Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00588
IV.2006.00588

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 4. September 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1960, arbeitete seit September 2002 bei der A.___ AG, B.___, als Mitarbeiterin im Call-Center. Das Arbeitsverhältnis wurde infolge krankheitsbedingter Arbeitsniederlegung am 29. September 2003 per 30. April 2004 aufgelöst (Urk. 8/8). Am 6. Dezember 2004 meldete sich F.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf hin bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis (Arbeitgeberbericht vom 12. Januar 2005, Urk. 8/8), holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin, G.___, vom 22. Dezember 2004 (Urk. 8/6/1/-3, unter Beilage des Arztberichts von Dr. D.___, Facharzt FMH Pneumologie und Innere Medizin, E.___, vom 1. Juni 2004, an ihn, Urk. 8/6/4-6), den Austrittsbericht von Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt, Dr. med. I.___, Oberärztin, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Spital E.___, Innere Medizin, vom 12. Januar 2004 an Dr. K.___ (Urk. 8/12/3-6), den Arztbericht von Dr. L.___, Chefarzt der M.___ vom 10. März 2005 (Urk. 8/15) sowie den Arztbericht von Dr. D.___ vom 13. April 2004 (richtig: 2005, Urk. 8/16) ein. Schliesslich liess sie die Versicherte von Dr. med. N.___, Innere Medizin FMH, Zürich, begutachten (Gutachten vom 5. Juli 2005, Urk. 8/19). Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/21). Nachdem die Versicherte am 19. August 2005 unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. O.___, Prakt. Ärztin FMH, P.___, vom 13. September 2005 (Urk. 8/27) und des Austrittsberichts von Dr. med. Q.___, Chefarzt Medizin, und Dr. med. R.___, Assistenzärztin Medizin, Spital P.___, vom 31. August 2005 (Urk. 8/28) Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/22, ergänzt am 21. September 2005, Urk. 8/29), führte die IV-Stelle am 8. Dezember 2005 eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2005, Urk. 8/32). Mit Eingabe vom 10. März 2006 nahm die Versicherte zum Abklärungsbericht Stellung (Urk. 8/34) und reichte am 23. März 2006 den Arztbericht von Dr. L.___ vom 13. März 2006 (Urk. 8/35) ein (Urk. 8/36). Mit Entscheid vom 29. Mai 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob F.___ mit Eingabe vom 30. Juni 2006 durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, Beschwerde und beantragte eine ganze Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 11. August 2006 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Nach Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 8/8/1-12) arbeitete die Beschwerdeführerin vor der Erkrankung zu 70 % als Mitarbeiterin in einem Call-Center, was sie nach ihren eigenen Angaben anlässlich der Haushaltabklärung (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 12. Dezember 2005, Urk. 8/32) auch heute noch tun würde. Die Beschwerdegegnerin ist daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 70 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und zu 30 % im Haushalt tätig wäre. Dies ist unbestritten, und es besteht aufgrund der Aktenlage auch kein Anlass, diese Annahme in Zweifel zu ziehen (vgl. Urk. 1 S. 4).

3.       Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
3.1     Laut Austrittsbericht von Prof. Dr. H.___ und der Dres. I.___ und J.___, Spital E.___, vom 12. Januar 2004 (Urk. 8/12/3-6), in welchem die Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2003 bis 9. Januar 2004 hospitalisiert war, lagen ein Verdacht auf infektexazerbierte chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) bei Nikotinabusus, schwerster respiratorischer Globalinsuffizienz, Intubation am 15. Dezember 2003 wegen respiratorischer Erschöpfung und Extubation am 22. Dezember 2003, ein Rechtsschenkelblock, eine pulmonal arterielle Hypertonie, eine depressive Stimmungslage bei starker psychosozialer Belastung, ein erhöhter Cholestaseparameter (sonographisch keine Choledocholithiasis), ein Status nach Glutalabszess links im September 2003 sowie eine Allergie auf Augmentin, Bactrim, Globocef und Pflaster vor.
