Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00587
IV.2006.00587

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 1. Juni 2007

in Sachen

R.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       R.___, geboren 1972, absolvierte nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung zur Krankenschwester. Wegen einer Diskushernie gab sie 2001 ihre erlernte Tätigkeit auf und war ab dem 25. November 2002 bei der A.___ zu einem Pensum von 60 % als Betreuerin und Gesundheitsverantwortliche im Durchgangszentrum B.___ tätig. Da die Anzahl der Asylgesuche rückläufig war, musste das Durchgangszentrum geschlossen werden und die Versicherte verlor deshalb ihre Stelle per 31. Dezember 2004 (vgl. Arbeitszeugnis, Urk. 7/11/6-7). Am 27. August 2004 begann sie an der C.___ ein vierjähriges Diplomstudium (Urk. 7/1). Dabei hatte sie geplant, die Stelle bei der A.___ als Praktikumsstelle während des Studiums beizubehalten, womit sie auch weiterhin ein existenzsicherndes Einkommen erzielt hätte. Weil dieses Vorhaben wegen des Stellenverlusts scheiterte, ersuchte R.___ am 16. November 2005 die Invalidenversicherung um Unterstützung bei der Umschulung (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse G.___ nach den von ihr erbrachten Leistungen (vgl. Bericht vom 1. Dezember 2005, Urk. 7/5/3-5). Ausserdem holte sie die Arbeitgeberberichte von der A.___ vom 12. Dezember 2005 (Urk. 7/11/1-3) und von der D.___ AG vom 6. Januar 2006 (Urk. 7/15/1-3) sowie den Arztbericht von Dr. med. E.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 30. November 2005 (Urk. 7/10/1-4) ein. Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von R.___ auf IV-Leistungen, da die Abklärungen ergeben hätten, dass bei ihr keine dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliege (Urk. 7/17). Die gegen diese Verfügung am 24. März 2006 (Urk. 7/19) von der Versicherten erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. Mai 2006 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob R.___ am 28. Juni 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung (Umschulung zur Sozialarbeiterin) zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 7. August 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.3     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Berichte und die Beurteilung von Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 17. Februar 2006 (Urk. 7/16) davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, der die Notwendigkeit beruflicher Eingliederungsmassnahmen begründen könnte. Die Beschwerdeführerin erleide aufgrund ihres Rückenleidens Einschränkungen in mittelschweren bis schweren Tätigkeiten und bei ständigem Verharren in Zwangshaltungen. Es gebe jedoch im Medizinbereich genügend Stellen, welche sie noch ausüben könne. Dies habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als Betreuerin und Gesundheitsverantwortliche in einem Durchgangsheim für Asylbewerber unter Beweis gestellt. Der Beschwerdeführerin sei für diese Tätigkeit ein hervorragendes Zeugnis ausgestellt worden und sie habe die Stelle nur verloren, weil das Durchgangszentrum geschlossen worden sei. Dass sie danach keine entsprechende Stelle mehr habe finden können, sei nicht auf ihren Gesundheitsschaden zurückzuführen (Urk. 2, Urk. 7/16, Urk. 7/17 und Urk. 7/24).
2.2     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, eine Rückkehr in den stationären Pflegebereich, in dem sie als gelernte Krankenschwester gute Aussichten auf eine Anstellung hätte, sei ihr wegen ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht möglich gewesen. Sie habe deshalb im Dezember 2002 die Stelle als Betreuerin bei der A.___ angenommen. Um ihre berufliche Zukunft zu sichern, habe sie im Jahre 2004 die Ausbildung bei der C.___ begonnen. Da die A.___ eine anerkannte Praxisorganisation sei, hätte sie als Betreuerin im Durchgangsheim die obligatorischen Praxisstunden zu einem normalen Grundlohn absolvieren können, womit sie während der Ausbildung über ein existenzsicherndes Einkommen verfügt hätte. Nach dem Verlust dieser Stelle sei es ihr aber nicht gelungen, wieder eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden, weshalb sie auf die Unterstützung durch die Invalidenversicherung angewiesen sei. Es treffe wohl zu, dass sie die Stelle bei der A.___ aus betriebswirtschaftlichen Gründen verloren habe, die seither andauernde Erwerbslosigkeit stehe jedoch im Zusammenhang mit der eingeschränkten körperlichen Belastungsfähigkeit. Im Pflegebereich gebe es nämlich zahlreiche offene Stellen, für welche sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht bewerben könne, da diese mit Heben von Gewichten verbunden seien. Sie könne somit ihre berufliche Qualifikation als Pflegefachfrau nur noch eingeschränkt einsetzen. Durch die Ausbildung zur Sozialarbeiterin lasse sich hingegen die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessern (Urk. 1).

