Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 22. Oktober 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1987, leidet an einem frühkindlichen psychoorganischen Syndrom (POS) gemäss Ziffer 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) und Minderintelligenz (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 28. Februar 1996 zur Behandlung des Geburtsgebrechens medizinische Massnahmen für die Dauer vom 21. Dezember 1994 bis 31. Dezember 1999 inklusive Psychomotorik-Therapie bis Frühjahr 1995 zu (Urk. 11/2). Auf Gesuch der Eltern vom 13. Dezember 2002 (Urk. 11/4) und nach Abklärung der beruflichen Situation durch die interne Berufsberatungsstelle (Urk. 11/9-10) leistete die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juli 2003 Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Elektroausrüster (BSV-Ausbildung) bei der A.___, Zürich, für die Dauer vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2005 (Urk. 11/15) und richtete ab Volljährigkeit (1. März 2005) ein IV-Taggeld von Fr. 29.30 pro Tag aus (Urk. 11/22). Nachdem ihr der Ausbildungsbericht der A.___ vom 8. Juli 2005 (11/28) vorgelegen hatte, teilte die IV-Stelle R.___ mit Verfügung vom 23. August 2005 den Abschluss der beruflichen Massnahme mit und hielt fest, dass ihm eine rentenausschliessende Erwerbstätigkeit zugemutet werde (Urk. 11/32). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 31. August 2005 (Urk. 11/34, sowie Einspracheergänzung vom 24. September 2005, Urk. 11/36), worin R.___ sinngemäss eine Invalidenrente beantragte, wies sie, unter anderem in Kenntnis des Berichts von lic. phil. B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Zürich, vom 31. März 2006 (Urk. 11/55) mit Entscheid vom 1. Juni 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob R.___ durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, am 3. Juli 2006 Beschwerde, beantragte die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. September 2006 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel am 4. September 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2006 stellte R.___ das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit setzt grundsätzlich eine psychiatrische Diagnose voraus (BGE 124 V 42 Erw. 5b/bb; Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit [Band 23 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen 2003 (René Schaffhauser/ Franz Schlauri [Hrsg.])], S. 64 f. Fn 93). Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweisen).
Nach der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht in Frage gestellten Randziffer (Rz) 1011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) ist erst bei einem Intelligenzquotienten von unter 70 in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In jedem Einzelfall muss jedoch zudem eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 9. Februar 2005, I 659/04, Erw. 2.3).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat ausserdem im Urteil in Sachen F. vom 6. März 2006 (I 775/05, Erw. 4.1) ausgeführt, dass erst eine Intelligenzminderung bei einem Intelligenzquotienten von weniger als 70 als Krankheit im Sinne der ICD-Klassifikation qualifiziert werden könne. Gemäss ICD-Klassifikation werde ein IQ-Bereich von 50-69 als leichte Intelligenzminderung bezeichnet, mit welcher viele Erwachsene arbeiten, gute soziale Beziehungen unterhalten und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten könnten (ICD-10 F70). Demgemäss hat es im zu beurteilenden Fall einer Versicherten, bei welcher ein Intelligenzquotient von 80 Punkten festgestellt worden war, erkannt, dass deren intellektuelle Fähigkeiten nicht in einem Bereich lägen, der Krankheitswert erreiche.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung von 21 Altersjahren 70 %, nach Vollendung von 21 Altersjahren und vor Vollendung von 25 Altersjahren 80 %, nach Vollendung von 25 Altersjahren und vor Vollendung von 30 Altersjahren 90 % und nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.4 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Satz 1); dabei entsteht der Anspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Satz 2).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer benötigte bereits in der Primarschule Fördermassnahmen. Die Einschulung erfolgte ein Jahr verspätet in die Sonderklasse A1 (vgl. Urk. 11/1). Seit der Mittelstufe war er in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Fördergruppe der Integrativen Schulungsform (ISF) und damit vom Lernziel befreit (vgl. Urk. 11/7/8, Urk. 11/3). Vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2005 absolvierte er eine BBT-Anlehre zum Elektroausrüster in der A.___, Zürich (vgl. Urk. 11/28). Laut Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 18. Juli 2003 war die Ausbildung in einem geschützten Ausbildungsrahmen nach Ansicht des Berufsberaters notwendig, weil der Beschwerdeführer nur unter diesen Umständen eine beruflich optimale Förderung beziehungsweise eine bestmögliche berufliche Eingliederung erzielen konnte. Der Beschwerdeführer sei sicher in der Lage, nach Abschluss der Ausbildung die geforderten Fr. 2.35 pro Stunde zu verdienen. Ob er künftig gar den Schritt in die freie Wirtschaft werde schaffen können, müsse sich aber erst weisen (Urk. 11/17).
