Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00597
IV.2006.00597

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 22. August 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Pollux N. Kaldis
Advokaturbüro Huber
Rebgasse 5, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1949, ist seit Juni 1999 als Produktionsmitarbeiter bei A.___ in B.___ angestellt (Urk. 9/8 S. 1 Ziff. 1 und 5).
         Am 25. März 2004 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 9/1 S. 6 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/5-7) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/8) ein. Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/19). Am 14. Juli 2004 ging die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 8. Juli 2004 ein (Urk. 9/21). In der Folge holte die IV-Stelle im Oktober 2004 bei der Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums C.___, C.___, ein Gutachten ein, das am 2. Februar 2006 erstattet wurde (Urk. 9/42 S. 1). Mit Entscheid vom 29. Mai 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 9/46 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Juli 2006 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 wurde das Gesuch um einen zweiten Schriftenwechsel abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10, Dispositiv Ziff. 1).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob ergänzende medizinische Abklärungen notwendig sind und verneinendenfalls, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2     Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es seien weitere Abklärungen notwendig. Zur Begründung brachte er gegen das Gutachten des C.___ vor, ein Sehnenriss der rechten Schulter, den Dr. D.___ im August 2004 belegt habe, sei im Konsiliarbericht nicht mehr zu erkennen. Ebenso sei erstaunlich, dass eine ossäre Spinalkanalstenose, die 2004 deutlich zu erkennen gewesen sei, nach Auffassung von Dr. E.___ nicht zu sehen sei. Dr. E.___ bezeichne zudem eine Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule, die laut IV-Akten von verschiedenen Fachärzten festgestellt worden sei, als lediglich beginnend (Urk. 1 S. 4 Mitte). Sodann nehme die Konsiliargutachterin Dr. F.___ keine Stellung zu der von Dr. O.___ gestellten Diagnose eines Burn-out-Syndroms. Dr. F.___ habe die geschilderten Gesundheitsbeschwerden, die für ein Burn-out-Syndrom sprechen würden, und die Vorakten nicht ausreichend berücksichtigt, weshalb das psychiatrische Konsilium unter dem Gesichtspunkt des Beweiswertes nicht zu überzeugen vermöge (Urk. 1 S. 5 Mitte). Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, sein Hausarzt habe sich erstaunt über das Ergebnis des Gutachtens des C.___ gezeigt. Dieser habe ihn in der Folge in die Psychiatrische Privatklinik, Sanatorium B.___, überwiesen, wo eine stationäre Behandlung angeordnet worden sei (Urk. 1 S. 5 unten).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer arbeitete vor seiner Anstellung bei A.___ während zwölf Jahren als Bauarbeiter und von 1984 bis 1997 in der Sägerei einer Spanplattenfabrik (Urk. 9/42 S. 9 Mitte). Seit 1999 klagt er über langsam progrediente Rückenschmerzen, die nicht auf ein auslösendes Ereignis zurückzuführen sind (Urk. 9/42 S 5 Mitte). Im April 1999 begab der Beschwerdeführer sich deswegen in Behandlung von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie. Dr. G.___ stellte in ihrem Bericht vom 20. April 1999 folgende Diagnose (Urk. 9/5 S. 3):
-    lumbospondylogenes Syndrom mit intermittierendem lumboradikulärem Syndrom L5/S1 links, bei leichtgradiger foramineller Stenose.
         Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer verspüre seit Januar 1999 lumbale Rückenbeschwerden, die bis in den grossen Zehen des linken Beines ausstrahlten. Er habe Husten-Niesprovokationsschmerzen. In Bauchlage seien die Beschwerden verschwunden; Bücken und Wiederaufrichten verstärke seine Schmerzen; Schmerzlinderung bringe Liegen (Urk. 9/5 S. 3).
3.2     Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, bei dem der Beschwerdeführer seit November 2001 in Behandlung steht (Urk. 9/6 S. 2 lit. D), stellte im Bericht vom 2. April 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. September 2003 fest (Urk. 9/6 S. 1 lit. B). Ergänzend führte Dr. H.___ aus, theoretisch erscheine ihm die Belastung am angestammten Arbeitsplatz nicht dermassen ungünstig, jedoch sei der Beschwerdeführer nicht für einen erneuten Arbeitsversuch zu motivieren (Urk. 9/6 S. 4).
