IV.2006.00601
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 8. Dezember 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Juridica S.A. Rechtsschutz
Nüschelerstrasse 31, Postfach 4001, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1950, arbeitete ab November 1989 als Betriebsmitarbeiterin für die B.___ AG in C.___ (Arbeitgeberbericht vom 25. April 1994, Urk. 9/19) und bezog nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 31. August 1996 bis 31. Januar 1999 im Umfang von 50 % Arbeitslosentaggelder (Angaben gemäss Zwischenanamnese der D.___ vom 18. August 2000, Urk. 9/60/4). Im März 1994 meldete sie sich wegen belastungsabhängigen Schmerzen in Armen und Füssen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/11). Nach diversen medizinischen und erwerblichen Abklärungen und einer Begutachtung an der D.___ (Gutachten vom 14. Juli 1995, Urk. 9/33) verneinte die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 21. September 1995 (Urk. 9/39) einen Leistungsanspruch, da G.___ ihre Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Auf das erneute Leistungsgesuch vom 15. November 1995 (Urk. 9/30) trat die IV-Stelle am 11. April 1996 nicht ein (Urk. 9/44). Ebenso verneinte sie einen Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne einer Staroperation (Urk. 9/49). Mit Schreiben vom 19. Juni 1999 (Urk. 9/58) wandte sich G.___ abermals an die Invalidenversicherung und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. In der Folge wurde sie erneut durch die D.___ begutachtet (Gutachten vom 18. August 2000, Urk. 9/60). Nach erfolgtem Wohnortswechsel in den Kanton Zürich sprach ihr die IV-Stelle Zürich mit Verfügungen vom 7. Dezember 2000 (Urk. 9/72) mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Diese Rente wurde gestützt auf revidierte Berechnungsgrundlagen mit Verfügungen vom 7. Februar 2001 neu festgesetzt (Urk. 9/73).
Anlässlich einer amtlichen Rentenüberprüfung bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. März 2003 (Urk. 9/88) einen unveränderten Anspruch. In der Folge teilte G.___ der IV-Stelle am 13. März 2003 (Urk. 9/89) mit, dass sie mit dieser Mitteilung nicht einverstanden sei und man sich für weitere Auskünfte an den Hausarzt wenden könne. Dieses Schreiben wurde als mangelhaft gerügt und G.___ aufgefordert, innert 10 Tagen zu erklären, ob ihre Eingabe als Einsprache zu behandeln sei (Urk. 9/91). Gleichzeitig holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, ein (Bericht vom 25. Juli 2003, Urk. 9/92) und liess G.___ durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 18. Dezember 2003, Urk. 9/95). Mit Entscheid vom 24. Februar 2004 (Urk. 9/99) wurde die "Einsprache" von G.___ abgewiesen. Auf die dagegen durch die Juridica S.A. Rechtsschutz erhobene Beschwerde vom 29. März 2004 (Urk. 9/101) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2004 (Verfahren Nr. IV.2004.00232, Urk. 9/108) nicht ein und überwies die Akten an die IV-Stelle zur Durchführung eines Einspracheverfahrens, da dem "Einspracheentscheid" vom 24. Februar 2004 mangels vorgängigen Erlasses einer anfechtbaren Verfügung nur der Charakter dieser einsprachefähigen Verfügung zukomme. In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, vom 16. Juni 2005 (unter Beilage der Berichte des Universitätsspitals Zürich vom 4. Januar 1995 und vom 15. März 2005 sowie des Spitals L.___ vom 18. Februar 2005, Urk. 9/119) ein und sprach G.___ mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 die Kostenübernahme für einen orthopädischen Serienschuh zu (Urk. 9/126), nachdem die I.___ am 25. Oktober 2005 eine Untersuchung in der Fusssprechstunde vorgenommen hatte (Bericht vom 10. November 2005 an Dr. H.___, Urk. 9/122, und vom 29. November 2005 zu Händen der IV-Stelle, Urk. 9/127). Mit Entscheid vom 22. Juni 2006 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle daran fest, dass unverändert Anspruch auf eine halbe Rente besteht, und wies die Einsprache von G.___ ab.
