IV.2006.00594

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 29. August
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Hansjörg Zürcher
Eichenstrasse 30, Postfach 903, 6015 Reussbühl

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. März 2006 (Urk. 8/17), mit der diese das Gesuch des 1952 geborenen, bis Mitte 2003 als Bauarbeiter tätig gewesenen und danach arbeitslos gewordenen V.___ um Arbeitsvermittlung und Rente vom 19. September 2005 (vgl. Urk. 8/1) mit der Begründung abgelehnt hat, bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit von einem zumutbaren Jahreslohn von Fr. 51'532.20 auszugehen, so dass sich aus dem Vergleich mit dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen von Fr. 72'733.75 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % ergebe,
den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 7. Juni 2006 (Urk. 2),
die dagegen gerichtete Beschwerde von V.___ vom 3. Juli 2006 mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen und demgemäss der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 14. August 2006 (Urk. 7);
in Erwägung, dass
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG); Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, jedoch nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird und daher festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist; ein psychischer Gesundheitsschaden also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit führt (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen);
ein Versicherter, der zumindest 40 % invalid ist, gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung):
in weiterer Erwägung, dass
         die Ärzte der Rehabilitationsklinik A.___, wo der Beschwerdeführer vom 10. bis 31. Mai 2005 hospitalisiert war, in ihrem Bericht vom 29. Juni 2005 (Urk. 8/6/28 ff.) folgende Diagnosen stellten: Chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom bei Diskushernie C3/4 und Protrusion C5/6 links seit 2000, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ohne sensomotorische radikuläre Ausfälle, ferner chronisches lumbovertebrales Reizsyndrom mit Ausstrahlung in das linke Bein, Status nach Mastoidektomie wegen Cholesteatom 1982 mit chronischem Tinnitus rechts, arterielle Hypertonie, Status nach Nephrolithiasis beidseits mit Operation beidseits, chronisches Handekzem, Depression,
         im Bericht der Rehabilitationsklinik A.___ Zurzach vom 29. Juni 2005 (Urk. 8/6/28 ff.) des weiteren festgehalten wird, die intensive individuell abgestimmte Physiotherapie habe sich einerseits bezüglich der sprachlichen Verständigung, andererseits wegen der schweren Motivierbarkeit des Patienten als schwierig erwiesen, so dass der angestrebte Erfolg nicht in vollem Umfang erreicht worden sei; der Patient habe während des gesamten Aufenthaltes apathisch gewirkt und sei wenig zugänglich gewesen; er habe erklärt, sich von einer Physiotherapie nichts zu versprechen; die psychologische Betreuung zur besseren Schmerzverarbeitung und zur Lockerung habe wegen der Sprachbarriere nicht zum erwünschten Erfolg geführt; man habe ihm bei der Entlassung empfohlen, das erlernte Heimprogramm intensiv anzuwenden; zur Motivationssteigerung scheine die Fortsetzung der Psychotherapie durch einen albanisch sprechenden Kollegen dringend erforderlich,
         Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, dem Beschwerdeführer im Bericht vom 24. September 2005 (Urk. 8/6) aufgrund des chronischen zervikovertebralen und zervikozephalen Schmerzsyndroms, des chronischen lumbovertebralen Reizsyndroms sowie aufgrund der Diagnosen Depression und Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung ab dem 7. Januar 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte und erklärte, wegen chronischer Hinterkopf- und Nackenschmerzen stehe der Versicherte seit Dezember 2004 konstant bei ihm in Behandlung, doch spreche er weder auf Analgetika noch Physiotherapie an, und auch die stationäre Behandlung in der Rehabilitationsklinik A.___ Zurzach habe trotz psychologischer Mitbetreuung keine Schmerzlinderung gebracht; der Alltag werde vom Schmerz beherrscht, und der Versicherte wirke adynam und perspektivelos; eine psychiatrische Beurteilung und Behandlung habe bisher nicht stattgefunden; die Wiedereingliederung in eine beruflich leichte Tätigkeit sei theoretisch zwar möglich, doch sei sie aufgrund der psychiatrischen Komorbidität und der geringen Ressourcen kaum realisierbar,
