IV.2006.00604
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 7. August 2007
in Sachen
L.___, geb. 2001
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die am 16. Juli 2001 geborene L.___ litt nach der Geburt an den Geburtsgebrechen Ziff. 497 (schwere respiratorische Adaptionsstörungen, sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss) und Ziff. 498 (schwere neonatale metabolische Störungen, sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden auftreten und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss) des Anhangs der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV). Ihre Eltern meldeten sie am 22. Juli 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen) an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. A.___, Chefarzt, Spital B.___, den Arztbericht vom 29. September 2001 ein (Urk. 7/1/3), welchem der Bericht von Dr. C.___, D.___ Zürich, Intensivstation/Neonatologie, vom 18. September 2001 beilag (Urk. 7/1/7-8). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 497 und 498 GgV Anhang für die Zeit vom 16. Juli bis zum 3. September 2001 zu (Urk. 7/9). Am 20. Dezember 2002 meldete Prof. Dr. med. E.___, D.___, die Versicherte auch wegen des Geburtsgebrechens Ziff. 395 GgV Anhang (leichte cerebrale Bewegungsstörungen [Behandlung bis Ende des zweiten Lebensjahres]) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle ersuchte Prof. E.___ um den Arztbericht vom 28. Januar 2003 (Urk. 7/11/3-4). Mit Verfügung vom 27. Februar 2003 wurden der Versicherten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 395 GgV Anhang ab dem 1. Januar 2002 längstens bis zum vollendeten zweiten Altersjahr medizinische Massnahmen (inklusive Physiotherapie) zugesprochen (Urk. 7/14).
1.2 Am 13. Januar 2006 wurde die Versicherte von ihren Eltern erneut zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet (Urk. 7/17). Sie beantragte die Kostenübernahme einer psychomotorischen Therapie (Urk. 7/18). Die IV-Stelle holte bei Dr. A.___ den Arztbericht vom 10. Februar 2006 (Urk. 7/22/3-4) und bei Prof. Dr. med. F.___, Leiter Nephrologie, den Bericht vom 21. Februar 2005 (Urk. 7/23/3) ein. Sodann ersuchte sie Dr. A.___ um den Bericht vom 3. März 2006 (Urk. 7/24/3-4). Mit Verfügung vom 14. März 2006 lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen mangels Vorliegens des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang (angeborene cerebrale Lähmungen [spastisch, dyskinetisch [dyston, choreoathetoid] ataktisch]) ab (Urk. 7/28). Am selben Tag verfügte die IV-Stelle indessen die Kostenübernahme für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 346 GgV Anhang (kongenitaler vesico-ureteraler Reflux) für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Oktober 2010 (Urk. 7/29). Gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für die psychomotorische Behandlung erhob die Versicherte am 27. März 2006 durch ihre Eltern Einsprache (Urk. 7/30/1-2). Die Sanitas zog ihre vorsorgliche Einsprache vom 21. April 2006 (Urk. 7/34) am 2. Mai 2006 zurück (Urk. 7/36). Am 6. Juni 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhoben die gesetzlichen Vertreter von L.___ am 3. Juli 2006 Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für die medizinische Massnahme zu übernehmen (Urk. 1). Mit der Eingabe liess sie dem Gericht den Bericht von Dr. G.___, Oberärztin, D.___, Neuropädiatrie/EEG, vom 26. September 2002 (Urk. 3/1) zugehen. Am 24. August 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. September 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die medizinische Massnahme, psychomotorische Behandlung, zu Recht sowohl unter den Voraussetzungen von Art. 12 als auch denjenigen von Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) abgelehnt hat. Zur Begründung ihres Einspracheentscheides stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, anhand der medizinischen Berichte seien die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Geburtsgebrechens nicht gegeben. Die Psychomotorik könne auch nicht unter Art. 12 IVG übernommen werden, weil es sich um eine Leidensbehandlung und nicht um eine diesem Artikel zugängliche Behandlung handle. Die neurologische Symptomatik sei wenig ausgeprägt und würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch spontan bzw. im Rahmen der alltäglichen und schulischen Herausforderungen eine günstige Entwicklung einschlagen (Urk. 2 S. 5). Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, die juristische Argumentation baue allein auf dem Bericht von Dr. A.___ auf. Eine zweite ärztliche Meinung sei ebenso wenig eingeholt worden wie der Bericht eines Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin. Indessen hätten unabhängige Fachpersonen und auch andere medizinische Fachkräfte der Beschwerdeführerin zweifelsfrei eine spastische Störung des Bewegungsapparates attestiert, zumal sie eine entsprechende Vorgeschichte mit Frühgeburt und neuropädiatrischen Abklärungen im D.___ aufweise. Auch Laien hätten ihre Unregelmässigkeiten im Bewegungsapparat feststellen können. Die von Dr. A.___ verordnete Therapie bei der dipl. Psychomotoriktherapeutin ASTP H.___ habe in den letzten sechs Monaten beeindruckende Erfolge gezeitigt, sodass der Beschwerdeführerin die Eingliederung in den Aufgabenbereich gelingen werde und ein Ende der Therapie bereits jetzt absehbar sei (Urk. 1).