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liess G.___ am 4. Juli 2006 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ein Invaliditätsgrad von mehr als 50 % vorliege. Eventualiter sei ein multidisziplinäres Obergutachten in Auftrag zu geben und gestützt auf dieses der Invaliditätsgrad neu zu berechnen (Urk. 1, unter Beilage des Arztberichts von Dr. H.___ vom 16. Juni 2005, Urk. 3).
2.2 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. August 2006 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2006 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu prüfen ist, ob sich seit den Verfügungen vom 7. Dezember 2000, womit der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % ab dem 1. Oktober 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 9/72), bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Juni 2006 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise verändert hat, dass der Beschwerdeführerin nunmehr eine höhere Invalidenrente zusteht.
1.2 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin objektiv medizinisch seit der Begutachtung durch die D.___ vom 16., 18. und 24. Mai 2000 nicht verschlechtert habe. Der neue Hausarzt, Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, erwähne keine neuen Diagnosen, welche auf die Arbeitsfähigkeit einen relevanten Einfluss hätten. Auch aus den beigelegten Untersuchungsberichten der Rheumaklinik des U.___ würden die gleichen Befunde respektive Schmerzen wie im rheumatologischen Teilgutachten der D.___ beschrieben. Im Weiteren müsse beachtet werden, dass Dr. H.___ die somatoforme Schmerzstörung betreffend Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als Ganzes beurteile, was gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zulässig sei.
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Gemäss den Arztberichten von Dr. H.___ betrage die Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit 100 % (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (seit 1. Januar 2003: respektive des Einspracheentscheides; BGE 105 V 29).
Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
3.
3.1 Am 16., 18. und 24. Mai 2000 wurde die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal polydisziplinär durch die D.___ begutachtet (Urk. 9/60). Dabei stellten die Ärzte fest, dass die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin nur teilweise objektiviert werden konnten. Gemäss der rheumatologischen Beurteilung leide sie an einer generalisierten Tendomyopathie, die Veränderungen am Bewegungsapparat würden dabei einen wesentlichen Krankheitswert erreichen und eine 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede in Frage kommende Tätigkeit begründen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei ihr bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer leichten Depression mit somatischem Syndrom eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Die psychischen Auffälligkeiten würden einen gewissen Krankheitswert erreichen und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jede äusserhäusliche Tätigkeit rechtfertigen. Im Weiteren sei im Wesentlichen ein stationärer Verlauf zu erwarten (S. 9-11 des Gutachtens).
3.2 Im Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2002 (Urk. 9/85) macht Dr. med. E.___ einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend und verwies auf zunehmende OSG-Beschwerden, vor allem rechts bei vorbestehender Ruptur des Ligamentum Fibulo Talare anterius.
Im Schreiben vom 23. April 2003 (Urk. 9/90) führt Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über generalisierte Körperbeschwerden im Rahmen der generalisierten Fibromyalgie. Daneben würden eine Adipositas, Fussbeschwerden rechts bei Fersensporn usw. vorliegen.
Im Arztbericht vom 25. Juli 2003 (Urk. 9/92) verweist Dr. E.___ auf die Diagnosestellung in den Berichten der D.___. Es bestehe eine Zunahme der generalisierten Körperbeschwerden im Rahmen der Fibromyalgie, welche vor x Jahren bei verschiedenen Rheumatologen und durch das U.___ diagnostiziert worden sei, sowie eine anamnestische Zunahme der Rücken-, Schulter- und Fussbeschwerden. Radiologisch bestünden keine wesentlichen Veränderungen gegenüber früheren Bildern. Aus seiner Sicht liege eine "erhebliche Zunahme des psychischen Zustandes" vor, aller Wahrscheinlichkeit nach im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung und aus familiären und sozialen Gründen.
3.3 Am 27. Oktober und 7. November 2003 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Beschwerdegegnerin psychiatrisch begutachtet. In seiner Expertise vom 18. Dezember 2003 (Urk. 9/95) hält Dr. F.___ fest, das Schmerzsyndrom, begleitet von leichten depressiven dysphorischen Verstimmungen, habe die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Krankheitswert. Das Ausmass der durch das Schmerzsyndrom bedingten funktionellen Einschränkung sei eventuell weiter abzuklären. Er gebe zu, dass er Mühe habe, sich die Beschwerdeführerin in irgendeinem ihren beruflichen und persönlichen Ressourcen entsprechenden Arbeitsprozess vorzustellen. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich allerdings eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % nicht begründen. Die psychopathologischen Befunde seien mild. Der Krankheitswert resultiere aus dem Schmerzsyndrom, wobei auch hier psychologische Faktoren wirksam seien.