3.       Laut dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 30. November 2005 (Urk. 7/10/1-4) leidet die Beschwerdeführerin unter einem intermittierenden sensomotorischen lumbo-radikulären Restsyndrom S1 rechts bei grosser paramedianer rechtsseitiger Diskushernie L5/S1. Bei längerem Sitzen in gleicher Position sowie bei körperlichen Belastungen träten verstärkte tieflumbale Rückenschmerzen auf, welche dorso-lateral rechtsbetont in die Beine ausstrahlten. Dank dem intensiven regelmässigen Training im Fitnesscenter sowie gelegentlichem Aquafit und Walking hätten sich die Schmerzen auf ein erträgliches Mass reduziert. Als Krankenschwester kämen für die Beschwerdeführerin die meisten Arbeitsstellen nicht mehr in Frage, da alle mittelschweren und schweren Arbeiten nicht geeignet seien. In einer körperlich leichten Tätigkeit mit wechselnden Positionen sei dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Diesen Anforderungen werde die Tätigkeit als Sozialarbeiterin gerecht, weshalb die angestrebte Ausbildung in diesem Bereich aus medizinischer Sicht sinnvoll sei. 

4.       Gemäss dem Arbeitszeugnis der A.___ vom Dezember 2004 (Urk. 7/11/6-7) arbeitete die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2004 als Betreuerin und Gesundheitsverantwortliche im Durchgangszentrum B.___. Sie war für folgende Aufgaben und Tätigkeiten zuständig :
· Psychosoziale Betreuung und Begleitung von Asyl suchenden Personen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
· Erhalten und Fördern der Selbstkompetenz, der Sozialkompetenz und der fachlichen Kompetenzen der Asyl suchenden Personen
· Konflikt- und Krisenmanagement, Klärungsgespräche
· Sicherstellung der medizinischen Versorgung; Gewährung von erster Hilfe
· Kontaktpflege und Vermittlung zu externen medizinischen Stellen wie Ärzte, Zahnärzte, Spitäler, etc.
· Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Thema AIDS/HIV
· Mitarbeit bei Animationsprojekten
· Kontaktpflege und Vernetzung zu Behörden, Institutionen sowie internen Fachdiensten
         Die Beschwerdeführerin habe sich als kompetente Fachperson erwiesen, welche ihren Bereich sehr selbständig und zuverlässig geführt habe. Sie besitze die Fähigkeit, logisch und strukturiert zu denken und die Prioritäten am richtigen Ort zu setzen. Dadurch habe sie sich auch schnell in neue Aufgaben einbringen und anfallende Arbeiten sehr speditiv bewältigen können. Sie besitze ein grosses Einfühlungsvermögen, pflege einen korrekten, freundlichen Umgang und habe sich gleichzeitig gut abgrenzen können. Die Beschwerdeführerin habe sich aktiv in die Teamarbeit eingebracht, sei sehr belastbar gewesen und habe es verstanden, ihre Meinung klar und offen zu vertreten. Ihre Teamfähigkeit und hilfsbereite Art hätten jederzeit eine angenehme Zusammenarbeit ermöglicht. Da die Zahl der Asylgesuche rückläufig sei, habe das Durchgangszentrum B.___ geschlossen und das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aufgelöst werden müssen, was sehr bedauert werde.

5.       Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit ihres Rückens als Krankenschwester im Pflegebereich nicht mehr einsetzbar ist. Die Arbeit als Betreuerin bei der A.___ konnte sie jedoch während gut zwei Jahren uneingeschränkt und zur vollsten Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausüben. Sie verlor diese Stelle nur, weil aufgrund der rückläufigen Anzahl von Asylgesuchen Stellen abgebaut werden mussten. Ebenso konnte sie, vermittelt durch die Temporärfirma D.___ AG, vom 10. April 2002 bis zum 4. Oktober 2002 bei der H.___ arbeiten (Urk. 7/15), wo sie für die administrativen Aufgaben und die grenzsanitarischen Röntgenuntersuchungen zuständig war (Urk. 7/19). Wie die Beschwerdeführerin selbst bei der Anmeldung zum Leistungsbezug einräumte (vgl. Urk. 7/2/7 Ziff. 8), sind denn im Gesundheits- und Sozialbereich auch noch weitere Stellen vorhanden, bei welchen sie ihre beruflichen Qualifikationen einsetzen kann, ohne dass sie die ihr körperlich nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten verrichten muss. Die Beschwerdeführerin ist damit in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, mit welcher sie ein ihrer Ausbildung als Krankenschwester entsprechendes Einkommen erzielen kann. Dass sie keine Stelle als Betreuerin im Asylbereich mehr findet, ist nicht auf ihre mangelnde berufliche Qualifikation, sondern auf den kleineren Bedarf an entsprechenden Arbeitskräften zurückzuführen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verneinung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Umschulung und damit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).