Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 26. Oktober 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 3. Juli 2006 erhob P.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Mai 2006 (Urk. 2) und beantragte unter anderem dessen Aufhebung, die Ausrichtung einer Invalidenrente und allenfalls die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2).
Am 9. Oktober 2006 (Urk. 9) reichte die IV-Stelle ihre Beschwerdeantwort ein, worin sie beantragte, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da der Einspracheentscheid infolge ungenügender Begründung am 18. September 2006 (Urk. 10) aufgehoben worden sei.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die in Art. 52 Abs. 2 ATSG vorgeschriebene Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N. 21 zu Art. 52 ATSG). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N. 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N. 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N. 21 zu Art. 52 ATSG).
1.3 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 enthält in erster Linie die für die Bestimmung des Anspruches auf eine Invalidenrente massgeblichen rechtlichen Erwägungen. Konkret hält er lediglich die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit fest. Er enthält indessen keinerlei fallbezogene Ausführungen zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Dem angefochtenen Einspracheentscheid lässt sich weder entnehmen, welche Einwände die Beschwerdeführerin einspracheweise vorgebracht, noch welche Einwände die Beschwerdegegnerin geprüft, noch welche Einwände sie aus welchen Gründen als nicht stichhaltig erachtet hat. Er genügt der Vorschrift von Art. 52 Abs. 2 ATSG, wonach Einspracheentscheide begründet werden müssen, somit offensichtlich nicht.
Der Mangel wiegt umso schwerer, als mit dem ATSG der Anspruch auf rechtliches Gehör ins Einspracheverfahren verlegt worden ist: Die versicherte Person muss nicht angehört werden vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Konsequenterweise ist deshalb zu verlangen, dass auf die Vorbringen der versicherten Person im Rahmen des Einspracheverfahrens nachvollziehbar eingegangen und das Institut der Einsprache und des Einspracheentscheids ernst genommen, der Entscheid mithin substantiiert begründet wird.
Das Fehlen einer genügenden Begründung stellt deshalb eine krasse Gehörsverletzung dar, die der Heilung nicht zugänglich ist. Selbst die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Beschwerdeantwort nunmehr von einem Begründungsmangel aus (Urk. 9). Allerdings kann ihrem Antrag, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nicht entsprochen werden. Wohl ist sie befugt, bis zur Erstattung der Beschwerdeantwort den angefochtenen Entscheid selber abzuändern. Dies beendet den Streit aber nur insoweit, als damit den beschwerdeweise gestellten Anträgen entsprochen wird. Nachdem vorliegend nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern auch eine materielle Leistungszusprache beantragt wurde, beendet die Aufhebung des Entscheids den Streit nur teilweise, weshalb ein Sachurteil zu ergehen hat.
2.2 Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie einen neuen Einspracheentscheid erlässt, in welchem sie sich rechtsgenüglich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Insbesondere hat sie sich in nachvollziehbarer Weise zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie zu den konkreten Verweisungstätigkeiten zu äussern.
3. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.
Gemäss Rechtsprechung wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1) somit gegenstandslos (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 16 zu § 16).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der IV-Stelle auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).