Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00602
IV.2006.00602

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 16. Oktober 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1976, Mutter einer Tochter (geboren 1998), machte von 1993 bis 1995 eine Lehre als Blumenverkäuferin bei A.___, "___" (Urk. 7/5 S. 5 Ziff. 6.2, Urk. 7/16 S. 2 Ziff. 2.1). Vom 1. November 1999 bis 15. Februar 2000 arbeitete sie bei einem halben Pensum als Aushilfsverkäuferin im Stundenlohn bei der B.___ AG, "___" (Urk. 7/10). Sie meldete sich am 22. Mai 2003 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/11-12, Urk. 7/17), eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 7/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/13) ein und liess die Arbeitsfähigkeit im Haushalt abklären (Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/19). Nachdem die Versicherte am 5. März 2004 dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/20), holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 7/23, Urk. 7/36), liess ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Urk. 7/29) und zog Auszüge aus den individuellen Konti der Versicherten sowie ihres Ehemannes bei (Urk. 7/27-28, Urk. 7/37, Urk. 7/41). Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 wurde die Einsprache der Versicherten abgewiesen, da der Invaliditätsgrad 11 % betrage und damit das rentenbegründende Ausmass von 40 % nicht erreiche (Urk. 7/40 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Am 15. September 2006 wurde die Versicherte zur Referentenaudienz und persönlichen Befragung auf den 4. Oktober 2006 vorgeladen (Urk. 8). Nachdem am 27. September 2006 Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, die Übernahme der Vertretung der Versicherten angezeigt und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gestellt hatte (Urk. 12), wurde die Verhandlung auf den 8. November 2006 verschoben (Urk. 11/1-3).
         In ihrer Replik anlässlich der Verhandlung vom 8. November 2006 beantragte die Versicherte die Zusprache einer Dreiviertelsrente, eventualiter einer halben Rente; eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen bezüglich der Statusfrage (Urk. 17). Mit Verfügung vom 22. November 2006 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 19). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr ebenfalls mit Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 19) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2007 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.5     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.6     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Statusfrage, mithin ihre Qualifikation als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige beziehungsweise die prozentuale Aufteilung der Bereiche Erwerb und Haushalt.
2.2     Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) leidet. Diese Diagnose bedeutet eine reduzierte Fähigkeit, mit Belastungen fertig zu werden, wie sie im normalen Berufs- und Alltagsleben auftauchen. Die fachärztlich festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beträgt 50 % (Gutachten Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 7/29 S. 10 f.; Bericht Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 7/36/4-6). Zudem leidet die Beschwerdeführerin unter Migräne, welche jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt (Bericht Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie FMH, Urk. 7/23).
         Es ergibt sich aufgrund der übereinstimmenden, aktuellen psychiatrischen Beurteilungen, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig ist. Dies wurde von ihr im Übrigen auch im Rahmen ihrer Replik (vgl. Urk. 17 S. 2 Ziff. 2) anerkannt und ist somit unbestritten, da auch die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausging (Urk. 7/38 S. 2, Urk. 2 S. 3).
2.3         Unbestritten geblieben ist sodann die im Rahmen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ermittelte Einschränkung von rund 10 % in der Haushaltführung (Urk. 7/16 S. 7 Ziff. 8), welcher nach der Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.6) volle Beweiskraft zukommt.
2.4     Strittig ist hingegen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ging von einer Erwerbstätigkeit von 50 % aus, da die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter aus finanziellen Gründen zu 50 % erwerbstätig sein müsse (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/18 S. 2, Urk. 7/16 S. 3 Ziff. 2.5), und wandte für die Invaliditätsbemessung dementsprechend die gemischte Methode (vgl. vorstehend Erw. 1.4) an.
         Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Replik vom 8. November 2006 auf den Standpunkt, sie sei als zu 100 % erwerbstätig einzustufen, weshalb für die Invaliditätsbemessung von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs auszugehen sei (Urk. 17 S. 2 Ziff. 3; vgl. vorstehend Erw. 1.3). Sie sei nie gefragt worden, zu wie viel Prozent sie bei voller Gesundheit arbeiten würde. Sie müsste bei Gesundheit als alleinerziehende Mutter einer achtjährigen Tochter nur schon aus finanziellen Gründen zu 100 % arbeiten, da sie mit dem Lohn eines 50%igen Pensums sowie den wenigen Alimenten ihres Exmannes finanziell nicht durchkommen würde. Mit dem Lohn eines 50%igen Pensums wäre sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen, was zu verhindern ihr wichtig wäre (Urk. 17 S. 2 f. Ziff. 4). Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass sie schon seit ihrer Kindheit und Jugend an schweren psychischen Problemen leide. Deshalb habe sie nie längere Zeit vollzeitlich an einer Stelle gearbeitet. Da sie von Anfang an immer gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, habe sie immer wieder reduziert arbeiten müssen (Urk. 17 S. 5 Ziff. 7). Sie habe ihr Arbeitsverhältnis nicht nur aus familiären, sondern aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Urk. 17 S. 6 Ziff. 8). Zusammenfassend zeige ihre Erwerbsbiographie, dass sie schon immer an gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe und dass ihre seit Anfang an unregelmässige und eingeschränkte Arbeitstätigkeit von Anfang an gesundheitlich bedingt gewesen sei (Urk. 17 S. 7 oben).
2.5         Massgebend für die Statusfrage ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber ihrer Tochter, deren Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
2.6         Vorliegend ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin offensichtlich, dass diese im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Der von ihr getrennt lebende Ehemann verdiente im Jahr 2005 Fr. 42'516.-- und bezog zudem IV-Taggelder in der Höhe von Fr. 4'915.-(IK-Auszug, Urk. 7/41 S. 2). Damit hatte die Familie pro Monat rund Fr. 3'952.- zur Verfügung, was offensichtlich nicht ausreicht, um den Bedarf des Ehemannes und denjenigen seiner getrennt lebenden Ehefrau und Tochter zu decken. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachgehen würde.
         Diesbezüglich ist insbesondere massgebend, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter einer erst achtjährigen Tochter ist, wodurch nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch erhebliche Erziehungs- und Betreuungsaufgaben anfallen, welche - zumindest im heutigen Zeitpunkt - eher nicht auf eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % schliessen lassen. Hinzu kommen offenbar auch gewisse schulische Probleme der Tochter, welche die 1. Klasse wiederholen musste und vorher beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich war (Prot. S. 3), was wohl einen zusätzlichen Betreuungsaufwand erforderlich macht. Sodann verfügt die Beschwerdeführerin zwar über eine Ausbildung als Blumenverkäuferin, jedoch scheint diese Tätigkeit nur wenig geeignet für sie. Einerseits gab sie anlässlich der Untersuchung durch Dr. C.___ selbst an, dass ihr der angestammte Beruf als Blumenverkäuferin nicht mehr attraktiv erscheine wegen der schlechten Bezahlung und der für sie als Mutter oftmals ungünstigen Arbeitszeiten. Zudem hielt auch Dr. C.___ fest, dass eine Tätigkeit mit Kundenkontakt ungeeignet sei (Urk. 7/29 S. 10 Ziff. 2). Damit verbleiben für die Beschwerdeführerin lediglich Hilfsarbeiterinnentätigkeiten, da sie über keine andere Ausbildung verfügt, oder die von ihr zeitweise bereits ausgeführten Reinigungsarbeiten. Diese beruflichen Aussichten sprechen nach überwiegender Wahrscheinlichkeit auch eher gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von 100 % im Gesundheitsfall. Schliesslich kann auch nicht ausser Acht bleiben, dass die Beschwerdeführerin bis auf wenige Monate im Anschluss an ihre Lehre (Prot. S. 4) noch nie in ihrem Leben einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachgegangen ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aufgrund der Einkommensbiographie (IK-Auszug, Urk. 7/13). Dass diese von Anfang an reduzierte Erwerbstätigkeit von Anfang an gesundheitlich bedingt gewesen sein soll (Urk. 17 S. 7 oben), vermag nicht ganz zu überzeugen, da einerseits keine fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit für jene Zeit dokumentiert ist und andererseits die Beschwerdeführerin immerhin in der Lage war, eine Lehre als Blumenverkäuferin zu absolvieren, was gegen die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen für jenen Zeitraum spricht.
         Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Damit ist deren Qualifikation als Teilerwerbstätige und damit die Anwendung der gemischten Methode nicht zu beanstanden.

3.
3.1     Für die Invaliditätsbemessung ist, wie dargelegt, von der gemischten Methode auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Bezüglich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einem Einkommen als Floristin (orts- und berufsübliche Mindestlöhne 2005 im Kanton Aargau) aus und ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 24'700.- bei einem Pensum von 50 % (Urk. 7/38 S. 4). Diese Ermittlung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden und wurde auch von der Beschwerdeführerin akzeptiert (Urk. 17 S. 7 Ziff. 10).
3.2         Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den im Rahmen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelten mittleren Lohn für Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, ab. Dieser belief sich 2004 auf monatlich Fr. 3’893.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, TA1, Total, Niveau 4). Da diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, im Gegensatz zur durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2005 von 41,6 Stunden, zu Grunde lag und der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen sind, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist, resultierte ein Einkommen von rund Fr. 48'585.-- (Fr. 3'893.-- : 40 x 41,6 x 12; Urk. 7/38 S. 4). Das auf diese Weise errechnete Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Urk. 17 S. 7 Ziff. 10). Jedoch ist dabei noch die Nominallohnerhöhung von 1,0 % für das Jahr 2005 zu berücksichtigen (Die Volkswirtschaft 9/2007, Tabelle B10.2), da auch bezüglich des Valideneinkommens vom Jahr 2005 ausgegangen wurde, weshalb für das Jahr 2005 bei einem Pensum von 50 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 24’535.-- (Fr. 48'585.-x 1,010 : 2) resultiert.
3.3     Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ein invaliditätsbedingter Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 17 S. 7 Ziff. 10).
         Gemäss Rechtsprechung soll bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von statistischen Durchschnittswerten mit Hilfe eines allfälligen Abzuges der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entsprochen werden. Ein Abzug soll somit nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Es rechtfertigt sich jedoch nicht, für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen; vielmehr ist ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb). Dabei hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 81 Erw. 6).
         Bei der Beschwerdeführerin wurde ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorgenommen wegen Problemen bei komplexen Aufgaben und da sie keinen Kundenkontakt haben sollte (Urk. 7/38 S. 4). Damit wurde den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens Rechnung getragen. Insbesondere liegen neben der genannten Einschränkung keine weiteren Gründe wie Alter, Dienstjahre oder Nationalität/Aufenthaltskategorie vor, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden. Sodann verdienen teilzeitlich arbeitende Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten durchschnittlich mehr als Vollzeitbeschäftigte (vgl. LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, T8, Niveau 4, S. 28).
         Demnach ist der vom Tabellenlohn vorgenommene Abzug von 10 % nicht zu beanstanden. Mithin resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 22'082.-- (Fr. 24’535.- x 0,9). Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen (vgl. vorstehend Erw. 3.2) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'618.-- (Fr. 24'700.-- - Fr. 22'082.--), was einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von rund 10,6 % entspräche.
3.4     Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils im Haushalt von 5 % (10 % von 50 %, vgl. vorstehend Erw. 2.3) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 5,3 % (10,6 % von 50 %), was insgesamt einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10,3 % entspricht.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, hat mit Honorarnote vom 17. September 2007 einen Aufwand von 11 Stunden und 15 Minuten und Barauslagen von Fr. 112.60 geltend gemacht (Urk. 22). Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr.  2'542.10 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird für seine Bemühungen mit Fr. 2'542.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).