Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00590
IV.2006.00590

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene M.___ meldete sich am 23. Oktober 2003 (Urk. 8/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an mit dem Vermerk, er leide an anhaltenden Schulterschmerzen rechts, Schmerzen an Rücken, Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule und Nacken sowie unter Kopfschmerzen, Schwindelzuständen wiederholt mit Sturz, Schlafstörungen, trauriger Stimmung und Angstgefühlen. Er sei seit dem 1. November 2002 voll arbeitsunfähig (Urk. 8/1/5). Die IV-Stelle zog in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/5) des Versicherten ein, zog die Berichte von Dr. med. A.___, FMH Chirurgie, vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/6/1-2, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums [Urk. 8/6/3-4]), von Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 28. November 2003 (Urk. 8/7), von Dr. med. C.___, Neurologie, vom 26. November 2003 (Urk. 8/8/5-6, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums [Urk. 8/8/3-4]) und von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Februar 2004 (Urk. 8/11) sowie den Arbeitgeberbericht vom 21. Januar 2004 (Urk. 8/9/1-3, mit Beschreibung der individuellen Tätigkeit [Urk. 8/9/4-5]) bei und holte den Abklärungsbericht der E.___ vom 1. Oktober 2003 (Urk. 8/15/1-5, mit Beurteilung der Arbeitbelastbarkeit [Urk. 8/15/9-10] und Bericht über das psychosomatische Konsilium vom 14. Oktober 2003 [Urk. 8/14/11-14]) ein. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 (Urk. 8/20) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass lediglich ein Invaliditätsgrad von 31 % vorliege. Nachdem der zwischenzeitlich durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder vertretene Versicherte gegen diese Verfügung am 18. Januar  2005 hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 8/26), setzte die IV-Stelle der beruflichen Vorsorgeeinrichtung des Versicherten, der Helvetia Patria, am 20. Januar 2005 (Urk. 8/36) Frist zur Vernehmlassung zur Einsprache an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist beauftragte die IV-Stelle Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Versicherten. Das Gutachten wurde am 5. September 2005 erstattet (Urk. 8/41/4-15). Nachdem der Versicherte am 1. Februar 2006 (Urk. 8/47, mit Beilagen Urk. 8/48, 8/49 und 8/50) zum Gutachten hatte Stellung nehmen lassen, bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 (Urk. 2 = Urk. 8/51) ihre Verfügung und wies das Leistungsbegehren ab.

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 30. Juni 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
           „1.   Die Verfügung vom 8. Dezember 2004 sowie der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand entsprechende, mindestens aber eine Dreiviertelsrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholen eines interdisziplinären Gutachtens neu über den Rentenanspruch verfüge.
4. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.”
2.2     Am 16. August 2006 erstattete die IV-Stelle die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-54), worauf der Versicherte innert der mit Verfügung vom 29. August 2006 (Urk. 9) angesetzten Frist am 25. September 2006 seine Replik erstattete (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle die Frist zur Erstattung der Duplik unbenutzt hatte verstreichen lassen, wurde mit Verfügung vom 10. November 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht. Unbestritten ist die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7 S. 1).
1.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten Tätigkeit in physischer und psychischer Sicht widerspreche den medizinischen Akten. Die im Einspracheverfahren eingeholte gutachterliche Abklärung sei widersprüchlich und falsch, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 3). Schon aus somatischer Sicht bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 7). Auch aus neurologischer Sicht sei er in einer derartigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Dr. D.___ beurteile die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mit 50 % (Urk. 1 S. 8). Eine Begründung, weshalb nicht auf die übrigen Arztberichte abgestellt worden sei, sowie eine Auseinandersetzung mit den im Einspracheverfahren angeführten Mängeln des Gutachtens fehlten, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 S. 8 und S. 12). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass aufgrund des Berichts der E.___ von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen werden könne, sei aktenwidrig (Urk. 1 S. 9). Aktenkundig sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt worden. Es seien mehrere Kriterien, welche die Unzumutbarkeit der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess begründeten, erfüllt (Urk. 1 S. 9). Jedenfalls bestehe zumindest für die Vergangenheit aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
1.3 Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber fest, das Gutachten von Dr. F.___ sei umfassend und nachvollziehbar. Aus dem Bericht von Dr. A.___ gingen keine neuen Befunde am Bewegungsapparat hervor, welche somatischerseits nur eine Restarbeitsfähigkeit begründen könnten. Gemäss der E.___ sei auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 2 S. 3). Die Voraussetzungen für die Annahme von psychosomatischen Schmerzstörungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts seien in keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen (Urk. 7 S. 2). Dr. A.___ liefere keine medizinisch nachvollziehbare Begründung für die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit seinem Bericht vom 30. Oktober 2003.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 31. Mai 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.5     Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
         Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem der Einspracheentscheid nicht genügend begründet worden sei und keine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Mängeln des psychiatrischen Gutachtens stattgefunden habe Urk. 1 S. 8 und S. 12). Vorab ist daher zu prüfen, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde.
