Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00591
IV.2006.00591

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 25. September 2006
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     O.___, geboren 1950, bis Ende Oktober 2003 bei der A.___ am B.___ als Betriebsarbeiterin in der Gepäcksortierung beschäftigt (Urk. 8/38 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 4-6), meldete sich am 19. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/3 S. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/7, Urk. 8/13, Urk. 8/22) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/15, Urk. 8/21) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/12 S. 2-4) bei und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 8/24). Mit Verfügungen vom 29. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Invalidenrente sowie das Leistungsbegehren bezüglich Hilflosenentschädigung (Urk. 8/28-29); diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2     Am 18. Juli 2005 ersuchte O.___ erneut um Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Rente; Urk. 8/31). Die IV-Stelle holte neue medizinische Berichte (Urk. 8/34, Urk. 8/39-40) sowie einen neuen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/38) ein und zog einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 8/35) bei. Mit Verfügung vom 17. November 2005 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/44). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Dezember 2005 (Urk. 8/45, Urk. 8/50) wies die IV-Stelle am 8. Juni 2006 ab (Urk. 8/54 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob O.___ am 30. Juni 2006 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2004 auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. August 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG, Art. 27 und Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 unten f.).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.3     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
         Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.4     Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
         Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

2.
2.1     Im Rahmen der Neuanmeldung streitig und zu prüfen ist, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs am 29. Juli 2003 (Urk. 8/28) eine Veränderung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die Frage der veränderten Verhältnisse ist von der gesundheitlichen Situation wie auch der Qualifikation der Beschwerdeführerin abhängig.
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das Ausmass des Gesundheitsschadens eingehe (Urk. 1 S. 3 Mitte). Ihre Aussage hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit von 70 % und einer Tätigkeit im Haushalt von 30 % beruhe auf Verständigungsschwierigkeiten (Urk. 1 S. 3 unten). Weiter sei sie gut merkbar schwerhörig, was die Verständigungsschwierigkeit begünstigt habe (Urk. 1 S. 4 Mitte). Zudem sei bei Verfassung des Abklärungsberichts keine Drittperson anwesend gewesen, obwohl die Beschwerdeführerin sonst in Begleitung ihre Sohnes zu Besprechungen erscheine. Seit 1999 habe sie gravierende, multiple Beschwerden und sei am linken Auge erblindet (Urk. 1 S. 4 unten). Wegen immer wieder aufflackernder Infektionen bestehe die Gefahr der Erblindung heute auch am rechten Auge. Sie leide an Kopfschmerzen und Depressionen mit Panikattacken. Ohne Gesundheitsschaden wäre sie jedoch vollzeiterwerbstätig (Urk. 1 S. 5 oben). Als sie nach zwei Jahren Krankheit bei der Schmidt Agence AG wieder zu arbeiten begonnen habe, sei sie zu 100 % beschäftigt gewesen. Im September 1991 habe sie zu 100 % bei der C.___, Medizin-Technik, mit einem Pensum von 100 % begonnen (Urk. 1 S. 5 Mitte). Später habe sie immer eine Vollzeitstelle gesucht, jedoch keine finden können (Urk. 1 S. 5 unten). Der Haushalt würde es ohne weiteres erlauben, dass die Beschwerdeführerin vollzeitlich arbeiten würde (Urk. 1 S. 6 oben). Da der Ehemann nur rund Fr. 3'680.-pro Monat mal 13 pro Jahr verdiene, würde sie auch deswegen zu 100 % arbeiten, weswegen nicht die gemischte Methode anwendbar sei (Urk. 1 S. 6 Mitte).
         Hinsichtlich des Gesundheitsschadens werde die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens beantragt (Urk. 1 S. 8 unten). Der Invaliditätsgrad sei auf mindestens 60 % festzusetzen (Urk. 1 S. 9 Mitte). Der leidensbedingte Abzug sei auf mehr als 20 % festzulegen (Urk. 1 S. 9 unten).