         Dr. med. C.___, Mitglied des regionalärztlichen Dienstes (RAD), auf dessen Beurteilung vom 13. Februar 2006 (Urk. 8/15 S. 2 f.) sich die IV-Stelle in medizinischer Hinsicht stützt, zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Befunde im Bereich der Halswirbelsäule für schwere Arbeiten, Arbeiten über Kopf, schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und Verharren in Zwangshaltungen eingeschränkt und daher bezüglich der angestammten Tätigkeit eines Baufacharbeiters und Baggerfahrers nicht mehr arbeitsfähig sei, ihm jedoch leichte Tätigkeiten unterhalb dieser Belastungsschwellen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in vollem zeitlichem Umfang zumutbar seien; Dr. C.___ des weiteren erklärte, es sei zwar eine psychiatrische Komorbidität gegeben, doch sei der Therapieerfolg auch durch invaliditätsfremde Faktoren negativ beeinflusst worden wie sprachliche Schwierigkeiten und mangelnde Motivation; funktionelle Überlagerung, Tendenz zu Symptomausweitung und absolut fehlendes Ansprechen auf Physiotherapie seien bereis von Dr. D.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin spez. Rheumaerkrankungen, im Gutachten vom 4. August 1999 (vgl. Urk. 8/6/33 ff.) beschrieben worden; zudem sei während des gesamten Krankheitsverlaufs keinerlei Initiative für die zur Motivationssteigerung von Seiten der Rehabilitationsklinik A.___ empfohlene psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung unternommen worden; die psychologische Betreuung im Rahmen der dortigen Rehabilitation habe denn auch keinen therapeutischen Erfolg gezeigt; insofern sprächen die Befundlage und der Gesamtverlauf nicht für eine relevante psychische Störung im Sinne einer schweren anhaltenden Depressivität oder einer somatoformen Störung mit zusätzlicher negativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,
         die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___, Ambulatorium F.___, an das Dr. B.___ den Beschwerdeführer zur psychiatrischen Beurteilung und gegebenenfalls Therapie überwiesen hatte und wo dieser zwischen dem 22. Mai und dem 31. Oktober 2006 betreut worden war, im Bericht vom 17. Januar 2007 (Urk. 16) eine Anpassungsstörung mit chronifizierender depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21) bei einem chronischen zervikovertebralen und zervikozephalen Schmerzsyndrom mit Diskushernie C3/4, Protrusion C5/6 links und degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie mit einem chronischen lumbovertebralem Reizsyndrom mit Ausstrahlung ins linke Bein diagnostizierten; sie dazu erklärten, in Anbetracht der objektivierbaren somatischen Veränderungen sei nicht von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen; die chronischen Schmerzen hätten jedoch zu einer psychischen Alteration mit depressiven, adynamen und anhedonischen Inhalten geführt; psychotherapeutische Versuche, Veränderungen in der Schmerzwahrnehmung und -verarbeitung zu erreichen, seien ohne Erfolg geblieben; ob ausser sprachlichen noch andere Gründe dafür ursächlich seien, könne nicht beurteilt werden, eine Weiterführung der Psychotherapie scheine zum jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert,
         sich aus dem Bericht vom 17. Januar 2007 (Urk. 16) des weiteren ergibt, der 54-jährige, albanisch sprechende Patient, der sich stets von seiner Ehefrau begleiten lasse, weil er sich nicht alleine fortbewegen könne, sei in einem reduzierten Allgemeinzustand, bewege sich langsam, drehe den Kopf sehr vorsichtig, wirke insgesamt adynam und niedergedrückt; die Erhebung des Psychostatus sei aufgrund schlechter sprachlicher Verständigungsmöglichkeit erschwert gewesen, doch hätten sich bezüglich Bewusstsein, Orientierung, Auffassung, Konzentration und Gedächtnis keine groben Störungen gezeigt; Ich-Störungen hätten nicht erfragt werden können; formal sei der Versicherte auf seine Problematik und seine Schmerzen eingeengt und könne kaum auf ein anderes Thema gebracht werden; soweit beurteilbar, bestünden keine anderen formalgedanklichen Abnormitäten und keine Hinweise für Zwänge, Phobien oder psychotisches Erleben; affektiv fände sich eine depressiv getönte Grundstimmung, die Modulationsfähigkeit sei schwer eingeschränkt, der Patient wirke resigniert und nicht fähig, Perspektiven aufrecht zu erhalten oder zu entwickeln; der Antrieb sei deutlich vermindert, die Psychomotorik verarmt; eine akute Suizidalität bestehe nicht, doch träten intermittierend passive Todeswünsche auf, und es würden starke Schlafstörungen aufgrund der Schmerzen geschildert; im Laufe der 11 Konsultationen sei in der Befindlichkeit des Patienten keine Veränderung feststellbar gewesen, und er habe unverändert über seine somatischen Beschwerden geklagt, wobei aufgefallen sei, dass bei jedem Versuch, eines dieser Probleme detailliert anzusprechen, der Patient auf ein anderes Symptom gewechselt habe; insgesamt sei unklar geblieben, inwieweit er rein sprachlich überhaupt in der Lage gewesen sei, auf die therapeutischen Versuche einzugehen; der Einsatz verschiedener Antidepressiva habe keinerlei Veränderung gebracht, der Patient sei auf die somatische Ebene fixiert geblieben;