3.2     Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid nur sehr summarisch begründet und sich auch nur in sehr knapper Weise mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt hat. Wie erwähnt (Erw. 2.5), kann ein allfälliger Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides im Rechtsmittelverfahren noch geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist. Vorliegend legte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) ihren Standpunkt nochmals einlässlicher dar, und der Beschwerdeführer erhielt in der Folge Gelegenheit, im Rahmen einer Replik (Urk. 11) dazu Stellung zu nehmen. Spätestens damit ist ein allfälliger Mangel als geheilt zu betrachten. Im Übrigen ist die Sache, wie in der Folge dargelegt wird, ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.
4.1     In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Akten Folgendes bekannt:
4.2     Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers, der Helsana Versicherungen AG, wurde der Beschwerdeführer in der E.___ abgeklärt, und es wurde in 13 zwischen 20. August und 11. September 2003 stattgefundenen ambulanten Sitzungen ein Ergonomie-Trainingsprogramm durchgeführt. Zudem wurde im Rahmen der Abklärungen die Arbeitsbelastbarkeit getestet (Urk. 8/15/9-10) und am 26. August 2003 ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt (Bericht vom 14. Oktober 2003, Urk. 8/15/11-14). Insgesamt wurden im Abklärungsbericht vom 1. Oktober 2003 (Urk. 8/15/2-10) folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/15/2):
- Depressive Störung mittleren Grades mit wahrscheinlich erheblichen somatoformen Anteilen
- Periarthropathia humeroscapularis rechtsVerdacht auf subacromialen Reizzustand
- Lumbovertebrales Syndrom
- SchwindelproblematikNach Aussagen des Patienten auf der medizinischen Poliklinik des USZ als vaskulär bedingt beurteilt.
         Die beurteilenden Ärzte kamen zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer (auch aus psychiatrischen Gründen) seit dem 11. September 2003 vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer der Behinderung angepassten leichten Tätigkeit sei er ganztags arbeitsfähig. Zur letzteren Einschätzung fügten sie an, dass aufgrund der im Vordergrund stehenden erheblichen psychischen Problematik auf absehbare Zeit von keiner relevanten Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen sei (Urk. 8/15/5). Im Konsiliarbericht vom 14. Oktober 2003 (Urk. 8/15/11-14) diagnostizierten die beiden Psychiater med. pract. G.___ und Dr. med. H.___ eine depressive Störung mittleren Grades (ICD-10 F32.1) mit erheblichen somatoformen Anteilen (Urk. 8/15/11) und kamen zum Schluss, dass aus psychiatrischen Gründen für die kommenden zwei bis drei Monate eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei (Urk. 8/15/14).
4.3     In seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/6/1-2) stellte der Chirurg Dr. A.___ folgende Diagnose :
- Periarthritis Humeroscapularis rechtsVerdacht auf subacromialen Reizzustand
- Lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS mit Diskopathie L5/S1
- Cervicalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS
- Depressionen
- SchwindelproblematikNach Aussagen des Patienten auf der medizinischen Poliklinik des USZ als vaskulär bedingt beurteilt.
         Nicht nur hinsichtlich Diagnose schloss sich Dr. A.___ weitestgehend derjenigen der E.___ an, auch im Weiteren gab Dr. A.___ in seinem Bericht im Wesentlichen deren Beurteilung Wort für Wort wieder und bestätigte diese damit. Er kam jedoch ohne weitere Begründung in Abweichung davon zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. In der angestammten Tätigkeit als Maler attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus physischen und psychischen Gründen.
