IV.2006.00589
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1957, Mutter von drei Kindern (Urk. 9/5 Ziff. 3.1), leidet seit ihrer Kindheit an psychisch bedingten Beschwerden (Urk. 9/15 S. 7 Mitte).
Seit Dezember 2005 ist sie von ihrem Ehemann geschieden (Urk. 9/47 Ziff. 2.5).
1.2 Die Versicherte arbeitet nach mehreren gescheiterten Arbeitsversuchen (Urk. 9/5 Ziff. 6.3.1, Urk. 9/29 S. 3 lit. D.3 unten) seit Mai 2006 während 13 Stunden pro Woche als Kinderbetreuerin (Urk. 9/40 S. 3). Daneben gibt sie stundenweise Gymnastik- und Ballettunterricht (Urk. 9/29 S. 3 lit. D.3 unten). In der verbleibenden Zeit ist sie im Haushalt tätig (Urk. 9/17).
1.3 Am 23. Dezember 2003 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/5 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Psychiaterin (Urk. 9/11, Urk. 9/29), ein Gutachten eines Psychiaters (Urk. 9/15) und Arbeitgeberberichte (Urk. 9/9-10) ein und führte am 28. Oktober 2004 eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 9/17).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine ordentliche Invalidenrente und eine ordentliche Kinderrente von einem Viertel zu (Urk. 9/26 S. 1). Dabei stellte sie fest, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 9/21 S. 1 unten).
1.4 Am 7. November 2005 ersuchte die Versicherte wiederum um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 9/27). Mit Verfügung vom 20. April 2006 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da die Versicherte eine neue Stelle gefunden habe und sie an einer Unterstützung nicht mehr interessiert sei (Urk. 9/38 = Urk. 3, Urk. 9/39 S. 1 oben). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.5 Am 2. Mai 2006 reichte die Versicherte den Revisionsfragebogen ein (Urk. 9/40). Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, die Überprüfung habe einen Invaliditätsgrad von 32 % ergeben. Neu stehe ihr daher keine Invalidenrente mehr zu (Urk. 9/42 S. 2). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Mai 2006 Einsprache (Urk. 9/43). In der Folge führte die IV-Stelle am 29. Mai 2006 eine weitere Haushaltsabklärung durch (Urk. 9/47). Mit Entscheid vom 23. Juni 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 9/48 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Juni 2006 Beschwerde (Urk. 1). Sinngemäss beantragte sie, dieser sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. September 2006 geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) und bei teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG), zur Revision einer laufenden Invalidenrente bei erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades (Art. 17 Abs. 1 ATSG), zur ärztlichen Aufgabe (BGE 125 V 261 Erw. 4) und zu den Bestimmungen und Grundsätzen einer Abklärung vor Ort im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 Ziff. a-h). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob eine erhebliche Veränderung in erwerblicher oder medizinischer Hinsicht eingetreten ist und somit die Voraussetzungen für die Revision der Invalidenrente gegeben sind. Die Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. Februar 2005 bestanden hat, mit demjenigen zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juni 2006.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht verbessert habe. Entsprechend sei es ihr möglich, halbtags einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2 Ziff. k).
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide wieder verstärkt an Ängsten und Zwangsgedanken. Zudem befinde sie sich in einer Erschöpfungsdepression. Gesamthaft arbeite sie 19 ½ Stunden pro Woche für mehrere Arbeitgeber (inklusive der Unterrichtsstunden in Ballett und Rückengymnastik, Urk. 1 Mitte).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit November 2000 bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in Behandlung (Urk. 9/11 S. 2 lit. D.1).
In ihrem Bericht vom 1. Februar 2004 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/11 S. 5 lit. A):
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Anteilen von
- anankastischer Persönlichkeitsstörung
- ängstlicher Persönlichkeitsstörung
- abhängiger Persönlichkeitsstörung
Die Atmosphäre in der Herkunftsfamilie sei durch ungelöste familiäre Konflikte belastet gewesen. Als Jugendliche habe sich die Beschwerdeführerin in eine Trotzhaltung zurückgezogen. Erst später habe sie versucht, die verpasste Schulbildung aus eigenem Antrieb aufzuholen (Urk. 9/11 S. 6 lit. D.3 oben).
