine jedoch nicht komprimiert. Im Verlauf fand sich eine etwas zunehmende Höhenminderung der Bandscheibe, die dehydriert sei, weiter eine unverändert leichte Anterolisthese von S1 gegenüber L5. Eine Synovialzyste war auf der Aufnahme nicht mehr zu sehen, insbesondere nicht am linken Facettengelenk L5/S1.
Dr. G.___ beschrieb im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit einen stationären oder gar sich verschlechternden Zustand. Er führte aus, auch unter Durchführung diverser medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlungen habe sich das radikuläre Syndrom S1 (wechselnd links/rechts) als sehr unberechenbar gezeigt. Es würden mehrmals pro Jahr massive Schmerzexazerbationen mit praktischer Immobilisierung auftreten. Von einer erneuten Operation habe man an der Uniklinik F.___ bislang abgeraten. Aufgrund des aktuellen Schmerzniveaus, den kongruenten Befunden zwischen Klinik und Bildgebung sowie des Leidensdruckes und der analgetikapflichtigen Situation sei auch in Zukunft von einer langfristig anhaltenden Gesundheitsstörung auszugehen. Die Prognose sei ungünstig.
Dr. G.___ erachtete die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsunfähig für die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin seit mindestens Oktober 2003. Auch für eine anderweitige, behinderungsangepasste Tätigkeit sah er auf längere Sicht sehr relevante Einschränkungen und attestierte aus rheumatologischer Sicht selbst für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten höchstens eine 30 bis 35%ige Arbeitsfähigkeit.
3.
3.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich.
3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. C.___ den praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines Gutachtens entspricht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinne legte Dr. C.___ in nachvollziehbarer Art und Weise dar, dass die Beschwerdeführerin in einer abwechslungsreichen Tätigkeit mit Ausschluss von längerem Sitzen oder Stehen sowie ohne Tragen von schweren Lasten über 5 kg zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/21 S. 12).
Andererseits machte Dr. C.___ nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen, deutlich. So führte sie aus, dass nach der Schwangerschaft dieselbe Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bloss erwartet werde. Gleichzeitig hielt sie fest, dass nach der Niederkunft des dritten Kindes der Beschwerdeführerin (im Juni 2005) eine erneute medizinische Beurteilung zur Evaluierung nochmaliger operativer Massnahmen im Zusammenhang mit der neu gefundenen zweifach gekammerten Synovialzyste (mit Komprimierung der Nervenwurzel S1) zu erfolgen habe (Urk. 7/21 S. 11).
3.3 Diese ergänzenden Angaben lieferte Dr. G.___ am 13. Februar 2006 (Urk. 7/49/3-5) unter Hinweis auf einen neuen Befund: Bei der Kernspintomographie vom 14. Juli 2005 (Urk. 7/49/6) zeigte sich neu eine breitbasige grosse Diskushernie wiederum bei den Wirbeln L5/S1. Die Nervenwurzel S1 wurde rechts nach dorsal verschoben und komprimiert. Indessen hatte sich die Synovialzyste zurückgebildet.
Bei diesem neuen Befund und der von Dr. G.___ bestätigten Schmerzexazerbationen (aktuell und im Verlauf des Jahres 2005), welche wiederholt mit Sakralblockaden behandelt werden mussten, den weiterhin rezidivierend stark schmerzhaften lumbalen Exazerbationen mit chronischen Schmerzausstrahlungen, welche ein langes Stehen und Sitzen sowie das Bücken gänzlich verunmöglichen, und der - trotz Durchführung diverser medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlungen - Unberechenbarkeit des radikulären Syndroms S1 mit teilweise praktischer Immobilisierung erscheint es als ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nun eben doch nicht mehr im Umfang von 50 %, sondern bloss noch zu höchstens 35 % arbeitsfähig ist.
3.4 In diesem Sinne erscheint es als aktenwidrig, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass befundmässig keine anhaltende Verschlechterung nachgewiesen sei (Urk. 2 S. 3). Neu ist eben wieder eine Diskushernie aufgetreten, was im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht der Fall war. Sodann ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin die Labilität des Krankheitsgeschehens thematisieren will. Denn auch bei einem labilen Gesundheitsgeschehen entsteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente, welche anhand der erlittenen Erwerbseinbusse zu ermitteln ist. Änderungen der Arbeitsfähigkeit und der Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben mittels Revision zu erfolgen.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte des Kantonsspitals D.___ - entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) - nicht bereits im früheren Verfahren jeweils von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sind. Im Gegenteil attestierte Dr. G.___ am 5. November 2004 (Urk. 7/19) wie auch die Gutachterin Dr. C.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Raumpflegerin. Über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - und wie diese beschaffen sein müsste - äusserte er sich nicht, sondern empfahl die Durchführung einer EFL-Abklärung.