4.4     Die Neurologin Dr. C.___ stellte in ihrem Bericht vom 26. November 2003 (Urk. 8/8/5-6, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitbelastbarkeit gleichen Datums [Urk. 8/8/3-4]) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Periarthritis Humeroscapularis rechtsVerdacht auf subacromialen ReizzustandLumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS mit Discopathie L5/S1
- Cervicalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS
- Depressive Störung mittleren Grades (ICD-10 F32.1) mit erheblichen somatoformen Anteilen
- Rezidivierende vasovagale Synkopen (medizinische Poliklinik USZ)Status nach Synkope 4/2002 mit Commotio Cerebri
         Die zudem seit etwa zehn Jahren bestehenden Spannungstyp-Kopfschmerzen sowie die Allergie auf diverse Substanzen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie attestierte ab dem 5. November 2002 aus physischen und psychischen Gründen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Je nach Verlauf sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine zu Beginn halbtägige Arbeitstätigkeit möglich. Nach Besserung des psychischen Zustandes seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die psychische Belastung bestehe seit der Kündigung der Arbeitsstelle. Dr. C.___ konnte einen altersentsprechenden Neurostatus feststellen und verwies im Übrigen auf die orthopädischen Befunde von Dr. A.___.
4.5     Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 28. November 2003 (Urk. 8/7/3) stand der Beschwerdeführer seit 1998 bis anfangs 2003 in dessen regelmässiger Behandlung. Das grösste Problem seien Schulter-Nackenprobleme rechts gewesen. Seit dem Verlust der Arbeitsstelle sei der Beschwerdeführer in eine schwere Depression mit Somatisierungstendenz geraten.
4.6     Der Psychiater Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 29. Februar 2004 (Urk. 8/11) die Diagnose einer depressiven Störung mittleren Grades mit somatoformen Anteilen (ICD-1 F32.1). Für die somatischen Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit verwies er auf die Hausarztberichte.
4.7     Der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ stellte in seinem Gutachten vom 5. September 2005 die Diagnose einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.23 (Urk. 8/41/12). In der Arbeitstätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer gemäss den bisher beurteilenden Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig, wobei vor allem die körperlichen Probleme inklusive Schwindelanfällen eine Rolle spielen dürften. Eine weitere Reduktion der Arbeitsfähigkeit habe offenbar im ersten Jahr nach der depressiven Reaktion, also 2003, und eventuell noch 2004 in gewissem Ausmass vorgelegen. Es sei aufgrund der vorhandenen Informationen nur schwer möglich, genaue Angaben zur Arbeitsfähigkeit in diesen Jahren zu machen. Spätestens seit 2005 gehe es dem Beschwerdeführer besser und er sei von daher wohl durchaus als arbeitsfähig zu betrachten. Eine berufliche Tätigkeit als Chauffeur dürfte angesichts der eingenommenen hohen Dosen an Psychopharmaka problematisch sein (Urk. 8/41/13). Heute sei eigentlich keine depressive Verstimmung mehr zu verzeichnen, vielmehr eine innere Resignation und Verbitterung. Gemäss den somatischen Ärzten bestehe in der angestammten Tätigkeit seit Ende 2002 eine dauerhafte Einschränkung zu 100 %. Die anfänglich von den Ärzten festgestellte, durch die psychische Symptomatik bedingte Einschränkung der allgemeinen (auch für angepasste Tätigkeiten) Arbeitsunfähigkeit gelte wohl vor allem für das Jahr 2003 und habe damals bis zu 100 % betragen. Für 2004 liessen sich zur Arbeitsfähigkeit nur schwer Angaben machen, zumal das Zeugnis des behandelnden Psychiaters bereits vom Februar 2004 datiere. Für angepasste Tätigkeiten könnte die Arbeitsfähigkeit ab 2004 allenfalls bereits 50 % betragen haben. Seit 2005 sei seines Erachtens kaum mehr eine zusätzlichen psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (Urk. 8/41/14).
4.8     Mit der Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten vom 1. Februar 2006 (Urk. 8/47) reichte der Beschwerdeführer den zu Händen der behandelnden Ärzte Dres. A.___, C.___ und B.___ verfassten Bericht des I.___ vom 9. Dezember 2004 zu den Akten, wo sich der Beschwerdeführer vom 4. Oktober 2004 bis zum 3. Dezember 2004 in einem intensiven ambulanten 8-Wochen-Programm befunden hatte. Med. pract. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der klinische Psychologe Dr. phil. K.___ sowie dipl. psych. FH L.___ stellten die Diagnosen einer autonomen somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32) sowie des Tabakmissbrauchs (ICD-10 F17.2) (Urk. 8/49/1). Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hielten fest, die momentane Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dürfte den Anforderungen im Beruf nicht entsprechen (Urk. 8/49/4).
