Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00598
IV.2006.00598

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 22. August 2007

in Sachen

W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     W.___, geboren 1955, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Maurer (Urk. 7/5/4). Wegen eines Knieleidens musste er diese Tätigkeit aber schon bald nach Abschluss der Lehre aufgeben, und er bekam deshalb von der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Februar 1977 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. Verfügung vom 29. März 1977, Urk. 7/2). Die Rentenleistungen wurden dem Versicherten gewährt bis zum Beginn einer ebenfalls von der Invalidenversicherung finanzierten Umschulung zum Juwelenfasser, welche er im Jahre 1981 erfolgreich abschliessen konnte (vgl. Urk. 7/1). Seit 1990 ist W.___ selbständigerwerbend in diesem Beruf tätig, zuvor arbeitete er zwischenzeitlich auch als Tram- und Lastwagenchauffeur, ausschliesslich jedoch immer in sitzenden Tätigkeiten (Urk. 7/22/2-3). Am 14. September 2002 meldete er sich erneut wegen Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach W.___ - unter anderem nach Einholung von Arztberichten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 26. Oktober 2002 (Urk. 7/9) und vom 10. Februar 2003 (Urk. 7/12) sowie des Gutachtens von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 9. September 2003 (Urk. 7/22) - mit Verfügung vom 19. November 2004 (Urk. 7/47) bzw. vom 26. November 2004 (Urk. 7/50) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 eine halbe Invalidenrente zu.
1.2     Am 7. April 2005 meldete sich W.___ bei der IV-Stelle und machte geltend, er leide unter extrem starken Rückenschmerzen sowie einer Diskushernie. Er sei deshalb seit Oktober 2004 zu 100 % arbeitsunfähig und beantrage eine entsprechende Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 7/54). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 6. Mai 2005 (Urk 7/60) und vom 12. August 2005 (Urk. 7/63) sowie von D.___, Dr. der Chiropraktik, vom 4. Oktober 2005 (Urk. 7/64) ein. Schliesslich liess sie das Gutachten von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 24. November 2005 (Urk. 7/67) erstellen. Mit Verfügung vom 10. März 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab, da die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Zusprache der halben Rente nicht wesentlich verschlechtert habe (Urk. 7/71). Gegen diese Verfügung erhob W.___ am  26. März 2006 Einsprache (Urk. 7/72), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. Mai 2006 abwies (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess W.___ durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, Zürich, am 3. Juli 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.  Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2006 (AHV Nr. 955.55.390.115) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2005 eine ganze IV-Rente, mindestens eine Dreiviertels-Rente zuzusprechen;
         2.     Eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens bei Dr. B.___ sowie einem Handchirurgen sowie eventuell einem Neurologen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
              unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 21. August 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Am 16. Januar 2007 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer die Berichte von Dr. C.___ vom 1. September 2006 (Urk. 10/1) und von PD Dr. F.___ vom 18. Juli 2006 (betr. Schädel-MRI, Urk. 10/2) auflegen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.         Nachdem dem Beschwerdeführer mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 19. November 2004 (Urk. 7/47) bzw. 26. November 2004 (Urk. 7/50) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden ist, ist vorliegend zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen dem 26. November 2004 bis zum nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 (Urk. 2) eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, die beiden ihn behandelnden Personen, Dr. C.___ und Dr. D.___, gingen übereinstimmend davon aus, dass er wegen seiner neu eingetretenen akuten Rückenbeschwerden in seinem Beruf als Juwelenfasser mindestens zu 70 % arbeitsunfähig sei. Die anderweitige Beurteilung von Dr. E.___ vermöge nicht zu überzeugen. Seine Auffassung, wonach die zur Zusprechung der halben Invalidenrente führenden Kniebeschwerden gegenüber den Rückenbeschwerden in den Hintergrund getreten seien, entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer habe die Kniebeschwerden gegenüber Dr. E.___ lediglich deshalb nicht mit Nachdruck erwähnt, da er davon ausgegangen sei, dass nur die Rückenbeschwerden abgeklärt werden sollten. Die Kniebeschwerden hätten sich jedoch keineswegs gebessert, und durch die zusätzlichen Rückenbeschwerden habe sich die Arbeitsfähigkeit verschlechtert. Ausserdem habe Dr. E.___ ein Carpaltunnelsyndrom rechts festgestellt, welches den Beschwerdeführer ebenfalls offensichtlich in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke. Insgesamt sei somit eindeutig eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten, weshalb dem Beschwerdeführer nunmehr eine ganze Invalidenrente auszurichten sei (Urk. 1).