2.2
2.2 Im abschliessenden Ausbildungsbericht vom 8. Juli 2005 der A.___ (Urk. 11/28) wird vermerkt, der Beschwerdeführer habe den Abschlusstest BBT bestanden. In der Arbeitsleistung sei er langsam. Die Leistung leide darunter, dass er die Arbeit (zu) perfekt machen möchte. Der durchschnittliche Leistungsgrad betrage 30 %. Trotz der körperlichen und leistungsmässigen Einschränkungen sei es vorstellbar, dass er auf Grund seiner Arbeitshaltung eine geeignete Stelle im Bereich Unterhalts- und Reinigungsdienst besetzen könne, dies jedoch mit behinderungsbedingter, deutlich reduzierter Leistung (ohne Berücksichtigung der momentan wirtschaftlichen Situation). Bis jetzt sei leider noch keine Integration erfolgt. Unter Berücksichtigung des Rückenleidens und der Leistungseinschränkung sei der Beschwerdeführer in der Lage, auf dem freien Arbeitsmarkt bei angepasster Tätigkeit einen jährlichen Verdienst von ca. Fr. 15'600.-- zu erzielen.
3.
3.1 Gemäss Bericht des psychologischen Dienstes der C.___ vom 1. April 1999 (Urk. 11/45/5-8) hatte die neuropsychologische Abklärung beim Beschwerdeführer nebst vielen unauffälligen, altersentsprechenden Leistungen mehrere diskret bis leicht ausgeprägte zerebral bedingte Teilleistungsschwächen ergeben. Das allgemeine Testintelligenzniveau liege im HAWIK-R mit Werten IQ 78, VQ 73, HQ 89 unter der Altersnorm. Die beeinträchtigten Leistungen würden einige Funktionsbereiche anbelangen. Zum einen betreffe es den sprachlichen Bereich. Schwierigkeiten zeigten sich sowohl in den rezeptiven wie auch in den expressiven Modalitäten. Schon die Erfassungsspanne sei reduziert, Instruktionen mit vier oder mehr Elementen, wenn nicht logisch kompensierbar, würden unsicher aufgenommen und verarbeitet. Die akustische Aufnahme und Verarbeitung komplexer Kurzgeschichten gelängen mal besser, mal quantitativ und qualitativ diskret reduziert. Während in der Spontansprache eher eine gewisse Scheu vermutet werde, zeige sich bei einer näheren Überprüfung eine reduzierte Wortflüssigkeit, assoziatives Abschweifen und mangelnde Abstraktionsfähigkeit. Einen anderen Schwerpunkt der Teilleistungsschwächen bildeten einige sogenannte exekutive Funktionen: Dies betreffe das kognitive Leistungstempo, die Merkfähigkeit, die Einstell- und Umstellfähigkeit (damit die Flexibilität der Denkprozesse), den Überblick in komplexen oder mehrgliedrigen Aufgaben, das Planungs- und Strukturierungsvermögen.