         Bei Eintritt in die Intensivstation sei die Beschwerdeführerin stark dyspnoisch gewesen, die arterielle Blutgasanalyse  (ABGA) habe eine respiratorische Globalinsuffizienz, welche sich im Verlauf verschlimmert habe, gezeigt. Anfangs habe man auskultatorisch eine Silent Chest gehört, dann hätten ein verlängertes Exspirium und massive exspiratorische trockene Nebengeräusche imponiert. Radiologisch habe eine Überblähung ohne sichtbares Infiltrat, laborchemisch hätten erhöhte Entzündungszeichen festgestellt werden können. Differentialdiagnostisch käme eine infektexazerbierte COPD bei bekanntem Nikotinabusus in Frage. Allerdings sei diese Diagnose bisher nicht bekannt gewesen, die Beschwerdeführerin sei noch sehr jung und habe nur wenig geraucht. Anamnestisch habe sie seit Jahren rezidivierende Bronchitiden und immer wieder Dyspnoeattacken gehabt, welche anscheinend gemäss Hausarzt als psychogen interpretiert und wiederholt mit Xanax behandelt worden seien. Fremdanamnestisch (Tochter) habe die Beschwerdeführerin nach Parfuminhalationen Mühe mit Atmen gehabt, was ein Hinweis für eine allergische Genese sein könnte. Eine Eosinophilie und eine atopische Diathese lägen allerdings nicht vor. Beruflich und in der Freizeit sei keine Allergenexposition zu eruieren. Eine Lungenembolie sei trotz erhöhten D-Dimeren eher unwahrscheinlich. Es hätten Unterschenkelödeme beidseits vorgelegen, allerdings ohne Wadenumfangsdifferenz. Dopplersonographisch hätten sich keine Hinweise für eine Beinvenenthrombose gefunden. Es seien eine antibiotische Therapie begonnen und intravenös Steroide verabreicht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich respiratorisch erschöpft gezeigt und eine Azidose und Hämokonzentration entwickelt. Auch die Maskenbeatmung mit nicht invasiver Ventilation habe keine Besserung gebracht. Sie habe die Maske nur unter starker Sedation toleriert, was wieder den Atemantrieb gehemmt habe. Eine Intubation sei am 15. Dezember 2003 abends erfolgt, zusätzlich seien Aminophyllin und Ventolin intravenös verabreicht worden. In den ersten Tagen seien hohe Beatmungsdrücke notwendig gewesen und es sei wegen spastischer Atmung und hyperreagiblem Bronchialsystem immer wieder zu massiven CO2-Anstiegen gekommen. Kurzfristig seien zur Kreislaufstützung Katecholamine nötig gewesen. Am 22. Dezember 2003 habe die Beschwerdeführerin extubiert werden können, und am 23. Dezember 2003 sei sie in die normale Bettenstation verlegt worden.
         Bei Rechtsschenkelblock im Elektrokardiogramm (EKG) sei eine Echokardiographie durchgeführt worden, welche eine pulmonal-arterielle Hypertonie gezeigt habe. In der Computertomographie der Lungen, welche aufgrund der multiplen Allergien ohne Kontrast durchgeführt worden sei, hätten sich keine emphysematöse Veränderungen gezeigt. Die Lungenfunktion spreche für ein Emphysem, welche auch die pulmonal-arterielle Hypertonie erklären würde.
         Die Beschwerdeführerin habe sehr depressiv gewirkt und habe zwischenzeitlich die Medikamenteneinnahme verweigert. Dr. S.___ (FMH Psychiatrie) habe die Beschwerdeführerin konsiliarisch visitiert und habe die depressive Stimmungslage und Panikattacken bestätigt. Es sei eine antidepressive Therapie begonnen worden. Im Verlauf habe sich der psychische Zustand verbessert. Zum gesamten Krankheitsbild habe wahrscheinlich auch die starke psychosoziale Belastung seit zirka zwei Jahren beigetragen (Scheidung, schwierige Tochter, Entlassung wegen Stellenabbau).