4.9     Im ebenfalls zusammen mit der Stellungnahme zu den Akten gereichten Bericht von Dr. A.___ vom 8. Dezember 2005 (Urk. 8/50) stellte dieser folgende Diagnosen:
- Chronisches Cervico-cephales Syndrom mit zusätzlich migränoider Komponente
- Rezidivierende, wahrscheinlich vago-vasal bedingte Synkopen, keine Hinweise für ein Anfallsleiden
- Autonome somatoforme Schmerzstörung
- schwere depressive Episode
- Cervico-Brachialgie rechts
- Tabakmissbrauch
         Für eine organisch neurologische Genese des cervico-cephalen Syndroms und der cervico-Brachialgie rechts hätten sich keine Hinweise gefunden und auch das EEG sei normal gewesen. Die Symptomatik werde durch die schwere depressive Episode verstärkt. Für die alle 1-2 Jahre auftretende Bewusstlosigkeit lasse sich keine neurologische Ursache eruieren. Aus rein somatischer Sicht beurteilte er die Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit 50 % (Urk. 8/50/2). Zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verwies er auf die Einschätzung im I.___, wo der Beschwerdeführer infolge der schweren depressiven Episode als zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt worden sei (Urk. 8/50/3).

5.
5.1     In somatischer Hinsicht beurteilte die Beschwerdegegnerin die vorliegende Streitsache anhand des Abklärungsberichts der E.___ und ging gestützt darauf von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus.
5.2     Der Beschwerdeführer liess vorbringen, aus somatischer Sicht bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemäss den Berichten der Dres. A.___ und C.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 8).
5.3     In der angestammten Tätigkeit als Maler wird der Beschwerdeführer von den involvierten Ärzten übereinstimmend als vollumfänglich arbeitsunfähig qualifiziert (Urk. 8/6/1-2, Urk. 8/8/5-6, Urk. 8/15/5, Urk. 8/49/4). Auf diese übereinstimmenden Einschätzungen kann ohne weiteres abgestellt werden.
5.4     Zu den vom Beschwerdeführer genannten Berichten bleibt Folgendes anzumerken:
         Wie bereits dargelegt (Erw. 4.3), gibt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/6/1-2) weitestgehend Wort für Wort die Beurteilung der E.___ wieder, kommt dann aber ohne weitere Begründung oder Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung der E.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Ebenso wenig begründet er in seinem Bericht vom 8. Dezember 2005 (Urk. 8/50/1-3) seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit näher, und diese kann auch nicht anhand der erhobenen Befunde betreffend das cervico-cephale Syndrom und die Cervico-Brachialgie rechts nachvollzogen werden. Aufgrund dessen kann die vorliegende Streitsache nicht anhand der Berichte von Dr. A.___ beurteilt werden.
         Die Neurologin Dr. C.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 26. November 2003 (Urk. 8/8/5-6) nicht zur Arbeitsunfähigkeit aus rein somatischer Sicht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus neurologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 8), entbehrt jedenfalls jeglicher Grundlage. Dr. C.___ konnte aus ihrer fachärztlichen Warte einen altersentsprechenden Neurostatus feststellen, was nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht hindeutet. Ihre medizinische Einschätzung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums (Urk. 8/8/3-4) kann daher aus neurologisch-somatischer Sicht nicht nachvollzogen werden.
         Zum Beweiswert der Berichte dieser behandelnden Ärzte bleibt zudem anzumerken, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten sowie von behandelnden Ärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Berichte der Dres. A.___ und C.___ sind auch unter diesem Aspekt zu würdigen.
5.5     Die Beurteilung der rein somatischen Arbeitsfähigkeit der E.___ beruht demgegenüber auf eingehenden medizinischen Abklärungen und insbesondere auch auf einer umfassenden Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/15/9-10) und kann ohne weiteres nachvollzogen werden. Insgesamt vermögen weder die Berichte von Dr. A.___ noch diejenigen von Dr. C.___ Zweifel an der Richtigkeit dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der E.___ zu wecken, und auch die übrigen bekannten Akten geben keinen Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht gestützt auf diese Beurteilung aus rein somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen.

6.
6.1     In psychischer Hinsicht beurteilte die Beschwerdegegnerin die vorliegende Streitsache anhand des Gutachtens von Dr. F.___, welches ihrer Auffassung nach umfassend und nachvollziehbar ist (Urk. 2 S. 3).