3.4 Im Bericht über die ambulante Konsultation vom 23. Januar bis 8. März 2005 an der Rheumaklinik des U.___ führen Dr. med. K.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, aus, die Beschwerdeführerin leide unter einem generalisierten Schmerzsyndrom. Klinisch, labormässig und aufgrund der Bildgebung könnten keine Hinweise auf eine primäre Ursache im Rahmen eines entzündlichen oder neoplastischen Geschehens gefunden werden. Die auch sonographisch dokumentierte partielle Achilles-Sehnen-Ruptur am Calcaneus-Ansatz links mit einer Peridentinitis und einer Bursitis würden sie als isolierte Erscheinung sehen und eher nicht im Rahmen eines systematischen Leidens. Hinweise auf einen Funktionsverlust der Achilles-Sehne seien keine vorhanden (Urk. 9/119/6-7).
3.5 Am 18. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin notfallmässig wegen eines Krampfereignisses mit 3-4 minütigem Bewusstseinsverlust ins Spital L.___ eingewiesen. Neurologisch habe sich die wache und allseits orientierte Patientin unauffällig präsentiert, es seien keine fokalen Ausfälle eruierbar gewesen. Im EKG hätten sich mit Ausnahme von supraventrikulären Extrasystolen (ES) keine pathologischen Befunde ergeben, der Troponin-Schnelltest sei negativ ausgefallen (Urk. 9/119/8-10).
3.6 Im Arztbericht vom 16. Juni 2005 (Urk. 9/119) diagnostizierte Dr. H.___ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein somatoformes Schmerzsyndrom und eine depressive Verstimmung, ein Fibromyalgiesyndrom, eine partielle Ruptur der Achilles-Sehne links am Calcaneus sowie eine Adipositas. Die Beschwerdeführerin stehe erst sei dem 5. Oktober 2004 in seiner ärztlichen Behandlung. Sie sei mit ihrem früheren Hausarzt Dr. E.___ nicht zufrieden, weil er ihr nicht zu einer 100%igen Rente verholfen habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin stehe seit vielen Jahren in seiner Behandlung, er sei ebenfalls 100%iger IV-Rentner. Die Beschwerdeführerin gebe überall Schmerzen an. Das grösste Problem seien die beiden Achilles-Sehnen und die Fussrücken. Sie sei kraftlos und könne nicht atmen. Sie arbeite auch nicht mehr im eigenen Haushalt. Diese Arbeiten mache zum Teil der Ehemann, aber vor allem die Tochter und Schwiegertochter. Die Beschwerdeführerin sei 147 cm gross und 72 kg. schwer. Es handle sich um ein somatoformes Schmerzsyndrom bei einer ungebildeten Frau, welche den Schritt in die hiesige Gesellschaftsstruktur nicht geschafft habe. Er denke, dass sie wirklich nicht mehr arbeitsfähig sei.
3.7 Am 25. Oktober 2005 wurde die Beschwerdeführerin in der Fusssprechstunde der I.___, Orthopädie, untersucht. Dabei wurde eine chronische Tendinitis/Bursitis der Achillessehne links festgestellt und ein konservativer Therapieversuch mit Anpassung eines orthopädischen Serienschuhes empfohlen. Von einer operativen Massnahme sahen die Ärzte ab (Urk. 9/122).
Im Bericht vom 29. November 2005 (Urk. 9/127) diagnostizierten die Ärzte der I.___ eine chronische Bursitis subachillär am linken Fuss mit partieller Ruptur der Achillessehne links mit/bei Ansatzverkalkung der Achillessehne links bei zusätzlicher generalisierter Allodynie, bestehend seit 1998. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig.
4.