2.3 Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin an, dass die Qualifikation aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin festgelegt und vor Ort besonders gründlich eruiert worden sei (Urk. 2 S. 3 oben). Die Begründung für die Aussage werde in Einzelheiten nachgefragt. Zudem spiele das ausgeübte Pensum eine grosse Rolle. Die Beschwerdeführerin habe ihr Teilzeitpensum freiwillig gewählt und jahrelang ausgeübt, ohne eine neue Vollzeitstelle zu suchen. Sie sei mit dem Pensum einverstanden und mit der Arbeit und dem Arbeitgeber sehr zufrieden gewesen, weshalb sie keine andere Stelle gesucht habe (Urk. 2 S. 3 Mitte). Die finanzielle Lage habe sich in den letzten Jahren nicht geändert und der Ehegattenlohn die Beschwerdeführerin nicht veranlasst, eine besser bezahlte Arbeit zu suchen. Dass sie früher einer Tätigkeit von 100 % nachgegangen sei, bedeute nicht, dass sie dies heute tun würde, da sie die Hauptverantwortung für den Haushalt mehrheitlich alleine getragen habe. Alle Leiden seien bei der Beurteilung umfassend berücksichtigt worden und es seien keine weiteren Abklärungen indiziert (Urk. 2 S. 3 unten).
         Mit der Qualifikation als zu 70 % Erwerbstätige sei die Beschwerdeführerin ursprünglich einverstanden gewesen, da sie den Entscheid vom 29. Juli 2003 nicht angefochten habe (Urk. 7 S. 2 oben). Aus der Erwerbsbiographie sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nie über einen längeren Zeitraum zu 100 % erwerbstätig gewesen sei. Auch die Einnahmen in den Jahren 1992 und 1993 liessen nicht auf ein Vollzeitpensum schliessen. Zudem habe sie nach Verlust dieses Arbeitsplatzes keine Bemühungen unternommen, eine Vollzeitstelle zu finden. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1993 zu 100 % gearbeitet hätte, wäre dies nur während eines Jahres gewesen. Früher und später sei sie immer nur teilzeitlich erwerbstätig gewesen.
         Bereits bei der ersten Rentenabklärung seien das Augenleiden und die Depression berücksichtigt worden (Urk. 7 S. 2 unten). Das Augenleiden habe sich seit der erstmaligen Beurteilung nicht verändert und auch die Depression werde nicht als schwerwiegend beschrieben. Die Schwerhörigkeit könne nicht als invalidisierend betrachtet werden (Urk. 7 S. 3 oben). Dass diese nun plötzlich für Dritte bemerkbar sein soll, sei nicht glaubhaft; zudem könne diese Behinderung mittels Hörgeräteversorgung vermindert werden. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass trotz des neu hinzugekommenen lumbospondylogenen Syndroms eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 50 % zumutbar sei.
        
3.
3.1 Zunächst strittig und zu prüfen ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin.
3.2     Zur Statusfrage ist festzustellen, dass diese mit Verfügung vom 29. Juli 2003 (Urk. 8/28) auf 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushaltstätigkeit fixiert wurde. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, weshalb im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens zu prüfen bleibt, ob seither zu dieser Frage wesentliche Sachverhaltsänderungen (Urk. 8/24) eingetreten sind.
         Der Neuanmeldung vom 18. Juli 2005 (Urk. 8/31) lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte für eine erhöhte Arbeitstätigkeit entnehmen. Vielmehr teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie vom 2. Februar 2001 bis 31. Oktober 2003 zu 60-70 % erwerbstätig gewesen sei (Urk. 8/31 S. 5 Ziff. 6.7.2). Die in der Beschwerde (Urk. 1 S. 3 unten ff.) geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten bei der Haushaltabklärung stellen im Rahmen der Neuanmeldung keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, weil diese bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juli 2003 bestanden haben müssten. Ebenso verhält es sich mit den Indizien des Ehepartnereinkommens und dem nach wie vor zu Hause lebenden Sohn (vgl. Urk. 8/24 S. 2 Ziff. 4, Urk. 1 S. 6 oben und Mitte). Auch die Wohnungsgrösse ist nach wie vor identisch (4-Zimmerwohnung, vgl. Urk. 8/24 S. 3 Ziff. 5 und Urk. 1 S. 6 oben). Somit sind zur Frage der Bemessungsmethode keinerlei Sachverhaltsveränderungen erkennbar, welche ein Rückkommen auf die Statusfrage erlauben würden.