3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von 50 % arbeitsfähig war, indessen nach der Niederkunft - mithin seit der Befundänderung vom 14. Juli 2005 (Urk. 7/49/6) - nurmehr im Ausmass von höchstens 35 % einer angepassten Tätigkeit nachgehen kann. Einer allfälligen weiteren Änderung der Verhältnisse hat die Beschwerdegegnerin mittels einer Rentenrevision Rechnung zu tragen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die ärztlicherseits festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 50'568.-- (Urk. 2 S. 3) und stützte sich dabei auf die Angaben des Departements Schule und Sport der Stadt D.___ (Fr. 24.50 pro Stunde ab 1. Januar 2005, Urk. 7/26) aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum (Urk. 7/30 S. 1). Geht man von 240 Arbeitstagen und einem Vollzeitpensum von 8,4 Stunden pro Tag aus, ergibt sich ein massgebendes Einkommen von Fr. 49'392.--.
Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin diese an sich unzumutbare Reinigungstätigkeit nach wie vor ausübt. Indessen zeigt die berufliche Vergangenheit, dass die Beschwerdeführerin grösstenteils in der Reinigungsbranche tätig gewesen ist, weshalb - da sie im Gesundheitsfall mit einem Lohn in dieser Grössenordnung rechnen könnte - durchaus auf diese Angaben abgestellt werden kann. Zieht man als Vergleich den letzten Lohn vor der Gesundheitsbeeinträchtigung bei der H.___ AG aus dem Jahr 2002 heran (Fr. 21'544.-- bei einem Pensum von 47,6 % [4 statt 8,4 Stunden pro Tag], vgl. Urk. 7/9), so ergibt sich ein Einkommen von Fr. 45'260.50 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,7 % und 1,3 % bis ins relevante Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 9-2007 S. 99 Tabelle B 10.2 Rubrik M,N,O) ein solches von Fr. 46'628.30.
Demgemäss ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf das leicht höhere Einkommen beim Departement Schule und Sport der Stadt D.___ abgestellt hat. Das Valideneinkommen beträgt damit Fr. 49'392.--.
4.2
4.2.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden.
Wird im vorliegenden Fall auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.2.2 Da der Beschwerdeführerin nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 3'893.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 9-2007 S. 98 Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'048.70 oder (x 12) von Fr. 48'584.40 pro Jahr ergibt.
Bis zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Juli 2005 konnte die Beschwerdeführerin einer Arbeit im Ausmass von 50 % nachgehen, weshalb sich das Einkommen auf Fr. 24'292.20 reduziert. Ab Juli 2005 konnte die Beschwerdeführerin dann bloss noch ein Pensum von maximal 35 % bekleiden, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein mögliches Einkommen von Fr. 17'004.55 resultiert.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass sie auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass sie (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 20 % erscheint zwar als grosszügig. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin in der Tat nur noch ein kleineres Spektrum von möglichen Arbeitsstellen offen steht, rechtfertigt es sich jedoch nicht, in den Ermessensspielraum der Beschwerdeführerin einzugreifen.
4.3 Der Vergleich Validenlohnes von Fr. 49'392.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 19'433.75 (80 % von Fr. 24'292.20) bis Juli 2005 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'958.25 und damit einen Invaliditätsgrad von 60,65 %. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Validenlohn ein Invalideneinkommen von Fr. 13'603.65 (80 % von Fr. 17'004.55) gegenüber, woraus eine Einbusse von Fr. 35'788.35 und ein Invaliditätsgrad von 72,46 % resultiert.
Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin Anrecht auf die mit angefochtenem Einspracheentscheid gewährte Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung und nach Ablauf der Dreimonatefrist von Art. 88a Abs. 1 IVV - mithin ab 1. November 2005 - auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien, dem praktisch vollständigen Obsiegen und dem Umstand, dass dem Rechtsvertreter die Akten im Wesentlichen bereits bekannt waren (Zusprache einer Vergütung von Fr. 1'108.30 als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, vgl. Verfügung vom 15. Juni 2006, Urk. 7/76) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).