3.2     Laut Arztbericht von Dr. L.___, M.___, vom 10. März 2005 (Urk. 8/15), in welcher die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Aufenthalt im Spital E.___ vom 9. bis 27. Januar 2004 nachbehandelt wurde, leidet die Beschwerdeführerin an einer chronischen obstruktiven Lungenkrankheit mit teilreversibler Obstruktion bei Cor pulmonale, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sowie an einem Diabetes Mellitus ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Er (Dr. L.___) habe die Beschwerdeführerin seit dem 27. Januar 2004 nicht mehr gesehen. Damals habe eine medizinisch-theoretische Invalidität von 70 % bestanden, und es sei vorgeschlagen worden, dass eine erneute Standortbestimmung mit Lungenfunktionsprüfung und Ergometrie innert drei bis sechs Monaten erfolgen solle. Ab 9. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Telefonistin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
3.3     Dr. D.___ berichtete Dr. K.___ am 1. Juni 2004 (Urk. 8/6/4-6) über seine pneumologische Beurteilung vom 28. Mai 2004. Die Messung der Atemmechanik zeige eine schwere obstruktive Ventilationsbehinderung bei mittelschwer verminderter CO-Diffusionskapazität. Gegenüber den auswärtigen Vorwerten von Januar 2004 sei die Atemmechanik sogar noch etwas schlechter geworden, dies mit grosser Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der seit zirka einer Woche bestehenden Erkältungserkrankung. Im Alltag bestehe eine Anstrengungsdyspnoe vom Grad NYHA II - III (100 m Gehstrecke). Die Beschwerdeführerin sei sicherlich durch die Atmung sogar im Alltag behindert und leide zusätzlich noch unter verschiedenen negativen psychosozialen Einflüssen, die ja bekannt seien. Erfreulicherweise nehme sie aktiv an einem pulmonalen Rehabilitationsprogramm teil. Was die Ursache der schweren Lungenerkrankung betreffe, stehe sicherlich das Rauchen (sistiert 11/03) im Vordergrund, daneben beschreibe die Beschwerdeführerin bereits Atemwegsprobleme vor dem Rauchen, so dass durchaus eine asthmatische Komponente beitragen dürfte. Insgesamt müsse festgehalten werden, dass auch aufgrund der auswärtigen Voruntersuchung eine schwere pulmonale Erkrankung vorliege, deren Prognose insgesamt verhalten sei. Es bleibe zu hoffen, dass sich die Atemwegseinengung unter einer soliden Inhalationstherapie und im weiteren Abstand zum sistierten Rauchen noch etwas verbessern könne.
3.4     Laut Arztbericht von Dr. K.___ vom 22. Dezember 2004 (Urk. 8/6/1-3) kann bis heute und auf längere Sicht mit einer Wiederaufnahme der Arbeit nicht gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe eine schwere Exazerbation mit hyperkapnischem respiratorischem Versagen vor einem Jahr gehabt. Sie sei schwer geplagt, auch psychisch, sie habe den ganzen Spitalaufenthalt im Dezember 2003 als schweres Trauma erlebt. Sie sei auch beinahe gestorben. Sie sei nicht belastbar und auch schwierig zu führen, habe aber den Nikotinkonsum aufgegeben. Sie leide unter den Nebenwirkungen der Steroidtherapie und habe zugenommen, was sich negativ auf die Ventilation auswirke. Nun müssten die Risikofaktoren Gewicht, Blutzucker und Blutdruck angegangen werden. Aufgrund der Gesamtsituation sei ihr ziemlich sicher eine 100%ige Rente zu gewähren. Eine Berufstätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar.
         Im undatierten Bericht (Urk. 8/12/1) bestätigte Dr. K.___, der Beschwerdeführerin seit 14. November 2003 ununterbrochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben.
3.5     Dr. D.___ stellte im Bericht vom 13. April 2005 (Urk. 8/16) eine verhaltene Prognose. Realistischerweise könne die Aufnahme irgendeiner körperlichen Arbeit nicht erwartet werden. Er attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 23. Februar bis 11. März 2005.