3.3     Der Beschwerdeführer war vom 28. Oktober zum 6. November 2003 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital I.___ Z.___, hospitalisiert (Urk. 9/6 S. 5 oben). In ihrem Bericht vom 13. November 2003 stellten Dr. med. J.___, Assistenzärztin, und Dr. med. K.___, Oberarzt, fest, der Beschwerdeführer klage seit Monaten über eine Zunahme der bekannten lumbalen Schmerzen und über Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbel- und der Halswirbelsäule. Die Schmerzen seien in allen Positionen sehr stark und tageszeitlich nicht ändernd. Manchmal habe der Beschwerdeführer auch im gesamten linken Bein Schmerzen und ein Hitzegefühl. Eine Sensibilitätsstörung oder eine Lähmung sei nicht bemerkt worden (Urk. 9/6 S. 6 Mitte). Seit ca. 3 - 4 Monaten bestünden zudem Schulterschmerzen rechtsseitig, vor allem bei Bewegungen ab der Horizontalen, ohne vorangegangenes Trauma (Urk. 9/6 S. 6 Mitte).
         Nach Einschätzung von Dr. J.___ und Dr. K.___ bestehe klinisch eine eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit in allen Richtungen um ca. 50 %; jedoch bestünden keine Hinweise auf eine radikuläre Komponente bei symmetrischen Reflexen, Sensibilität und erhaltener Kraft M5. Auch die Schmerzausstrahlung entspreche keiner radikulären Komponente. Die durchgeführte Kernspintomograpie (MRI) der Lendenwirbelsäule habe Zeichen von leichten degenerativen Veränderungen, jedoch keine Hinweise auf eine Spinalkanalstenose oder auf eine Diskushernie ergeben. Eine durchgeführte Skelettszintigraphie habe auch keine Hinweise auf eine entzündliche Aktivität im Bereich der Wirbelsäule ergeben. Somit bestehe ein chronisches Panvertebralsyndrom bei bildgebend leichten degenerativen Veränderungen und deutlicher Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dysbalance. Das Ausmass der zur Arbeitsunfähigkeit geführten Schmerzsymptomatik könne bildgebend nicht ausreichend erklärt werden. Klinisch weise der Beschwerdeführer deutliche Zeichen einer Schmerzverarbeitungsstörung auf. Oft falle dem Pflegepersonal, der Physiotherapie und auch den Ärzten eine deutliche Diskrepanz auf zwischen den geäusserten massivsten Schmerzen und einer guten Alltagsfunktionalität. Eine durchgeführte Schmerztherapie habe keine Verbesserung gebraucht, sondern eher zu einer subjektiven Verschlechterung der Schmerzen geführt (Urk. 9/6 S. 7 Mitte).
         Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig zu schreiben für eine wechselbelastende, mindestens leichte körperliche Arbeit (Urk. 9/6 S. 7 unten).
3.4     In der Folge befand sich der Beschwerdeführer vom 26. Januar bis 10. Februar 2004 in der Rehabilitations-Klinik L.___ in stationärer Behandlung (Urk. 9/6 S. 9). Im Bericht vom 2. März 2004 stellten Dr. med. M.___, Assistenzarzt, und Dr. med. N.___, Stellvertretender Chefarzt, folgende Diagnosen (Urk. 9/6 S. 9):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei
- leichten degenerativen Bandscheibenveränderungen Th12 bis L4
- leichter Spondylarthrose L5/S1
- Symptomausweitung und Selbstlimitierungstendenz
- 5/5 Waddelzeichen positiv
- Periarthropathia humeroscapularis rechts
- Adipositas
- Verdacht auf COPD bei
- Nikotin 50 P.Y.
3.5     Am 8. April 2004 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. O.___ untersucht (Urk. 9/9 S. 1). In seinem Bericht vom 14. April 2004 diagnostizierte Dr. O.___ ein chronisches lumbo-panvertebral Syndrom bei degenerativen Veränderungen, eine muskuläre Dysbalance, Haltungsinsuffizienz, eine leichte adhäsive Kapsulitis (PHS) der rechten Schulter, Asthma bronchiale, weiterhin eine Tendenz zu depressiver Reaktion und Somatisierung sowie ein Burned-out-Syndrom (Urk. 9/9 S. 3 Ziff. 4). Aufgrund der derzeitigen Belastungsunfähigkeit sei dem Beschwerdeführer kein Arbeitseinsatz möglich (Urk. 9/9 S. 4 Ziff. 5 lit. c). Den Grad der Arbeitsunfähigkeit bezeichnete Dr. O.___ mit 100 % (Urk. 9/9 S. 3 Ziff. 5 lit. b).