6.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten sei widersprüchlich. Einerseits werde er als arbeitsfähig beurteilt, andererseits eine berufliche Tätigkeit aufgrund der erforderlichen Einnahme von hohen Dosen an Psychopharmaka als äusserst problematisch bezeichnet. Die gestellte Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.23 daure per Definition nicht länger als zwei Jahre. Bei ihm liege jedoch aktenkundig insbesondere eine seit Jahren andauernde, mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 F32.1 vor. Die vom Gutachter gestellte Diagnose sei daher falsch, die Kodierung nicht richtig, weshalb nicht auf die Beurteilung abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 11).
6.3
6.3.1   Zum Gutachten von Dr. F.___ drängen sich folgende Bemerkungen auf: Insgesamt wurden im Verlauf von verschiedenen psychiatrischen Fachärzten verschiedene Beurteilungen abgegeben und verschiedene Diagnosen (depressive Störung mittleren Grades gemäss ICD-10 F32.1 mit erheblichen somatoformen Anteilen [Urk. 8/15/11 und Urk. 8/11]; autonome somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 und schwere depressive Episode gemäss ICD-10 F32 [Urk. 8/49/1]) gestellt. Nur Dr. F.___ stellte die Diagnose einer Anpassungsstörung. Es kann jedoch anhand des Gutachtens nicht nachvollzogen werden, aufgrund welcher objektiven Befunde und fachärztlichen Überlegungen er zu dieser Diagnosestellung gelangte. Ausserdem setzte sich der Gutachter in keiner Weise mit den aktenkundigen unterschiedlichen Beurteilungen und Diagnosen der übrigen involvierten Fachärzte auseinander. Demgegenüber verweist er aber in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf ohne eigene fundierte fachärztliche Überlegungen ohne Weiteres auf die Einschätzungen der übrigen involvierten Ärzte. Sodann basiert das Gutachten auf unvollständigen Grundlagen, lag doch dem Gutachter der Bericht des I.___ offenbar nicht vor.
6.3.2   Zur von Dr. F.___ erhobenen Diagnose einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.23 bleibt Folgendes zu bemerken: Anpassungsstörungen treten in der Regel innerhalb eines Monats nach dem kritischen Lebensereignis auf und dauern meist nicht länger als sechs Monate. Falls die Symptome andauern, sollte die Diagnose in Übereinstimmung mit dem klinischen Bild geändert werden (siehe Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation [WHO] - Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, S. 170 ff.). Weshalb vorliegend nach einer unüblich langen Dauer noch eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden kann, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
6.3.3   Insgesamt genügt das Gutachten von Dr. F.___ den rechtsprechungsgemässen (siehe Erw. 2.4) Beweisanforderungen klarerweise nicht und kann die vorliegende Streitsache nicht basierend darauf beurteilt werden.
6.4     Auch bei den in den weiteren medizinischen Akten diagnostizierten depressiven Episoden mittleren Grades mit somatoformen Anteilen (ICD-10 F32.1) bzw. schweren Grades (ICD-10 F32) handelt es sich definitionsgemäss um vorübergehende Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Länger dauernde Störungen wären unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren (siehe Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 142 ff.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3). Auch diesbezüglich kann den Akten nicht entnommen werden, weshalb diese Diagnosen eine derart ungewöhnlich lange Dauer aufweisen. Im Weiteren werden, wie erwähnt, in den übrigen Akten in psychiatrischer Hinsicht unterschiedliche Befunde und Diagnosen erhoben, weshalb eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitsache auch anhand dieser Unterlagen nicht möglich ist.

7.       Aufgrund des Gesagten erweist sich die vorliegenden Streitsache als nicht spruchreif und ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat beim behandelnden Psychiater, beim I.___, bei der E.___ sowie bei allfälligen weiteren zwischenzeitlich involvierten Psychiatern und / oder psychiatrischen Kliniken je die komplette Krankengeschichte des Beschwerdeführers einzuholen. Nach Erhalt dieser Unterlagen hat die Beschwerdegegnerin ein neutrales psychiatrisches Obergutachten in Auftrag zu geben, welches sich dazu zu äussern hat, welche psychiatrischen Diagnosen beim Beschwerdeführer aktuell und im Verlauf gestellt werden können. Der Obergutachter wird sich zudem fundiert mit den Krankengeschichten und den Akten auseinanderzusetzen und begründet darzulegen haben, ob und wie sich die von ihm gestellten Diagnosen sowohl in der angestammten Tätigkeit als Maler als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aktuell und im Verlauf auf die Arbeitsfähigkeit auswirk(t)en. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers erneut zu befinden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

8.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 31. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).