3.6     Im Gutachten vom 5. Juli 2005 (Urk. 8/19) diagnostizierte Dr. N.___ eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit mit schwerer Ventilationsstörung bei Lungenemphysem und Status nach Nikotinabusus bis 12/2003 (ca. 25PY), eine Adipositas (BMI 37,5 kg/m2) sowie einen Diabetes mellitus Typ II. Die Lungenfunktionsmessungen im Verlauf (letztmals am 11. März 2005) hätten eine Zunahme der totalen Lungenkapazität von 6,0 Liter (125 %) auf 7,5 Liter (155 %) über den Normalwert von 4,84 Liter (100 %) und speziell eine Zunahme des Residualvolumens von 3,76 Liter (235 %) auf 5,28 Liter (326 %) über den Normalwert von 1,62 Liter (100 %) gezeigt. Die Zunahme der totalen Lungenkapazität und des Residualvolumens respektive die formale Verschlechterung der Lungenfunktion könne nicht im Sinne einer Progredienz der schweren chronisch obstruktiven Lungenkrankheit interpretiert werden. Es bestehe eine Adipositas mit BMI von 37,5 kg/m2. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie das Körpergewicht über Jahre um 70 kg halten können. Das Körpergewicht sei am 12. Januar 2004 mit 70 kg und am 24. Februar 2004 mit 78 kg dokumentiert. Die Gewichtszunahme um 27 kg bis 97 kg am 14. Juni 2005 sei im Anschluss an den Rehabilitationsaufenthalt in der M.___ erfolgt. Diese Gewichtszunahme könne nicht mit einer Kortison-Stosstherapie über 10 Tage erklärt werden. Sie sei eher auf die reduzierte körperliche Aktivität und Diätfehler zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sei auch die Verschlechterung der diabetischen Stoffwechsellage zu werten. Insgesamt habe die schlechte Kooperation mit Sistieren des pulmonalen Rehabilitationsprogramms, die ungenügende Inhalationstechnik und die massive Körpergewichtszunahme um 27 kg innert 1 1/2 Jahren zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt.
         Für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin in einem Call-Center sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig, das heisse zweimal zwei Stunden in sitzender Tätigkeit seien ihr zumutbar.
3.7     Im Austrittsbericht vom 31. August 2005 (Urk. 8/28) berichten Dres. Q.___ und R.___ über die Hospitalisation im Spital P.___ vom 21. bis 30. August 2005. Die Beschwerdeführerin sei durch den Notfallarzt wegen Dyspnoe, Husten und Fieber bei bekannter COPD eingewiesen worden. Laborchemisch hätten sich deutlich erhöhte Entzündungszeichen gezeigt, radiologisch seien keine Infiltrate nachweisbar gewesen. Die bereits begonnene Therapie der infektexazerbierten COPD sei weitergeführt worden. Die inhalative Therapie sei beibehalten und ergänzt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin Atemtherapie erhalten. Unter dieser Behandlung sei sie rasch afebril geworden, und es sei eine allmähliche Besserung der Dyspnoe mit rückläufigen Entzündungszeichen eingetreten. Die vor Austritt durchgeführte Lungenfunktionsprüfung habe eine schwere respiratorische Ventilationsstörung ergeben. Die Beschwerdeführerin sei vom 21. August bis 9. September 2005 vollständig arbeitsunfähig gewesen.
3.8     Dr. O.___ berichtete am 13. September 2005 (Urk. 8/27), dass sich in der durchgeführten Lungenprüfung eine schwere respiratorische Ventilationsstörung zeige. Die Blutgasanalyse-Werte ohne O2 zeigten eine kompensierte Globalinsuffizienz. Die Beschwerdeführerin benötige wegen Dyspnoe Spitexhilfe im Haushalt. Sie sei äusserst zuverlässig und motiviert, ihren Gesundheitszustand zu stabilisieren beziehungsweise zu verbessern. Unter fachärztlicher Beratung erfolge eine kontrollierte Gewichtsabnahme und die optimale Blutzuckereinstellung. Sie besuche eine Ernährungsberatung und betätige sich in einer Sportgruppe. Ärztliche Anweisungen würden korrekt befolgt. Aufgrund der rezidivierenden Infekte bei einer schweren chronisch obstruktiven Lungenerkrankung sei die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls arbeitsfähig. Erschwerend kämen der Diabetes Mellitus sowie die Adipositas hinzu.
3.9     Im Bericht von Dr. L.___ vom 13. März 2006 (Urk. 8/35) wurden im Vergleich zum Untersuch vor zwei Jahren die Abnahme des FEV 1 um 150 ml und eine schwere Diffusionsstörung sowie eine Zunahme der Lungenüberblähung um 1 Liter (Residualvolumen) festgestellt. Die schwere obstruktive Lungenkrankheit habe rasch zugenommen. Es bestehe eine sichere Vollinvalidität.

4.