Die Beschwerdeführerin erscheine als leistungsorientierte Einzelkämpferin. Auf Kritik reagiere sie verunsichert. Sie sei kaum in der Lage, sich der Kritik zu stellen oder sich zu wehren. Stattdessen versuche sie, sich anzupassen oder sich unterzuordnen und staue Ärger und Frust in sich auf. Dadurch gerate sie in eine negative Spirale von Verunsicherung und angestauter Frustration. Sie verwende ernorme Anstrengungen, den gestellten Anforderungen zu genügen, was sich von Zeit zu Zeit in einem unkontrollierten und unproduktiven Redefluss entlade. In der Beziehung zu anderen Menschen sei sie unsicher. Auf der kommunikativen Ebene gelinge es ihr nicht, ein Gleichgewicht herzustellen. Entweder überflute sie ihr Gegenüber mit Informationen oder sie ziehe sich gekränkt zurück (Urk. 9/11 S. 6 lit. D.3).
Die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin äusserten sich in Form von Angst- und Erschöpfungszuständen mit physischen Begleitsymptomen wie Muskelzittern und Schmerzzuständen in verschiedenen Körperteilen, Zwangsgedanken und -handlungen wie Impulsen zu übertriebenen Aktivitäten bei einer Unfähigkeit, sich entspannen zu können. Weiter bestünden ein anorektisches Essverhalten, wechselnd mit Masslosigkeit, und Beziehungsschwierigkeiten im familiären und beruflichen Bereich. Die Beschwerden führten zu einer Überforderung in allen Lebensbereichen (Urk. 9/11 S. 6 lit. D.4).
Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert zu arbeiten. Aufgrund ihrer Probleme sei ihr der Einstieg in das Berufsleben bisher nicht gelungen. Weitere Misserfolge beim Versuch, eine Anstellung zu finden, würden sich zusätzlich negativ auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirken. Erforderlich sei eine Abklärung der Arbeits- und Berufsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem geschützten Rahmen (Urk. 9/11 S. 7 lit. D.7). Mutmasslich sei der Beschwerdeführerin ein Halbtagespensum in der bisherigen oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit möglich. Das konkret mögliche Pensum sei abzuklären (Urk. 9/11 S. 4).
3.2 Gestützt auf eine persönliche Besprechung mit der Beschwerdeführerin und einer Besprechung mit der behandelnden Psychiaterin erstattete Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 31. März 2004 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten über die Beschwerdeführerin.
Zum Zustand der Beschwerdeführerin führte Dr. C.___ aus, diese spreche sehr leise, wie zu sich selbst, und wirke sehr unsicher und hilflos (Urk. 9/15 S. 6 Mitte). Eine körperlich strenge Arbeit könne sie nicht allzu lange ausüben. Psychisch sei sie nicht belastungsfähig und bekomme schnell Angst (Urk. 9/15 S. 6 oben). Die Beschwerdeführerin habe mehrere Stellen nur kurze Zeit innegehabt. Sie habe immer Angst gehabt, mit der Arbeit nicht nachzukommen (Urk. 9/15 S. 4 f.). Seit der Trennung von ihrem Ehemann sei es ihr nicht möglich gewesen, ihr Leben in die Hand zu nehmen. Sie verstehe auch nicht, warum sie von ihrer Umgebung abgelehnt werde. Halt gebe ihr die Psychotherapie bei Dr. A.___, die sie einmal pro Woche besuche (Urk. 9/15 S. 5 unten).
Obschon sie seit dem 13. Altersjahr an Angst- und Panikstörungen leide, hätten diese sie nicht daran gehindert, einer geregelten Arbeitszeit nachzugehen. Im Vordergrund stehe, dass sie sich an ihren früheren Arbeitsstellen nicht verstanden gefühlt habe, dass sie die Reaktionen der Leute nicht verstehe und sie, obwohl sie ihr Bestes geben möchte, die erwarteten Leistungen nicht erreichen könne (Urk. 9/15 S. 7 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe daher vor allem im sozialen zwischenmenschlichen Bereich Schwierigkeiten. Die Störungen seien seit der Pubertät chronisch, jedoch in etwa konstant. Seit der Trennung von ihrem Mann hätten die Störungen allerdings zugenommen (Urk. 9/15 S. 7 Mitte). Diagnostisch handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, bei welcher die soziale und emotionale Komponente im Vordergrund stehe, und die sekundär zu Angst- und Panikzuständen führe. Typischerweise seien trotz einer zwanzigjährigen Behandlungsdauer bislang nur geringe Erfolge zu verzeichnen (Urk. 9/15 S. 8 oben).
Die Beschwerdeführerin werde immer eher langsam in ihrer Arbeit sein. Daneben benötige sie grosse emotionale Zuwendung und Verständnis von ihrer Umgebung. Dadurch sei sie in ihrer vollen Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 9/15 S. 8 Mitte). Nach Einschätzung von Dr. C.___ wäre eine geschützte Arbeitsstelle für die Beschwerdeführerin am besten geeignet, da sie an einem solchen Arbeitsplatz keinen Stresssituationen ausgesetzt wäre und man bei Schwierigkeiten verständnisvoll auf sei eingehen könnte. Im günstigsten Fall sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu erwarten (Urk. 9/15 S. 8 Ziff. 6 Mitte).
