IV.2006.00593

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 13. November 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

dieser substituiert durch lic. iur. Karin Fehr
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1959, arbeitete vom 1. Januar 2000 bis zur Kündigung per 30. September 2003 (letzter Arbeitstag: 29. Oktober 2002) als Mitarbeiterin in der Produktion bei der A.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 18. November 2003, Urk. 10/6). Am 29. Oktober 2002 stürzte sie bei der Arbeit auf das Zopfband, was zu einer Tendinitis der rechten Supraspinatussehne führte, wobei eine winzige partielle Faserruptur nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. In der Folge wurden am 10. Januar 2003 ein Arthro-MRI rechts, am 17. Januar 2003 eine Sonographie der rechten Schulter und am 30. Juli 2003 an der Universitätsklinik B.___ eine Schulterarthroskopie und Rotatorenmanschettenrekonstruktion durchgeführt (vgl. dazu Bericht über die kreisärztliche Untersuchung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, SUVA, vom 1. Dezember 2003, Urk. 10/8/2-4). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalles und sprach K.___ ab dem 1. Oktober 2004 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 18 % zu (Urk. 10/15 und 10/24). Am 3. November 2003 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 10/6), zog die Akten der SUVA bei (Urk. 10/8 und 10/11-17), holte die Arztberichte der Universitätsklinik B.___ ein (Urk. 10/9/5-10/10) und liess K.___ am C.___ multidisziplinär begutachten (Gutachten vom 2. Januar 2006, Urk. 10/27). Zwischenzeitlich meldete sich die Versicherte zudem bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 9. März 2006 (Urk. 10/33) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Die dagegen durch lic. iur. D.___ erhobene Einsprache vom 10. April 2006 (Urk. 10/37) wies die SVA, IV-Stelle, mit Entscheid vom 31. Mai 2006 (Urk. 2) ab.

2.
2.1     Dagegen liess K.___ mit der mit 29. Juni 2006 datierten und am 3. Juli 2006 der Post übergebenen Eingabe (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid vom 31. Mai 2006 sei aufzuheben und ihr eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zuzusprechen.
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2006 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2006 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
2.2     Mit Schreiben vom 25. September 2005 (Urk. 12) reichte K.___ den Arztbericht der E.___ vom 9. August 2006 (Urk. 13) nach. Die IV-Stelle hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine klassische und erhebliche Störung von der Art einer Depression oder spezifischen Angststörung sei nicht vorhanden, der psychiatrische Befund im engeren Sinn falle völlig normal aus. Als "abnormal" werde lediglich das Schonverhalten erwähnt. Eine psychiatrische Erklärung aufgrund eines plausiblen Auslösers, einer psychiatrischen Krankheitsanamnese oder einer aktuell bestehenden Psychopathologie sei nach wie vor nicht vorhanden. Eine psychiatrische Behandlung habe nicht stattgefunden und finde nicht statt. Somit liege aus versicherungstechnischen Aspekten kein psychiatrischer Gesundheitsschaden vor (Urk. 2).
1.3     Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), gemäss den medizinischen Abklärungen sei ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit in einem Ausmass ausgewiesen, der einen Anspruch auf IV-Leistungen vermitteln würde. Die Behauptung, "eine psychiatrische Erklärung aufgrund eines plausiblen Auslösers, aufgrund einer psychiatrischen Krankheitsanamnese oder aufgrund einer aktuell bestehenden Psychopathologie sei nach wie vor nicht vorhanden", sei vor dem Hintergrund des vorliegenden MEDAS-Gutachtens haltlos. Aufgrund welcher "versicherungstechnischer Aspekte" kein psychiatrischer Gesundheitsschaden vorliegen sollte, ergehe nicht aus dem Entscheid. Diesbezüglich sei er ungenügend begründet. Im Einspracheentscheid werde das Valideneinkommen zudem höher angesetzt als in der Verfügung. Ausserdem sei das Einkommen im Jahr 2002 massgebend für die Feststellung des Valideneinkommens, da sich der Unfall am 20. Oktober 2002 ereignet habe. Beim Valideneinkommen sei auf die Tabellenlöhne abzustellen und von Fr. 48'935.-- auszugehen. Im Weiteren sei ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % zu gewähren.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 362 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).