4.1     Die von den Ärzten gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein. Gemäss Feststellungsblättern vom 13. Juli 2005 (Urk. 8/20) und 29. Mai 2006 (Urk. 8/37) geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. N.___ vom 5. Juli 2005 (Urk. 8/19), der der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (zwei mal zwei Stunden pro Tag in sitzender Tätigkeit) attestiert hat, von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (vgl. Urk. 2).
4.2     Das Gutachten von Dr. N.___ vom 5. Juli 2005 (Urk. 8/19) äussert sich zur Anamnese, erwähnt die angegebenen Beschwerden, nennt die Befunde und die Diagnosen. Nicht explizit genannt sind die dem Gutachter zur Verfügung gestandenen Arztberichte. Dr. N.___ stellte eine formale Verschlechterung der Lungenfunktion fest und verwies auf den Verlauf der Lungenfunktions-Messungen, letztmals vom 11. März 2005 durch Dr. D.___. In den vorhandenen Akten der Beschwerdegegnerin sind diese Messungen vom 11. März 2005 nicht dokumentiert.
Die formale Verschlechterung der Lungenfunktion interpretierte er jedoch nicht im Sinne einer Progredienz der schweren chronisch obstruktiven Lungenkrankheit, sondern verwies auf die schlechte Inhalationstechnik, die Adipositas und das Sistieren des pulmonalen Rehabilitationsprogramms. Er hielt eine Verbesserung durch eine optimale Inhalationstechnik, eine aktive Teilnahme am pulmonalen Rehabilitationsprogramm sowie eine Reduktion des Körpergewichts und der diabetischen Stoffwechsellage nicht nur für möglich, sondern der Beschwerdeführerin auch als zumutbar. Dieser Einschätzung, dass keine Progredienz der Lungenkrankheit vorliegt, steht jedoch der Bericht der M.___ über die konsiliarische Untersuchung vom 13. März 2006 (Urk. 8/35) gegenüber, der einen Gesundheitszustand darlegt, wie er noch vor dem Erlass des Einspracheentscheides vorlag und damit für den zu beurteilenden Sachverhalt relevant ist (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Darin wird ausgeführt, es liege eine sehr schwere irreversible obstruktive Ventilationsstörung vor, die im Vergleich zum Voruntersuch vor zwei Jahren eine Abnahme des FEV, eine schwerere Diffusionsstörung sowie eine Zunahme der Lungenüberblähung aufweise. Die Ergebnisse der Lungenfunktionsprüfung vom 13. Januar 2004 wurden noch als bloss schwere, irreversible obstruktive Ventilationsstörung und teilreversible Lungenüberblähung umschrieben (Urk. 8/15/3). Die Schlüssigkeit des Gutachtens, wonach mit einer optimalen Compliance (Inhalation, pulmonale Rehabilitation sowie Gewichtsabnahme), welche der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zuzumuten wäre, zumindest eine Progredienz aufzuhalten bzw. gar eine Verbesserung zu erwarten wäre, wie auch die Aktualität dieses Gutachtens sind durch diesen neuen Bericht der M.___ vom 13. März 2006 in Frage gestellt. Wenn auch die Angaben der behandelnden Ärzte der M.___ nicht beweistauglich sind, weil im Austrittsbericht vom 27. Januar 2004 (Urk. 8/15) sowie im Attest vom 26. Januar 2004 (Urk. 8/11/6) höchst widersprüchliche bzw. unbrauchbare Angaben (medizinisch-theoretische Invalidität von 70 %, Arbeitsfähigkeit als Telefonistin von 50 % bzw. medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 25 % bei Halbtagsarbeit) gemacht wurden und nunmehr im neusten Konsiliarbericht vom 13. März 2006 von einer "sicheren Vollinvalidität" die Rede ist, kann dennoch daraus geschlossen werden, dass nach Ansicht dieser Ärzte eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Ob und in welchem Umfang sich diese Verschlechterung auswirkt sowie ob die Leistungsfähigkeit durch entsprechende Massnahmen nachhaltig zu verbessern ist, bleibt offen.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ist ferner zu vermerken, dass Dr. N.___ sich im Gutachten vom 5. Juli 2005 nicht dazu äussert, inwiefern sich welche gesundheitlich bedingten Einschränkungen auf die Arbeit als Telefonistin oder andere, den Einschränkungen angepasste, denkbare Tätigkeiten auswirkt bzw. welche Tätigkeiten/Arbeiten der Beschwerdeführerin nicht mehr oder nurmehr zeitlich eingeschränkt zumutbar sind und weshalb. Insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Heiserkeit und Atemnot. Es ist daher auch nicht schlüssig nachvollziehbar, dass eine 2 mal 2 Stunden Tätigkeit am Tag als Telefonistin zumutbar ist, zumal Angaben hinsichtlich Dauer und Notwendigkeit der dazwischenliegenden Pause fehlen. Dr. N.___ begründet die Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Mitberücksichtigung einer depressiven Störung bei sozialer Problematik und fehlender Motivation bezüglich Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit bei ungünstiger Wirtschaftslage, was auf den Arztbericht von Dr. K.___ sicherlich zutrifft (vgl. Urk. 8/6/1), bei den Ärzten der M.___ indes nicht offen liegt. Fraglich ist auch, ob die rezidivierenden Infekte - die Beschwerdeführerin war im August 2005 wiederum hospitalisiert (Urk. 8/28) - zu einer weiteren Verminderung der Leistungsfähigkeit beitragen und bei der Einschätzung von Dr. N.___ mitberücksichtig wurden.