3.6     Am 24. August 2004 folgte eine weitere Untersuchung bei Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäule, Spital P.___, (Urk. 9/27 S. 1). In seinem Bericht vom 30. August 2004 führte dieser aus, beim Beschwerdeführer ergebe sich aufgrund zweier Hauptprobleme ein Panvertebral-Syndrom: Als erstes im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in die rechten Extremitäten bei Osteochondrose C 3-4 mit eindeutiger ossärer Foraminalstenose C 2-3 (allerdings links). Ausserdem bestehe, in der Kernspintomographie ersichtlich an der rechten Schulter ein durchgängiger Riss der Supraspinatus-Sehne (Urk. 9/27 S. 2 Mitte).
         Betreffend Arbeitssituation liege im Nackenbereich (Halswirbelsäule sowie Schulter rechts und hochlumbal) eine nachweisbare Osteochondrose vor, welche ein Panvertebralsyndrom verursachen könne. Eine schwere Arbeit sei daher auf Dauer zu vermeiden. Ein sehr ungünstiger Faktor seien Rotationsbewegungen, ebenso langes Sitzen und Stehen (Urk. 9/27 S. 2 unten).
3.7     Am 6. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer durch die medizinische Begutachtungsstelle des C.___, Z.___, untersucht (Urk. 9/42 S. 1). In ihrem Gutachten vom 2. Februar 2006 stellten Dr. med. Q.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, und Dr. med. R.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen (Urk. 9/42 S. 15 Ziff. 4):
         mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
         1. Rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- beginnenden plurisegmentalen Chondrosen Th12 bis LWK 4
- beginnender Spondylarthrose L5/S1 beidseits
         ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
         2. Periarthropathia humeroscapularis mit/bei:
- asymptomatischer Partialruptur der Supraspinatussehne rechts   
         3. Nikotinabusus von ca. 65 pack years
         4. gemischte Hyperlipidämie
         5. Adipositas Grad I nach WHO (BMI = 30.9 kg/m2)
         6. Hochtonschwerhörigkeit
         Der Konsiliargutachter, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte in der rheumatologischen Untersuchung eine schmerzfreie Beweglichkeit der Halswirbelsäule, ohne Einschränkung, und eine schmerzfreie Prüfung des rechten Schultergelenks fest, wo anlässlich einer Untersuchung im Sommer 2004 eine Partialruptur der Supraspinatussehne dokumentiert worden sei. Diese sei jetzt aber asymptomatisch. Die Schmerzlokalisation betreffe die untere lumbale Wirbelsäule mit einer angedeuteten Hartspannbildung am thorakolumbalen Übergang links, bei radiologisch dokumentierten beginnenden Chondrosen Th12 bis LWK 4, jedoch ohne Diskushernie respektive signifikante Stenosierung.
         Nach Einschätzung von Dr. E.___ handle es sich um eine altersentsprechend nicht ausgeprägte degenerative Veränderung lumbal; der Beschwerdeführer sei leicht übergewichtig und muskulär ungenügend konditioniert. Ein invaliditätswürdiges Leiden sei nicht begründbar. Er beurteile die Arbeitsfähigkeit als zu 100 % ausgewiesen für eine die Wirbelsäule schonende Arbeit. Dies bedeute, Vermeiden von repetitivem Gewichte heben über 15 kg und Vermeiden von monotonen Stellungen in flektierter Lendenwirbelsäule. Ideal sei ein Wechsel zwischen sitzender und stehender Position (Urk. 9/42 S. 11-12). Ergänzend stellte Dr. E.___ eine offensichtlich negative Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers fest mit einer auch schwierigen Compliance im Rahmen von Therapien, die mehrfach auch stationär angeboten worden seien. Die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers werde in allen Berichten erwähnt. Es bestehe eine offensichtliche Rentenbeanspruchung, die sich nicht aufgrund einer schweren invaliditätswürdigen Krankheit oder Veränderung begründen lasse, sondern einer Selbstdeklaration des Versicherten entspreche (Urk. 9/42 S. 12 oben).