3.2         Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, das Gutachten von Dr. E.___ sei für die streitigen Belange umfassend und in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Es gehe daraus hervor, dass wohl eine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei, welche aber keine höhere Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 6). 

4.
4.1     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 9. September 2003 (Urk. 7/22) eine Pangonarthrose rechts bei Status nach Patellazentrierung bei habitueller Patellaluxation vor Jahren und bei Status nach Patellektomie 1977, eine ausgeprägte Femoropatellararthrose links und deutliche mediale Gonarthrose bei Status nach Patellazentrierung bei habitueller Patellaluxation vor Jahren sowie ein diskretes polyneuropathisches Syndrom (Differentialdiagnose: konstitutionelle Areflexie). Man müsse annehmen, dass der Beschwerdeführer lange Zeit sogenannt kompensiert gewesen sei. Im Zeitraum zwischen 2001 und 2003 hätten aber erhebliche radiologische Veränderungen stattgefunden, und es sei eindrücklich, wie schnell die Arthrose am rechten Knie fortschreite und sich auch am linken Knie etabliert habe. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zu würdigen, dass er bereits 1977 in eine sitzende und somit wenig kniebelastende Tätigkeit umgeschult worden sei. Die Beurteilung des Hausarztes, wonach der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf als Juwelenfasser wie auch in jeder anderen Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei, erweise sich unter diesen Umständen als absolut zutreffend. Diese Arbeitsfähigkeit lasse sich kaum mehr steigern, und es sei auch nicht denkbar, dass der Beschwerdeführer eine weniger kniebelastende Tätigkeit in grösserem Umfang ausüben könnte. Längerfristig müsse sogar von einer Verschlimmerung der Arthrosen in beiden Knien ausgegangen werden, so dass beidseitig Knie-Totalprothesen notwendig werden könnten. Mit diesem Eingriff müsse aber möglichst lange zugewartet werden.
4.2     Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 12. August 2005 (Urk. 7/63) leidet der Beschwerdeführer unter einem Lumbovertebralsyndrom mit Instabilität L5/S1 sowie einem cervikobrachialen Syndrom und Cervikocephalgie. In seiner angestammten Tätigkeit als Juwelenfasser habe bis zum 6. Februar 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 7. Februar 2005 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. In der letzten Zeit seien wieder vermehrte Ausstrahlungen ins linke Bein aufgetreten. Vor allem nach sitzender Tätigkeit komme es nach 15 bis 20 Minuten zu verstärkten Rückenschmerzen, so dass der Beschwerdeführer seinen Beruf kaum mehr zu 50 % ausüben könne. Ebenfalls klage er über Probleme nach längerem Liegen oder Verharren in gleicher Position, und auch Aufstehen aus dem Sitzen bereite oft Mühe. Eine berufliche Umstellung sei nicht vorzunehmen, der Beschwerdeführer bleibe jedoch in seiner angestammten Tätigkeit im Ausmass zwischen 70 und 80 % arbeitsunfähig.