4.1 Anlässlich der Untersuchungen der Beschwerdeführerin an der D.___ im Mai 2000 wurde eine generalisierte Tendomyopathie festgestellt, deren Krankheitswert durch die Veränderungen am Bewegungsapparat als wesentlich eingestuft wurde mit einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede in Frage kommende Tätigkeit. Daneben attestierten die Ärzte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine leichte Depression mit somatischem Syndrom, was zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jede ausserhäusliche Tätigkeit führte. Im Übrigen rechneten die Gutachter mit einem stationären Verlauf. Zwischenzeitlich und bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2006 sind keine neuen Diagnosen erstellt worden. So entspricht das von Dr. H.___ attestierte Fibromyalgiesyndrom der Diagnose der generalisierten Tendomyopathie, was aus medizinischer Sicht eine chronische, nicht entzündliche Erkrankung ungeklärter Ursache, charakterisiert durch einen generalisierten Schmerz mit ausschliesslichem Weichteilbefall ohne Gelenk- oder Knochenbefall, ohne laborchemische Veränderungen und ohne krankhaft veränderte bildgebende Diagnostik darstellt. Auch in psychiatrischer Hinsicht ist nach wie vor von einer somatoformen Schmerzstörung und einer leichten Depression auszugehen, was gemäss der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters der D.___ und von Dr. F.___ zu einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % zu führen vermag. Unbehelflich ist, dass Dr. H.___ im Ergebnis von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, da er sich weder auf ein anderes Krankheitsbild stützt noch eine diesbezügliche Verschlechterung nachvollziehbar aufzeigt. Vielmehr lässt sich seinem Bericht unmissverständlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin durch invaliditätsfremde Umstände massgeblich an einer beruflichen Eingliederung gehindert wird, was im Übrigen auch bereits Dr. E.___ in seinem Bericht vom 25. Juli 2003 (Urk. 9/92) sinngemäss so festgehalten hat. In diesem Zusammenhang ist denn im Weiteren sogar zu beachten, dass es fraglich erscheint, ob die attestierte somatoforme Schmerzstörung unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) nach wie vor zu einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit zu führen vermöchte, da grundsätzlich die Vermutung besteht, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Erst bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können rechtsprechungsgemäss den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht dabei die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Die gleichen Überlegungen stellen sich im Übrigen auch in Bezug auf die attestierte Fibromyalgie, da die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden sind (BGE 132 V 65 S. 66). Ebenso wenig findet sich in den ärztlichen Unterlagen die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch eine massive Gewichtsreduktion nicht die Symptomatik am Bewegungsapparat verbessern könnte und ob ihr eine Gewichtsreduktion im konkreten Fall zumutbar wäre.
In Bezug auf die chronische Bursitis subachillär des linken Fusses mit partieller Ruptur der Achillessehne gilt es zu beachten, dass dieser Gesundheitsschaden nach ärztlicher Ansicht im generalisierten Schmerzsyndrom gleichfalls aufgeht (Urk. 9/127; wobei sich die Beschwerdeführerin bereits im März 1993 wegen belastungsabhängigen Schmerzen in Armen und Füssen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete, Urk. 9/11), die Ärzte der I.___ den Zustand in ihrem Bericht vom 29. November 2005 als besserungsfähig erachteten und eine Korrektur durch einen orthopädischen Serienschuh erfolgt ist. Zudem konnte kein strukturelles Defizit der Achillessehne ertastet werden, und es zeigten sich keine Hinweise auf einen Funktionsverlust der Achilles-Sehne (Urk. 9/119/6-7). Auch finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die notfallmässige Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Spital L.___ am 18. Februar 2005 (Urk. 9/119/8-10) neue Gesundheitsschäden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ans Licht gebracht hätte. So verneinte Dr. H.___ in seinem neueren Bericht vom 16. Juni 2005 (Urk. 9/119/1-4) neben den harmlosen Extrasystolen das Vorliegen von wesentlichen pathologischen Befunden am Herz.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügungen vom 7. Dezember 2000 nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert hat und dass in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin von einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalt (auch in erwerblicher Hinsicht) auszugehen ist.
4.2 Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vorliegend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Juridica S.A. Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an die Gerichtskasse (Dispositivauszug, nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).