         Über die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers führte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie, aus, der Beschwerdeführer gebe, auf seine Konzentration angesprochen, an, er wisse nach einer Stunde nicht mehr, was er beim Fernsehen angeschaut habe. Auch habe er Schlafstörungen wegen der Schmerzen (Urk. 9/42 S. 13 unten - 14). In ihrer Beurteilung hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer stelle seine Schmerzen sehr stark in den Vordergrund. Für ihn sei klar, dass er mit seiner Beeinträchtigung nicht mehr arbeiten könne. Die in den Vorberichten immer wieder beschriebenen depressiven Symptome seien bei der Untersuchung nicht mehr aufgetaucht. Alles in allem liege weder eine schwerwiegende psychische Störung noch eine somatoforme Schmerzstörung vor (Urk. 9/42 S. 14 unten -15).
         Zusammenfassend kamen Dr. Q.___ und Dr. R.___ zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht für eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit, wie die angestammte Tätigkeit auf dem Bau oder in der Schreinerei, nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 9/42 S. 17 Mitte). Dagegen wäre ihm eine leichte, rückenergonomische Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten ab ca. 1999 zu 100 % zumutbar gewesen (Urk. 9/42 S. 18 Ziff. 7.1).
3.8     Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. T.___, Sanatorium B.___ ein, das vom 5. Juli 2006 datiert ist (Urk. 7). Gemäss diesem befand sich der Beschwerdeführer dort vom 26. Juni bis (voraussichtlich) 12. Juli 2006 in stationärer Behandlung. Dr. T.___ attestierte dem Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer leidet nach dem übereinstimmenden Urteil der Fachärzte an einem chronischen Panvertebralsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen (Urk. 9/6 S. 7 Mitte) beziehungsweise an einem rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom (Urk. 9/42 S. 15 Ziff. 4).
4.2     Zu beurteilen ist zunächst, ob zusätzliche Untersuchungen erforderlich sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht vorliegend keine Veranlassung für eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers. So erscheinen die geringfügigen Abweichungen in der Einschätzung einer leichten (Urk. 9/6 S. 9) respektive einer erst beginnenden Spondylarthrose L5/S1 beidseits (Urk. 9/42 S. 15 Ziff. 4) als vernachlässigbar. Auch ein von Dr. D.___ auf der Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 29. Oktober 2003 festgestellter enger Spinalkanal auf Höhe L 3-4 sowie eine festgestellte ossäre Foraminalstenose C 2-3 (Urk. 9/27 S. 2 oben) bietet keinen Grund für weitere Abklärungen. Diese Diagnosen, so Dr. D.___, würden einer leichten Arbeit nicht entgegenstehen. Festzuhalten ist, dass sich Dr. E.___ auf aktuelle Röntgenbefunde vom Dezember 2005 stützte und er in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu seiner Einschätzung gelangte. Es besteht daher kein Anlass, an seinem Befund zu zweifeln. Hinsichtlich einer im Sommer 2004 von Dr. D.___ dokumentierten Partialruptur der Supraspinatussehne wäre ohnehin auf die zeitlich jüngere Untersuchung von Dr. E.___ vom Dezember 2005 abzustellen. Indessen erweisen sich die ergänzenden medizinischen Feststellungen von Dr. D.___ für die Frage der Arbeitsfähigkeit ohnehin in dem Sinne als ergänzend, da auch Dr. D.___ den Beschwerdeführer wie Dr. E.___ einzig für eine schwere Arbeit auf Dauer für arbeitsunfähig erachtete (Urk. 9/27 S. 2 unten).
         Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein von Dr. O.___ diagnostiziertes Burn-out-Syndrom erweist sich als unbehelflich, da ein solches - würde es bestehen - nicht einem invalidisierenden Leiden gleichkommt. In jedem Fall besteht keine Veranlassung, den Befund von Dr. F.___ einzig deshalb anzuzweifeln, weil Dr. F.___ beim Beschwerdeführer keine depressiven Symptome (Urk. 9/42 S. 15 oben) und keine Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen (Urk. 9/42 S. 14 Mitte) feststellen konnte.