4.
4.1     Dr. med. D.___, Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/7 S. 2 Mitte), hielt am 16. September 2001 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/13 S. 1 lit. A):
- Zentralvenenthrombose linkes Auge, funktionell blind
- reaktive Depression
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Hypertonie diagnostiziert (Urk. 8/13 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 8/13 S.1 lit. C.1-2). Seit zirka Februar 2001 helle sich die Depression deutlich auf (Urk. 8/13 S. 2 lit. D.3) und die entsprechende medikamentöse Behandlung habe im März 2001 abgesetzt werden können (Urk. 8/13 S. 2 lit. D.7). Die Prognose hinsichtlich der Depression sei gut. Die funktionell einäugige Beschwerdeführerin habe sich einigermassen adaptiert, sei jedoch durch fehlendes Stereosehen eingeschränkt (Urk. 8/13 S. 2 Mitte). Die angestammte Tätigkeit sei deswegen nicht mehr möglich und es sei eine berufliche Umstellung angezeigt. Eine leichte körperliche Tätigkeit, welche in staubfreier Umgebung ohne Notwendigkeit von Stereosehen ausgeführt werden könne, sei seit 1. Mai 2001 halbtags zumutbar.
4.2     Dr. med. E.___, Augenarzt FMH, bestätigte am 20. August 2002 die Diagnosen von Dr. D.___ hinsichtlich des Augenleidens (Urk. 8/7 S. 2 Ziff. 3, Urk. 8/22 S. 1 lit. A). Das Augenleiden sei stationär (Urk. 8/22 S. 2 lit. C.1). Die Einschränkung des linken Auges bestehe seit zirka Dezember 1999 (Urk. 8/22 S. 3 Mitte).
         Am 25. Juli 2005 hielt Dr. E.___ nebst der Blindheit des linken Auges eine rezidivierende Uveitis bei Sarkoidose des rechten Auges fest (Urk. 8/34 S. 1 lit. A).
4.3     Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, welcher die Beschwerdeführerin seit 13. September 2004 behandelt (Urk. 8/39 S. 2 lit. D.1), stellte am 14. September 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/39 S. 1 lit. A):
- Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei/mit Mehretagendiskopathie
- Lumbale Instabilität
- Somatisierungstendenz
- Status nach Zentralvenenthrombose linkes Auge mit funktioneller Amaurose
         Der Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig (Urk. 8/39 S. 2 lit. C.1). Als therapeutische Massnahmen würden Analgetika mit gutem Erfolg abgegeben (Urk. 8/39 S. 2 lit. D.7). Seit Januar 2005 erfolge eine ambulante Physiotherapie, was zusammen mit mehrmaligen Lokalinfiltrationen und Fazetteninfiltrationen zu einem deutlichen Rückgang der Rückenbeschwerden geführt habe.
         Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und dem organischen Korrelat hinsichtlich des Bewegungsapparates (Urk. 8/39 S. 2 lit. D.8). Er empfehle eine interdisziplinäre Begutachtung unter Einbezug der ophtalmologischen Komponente. Vom rheumatologischen Standpunkt sei in einer angepassten Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 kg in Wechselpositionen eine Tätigkeit von mindestens 50 % zumutbar.