in weiterer Erwägung, dass
         IV-Arzt Dr. C.___ sich hinsichtlich der psychischen Aspekte des vom Beschwerdeführer präsentierten Beschwerdebildes auf die in BGE 130 V 352 begründete Praxis zu berufen scheint, wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag beziehungsweise die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist, 
         nach Beurteilung der Fachärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ jedoch die objektivierbaren somatischen Veränderungen, welche die Schmerzen und Einschränkungen bis zu einem gewissen Grad zu erklären vermögen, die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ausschliessen, weshalb fraglich ist, ob die dafür geltende Praxis auf die nach Meinung dieser Ärzte eingetretene psychische Alteration mit depressiven, adynamen und anhedonischen Inhalten überhaupt analog anwendbar ist,
         selbst bei Anwendbarkeit der für die somatoforme Schmerzstörung entwickelten Praxis aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht entschieden werden kann, ob der Beschwerdeführer über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt und inwieweit ihm eine Willensanstrengung zumutbar wäre, eine den somatischen Beschwerden angepasste Arbeit zu verrichten,
         die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ dazu nämlich nicht explizit Stellung genommen haben, auf eine diesbezügliche fachärztliche Beurteilung aber nicht von vornherein verzichtet werden kann, weil im Lichte des einschlägigen Kriterienkatalogs einige Anhaltspunkte gegeben sind, die - als Symptomhinweis oder als ursächlicher Faktor wie mehrjährige chronische Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Kopfschmerzen beziehungsweise Ausstrahlung in das linke Bein, ausbleibende Linderung durch therapeutische Massnahmen, Schlaflosigkeit, Verlust des Arbeitsplatzes Mitte 2003 (Urk. 12/8/1), individuelles Persönlichkeitsprofil - eine diesbezügliche Erheblichkeit des Leidens indizieren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2007 i.S. H., I 274/06, Erw. 3.3), und die vorhandenen Akten zu den übrigen Kriterien (wie sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nach der obgenannten Rechtsprechung als unzumutbar erscheinen lassen), keinen Aufschluss geben,
         sich zudem die Frage stellt, inwieweit die übrigen somatischen Gesundheitsstörungen, die sich nach Dr. B.___s Beurteilung auf die Arbeitsfähigkeit nicht direkt auswirken, in psychischer Hinsicht beziehungsweise bei der Schmerzbewältigung eine Rolle spielen, wobei insbesondere an die rechtsseitige Taubheit, den Tinnitus und das chronische Handekzem zu denken ist,
         allein die von allen Ärzten beim Beschwerdeführer beobachtete mangelnde Motivation und seine ablehnenden Haltung gegenüber therapeutischen Massnahmen (vgl. auch Bericht von Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, über die Konsultation vom 27. Januar 2005, Urk. 8/6/27, 8/11/2; ferner Gutachten Dr. D.___, Urk. 8/6/34 S. 2) jedenfalls nicht von vornherein für die Zumutbarkeit der erforderlichen Willensanstrengung, die aus somatischer Sicht mögliche Arbeitsfähigkeit zu verwerten, spricht, zumal sich vorliegend die Frage stellt, ob seine ablehnende Einstellung gegenüber medizinischen Massnahmen allenfalls Ausdruck seiner psychischen Alteration ist,
         die Sache demnach unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zwecks umfassender medizinischer Abklärung der beim Beschwerdeführer vorhandenen Gesundheitsstörungen und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, wobei das Schwergewicht auf die psychischen Aspekte zu legen und die bestmögliche sprachliche Verständigung zwischen Beschwerdeführer und Abklärungspersonen zu gewährleisten sein wird,
         die IV-Stelle des weiteren gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG ihren neuen Entscheid - entgegen ihrem bisherigen Vorgehen (vgl. Urk. 2 S. 4) - nicht der Freizügigkeitsstiftung zuzustellen haben wird, sondern der Vorsorgeeinrichtung, bei welcher der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu einer allfälligen Invalidität geführt hat, versichert war (vgl. Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, BVG) weshalb sie diese ausfindig zu machen haben wird;
in weiterer Erwägung, dass
         dieser Verfahrensausgang einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgericht vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu verpflichten ist, und sie auch für die Kosten des aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG seit dem 1. Juli 2006 kostenpflichtigen Verfahrens aufzukommen hat;




erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- lic. iur. Hansjörg Zürcher
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).