3.3 In einem Bericht vom 29. November 2005 bestätigte Dr. A.___ die im Bericht vom 1. Februar 2004 genannten Beschwerden. Hinzugekommen seien existenzielle Sorgen wie die Angst, keine Stelle mehr zu finden und materiell nicht mehr zurechtzukommen. Die Beschwerdeführerin befinde sich zuweilen in einem depressiv gefärbten Zustand mit Gefühlen von Sinnlosigkeit, Resignation und Antriebslosigkeit und der Vorstellung, allen eine Last zu sein oder sterben zu wollen (Urk. 9/29 S. 4 lit. D.4).
Als Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung seien unverändert eine erhöhte Unsicherheit, Labilität, Zwangsgedanken und -handlungen, körperliche Begleitsymptome ihrer Angst- und Erschöpfungszustände sowie Schwierigkeiten im Umgang mit Menschen zu verzeichnen. In der therapeutischen Beziehung gelinge es der Beschwerdeführerin mittlerweile, schwierige Themen anzusprechen und das eigene Verhalten zu reflektieren, was die Möglichkeit eröffne, in Beziehungen konstruktive Verhaltensweisen aufzubauen (Urk. 9/29 S. 4 lit. D.5).
Die Weiterentwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hänge nebst einer besseren sozialen Vernetzung und der Bewältigung familiärer Probleme davon ab, ob es ihr gelinge, eine Arbeit zu finden, in der sie mehr Befriedigung finden könne als im Putzen und der sie auch gewachsen sei. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, etwas Neues zu lernen (Urk. 9/29 S. 4 lit. D.6). In einer stressfreien Umgebung wäre die Beschwerdeführerin physisch uneingeschränkt arbeitsfähig. Der Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Halbtagespensum möglich. Zur Vermeidung einer weiteren Invalidisierung und zur Förderung der Arbeitsintegration sei eine Berufsabklärung durchzuführen (Urk. 9/29 S. 6).
3.4 In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2006 führte Dr. med. D.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, aus, im Bericht von Dr. A.___ vom 29. November 2005 sei im Vergleich zum Gutachten von Dr. C.___ vom März 2004 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin festzustellen. Weiterhin belastend wirke sich die andauernde Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin aus. Doch handle es sich dabei um IV-fremde Faktoren. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit sei ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht seien berufliche Massnahmen durchzuführen. Ein Bedarf für weitere Abklärungen bestehe im Moment nicht (Urk. 9/41 S. 3 oben).
4.
4.1 Dem Abklärungsbericht vom 22. November 2004 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung mit ihrem Sohn, geboren 1990, in einer 2 ½-Zimmerwohnung lebte (Urk. 9/17 Ziff. 4-5). Während zwei Stunden pro Woche arbeite sie als Spetterin (Urk. 9/17 Ziff. 2.2).
Die Beschwerdeführerin gab an, es gehe ihr zurzeit besser, doch hänge ihr Befinden von ihrer Lebenssituation ab (Urk. 9/17 Ziff. 1). Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie mit einem Pensum von 60 % im Verkauf, als Kleinkinderzieherin oder als Ballettlehrerin arbeiten (Urk. 9/17 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson führte hierzu aus, da die Beschwerdeführerin nie in dem von ihr genannten Umfang gearbeitet habe, erscheine ein Pensum von 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushalt als realistisch (Urk. 9/17 Ziff. 2.5).
Im Ergebnis wurde im Haushalt eine Einschränkung von 6,6 % festgestellt (Urk. 9/17 Ziff. 8-9).
4.2 Eine weitere am 29. Mai 2006 durchgeführte Abklärung vor Ort (Urk. 9/47 S. 1) ergab, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn in eine etwa gleichgrosse 2 ½-Zimmerwohnung umgezogen ist (Urk. 9/47 Ziff. 1). Zum Zeitpunkt der Abklärung arbeitete sie während 2 ½ Stunden pro Woche bei einem Reinigungsunternehmen und zusätzlich 13 Stunden pro Woche als Kinderbetreuern (Urk. 9/47 Ziff. 2.2).