4.3     Der Chiropraktor Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Oktober 2005 (Urk. 7/64) fest, der Beschwerdeführer leide unter einer Cervikobrachialgie rechts bei foraminaler Einengung C6/7 mit Wurzelreizung C7 sowie einem Lumbovertebralsyndrom mit ischialgieformer Ausstrahlung rechts bei erheblichen Spondylarthrosen L5/S1 sowie Pseudospondylolisthese. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem ein rezidivierendes generalisiertes spondylogenes Schmerzsyndrom. Gemäss der Beurteilung von Dr. C.___ sei der Beschwerdeführer seit dem 7. Februar 2005 bis auf weiteres arbeitsunfähig. Nach der Beurteilung von Dr. D.___ könne der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Juwelenfasser noch ca. 10 Stunden pro Woche tätig sein.
4.4     Dr. E.___ führte in seinem Gutachten vom 24. November 2005 (Urk. 7/67) aus, der Beschwerdeführer leide unter einer Gonarthrose beidseits, rechts ausgeprägter als links, einem Status nach Patellektomie rechts, einem lumbo-spondylogenen Syndrom, einem zerviko-zephalen Syndrom, einem Carpaltunnelsyndrom rechts sowie einer leichten Dupuytren'schen Kontraktur IV rechts. Ab dem Jahre 2005 sei der Beschwerdeführer in Behandlung wegen Zervikalgie und Lumbago gestanden. Einerseits habe er regelmässig einen Chiropraktor aufgesucht, andererseits seien bei einem Neurochirurgen gezielte Infiltrationen durchgeführt worden. Der Verlauf sei wechselnd gewesen, insgesamt habe aber objektiv wie auch subjektiv eine gewisse Besserung verzeichnet werden können. Es würden vor allem Beschwerden im Bereiche der Hals- und der Lendenwirbelsäule angegeben, während die Kniebeschwerden völlig in den Hintergrund getreten seien. Bei der Untersuchung habe sich ein mässiges Lumbovertebralsyndrom mit entsprechend leicht eingeschränkter Beweglichkeit gefunden. Als neuer Befund hätten ein eindeutiges Carpaltunnelsyndrom rechts mit allen typischen Befunden sowie eine beginnende Dupuytren'sche Kontraktur IV rechts festgestellt werden können. Die Beweglichkeit beider Kniegelenke sei eingeschränkt und die Prüfung der Stabilität sei schwierig aufgrund einer hohen Empfindlichkeit beidseits; des Weiteren finde sich ein vorderer Kniekompartimentsschmerz beidseits, links mehr als rechts. Das frisch durchgeführte Nativröntgenbild der Kniegelenke bestätige die Pangonarthrose beidseits, rechts mit Status nach Patellektomie. Grundsätzlich sei mit dem Gutachten von Dr. B.___ aus dem Jahre 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 % anzunehmen. Das später aufgetretene Zervikal- sowie Lumbovertebralsyndrom änderten an dieser Einschätzung nichts, zumal die Kniebeschwerden zwischenzeitlich eher in den Hintergrund getreten seien. Allerdings müsse hier eine gewisse Einschränkung gemacht werden in dem Sinne, als aktuell ein Carpaltunnelsyndrom rechts bestehe, das operativ saniert werden müsse. Nach erfolgreicher Operation sei aber eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, insbesondere am angestammten Arbeitsplatz zu Hause, wo der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum voll und ganz selbst einteilen und mit Wechselbelastung arbeiten könne, weshalb sie als die am idealsten angepasste Tätigkeit bezeichnet werden müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich innert zweier Jahre eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingestellt habe. Weder die klinische Untersuchung noch die Radiologie ergäben ein Bild, das eine vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde.

5.