2.
2.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
2.2 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) ausnahmsweise - und vorbehältlich der Haftung für das Eingliederungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a und 1998 S. 249 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05; vgl. auch BGE 129 V 209 Erw. 3.3 mit Hinweis). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05 und in Sachen Z. vom 9. Dezember 2002, I 108/02).
2.3 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
2.4 Stabilisierende Vorkehren richten sich immer gegen labiles pathologisches Geschehen. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig, welcher Art die Behandlung sei. Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, können daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (BGE 102 V 42 f.; AHI 1999 S. 127 Erw. 2d mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. und Krankenkasse KPT vom 20. September 2002, I 127/01).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
3. Über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist Folgendes bekannt:
3.1 Dr. A.___ stellte am 29. September 2001 bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines frühgeborenen Mädchens in der Schwangerschaftswoche (SSW) 33 2/7, Geburtsgewicht 2200 g, Atemnotsyndrom, Apnoen und Bradycardien, Hypoglycämie und Omphalitis. Er bejahte das Vorliegen der Geburtsgebrechen Ziff. 497 und Ziff. 498 GgV Anhang (Urk. 7/1/3). Das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 497 GgV Anhang wurde am 3. und 18. September 2001 auch vom D.___ (Urk. 7/7) und von C.___ bestätigt (Urk. 7/1/7). Ebenso erachtete die IV-Ärztin Dr. med. I.___ am 5. Oktober 2001 das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 497 GgV Anhang für die Zeit vom 16. Juli bis zum 3. September 2001 sowie des Geburtsgebrechens Ziff. 498 GgV Anhang für die Zeit vom 16. bis zum 21. Juli 2001 als ausgewiesen (Urk. 7/8).
3.2 Dr. G.___ berichtete über die ambulante neurologische Kontrolle vom 16. September 2002 aufgrund der Zuweisung zur Beurteilung bei persistierendem Zehenstand beidseits Folgendes: Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein habitueller Zehenstand, der wahrscheinlich idiopathisch sei. Möglicherweise spiele auch der persistierende Fussgreifreflex eine Rolle. Die OSG-Beweglichkeit sei nicht eingeschränkt, und es bestünden keine Hinweise für eine Spastizität proximal, eine leichte Diplegie könne aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher wurde eine Nachkontrolle in drei Monaten angeregt und in der Zwischenzeit Physiotherapie empfohlen (Urk. 7/16/2-3). Am 20. Dezember 2002 meldete Prof. E.___ die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin auch bezüglich Auffälligkeiten in der Motorik aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 395 GgV Anhang an (Urk. 7/10). Derselbe Arzt hielt am 28. Januar 2003 an dieser Diagnose fest. Er berichtete über eine verzögerte motorische Entwicklung mit erstem Drehen mit acht Monaten, Aufsitzen mit zehn Monaten und ständigem Zehenstand im gehaltenen Stehen (Urk. 7/11/4). Dr. med. I.___, medizinischer Dienst der Beschwerdegegnerin, war am 17. Februar 2003 mit der Übernahme der Kosten der medizinischen Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 395 GgV Anhang für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Juli 2003 einverstanden (Urk. 7/13), worauf am 27. Februar 2003 die entsprechende Verfügung erging (Urk. 7/14).