4.4     Dr. D.___ hielt am 3. Oktober 2005, nebst der diesbezüglich einflusslosen Hypertonie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/40 S. 3 lit. A):
- Depression mit zum Teil Panikattacken
- Lumbospondylogenes Syndrom
- muskuläre Dysbalance
- Tendenz zu somatoformer Schmerzstörung
- Zentralvenenthrombose linkes Auge mit Visusverlust
         Nebst der Einschränkung zufolge Einäugigkeit bestehe wegen depressiver Entwicklung und chronischen Schmerzen eine zunehmend verminderte körperliche Belastbarkeit bei allgemeiner Müdigkeit und Konzentrationsstörungen, welche in einer Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % resultieren würden (Urk. 8/40 S. 3 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/40 S. 4 lit. C.1), die Arbeitsfähigkeit könne eventuell durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/40 S. 4 lit. C.2). Als therapeutische Massnahme würden Schmerzmittel bei Bedarf eingenommen; die Prognose sei bei diesem langwierigen Verlauf eher ungünstig (Urk. 8/40 S. 4 lit. C.6). Die bisherige Tätigkeit sei während 15 Stunden pro Woche, eine behinderungsangepasste Tätigkeit während 15 bis 18 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 8/40 S. 6 Mitte).

5.
5.1     Auf die vorliegenden medizinischen Berichte kann grundsätzlich abgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass sich seit der Verfügung vom 29. Juli 2003 die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin insofern verschlechtert hat, als deren Arbeitsfähigkeit neben der Blindheit am linken Auge und einer reaktiven, aber praktisch abgeklungenen Depression (vgl. Urk. 8/13 S. 1 lit. A und S. 2 lit. D) zusätzlich durch ein Lumbovertebralsyndrom und eine Depression mit teilweise Panikattacken beeinträchtigt wird (vgl. Urk. 8/39 S. 3 lit. A, Urk 8/40 S. 3 lit. A).
5.2     Die Auswirkungen dieser gesundheitlichen Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lassen sich aufgrund der Aktenlage jedoch nicht abschliessend beurteilen. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, welche sich für die Beurteilung der Frage der Arbeitsfähigkeit einzig auf die rheumatologische Beurteilung von Dr. F.___ abstützte (vgl. Urk. 7 S 3 oben) und sich mit der abweichenden Beurteilung durch Dr. D.___ nicht auseinandersetzte, lässt dabei die psychische Problematik der nach Dr. D.___ möglicherweise wieder akzentuierten Depression ausser Betracht. Insbesondere kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund allfälliger psychischer Gesundheitsschäden, welche grundsätzlich fachärztlich zu beurteilen sind,  eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- wie im Haushaltsbereich resultiert. Trotz der Diagnose einer Depression mit teilweise Panikattacken sowie einem lumbospondylogenen Syndrom (vgl. Urk. 8/40 S. 3 lit. A) und entgegen dem ausdrücklichen Ratschlag des behandelnden Rheumatologen Dr. F.___ (vgl. Urk. 8/39 S. 4 Ziff. 8) wurde seitens der Beschwerdegegnerin auf eine interdisziplinäre Beurteilung verzichtet (vgl. Urk. 8/39 S. 4 Ziff. 8).
         Schliesslich ist unklar, ob auch die Infektionen am rechten Auge (vgl. Urk. 8/34 S. 1 lit. A) sowie die geltend gemachte, in den medizinischen Akten nicht dokumentierte Gehörseinschränkung (vgl. Urk. 1 S. 4 oben, Urk. 8/50 S. 4 unten) zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen. Sofern eine Gehörseinschränkung vorliegen sollte, wäre diesbezüglich vor abschliessender Prüfung der Rentenfrage eine Hörgeräteversorgung abzuklären.
5.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten ungenügend nachgekommen ist. Die Sache ist somit an sie zurückzuweisen, damit sie im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung prüfe, welche Gesundheitsschäden vorliegen und wie sich diese auf die Erwerbs- und Haushaltstätigkeit der Beschwerdeführerin auswirken, unter Klärung der Frage einer zumutbaren Überwindung allfälliger psychischer Gesundheitsschäden. Allenfalls wird die Beschwerdegegnerin auch eine neue Haushaltabklärung vorzunehmen haben. Danach wird sie unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Erwerbs- und Haushaltbereich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.


6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- als den Umständen angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).