Die Beschwerdeführerin erwähnte, es gehe ihr gesundheitlich schlechter. Sie habe Schwierigkeiten an der neuen Stelle. Abends sei sie sehr erschöpft und habe Nacken- und Rückenschmerzen. Zudem gebe sie nach wie vor Ballettunterricht (Urk. 9/47 Ziff. 1). Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie seit ihrer Scheidung zu 100 % arbeiten. Nebst ihrer Tätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen hätte sie eine Stelle im Verkauf mit einem Pensum von 80 % angenommen (Urk. 9/47 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson führte hierzu aus, die Beschwerdeführerin erhalte von Seiten des Ehemannes nach wie vor Unterhaltsbeiträge und Alimente. Aus finanzieller Sicht sei ein Pensum von 100 % daher nicht realistisch. Stattdessen sei von einem Pensum von 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushalt auszugehen (Urk. 9/47 Ziff. 2.5).
Die Abklärung ergab unverändert eine Einschränkung von 6,6 % in der Haushaltführung (Urk. 9/47 Ziff. 8-9).
5.
5.1 Nicht zu beanstanden ist die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bedingt durch ihre Scheidung zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie gesund wäre. Dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig wäre, erscheint angesichts ihrer familiären Situation nicht überwiegend wahrscheinlich.
Was die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich betrifft, so stellte die behandelnde Psychiaterin, Dr. A.___, bereits am 1. Februar 2004 fest, dass der Beschwerdeführerin in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit ein Halbtagespensum möglich sei (Urk. 9/11 S. 4). Dr. C.___ ging im Gutachten vom 31. März 2004 davon aus, dass im günstigsten Fall eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich wäre (Urk. 9/15 S. 8 Ziff. 6). In ihrem Bericht vom 29. November 2005 erwähnte Dr. A.___ als positive Veränderung einzig, dass es der Beschwerdeführerin in der therapeutischen Beziehung mittlerweile gelinge, schwierige Themen anzusprechen und das eigene Verhalten zu reflektieren, womit sich die Möglichkeit für konstruktive Verhaltensweisen ergebe (Urk. 9/29 S. 4 lit. D.5). Trotz der genannten Veränderung hielt Dr. A.___ an ihrer Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit fest (Urk. 9/29 S. 6).
5.2 Nachdem Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bericht vom 29. November 2005 nicht anders beurteilte als zuvor, erscheint eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen.
Nach der Rechtsprechung ist eine Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob in den erwerblichen Verhältnissen eine massgebliche Veränderung eingetreten ist.
5.3 Bekannt ist, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Februar 2005 für einen Stundenlohn von Fr. 25.-- während zwei Stunden pro Woche als Putzfrau arbeitete (Urk. 9/17 Ziff. 2.2). Für den trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielbaren Verdienst (Invalideneinkommen) stellte die Beschwerdegegnerin daher auf den Verdienst als Putzfrau von Fr. 2'400.-- pro Jahr (Fr. 25.-- x 2 Stunden x 48 Wochen) ab (Urk. 9/19 unten). Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Verkäuferin oder als Ballettlehrerin arbeiten würde, ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 23'728.-- (Urk. 9/19). In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin für den Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 45 % und für den Haushalt (bei einer Einschränkung von 6.6 %) einen Teilinvaliditätsgrad von 3.3 %, was einen Invaliditätsgrad von 48.30 % (45 % + 3.3 %, Urk. 9/21 S. 2 oben) ergab (Urk. 9/21 S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin wies im Revisionsbegehren vom 2. Mai 2006 darauf hin, dass sie neu zusätzlich während dreizehn Stunden pro Wochen als Kinderbetreuerin arbeite (Urk. 9/40 S. 3). Damit ist im Erwerbsbereich eine Steigerung von zwei auf 15 ½ Stunden pro Woche (Büroreinigung: 2 ½ Stunden + Kinderbetreuung: 13 Stunden) zu verzeichnen. Die Erwerbssituation der Beschwerdeführerin hat sich daher seit Inkrafttreten der Verfügung vom 24. Februar 2005 in erheblicher Weise verändert. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich noch drei Stunden Ballettunterricht und eine Stunde pro Woche Gymnastikunterricht erteilt, wurde in den Abklärungsberichten vom 22. November 2004 und 23. Juni 2006 im Rahmen der Haushaltsführung berücksichtigt (Urk. 9/17 Ziff. 6.7, Urk. 9/47 Ziff. 6.7). Insoweit erfolgte daher keine Veränderung.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Revisionsverfügung vom 5. Mai 2006 von einem Valideneinkommen von Fr. 37'965.-- aus (Urk. 9/42 S. 2). Als Grundlage stellte sie - wie bereits in der Verfügung vom 24. Februar 2005 - auf die vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Tabellenlöhne (Durchschnittslohn Detailhandel für Hilfstätigkeiten) ab.