3.3 Im Oktober und Dezember 2005 erlitt die Beschwerdeführerin eine Harnwegsinfektion. Dr. F.___ erhob einen Status nach zweimaliger Pyelonephritis, vesico-uteraler Reflux Grad II/V rechts und Grad I/V links und hielt fest, es liege das Geburtsgebrechen Ziff. 346 GgV Anhang vor (Bericht vom 21. Februar 2006, Urk. 7/23/3).
3.4
3.4.1 Am 11. Januar 2006 begann die Beschwerdeführerin die Therapie für die Psychomotorik nach einer psychomotorischen Abklärung bei H.___, dipl. Psychomotoriktherapeutin ASTP (Urk. 7/26). Die entsprechende Verordnung erfolgte am 13. Januar 2006 durch Dr. A.___. Der Arzt hielt fest, die Beschwerdeführerin zeige eine ungenügende Bewegungsqualität (plump, schwerfällig, tapsig) bei insgesamt altersentsprechender grobmotorischer Entwicklung. Graphomotorisch verfüge sie über keine korrekte Stifthaltung, daher sei auch eine richtige Strichführung nicht möglich. Zu diesen Störungen kämen eine Scheu und Zurückhaltung, etwas Neues auszuprobieren. Diese Befunde und der bereits therapierte Zehengang am D.___ als Folge des Geburtsgebrechens erforderten den Beginn einer psychomotorischen Therapie zum jetzigen Zeitpunkt. Ein detaillierter Bericht zur psychomotorischen Abklärung von H.___ liege vor (Urk. 7/16/1). Am 10. Februar 2006 hielt Dr. A.___ eine angeborene cerebrale Lähmung gemäss Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV Anhang fest, welche sich auf den Schulbesuch auswirke. Der Gesundheitsschaden sei besserungsfähig und könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Er erhob den Befund eines scheuen, zurückhaltenden Mädchens. Normoton, PSR (Patellarsehnenreflex) seien leicht verstärkt, ASR (Achillessehnenreflex) und Dicepssehnenreflex seien nicht auslösbar. Der Gang sei plump, ebenso das Hüpfen mit Landung auf dem ganzen Fuss, das einbeinig rechts gar nicht möglich sei. Der Einbeinstand sei unsicher, rechts gar nicht möglich. Graphomotorisch auffällig sei, dass keine korrekte Stifthaltung möglich sei, keine Strichsteuerung und keine Fingerspitzenbewegung zur genauen Stiftführung. Die neurologischen Befunde hätten keinen ausgeprägten Befund gezeigt. Die leichten neurologisch feststellbaren Störungen führten aber zu einer deutlichen Behinderung im täglichen Leben und zu deutlicher Frustrationstendenz mit der Zurückhaltung, Neues zu versuchen (Urk. 7/22/3-4).
3.4.2 Dr. A.___beantwortete die ihm von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen im Zusammenhang mit den angeborenen cerebralen Lähmungen am 3. März 2006 folgendermassen: Die Spastizität habe sich klinisch im zweiten Lebensjahr manifestiert mit Spitzfussstellung (Ziff. 395 GgV Anhang; Physiotherapie), jetzt liege ein verstärkter PSR vor. Die Frage nach dem Vorliegen einer Atheothose wurde nicht beantwortet. die Ataxie manifestiere sich in einem plumpen Gang, einem plumpen Hüpfen mit Landung auf dem ganzen Fuss, das einbeinig rechts gar nicht möglich sei. Der Einbeinstand sei unsicher, rechts nicht möglich. Es liege kein richtiges Halten des Stiftes vor, ebenso wenig eine altersentsprechende adäquate Stifthaltung, keine Steuerung des Strichs, und es sei kein Einsatz der für die graphomotorische Betätigung notwendigen Fingerspitzenbewegung möglich. Die Symptomatik wirke sich auf die Alltagsfunktionen so aus, dass die Beschwerdeführerin viel Neues gar nicht versuche aus Angst vor dem Versagen (der jüngere Bruder sei motorisch geschickter). Dies führe zu Gehemmtheit und Zurückgezogenheit und niedriger Frustrationstoleranz. Auf den späteren Schulbesuch wirke sich die Symptomatik so aus, dass die Gehemmtheit und die Zurückhaltung bei neuen Aufgaben die Einschulung stark erschweren würden, weil die Beschwerdeführerin trotz normaler Intelligenz nicht mit den anderen Kindern werde mithalten können. Sie werde sich zurückziehen, was die Frustration noch erhöhen werde. Der Arzt schloss seinen Bericht mit dem Hinweis, dass die Ursache der jetzigen Störung angeboren sei (Urk. 7/24/3-4).
4. Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Frühgeburt im Zusammenhang mit der Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziff. 346, 395, 497 und 498 GgV Anhang bereits mehrmals Leistungen der Invalidenversicherung erhalten hat, wie sie zutreffend ausführen lässt (Urk. 7/30/1).
4.1
4.1.1 In Bezug auf die Anerkennung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV Anhang" im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 13 IVG verlangt Randziffer (Rz) 390.1 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) angeborene spastische, ataktische und/oder dyskinetische Bewegungsstörungen. Die beantragte ambulante Psychomotorik-Therapie kann bei einem ausgewiesenen Geburtsgebrechen Ziff. 390 nach Art. 13 IVG unter folgenden Voraussetzungen als medizinische Massnahme übernommen werden: Als Fortsetzung einer während mindestens eines Jahres durch eine(n) nach Bobath ausgebildete(n) Physio- oder Ergotherapeutin resp. -therapeuten durchgeführten Behandlung einer (minimalen) cerebralen Bewegungsstörung. Das Kind darf bei Therapiebeginn nicht jünger als vier Jahre alt sein (lit. a); anstelle einer physio- oder ergotherapeutischen Behandlung bei von visuell räumlichen perceptiven oder visuokonstrukiven Teilleistungsstörungen begleiteten cerebralen Bewegungsstörung (lit. b); bei Kindern und Jugendlichen mit cerebralen Lähmungen mit (nebst typischer, spastischer ataktischer und dyskinetischer Symptomatik) gleichzeitig ausgeprägten psycho- resp. anderen neuromotorischen Störungen (lit. c; Rz 390.4).
4.1.2 Entgegen ihren Ausführungen im Einspracheentscheid beschrieb die Beschwerdegegnerin in der ablehnenden Verfügung nicht genau, ob bei der Beschwerdeführerin ein Geburtsgebrechen vorliege (vgl. Urk. 2 S. 5). Sie wies - unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Arztes des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), J.___, (Urk. 7/27/2) vom 10. März 2006 - lediglich darauf hin, die Kriterien gemäss Ziff. 390 GgV Anhang sowie KSME Rz 390.1-390.4 seien nicht erfüllt (Urk. 7/28), ohne sich mit den ärztlichen Berichten auseinanderzusetzen.
Eine Auseinandersetzung erfolgte auch nicht mit den in der Einsprache zugunsten des Vorliegens des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV Anhang vorgebrachten Argumente. Nachdem überdies in der Beschwerdeantwort auf eine Stellungnahme verzichtet wurde, ist der angefochtene Einspracheentscheid nur schon deshalb aufzuheben, weil die Begründungspflicht klar verletzt worden ist (vgl. Erw. 2.7).
4.1.3 Im Übrigen erscheint auch der Sachverhalt als zuwenig abgeklärt. Im Alter von etwas mehr als einem Jahr hielt Dr. G.___ bei der Beschwerdeführerin anlässlich der neurologischen Kontrolle im Zusammenhang mit dem persistierenden Zehenstand ohne erkennbare Ursache, eventuell zusammen mit dem persistierenden Fussgreifreflex, fest, es könne zwar keine Spastizität proximal festgehalten werden, indessen könne eine leichte Diplegie aber nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb eine Nachkontrolle in drei Monaten angeregt wurde (Urk. 7/16/2-3). Ob eine solche stattgefunden hat, geht aus den Akten nicht hervor. Auch Prof. E.___ konnte im Alter von knapp eineinhalb Jahren Auffälligkeiten in der Motorik feststellen (Urk. 7/10). Zwei Monate später erhob er den Befund unauffälliger Hirnnervenfunktionen und Muskeltonus proximal im Normalbereich, indessen distal erhöht. Der Greifreflex am linken Fuss war noch deutlich vorhanden, bei Aktivität konnten ein deutlich erhöhter Muskeltonus und Zehenstand beobachtet werden (Urk. 7/11/4). Ob dieser Befund insgesamt über die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 395 GgV Anhang abgegolten worden ist (vgl. Urk. 7/14), bleibt unklar. Dr. A.