Gegenüber der neuropsychologischen Untersuchung vom 28. April 1994 (der Bericht befindet sich nicht in den Akten) zeige sich mehrheitlich ein unverändertes Leistungsprofil, das heisse altersentsprechende Fortschritte, aber auch tendenziell einige Verbesserungen. Diese beträfen die sprachliche und visuell-räumliche Lernfähigkeit, diskret die komplexe Sprachaufnahme und -speicherung, die figurale Diskrimination, die Gestalterfassung, die Visuo-Graphomotorik und das visuelle Erfassen der Zusammenhänge. Es möge verwundern, dass sich die Testintelligenz verschlechtert habe. Dies hänge damit zusammen, dass sich die Hirnfunktionsstörungen gegenseitig ungünstig potenzieren könnten und dann vor allem bei komplexeren, mehrgliedrigen oder neuen Bedingungen noch deutlicher zum Vorschein kämen und somit die Leistungsfähigkeit mehr beeinträchtigen könnten.
3.2 Der behandelnde Psychotherapeut B.___ diagnostizierte im Bericht vom 31. März 2006 (Urk. 11/55) eine Entwicklungsstörung bei Hirnfunktionsstörung, speziell im Bereich Merkfähigkeit, Ablenkbarkeit und rechnerisches Denken (ICD-10: F06.9, F 89), sowie Hinweise auf Angststörung und Kontrollzwang. Die testpsychologische Abklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer eine allgemeine Intelligenz von 82 IQ-Punkten aufweise. Im sprachlichen Denken (78 IQ-Punkte), im rechnerischen Denken (80 IQ-Punkte) und in der Merkfähigkeit (68 IQ-Punkte) seien die Leistungen stark unterdurchschnittlich. Im Mehrfachwortschatz-Intelligenztest habe er knapp unterdurchschnittliche Leistungen (88-IQ-Punkte) erzielt. Im Bender Hintergrundsinterferenz-Verfahren werde deutlich, dass er durch Störreize stark abgelenkt werden könne. Es bestünden Hinweise auf eine kognitive Dysfunktion. Das Verhalten in den Testsituationen sei kooperativ gewesen, deutlich werde jedoch, dass er langsam arbeite, mehrfaches Erklären der Testaufgaben benötige und schnell ermüde. Die Gesamtleistung liege im unterdurchschnittlichen Bereich, vor allem das rechnerische Denken und speziell die Merkfähigkeit seien stark unterdurchschnittlich. Es bestehe eine Teilleistungsschwäche, die sich im kognitiven Leistungstempo, in der Merkfähigkeit und in der Ablenkbarkeit zeige.
Aufgrund der dargestellten Teilleistungsstörungen, der Ängste und der Entwicklungsstörung sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Insbesondere seine stark unterdurchschnittliche Merkfähigkeit beeinträchtige ihn stark. Die Entwicklungsstörung und die Ängste akzentuierten seine reduzierte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei er zu 70 % arbeitsunfähig. Gegenwärtig sei er nur im geschützten Rahmen arbeitsfähig.
4. Gemäss Bericht der D.___ vom 26. September 2005 (Urk. 11/37/3) leidet der Beschwerdeführer an einem Status nach Kyphosekorrektur von ventral Th6-Th12 am 28. Oktober 2002 bei thorakaler Kyphose Th5-Th12 von 80° bei schwerem Morbus Scheuermann. Aufgrund des Wirbelsäulenleidens sei ihm eine körperlich schwere Arbeit nicht zumutbar, jedoch eine leichte körperliche Tätigkeit (vgl. Urk. 11/5). Aus orthopädischer Sicht erachteten die Ärzte der D.___ eine Ausbildung in der freien Wirtschaft als zumutbar.
5.
5.1 B.___ ermittelte eine allgemeine Intelligenz von 82 IQ-Punkten (vgl. Urk. 11/55 S. 3). Damit liegt der Intelligenzquotient über 70 Punkte, weshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht von einer Minderintelligenz mit Krankheitswert auszugehen ist.
