Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00603
IV.2006.00603

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 28. September 2007
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene L.___ befindet sich seit 1990 in der Schweiz und war zuletzt seit 1. Januar 1999 als Köchin/Küchenhilfe in einem Restaurant tätig (Urk. 8/2, Urk. 8/10, Urk. 8/28). Das Arbeitsverhältnis war zumindest bis zum Zeitpunkt des Verfassens des Arbeitgeberberichts (7. Oktober 2005) nicht aufgelöst, wobei die Versicherte seit Juli 2003 in reduziertem Umfange arbeitete (Urk. 8/28, vgl. auch Urk. 8/24, Urk. 8/26, Urk. 8/32). Sie leidet an Rücken- und Kopfschmerzen sowie Adipositas (Urk. 8/4, Urk. 8/26, Urk. 8/29).

2.       Am 15. März 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen Verhältnisse abgeklärt hatte (Urk. 8/4), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 16. Juli 2004 die Kosten für Rumpforthesen zu (Urk. 8/5).
         Am 6. Januar 2005 meldete sich die Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Nachdem die IV-Stelle den Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung der IV durch die Versicherte hatte ausfüllen lassen (Fragebogen vom 3. Februar 2005; Urk. 8/9) und nach Einholen diesbezüglicher medizinischer Berichte (Urk. 8/15) wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 12. April 2005 ab (Urk. 8/16).
         Am 22. August 2005 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/20). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen (Urk. 8/26, Urk. 8/29) wie auch beruflichen Verhältnisse (Urk. 8/24, Urk. 8/28) ab und zog die Akten des Kollektiv-Krankentaggeldversicherers des Arbeitgebers bei (Urk. 8/31). In der Folge wies sie das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 27. Februar 2006 ab und begründete dies damit, dass die Versicherte zwar in ihrer bisherigen Tätigkeit als Köchin/Küchenhilfe eingeschränkt sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 % zur Folge habe (Urk. 8/34). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. März 2006 (Urk. 8/35) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2006 ebenfalls ab (Urk. 2).

3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2006 erhob die Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, mit Eingabe vom 4. Juli 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
         "  1.    Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9.6.06 auf-           zuheben.
            2.    Es sei der Beschwerdeführerin ein IV-Grad von 70 % und somit eine                ganze Rente zuzusprechen.
            3.    Eventuell sei die Beschwerdeführerin medizinisch oder beruflich abzu-              klären, bevor neu verfügt wird.
            4.    Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-          gegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 16. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. August 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2, Urk. 8/34).
         Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie gestützt auf die Einschätzung ihres Hausarztes nur zu 30 % arbeitsfähig sei, weshalb ihr eine ganze Invalidenrente zustehe (Urk. 1).
2.2     Es ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom aufgrund einer Spondylolisthesis L5 und einer Hyperlordose, Kopfschmerzen und Adipositas leidet (vgl. Berichte des Hausarztes, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 13. Juli 2004, Urk. 8/4 S. 1 f., vom 5. Dezember 2005, Urk. 8/29 S. 1 f., vom 14. März 2006, Urk. 8/36 und vom 23. Juni 2006, Urk. 3/4; sowie die Berichte der Klinik für Rheumatologie des Spitals B.___ vom 9. Februar 2004, Urk. 8/4 S. 3 und vom 3. September 2004, Urk. 8/29 S. 8 f.). Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Köchin/Küchenhilfe eingeschränkt ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/29 S. 4 und S. 9).
         Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.