         Zu dem nachträglich eingereichten Arztzeugnis von Dr. T.___ (Urk. 7) ist wie folgt Stellung zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Entscheiderlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Nachdem die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers zeitlich nach dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2006 erfolgte, kann im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf eingegangen werden. Davon abgesehen bietet das erwähnte ärztliche Zeugnis ohnehin keine konkreten Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und für einen Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden. Belegt wird lediglich, dass eine stationäre Behandlung erfolgte.

5.
5.1     Damit ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, welcher medizinischen Beurteilung zu folgen ist.
         Dr. J.___ und Dr. K.___, Stadtspital I.___ (Urk. 9/6 S. 7 unten), Dr. M.___ und Dr. N.___, Rehabilitations Klinik L.___ (Urk. 9/6 S. 10 unten) sowie Dr. Q.___ und Dr. R.___, C.___, (Urk. 9/42 S. 18 Ziff. 7.1) hielten übereinstimmend fest, dem Beschwerdeführer sei eine leichte, rückenergonomische Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Einzig Dr. O.___ gelangte zur Einschätzung, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner derzeitigen Belastungsunfähigkeit kein Arbeitseinsatz möglich (Urk. 9/9 S. 4 Ziff. 5 lit. c).
5.2     Im Vergleich mit dem eher kurzen Bericht von Dr. O.___, welcher auf einem lediglich fünfzigminütigen vertrauensärztlichen Gespräch und einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht (Urk. 9/9 S. 1 oben), stützt sich das multidisziplinäre Gutachten des C.___ auf eine allseitige und umfassende Untersuchung des Beschwerdeführers. Der Untersuchung durch die Begutachtungsstelle des C.___ kommt sodann auch aufgrund ihrer zeitlichen Nähe das grössere Gewicht als der Untersuchung von Dr. O.___ vom April 2004 zu. Es erscheint daher gerechtfertigt, auf das Gutachten des C.___ abzustellen, dies umso mehr, als auch die Ärzte des Stadtspitals I.___ und der RehaKlinik L.___ zu einer gleichen Einschätzung gelangten. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit ca. 1999 in einer leichten, rückenergonomischen Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.

6.
6.1     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U. 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3 c).
6.2     Der Beschwerdeführer hat seine Arbeit bei A.___ von einem kurzen Arbeitsversuch abgesehen seit dem 1. September 2003 nicht wieder aufgenommen (Urk. 9/8 S. 2 Ziff. 20). Die Beschwerdegegnerin ging daher bei der Berechnung des Valideneinkommens zu Recht von dem vom Beschwerdeführer 2004 zuletzt erzielten Jahreseinkommen aus, das gemäss Arbeitgeberbericht Fr. 47’515.-- betrug (Urk. 9/8 S. 2 Ziff. 12). Entsprechend sind als Valideneinkommen im Jahr 2004 Fr. 47'515.-- einzusetzen.
6.3     Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), wobei sie basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für 2004 einen Lohn für Hilfsarbeiten von Fr. 57'258.-- errechnete (Urk. 2 S. 3).
         Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
         Somit stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das vom Bundesamt für Statistik veröffentlichte von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten durchschnittlich erzielte Einkommen ab, das im Jahr 2004 Fr. 4'588.-- pro Monat betrug. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde liegt. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2007, S. 90, Tabelle B9.2), ergibt sich ein Lohn von Fr. 4'771.50 im Monat (Fr. 4'588.--: 40.0 x 41.6) oder Fr. 57'258.- (Fr. 4'771.50 x 12) im Jahr.
         Die Beschwerdegegnerin nahm auf dem so berechneten Invalideneinkommen einen Abzug von 10 % vor. Da der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht Überkopfarbeiten zu vermeiden hat, erweist sich ein Abzug von 10 % als angemessen. Somit resultiert, wie von der Beschwerdegegnerin berechnet, ein Invalideneinkommen von Fr. 51'532.--, was einem Invaliditätsgrad von 0 % entspricht.
6.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder ein Anspruch auf weitere medizinische Abklärungen noch ein solcher auf eine Invalidenrente besteht.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux N. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).