5.2 Bereits im Bericht der C.___ vom 1. April 1999 (Urk. 11/45/5-8) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine gute Arbeitshaltung zeige, jedoch mehrheitlich langsam, zum Teil zu langsam arbeite. Zum einen sei das kognitive Leistungstempo an sich leicht reduziert und zum anderen überlege er lange, wenn er sich nicht sicher sei. In der schulischen Laufbahn zeigte sich, dass der Beschwerdeführer willig, aber langsam arbeitete. Er stelle oft zu hohe Anforderungen an sich selber, die er kaum erfüllen könne (Urk. 11/3/4-10). Ähnliche Beobachtungen machten später die Ausbildner des A.___. Im abschliessenden Ausbildungsbericht vom 8. Juli 2005 (Urk. 11/28) konstatierten sie, dass sich der Beschwerdeführer gerne vom Tagesbetrieb ablenken lasse. Er bemühe sich sehr, seine Arbeit korrekt zu erledigen. Dies führe aber dazu, dass er sich zeitweise verliere und der Arbeitsaufwand nicht mehr im Verhältnis zum eigentlichen Arbeitsauftrag stehe. Beinhalte sein Auftrag ein selbständiges Handeln mit Einbezug eigener Entscheidungsfindung, so erbringe er eine klar ungenügende Leistung, weil er sich kompliziert anstelle und sich schwer entscheiden könne. Sei eine Aufgabe klar gegliedert oder werde der Arbeitstakt gar von einer Maschine bestimmt, so sei die Arbeitsleistung merklich besser. Der Leistungsgrad des Beschwerdeführers wurde vom Lehrbetrieb auf 30 % geschätzt.
5.3 B.___ führt die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in seinem Bericht vom 31. März 2006 (Urk. 11/55) nicht allein auf die Minderintelligenz zurück. Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch Störreize stark abgelenkt wird und die Merkfähigkeit stark unterdurchschnittlich ist. Zudem beobachtete er, dass der Beschwerdeführer langsam arbeitet, ihm die Testaufgaben mehrfach erklärt werden mussten und er schnell ermüdete.
Sodann weist B.___ in der Anamnese darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit November 2005 im Hausdienst der F.___, Winterthur, arbeitet. Es liege ein Bericht vom 28. Februar 2006 über die Schnupper- und Probezeit, welche vom 1. November 2005 bis 31. Januar 2006 gedauert habe, vor. Laut diesem Bericht könne der Beschwerdeführer auf klare Anweisung hin eine ihm bekannte Arbeit selbständig verrichten. Er könne mehrere Aufgaben hintereinander noch nicht richtig und selbständig koordinieren, dazu brauche er Anleitung, Kontrolle, aber auch Hilfe. Die durchschnittliche Leistung im Vergleich zur freien Wirtschaft werde mit 10 bis 15 % beurteilt. Er brauche Begleitung, ohne Begleitung falle er zurück, werde unsicher und zum Teil unselbständig. Das Selbstvertrauen fehle.
Dieser Bericht fehlt zwar in den Akten, es wird aber auch im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 30. Mai 2006 (Urk. 11/60) darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der F.___ geschnuppert habe und dort provisorisch im Hausdienst tätig sei. Aus dem von B.___ zitierten Bericht geht hervor, dass die Verantwortlichen der F.___ die Leistungen des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als wesentlich vermindert einschätzen.