4.
4.1     Die Gutachter des C.___ diagnostizieren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine persistierende, schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes mit/bei Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion und Bizepstenotomie am 29. Juli 2003 und ausgeprägter tendomyotischer Schmerzausbreitung im rechten Arm sowie dissoziativer Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD 10:F 44.6). Durch die anhaltende Schonung des Armes sei es zu einer tendomyotischen Schmerzausweitung von der suboccipitalen Muskulatur in den gesamten rechten Arm gekommen, welche ihrerseits zur Chronifizierung der Schmerzsymptomatik beitrage. Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei aufgrund der objektivierbaren Befunde eine Arbeitstätigkeit mit repetitiver Gewichtsbelastung des rechten Armes über 5 kg, Arbeiten mit der Notwendigkeit, den rechten Arm über 70° zu heben, oder auch mit repetitiven Rotationsbewegungen nicht mehr zumutbar. Hingegen sei eine vorwiegend sitzende oder sitzend-stehende Arbeit auf Tischhöhe ohne wesentliche Anforderung an die Beweglichkeit oder Kraftleistung des dominanten rechten Armes ohne wesentliche qualitative Einschränkung aus somatisch-struktureller Sicht prinzipiell zumutbar. Seit der Operation habe die Beschwerdeführerin das Gefühl, den rechten Arm überhaupt nicht mehr benutzen zu können, halte ihn deshalb in Schonhaltung, bzw. gebe Sensibilitätsstörungen in den Fingern und dem Arm an, erlebe ihn für Tätigkeiten wie z.B. im Haushalt als nicht vorhanden, so dass sie alle Arbeiten nur mit der linken Hand mache. Da somatisch gesehen keine Erklärung für diese angegebene Sensibilitätsstörung gefunden werden könne, müsse hier eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung postuliert werden. Ansonsten zeige sich eine Neigung zu einer depressiven Entwicklung, wobei die Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend depressive Symptome zeige, um die Diagnose einer Depression zu stellen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie aufgrund ihrer psychischen Störung zu 30-40 % arbeitsunfähig. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin für eine behinderungsangepasste, vorwiegend sitzende oder sitzend-stehende Arbeit auf Tischhöhe ohne wesentliche Anforderungen an die Beweglichkeit oder Kraftleistung des dominanten rechten Armes zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 10/27/22-23).
4.2     Aufgrund der rheumatologischen Befunde und Einschätzungen der Gutachter des C.___ zeigt sich in klarer Weise, dass die Beschwerdeführerin aus somatisch-rheumatologischer Sicht für eine ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden nicht mit körperlichen Ursachen erklärt werden können, wurde denn bereits auch schon vom orthopädischen Chirurgen der R.___ in seinem Bericht vom 9. Juli 2004 ausgeführt, wonach die Strukturen MR-tomografisch weitgehend normal seien und es ungewöhnlich erscheine, dass sich in den Fingern I bis III eine Schwäche und Gefühllosigkeit etabliert haben sollen, wobei die neurologische Untersuchung des N. medianus völlig normal ausgefallen sei, kein Temperaturunterschied bestehe und distal von der Schulter keine Druckdolenzen zu diagnostizieren seien (Urk. 10/11/19). Die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht wird denn von der Beschwerdeführerin auch weder in ihrer Einsprache vom 10. April 2006 (Urk. 10/37) noch in ihrer Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2006 (Urk. 1) gerügt.
4.3     Aus psychiatrischer Sicht geht Dr. med. K.___, Fachärztin Psychiatrie, in ihrem Bericht vom 7. November 2005 (Urk. 10/27/24-27) über die Untersuchungsbefunde im Rahmen der Abklärungen des C.___ von einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung aus, welche eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30-40 % zur Folge habe. Worauf die Ärztin diese Diagnose stützt - nachdem sich in den Akten mehrere Hinweise auf ein zum Teil inkonsistentes Verhalten der Beschwerdeführerin finden, die doch gewisse Zweifel am kompletten Verlust der willentlichen Kontrolle über die Funktionen des rechten Armes aufkommen lassen (siehe Austrittsbericht der R.___ vom 22. Juli 2004 S. 8 ff., Urk. 10/11/9 - 11; Gutachten C.___ vom 2. Januar 2006, Urk. 10/27/12 und Urk. 10/27/14 - 15) - und vielmehr, weshalb daraus eine namhafte Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte, führt sie nicht aus. Dr. K.___ verneint zudem Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen sowie Anhaltspunkte für Zwänge, Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. In der Affektivität sei die Beschwerdeführerin gut schwingungsfähig. Es bestünden kein sozialer Rückzug und keine Suizidalität. Eine schwere psychische Komorbidität liegt somit nicht vor und wird von Dr. K.___ auch nicht diagnostiziert. Die Ausführungen von Dr. K.___ sind weder in Bezug auf die Diagnose, noch weniger aber betreffend die attestierte Arbeitsunfähigkeit, nachvollziehbar. Zudem muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass, selbst wenn die Diagnose "dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung" nicht schon grundsätzlich zumindest in Frage zu stellen wäre, diese zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte aufweist. Nach dem Klassifikationssystem der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (APA), dem Diagnostic und Statistical Manual of Mental Disorders (DSM-IV), werden denn auch Konversionsstörungen nach ICD-10 F44 (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation - Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, S. 173 f.) zu den somatoformen Störungen gezählt (Sass/Wittchen/Zaudig/Houben, Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen - Textrevision - DSM-IV-TR, Göttingen/Bern/Toronto/Seattle 2003, S. 539 ff., insbesondere S. 547 ff.), und die "Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik" der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin (und andere; www.leitlinien.net) über Somatoforme Störungen (Leitlinie Nr. 051/001) beziehen in Anlehnung an die Klassifikation nach DSM-IV die in ICD-10 gesondert klassifizierten Konversionsstörungen in diese Leitlinien ein (Leitlinie Nr. 051/007). Es rechtfertigt sich daher, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters analog anzuwenden (BGE 132 V 65). Danach besteht die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung - und in analoger Anwendung auch eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung - mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist. Erst bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Dafür bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Vielmehr führt Dr. K.___ ausdrücklich aus, dass keine sozialer Rückzug und keine Suizidalität bestehe. Die Diagnose einer Depression wurde von ihr zudem ausdrücklich verneint. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. med. P.____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin grundsätzlich eine klassische und erhebliche Störung aufgrund der Akten verneint hat und die Arbeitsunfähigkeit von 30-40 % aus psychiatrischer Sicht als nicht nachvollziehbar bezeichnete (Urk. 10/32/6), da die von den Gutachtern des C.___ anerkannte 40%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Lichte der für die Prüfung der Unüberwindbarkeit der Schmerzsymptomatik heranzuziehenden rechtlichen Kriterien nicht standhält. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 9. August 2006 nunmehr von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung auszugehen scheinen (Urk. 13), da einerseits diese Diagnose erst nach Erlass des Einspracheentscheides gestellt worden ist und andererseits nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) einer depressiven Reaktion im Zusammenhang mit einer Schmerzverarbeitungsstörung grundsätzlich kein Krankheitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zuzumessen ist (Entscheid des EVG vom 10. Juli 2006 in Sachen R., I 807/04).
4.4     Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus somatisch-rheumatologischer Sicht eine der Behinderung angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar und auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Es stellt sich daher höchstens noch die Frage, ob die Einschätzungen von Dr. K.____ und des E.___ Anlass zu weiteren Abklärungen geben. Dies ist nach Lager der Akten jedoch zu verneinen. Eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung vermöchte nicht den Beweis zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Beeinträchtigung leidet, welche ihr aus rechtlicher Sicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit verunmöglichen würde.