5.1     Das Gutachten von Dr. E.___ beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, wurde in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso werden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
5.2     Dass die Knieschmerzen gegenüber den Rückenschmerzen eher in den Hintergrund getreten sind, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Stellung seines Begehrens um Erhöhung der Invalidenrente ausschliesslich die Rückenschmerzen erwähnte und angab, nur deswegen in ärztlicher Behandlung bei Dr. C.___ und beim Chiropraktor Dr. D.___ zu stehen. Die Kniebeschwerden werden im Übrigen von Dr. E.___ keinesfalls negiert, sondern er berücksichtigt diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung sehr wohl. Es ist sodann durchaus nachvollziehbar, dass trotz zwischendurch notwendiger Pausen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Juwelenfasser möglich ist, weil der Beschwerdeführer diese grundsätzlich behinderungsangepasste Tätigkeit zu Hause verrichten und sein Pensum voll und ganz selbständig einteilen kann. Das Carpaltunnelsyndrom lässt sich operativ sanieren, so dass diesbezüglich nicht von einer dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
5.3     Was die von der Einschätzung von Dr. E.___ abweichenden Beurteilungen anbelangt, so ist sowohl bei Dr. C.___ als auch bei Dr. D.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung dazu neigen, eher zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen. Dr. D.___ ist ausserdem kein Arzt, sondern Chiropraktor, weshalb seiner Einschätzung geringeres Gewicht beizumessen ist.
         Im Operationsbericht vom 1. März 2005 (Fazetteninfiltration L5/S1 und L4/5 bds. mit Kontrastmittel Kenacort und Xylocain, Urk. 7/59/1) umschreibt Dr. C.___ eine deutliche Beschwerdebesserung bis zur Beschwerdefreiheit, und laut Bericht vom 4. März 2005 (Urk. 7/59/2-3) hält er eine weitere Intervention für nicht notwendig. Im Bericht vom 12. August 2005 (Urk. 7/63) gibt Dr. C.___ zwar an, es habe in letzter Zeit wieder eine vermehrte Ausstrahlung ins linke Bein gegeben und der Gesundheitszustand verschlechtere sich, er stellt jedoch eine gute Prognose bezüglich der subjektiven Schmerzproblematik. Unter diesen Umständen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb dagegen die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit nur mässig und der Beschwerdeführer dauernd zwischen 70 und 80 % arbeitsunfähig sein soll. Dies erscheint offensichtlich mehr den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers denn einer objektiven Einschätzung zu entsprechen. Am 7. November 2005 (Urk. 7/73) führt Dr. C.___ aus, er habe erneut einen Sakralblock appliziert, was problemlos verlaufen sei. Laut weiterem Bericht von Dr. C.___ vom 20. März 2006 (Urk. 7/76/1) hat ein zwischenzeitlich erfolgter Sturz des Beschwerdeführers zu einer erneuten Schmerzexazerbation geführt. Es werde weiterhin eine konservative Behandlung mit physiotherapeutischen Massnahmen vorgenommen. Ausserdem wünsche der Beschwerdeführer eine weitere Abklärung durch Dr. med. G.___, FMH für Neurochirurgie. Dieser gab am 7. April 2006 (Urk. 7/76/5-6) an, der Beschwerdeführer berichte über wiederholte Rückenschmerzen seit mindestens 20 Jahren. Er habe aber trotzdem bis Anfang 2005 neben seinem Beruf eine Kampfsportschule - was angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Kniebeschwerden schon seit Jahren nur noch eine sitzende Tätigkeit ausüben kann und seit Juli 2003 eine halbe Invalidenrente erhält, erstaunlich ist - führen können. Nach den Facetteninfiltrationen durch Dr. C.___ habe jeweils eine deutliche Besserung der Beschwerden, wenn auch nicht eine vollständige Regredienz derselben, stattgefunden. Der Beschwerdeführer leide insgesamt unter vermehrten Schmerzen beim Stehen an Ort, bei Rotationsbewegungen der LWS sowie beim Aufrichten aus gebückter Stellung. Beim Sitzen und Liegen bestünden wenig Beschwerden.
5.4         Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin damit gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___, welches im Gegensatz zu den anderweitigen Einschätzungen der behandelnden Ärzte vollumfänglich zu überzeugen vermag, eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Dies führt zur Abeisung der Beschwerde.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
6.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilagen von Kopien der Urk. 9 und Urk. 10/1-2
- Rechtsanwältin Claudia Giusto
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).