6.2 Da die Beschwerdeführerin bereits früher wegen psychischer Probleme in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, kann nicht auf ein früher real erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden. Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist daher auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Die Beschwerdeführerin arbeitet neu sei Mai 2006 als Kinderbetreuerin. Da sich die Erwerbssituation der Beschwerdeführerin ab dem genannten Zeitpunkt verändert hat, ist der Einkommensvergleich auf der Basis des 2006 erzielten Einkommens durchzuführen.
Gemäss Abklärungsbericht vom 23. Juni 2006 hätte die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung eine Anstellung im Verkauf gesucht (Urk. 9/47 Ziff. 2.5). Gemäss Tabelle TA1 Ziff. 52 (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006) hätte die Beschwerdeführerin 2004 im Sektor Dienstleistungen: Detailhandel in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit durchschnittlich Fr. 3'034.-- (Fr. 3'792.-- x 0.8) pro Monat verdienen können. Unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2005 und 1,2 % im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, 9/2007, S. 99, Tabelle B10.2) resultiert bei einem Pensum von 80 % ein Valideneinkommen von 38'697.-- (Fr. 3'792.-- x 0,8 x 12 : 40 x 41,6 x 1,01 x 1,012).
6.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
Die Beschwerdeführerin erwähnte, sie liege oft mit Erschöpfungszuständen im Bett (Urk. 1). Demgegenüber betonte die behandelnde Psychiaterin, dass eine Verbesserung der Gesamtsituation zu erwarten sei, wenn es der Beschwerdeführerin gelinge, eine sinnvolle und ihren Bedürfnissen angepasste Tätigkeit zu finden (Urk. 9/29 S. 4 lit. D.6 unten). Da sich die Beschwerdeführerin selbst um die betreffende Stelle bemühte, ist grundsätzlich von einer Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen und ist anzunehmen, dass es sich bei der Stelle als Kinderbetreuerin um ein Arbeitsverhältnis handelt, das den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht. Nach Einschätzung von Dr. A.___ ist die Beschwerdeführerin in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/29 S. 6). Umgerechnet auf ein Pensum von 80 % und ausgehend von einer Arbeitswoche von 42 Stunden entspricht die genannte Arbeitsfähigkeit einem Pensum von 16,8 Stunden (42 Stunden x 0,8 x 0,5) pro Woche. In Übereinstimmung mit den medizinischen Berichten sollte es der Beschwerdeführerin daher möglich sein, ein Pensum von 15 ½ Stunden pro Woche zuzüglich der von ihr erteilten Ballett- und Gymnastikstunden auszuüben. Die Beschwerdeführerin schöpft die verbliebene Arbeitsfähigkeit daher in zumutbarer Weise aus. Entsprechend kann zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den aus den Tätigkeiten Büroreinigung, Kleinkinderbetreuung und Ballett- und Gymnastikstunden erzielten Verdienst abgestellt werden.
Dem Abklärungsbericht vom 23. Juni 2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Tätigkeit Büroreinigung 2005 Fr. 4'277.-- verdiente. Unter Berücksichtigung der 2006 eingetretenen Lohnentwicklung von 1,2 % betrug ihr Verdienst 2006 folglich Fr. 4'328.-- (Fr. 4'277.-- x 1,012). Mit der neuen Tätigkeit als Kinderbetreuerin verdient sie nach Abzug von 13 Wochen Schulferien pro Jahr (vgl. Urk. 1 oben, Urk. 9/43 S. 2) zusätzlich Fr. 12'675.-- (Fr. 25.-- x 13 Stunden x 39 Wochen). Hinzukommt ein Einkommen von rund Fr. 200.-- aus den Ballett- und Gymnastikstunden (Urk. 9/43 S. 1 unten). Gesamthaft ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 17'203.-- (Fr. 4'328.-- + Fr. 12'675.-- + Fr. 200.--). Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 38'697.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 17'203.-- gegenüber, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'494.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 56 % entspricht. Bei anteilsmässiger Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 44,8 % (56 % x 0,8). Im Haushalt besteht unverändert eine Einschränkung 6,6 %, was einen Teilinvaliditätsgrad von 1,32 % (6,6 % x 0,2) entspricht. Der neue Invaliditätsgrad beträgt daher gerundet 46 % (44,8 % + 1,32 %).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von rund 46 % unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Da im Vergleich zur Verfügung vom 24. Februar 2004 keine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Die Verfügung vom 20. April 2006 betreffend Arbeitsvermittlung (Urk. 3) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen die genannte Verfügung wendet, kann auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei, sich bei einer Veränderung ihrer erwerblichen Verhältnisse an die Beschwerdegegnerin zu wenden, und erneut ein Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen zu stellen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juni 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).