5.
5.1     Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbare Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen. Dabei ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend.
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Januar 2000 als Mitarbeiterin in der Produktion der A.___ AG. Im Jahr 2001 erzielte sie eine Einkommen von Fr. 40'006.65 und im Jahr 2002 ein solches von Fr. 46'937.70 (inklusive Gratifikation). Am 18. November 2003 gab die Arbeitgeberin an, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden einen Monatslohn von Fr. 3'905.-- erzielen (Urk. 10/6). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) kann auf den Lohn im Jahr 2003 abgestellt werden, da es sich dabei um das hypothetisch im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen handelt. Offen gelassen werden kann dagegen die Frage, ob tatsächlich von einem Lohn von Fr. 50'765.-- (13 x Fr. 3'905.--) auszugehen ist, oder ob auch hier gewisse Lohnschwankungen (zu ungunsten der Beschwerdeführerin) zu erwarten gewesen wären, da selbst bei Zugrundelegung einer möglichen Lohnsumme von 50'765.-- ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen resultiert.
5.3     Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA1 S. 13), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2006, Tabelle B9.2 S. 86) einen Jahreslohn von Fr. 48'584.65 ergibt.
5.4     Nach der Rechtsprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
         Im vorliegenden Fall ist sicherlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einer leichten Tätigkeit arbeitsfähig und durch ihre mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Hingegen erlaubt ihr Alter noch ohne Weiteres eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Im Ergebnis kann jedoch offengelassen werden, in welchem Umfang eine Kürzung zu erfolgen hat. Selbst bei der höchstmöglichen Kürzung von 25 %, was sich im Fall der Beschwerdeführerin jedoch nicht rechtfertigte, könnte sie in einer einfachen Hilfstätigkeit noch ein Einkommen von Fr. 36'438.40 erzielen. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von maximal Fr. 51'120.35 (Fr. 50'765.--, unter Berücksichtigung einer Lohnentwicklung von 0,7 % im Jahr 2004 im verarbeitenden Gewerbe/Industrie; vgl. Die Volkswirtschaft 6-2006, Tabelle B10.2 S. 87) ergibt diese eine höchstmögliche Erwerbseinbusse von Fr. 14'681.95 oder einen Invaliditätsgrad von maximal 28,7 %. Dies entspricht denn auch ungefähr der Invaliditätsbemessung durch die Unfallversicherung. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint.
5.5     Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht und die Beschwerde nach dem 1. Juli 2006 erhoben wurde, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrenssaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin  auferlegt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karin Fehr
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- G.___ Pensionskasse
            sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).