5.4 Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass einzig aufgrund des allgemeinen Testintelligenzniveaus keine Krankheit im Sinne des IVG ausgewiesen ist und die vom Psychotherapeuten B.___ festgestellten Hinweise auf Angststörung und Kontrollzwang im Sinne einer psychiatrischen Diagnose nicht schlüssig begründet sind. Andererseits ergibt sich aus sämtlichen, seit der Schulzeit dokumentierten Abklärungen, dass der Beschwerdeführer in einzelnen Bereichen unterdurchschnittliche Leistungen zeigt, dies im sprachlichen Bereich (sowohl in der rezeptiven wie in der expressiven Modalität) sowie in den exekutiven Funktionen, insbesondere in Bezug auf die Merkfähigkeit und das kognitive Leistungstempo. Diese im Bericht des psychologischen Dienstes der D.___ vom 1. April 1999 (Urk. 11/45/5-8) als diskret bis leicht ausgeprägte zerebral bedingte Teilleistungsschwächen bezeichnete Störungen, bei lic. phil. B.___ als Entwicklungsstörung bei Hirnfunktionsstörung diagnostiziert, wirken sich in gegenseitiger Wechselwirkung beziehungsweise ungünstiger Potenzierung (vgl. Urk. 11/45/6) offensichtlich massgeblich auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit aus. So widerspiegelt sich die von lic. phil. B.___ umschriebene Teilleistungsschwäche im kognitiven Leistungstempo, in der Merkfähigkeit und in der Ablenkbarkeit, im Ausbildungsbericht der A.___ vom 8. Juli 2005 (Urk. 11/28) dergestalt, dass trotz einhellig attestierter guter Arbeitshaltung und Pflichtbewusstsein der Arbeitsaufwand nicht im Verhältnis steht zum eigentlichen Arbeitsauftrag, selbständiges Handeln mit Einbezug eigener Entscheidungsfindung nicht möglich ist bzw. der Beschwerdeführer unter solchen Anforderungen klar ungenügende Leistungen erbringt, was auf dem freien Arbeitsmarkt eine massgeblich reduzierte Erwerbsmöglichkeit zeitigt. Es gibt kein Grund, an den Schlussfolgerungen dieses Berichts, der auf langzeitlicher Erhebung beruht und auf eine deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit unabhängig der wirtschaftlichen Situation schliesst, zu zweifeln, weshalb letztlich die genaue medizinische Diagnose als Ursache der gezeigten Leistungseinschränkung offen bleiben kann.
6. Damit stellt sich die weitere Frage, ob sich die festgestellte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in einem Mass auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirkt, das ihm für die Zeit nach der Einstellung der während der Anlehre (bis 1. August 2005) ausgerichteten Taggeldzahlungen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) einen Anspruch auf eine Invalidenrente verschafft.
6.1 Der Beschwerdeführer erzielt in der F.___ einen Bruttolohn von monatlich Fr. 487.50 (Urk. 3). Aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies ein jährliches Einkommen von Fr. 5'850.--. Aufgrund der zitierten Berichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dieser vollzeitlichen Anstellung die ihm medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft und er in der freien Wirtschaft kein höheres Einkommen zu erzielen in der Lage ist, weshalb dieses als Invalidenlohn herangezogen werden kann.
6.2 Da der Versicherte aufgrund der vorstehenden Darlegungen als Person einzustufen ist, die im Sinne von Art. 26 IVV wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, ist das Valideneinkommen aufgrund der Bemessungsregeln dieser Vorschrift festzulegen. Es beträgt somit für den rentenrelevanten Zeitpunkt des Einkommensvergleichs (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2), das Jahr 2005, beim damals noch nicht 21 jährigen Versicherten 70 % von Fr. 49'350.--.
6.3 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 49'350.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 5'850.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 88,1 %. Dem Beschwerdeführer, der seine Anlehre am 31. Juli 2005 beendet hat, steht daher ab dem 1. August 2005 (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) eine ganze Rente zu.
6.4 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2006 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Versicherte ab dem 1. August 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
7.
7.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
7.2 Die Rechtsvertreterin macht mit Honorarnote vom 14. August 2007 (Urk. 14) einen Aufwand von 12,5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 38.-- geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem Beschwerdeführer dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 2'730.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
7.3 Mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung wird das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'730.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 samt Einzahlungsschein
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).