4.3     Zusammenfassend kann daher für die Beurteilung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides (29. Mai 2006) nicht auf das Gutachten von Dr. N.___ vom 5. Juli 2005 abgestellt werden.

5.       Zur Frage, in welchem Mass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eingeschränkt ist, ist Folgendes zu sagen:
5.1     Die Beschwerdegegnerin geht von einer Einschränkung im Haushalt von 24,4 %, was bei einem Anteil im Aufgabenbereich Haushalt von 30 % eine Einbusse von 7,3 % ergibt (Urk. 2). Sie stützt sich hierbei auf den Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2005 (Urk. 8/32).
5.2    
5.2.1   Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
5.2.2   Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts trifft invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 139 Erw. 5; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f.).
5.3
5.3.1   Laut Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2005 (Urk. 8/32) hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung angegeben, sie sei im Bereich Haushaltführung selbständig.
         Bezüglich Ernährung gab sie an, ihr Lebenspartner gehe sehr früh aus dem Haus und mache sich das Frühstück selbst. Sie stehe später auf, esse ein Joghurt und bereite den Kaffee zu. Die Tochter frühstücke in der Regel nicht. Am Mittag komme weder der Lebenspartner noch die Tochter zum Essen nach Hause, die Beschwerdeführerin koche sich immer ein Mittagessen oder esse Reste vom Vortag. Sie sei auf Diät und bei einer Ernährungsberaterin in Beratung. Das Abendessen beinhalte die Hauptmahlzeit des Tages, welche die Beschwerdeführerin zubereiten könne. Es gebe ausgewogene Kost. Die Beschwerdeführerin könne das Geschirr in die Abwaschmaschine einräumen und auch wieder aus der Maschine ausräumen, den Tisch decken und abräumen sowie die Töpfe spülen, sie benötige allerdings einen erhöhten Zeitaufwand. Um sie zu entlasten, räume der Lebenspartner am Abend die Küche auf. Den Küchenboden könne die Beschwerdeführerin nicht mehr selber aufnehmen, dies werde von der Spitex oder dem Lebenspartner übernommen. Für die Grobreinigung der Küchenschränke werde eine private Putzhilfe engagiert.
         Die Beschwerdeführerin könne in Etappen abstauben, Staub saugen sei ihr nicht mehr möglich, dies müsse von der Spitex übernommen werden. Zwischendurch müsse auch der Lebenspartner Staub saugen. Das Lavabo könne die Beschwerdeführerin oberflächlich reinigen, die Toilette, Badewanne und Dusche müsse die Spitex, der Lebenspartner oder die Tochter reinigen. Die Bodenpflege im Badezimmer werde von der Spitex übernommen. Die Fenster müssten von einer privaten Putzhilfe oder der Tochter gereinigt werden. Die Beschwerdeführerin könne täglich betten, allerdings müsse die Bettwäsche gemeinsam mit dem Lebenspartner alle vierzehn Tage gewechselt werden.