___ lokalisierte die Spastizität im zweiten Lebensjahr. Im März 2006, mithin im Alter von vierdreiviertel Jahren, liege bei der Beschwerdeführerin ein verstärkter PSR vor. Sodann hielt er fest, dass ASR und Dicepssehnenreflex nicht auslösbar seien. Zudem erachtete er auch eine Ataxie als gegeben, indem ein plumper Gang, ein plumpes Hüpfen mit Landung auf dem ganzen Fuss vorliege und der Einbeinstand rechts nicht möglich sei (Urk. Urk. 7/22/3-4 und 7/24/3-4). Mithin lässt sich die Auffassung der Beschwerdegegnerin, es liege kein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 390 GgV Anhang vor, nicht ohne Weiteres halten, insbesondere nachdem für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht genügt, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, dass ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vorliegt (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine) und zudem diverse Fachpersonen - die Mutter der Beschwerdeführerin ist dipl. Kindergärtnerin (Urk. 7/18) - abnorme Haltungs- und Bewegungsmuster beim Sport- (Schwimmen, Rennen, Ski- und Velofahren) oder bei Alltagstätigkeiten (Treppensteigen, Hüpfen) zweifelsfrei beobachtet haben sollen (Urk. 7/30/1).
4.1.4 Nachdem nicht klar ist, ob beispielsweise aus einer zwar vorgenommenen, indessen in den Akten nicht dokumentierten Nachkontrolle Ende 2002 Erkenntnisse zu gewinnen sind, zudem unklar bleibt, ob die von Prof. E.___ erhobenen Befunde allesamt über Ziff. 395 GgV Anhang abgegolten sind, rechtfertigt es sich, die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat insbesondere das Dossier zu vervollständigen und beispielsweise im D.___ eine umfassende Abklärung in Bezug auf das Vorliegen einer allfälligen spastischen, ataktischen und/oder dyskinetischen Bewegungsstörungen im Sinne von Ziff. 390 GgV Anhang vornehmen zu lassen und alsdann über den Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG neu zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das hiesige Gericht im Urteil vom 2. Dezember 2003 (IV.2003.00158) bereits eine leichte angeborene cerebrale Lähmung unter Ziff. 390 GgV Anhang subsumiert hat (vgl. Urk. 1 S. 2), was auch nach der Änderung per 1. Januar 2005 (AS 2004 4977) weiterhin gilt. Je nach Resultat dieser Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin allenfalls auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines sekundären Gesundheitsschadens zu prüfen.
4.2 Sollte sich nach den ergänzenden Abklärungen zeigen, dass bei der Beschwerdeführerin kein Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV Anhang ausgewiesen ist, hat die Beschwerdegegnerin sodann erneut eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 12 IVG vorzunehmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 1. Dezember 2005, I 309/05, Erw. 3.2), nachdem auch ihre im Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort ausgeführte Begründung zur Ablehnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ausführungen des RAD-Arztes nicht zu überzeugen vermag (Urk. 2 S. 5, Urk. 6 und Urk. 7/37/2). Beispielsweise lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen, ob die im Januar 2006 begonnene Psychomotorik-Therapie primär eine medizinische oder eine pädagogisch-therapeutische Massnahme darstellt (vgl. BGE 122 V 210 Erw. 3a und zur Psychomotorikbehandlung im Speziellen BGE 121 V 14 Erw. 4), nachdem - entgegen den Angaben von Dr. A.___ (Urk. 7/16/1) - kein Bericht der Psychomotoriktherapeutin vorliegt, insbesondere nähere Angaben zu Inhalt und Zielsetzung der Vorkehr fehlen. Ein entsprechender Bericht ist alsdann einzufordern.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer, einlässlich begründeter Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Juli 2006) gilt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen (lit. a), bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen (lit. b) sowie beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden. Massgebend ist der Poststempel der Eingabe.
6.2 Laut Art. 69 Abs. 1bis revIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
6.3 Die Beschwerde wurde am 4. Juli 2006 bei der Post aufgegeben (Urk. 1). Das Verfahren ist daher kostenpflichtig und die Gerichtskosten von Fr. 800.-- sind ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Eltern von L.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sanitas Grundversicherungen AG
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).