3.
3.1     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2006 aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wegen ihrer Erkrankungen seit 2004 nur in einem um mindestens 50 % reduzierten Umfang habe ausführen können, wobei er sie seit März 2005 als zu etwa 30 % arbeitsfähig beurteile. Welche anderen leidensangepassten Tätigkeiten die Beschwerdeführerin ausführen könne, könne er nicht beurteilen, da sie für diese nicht ausgebildet sei und diese bisher nicht ausgeübt habe (Urk. 3/4). Diese Einschätzung nahm Dr. A.___ auch in seinen Berichten vom 14. März 2006 (Urk. 8/36 S. 3) und vom 5. Dezember 2006 (Urk. 8/29 S. 1) vor. In seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 26. Dezember 2006 erachtete er jedoch einen zweistündigen Einsatz pro Tag in der bisherigen Tätigkeit als zumutbar. Die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beantwortete er nicht (Urk. 8/29 S. 3 f.).
         Im Bericht der rheumatologischen Klinik des Spitals B.___ vom 3. September 2004 (Urk. 8/29 S. 8 f.) wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe zu 50 % arbeitsunfähig sei (vier Stunden vormittags). Eine ganztägige, angepasste Tätigkeit ohne mittelschweres bis schweres Heben und Tragen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltung sowie ohne wiederholte Rumpfbeugen sei theoretisch zumutbar.
         Aus den Berichten im Zusammenhang mit erfolgten Abklärungen aufgrund weiterer Beschwerden (Abdominal-, Knie- und gynäkologische Beschwerden sowie Kopfschmerzen) gehen sodann keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit hervor (vgl. Urk. 8/29 S. 5 f., Urk. 8/29 S. 10, Urk. 8/31 S. 14 f. und S. 17 ff.).
3.2     Es ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - davon auszugehen, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne mittelschweres bis schweres Heben und Tragen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltung sowie ohne wiederholte Rumpfbeugen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist, zumal sich diese Einschätzung aus dem Bericht der rheumatologischen Klinik des Spitals B.___ vom 3. September 2004 (Urk. 8/15 S. 4 f.) ergibt und ihr auch die Einschätzung Dr. A.___s nicht entgegensteht. So nahm Dr. A.___ in keinem seiner Berichte ausdrücklich zu der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Stellung. Vielmehr liess er diese Frage im Bericht vom 5. beziehungsweise 26. Dezember 2006 (Urk. 8/29 S. 1 ff.) offen und erklärte in seinem Bericht vom 23. Juni 2006 (Urk. 3/4), dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse für andere Tätigkeiten mitbringe, wobei dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden kann, da von der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
         Zu erwähnen ist sodann, dass die Tätigkeit als Köchin/Küchenhilfe - ebenfalls entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - nicht als leidensangepasst bezeichnet werden kann, da diese Tätigkeit auch das Heben und Tragen zumindest mittelschwerer Gewichte (beispielsweise Pfannen, Esswaren, gestapelte Teller, Platten) beinhaltet und zudem praktisch durchwegs stehend ausgeführt werden muss (Urk. 8/28 S. 5).

4.
4.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
         Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne gesundheitlichen Schaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 50'400.-- (Fr. 4'200.-- x 12) ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten (Urk. 1, Urk. 8/28 S. 2, Urk. 8/32, Urk. 8/34 S. 2), weshalb darauf abzustellen ist.
4.2     Mangels eines zumutbaren, tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Die IV-Stelle ging dabei von der LSE 2004 beziehungsweise dem darin angegebenen Bruttomonatslohn für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor von Fr. 3'893.-- (Tabelle TA1, S. 53) aus und errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 48'585.-- (Fr. 3'893.-- / 160 Stunden x 41,6 Stunden [vgl. Die Volkswirtschaft 5-2007, S. 86, Tabelle B9.2] x 4 Wochen x 12 Monate) für das Jahr 2004, welches sie unter Berücksichtigung der an die leidensbedingte Tätigkeit zu stellenden Anforderungen um 10 % kürzte (Urk. 8/32, Urk. 8/34). Diese Berechnung wie auch der leidensbedingte Abzug von 10 % sind nicht zu beanstanden, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 43'726.-- (Fr. 48'585.-- - 10 %) auszugehen ist.
         Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 50'400.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 6'674.-- (Fr. 50'400.-- - Fr. 43'726.--) ein Invaliditätsgrad von rund 13 % (Fr. 6'674.-- / Fr. 50'400.--). Da der Invaliditätsgrad damit die für eine Rente erforderliche Höhe von 40 % nicht erreicht (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG), hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).