        
         Die Beschwerdeführerin mache den Grosseinkauf gemeinsam mit dem Lebenspartner einmal pro Woche. Sie benötigten viel Zeit, da sie nicht schnell gehen könne. Der Lebenspartner trage die Einkaufstaschen, da sie nur leichte Lasten von ein bis zwei kg tragen könne. Kleineinkäufe könne sie selbständig erledigen.
         Pro Woche fielen drei bis vier Maschinen voll Wäsche an. Es sei der Beschwerdeführerin möglich, die Wäsche zur Maschine im Badezimmer zu tragen, die Wäsche zu sortieren und in die Maschine hineinzufüllen und mit etwas mehr Mühe wieder herauszunehmen und in den Tumbler zu füllen. Die Kleinwäsche hänge sie am Stewi auf, die restliche Wäsche werde getumblert. Bügeln könne sie selber, ab und zu bügle der Lebenspartner selbst ein T-Shirt, wenn der Beschwerdeführerin an schlechten Tagen das Bügeln nicht möglich sei. Sie könne die Wäsche zusammenfalten, beim Verräumen brauche sie die Hilfe des Lebenspartners.
         Die Tochter benötige noch einen Rahmen und Strukturen von der Beschwerdeführerin, was sie ihr auch bieten könne.
         Die Beschwerdeführerin habe eine Katze, die sie selbständig pflegen und füttern könne. Sie habe keinen Garten, sei nie gemeinnützig tätig gewesen und stelle schon seit Jahren keine Kleider mehr her.
         Die Spitex komme einmal pro Woche für ungefähr eineinhalb bis zwei Stunden.
5.3.2   Die Beschwerdegegnerin errechnete für den Bereich Ernährung einen invaliditätsbedingten Ausfall von 30 % bei einer Gewichtung von 38 %, für die Wohnungspflege eine Einschränkung von 50 % bei einer Gewichtung von 20 %, für den Bereich Einkauf und weitere Besorgungen eine Einschränkung von 10 % bei einer Gewichtung von 10 % und für den Bereich Wäsche und Kleiderpflege von 10 % bei einer Gewichtung von 20 %. Für die Bereiche Haushaltführung, Betreuung von Kindern und Verschiedenes nahm sie keine Einschränkung an.
5.4     Die im Dreipersonenhaushalt der Beschwerdeführerin lebende Tochter war im Zeitpunkt der Erhebung bereits volljährig, weshalb von ihr mehr Mithilfe erwartet werden kann als von einem minderjährigen Kind. Auf Fremdhilfe, das heisst auf Hilfe einer Person ausserhalb des Haushalts, ist die Beschwerdeführerin lediglich angewiesen bei der Reinigung des Küchenbodens, bei der Grobreinigung der Küchenschränke, beim Staubsaugen und der gründlichen Reinigung des Badezimmers inklusive Bodenpflege und beim Fensterputzen. In der täglichen Küchenarbeit (Aufräumen nach dem Abendessen), beim Beziehen der Betten, dem wöchentlichen Grosseinkauf und dem Wegräumen der gewaschen Wäsche wird sie vom Lebenspartner unterstützt. Unter Berücksichtigung, dass die von den Familienangehörigen und Lebenspartnern zu berücksichtigende und zu erwartende Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung, ist daher die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei in der Haushaltführung insgesamt zu 24,4 % beziehungsweise bei einem Anteil der Hausarbeit von 30 % zu 7,3 % eingeschränkt, nicht zu beanstanden.
Zu beachten ist hierbei auch, dass die Abklärung nach der Hospitalisation im Spital P.___ im August 2005 und damit nach einer möglichen Verschlechterung der Leistungsfähigkeit erfolgt war.
        
6.       Nach dem Dargelegten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten in Auftrag gebe. Das Gutachten soll sich in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellten Berichten darüber äussern, wie und seit wann sich das Lungenleiden der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit als Telefonistin und in medizinisch zumutbaren anderen Tätigkeiten auswirkt. Nach der Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Der von Rechtsanwalt Daniel Christe mit Eingabe vom 25. Juli 2007 geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden und 5 Minuten und von Fr. 40.90 Barauslagen (Urk. 12) ist der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem für eine gehörige Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin gebotenen Aufwand angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel Christe auf Fr. 1'783.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'783.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).