IV.2006.00605

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 20. Dezember 2007
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1949 geborene W.___ war seit dem 1. Januar 1991 mit einem Arbeitspensum von 80 % bei der Z.___ als Liegenschaftenverwalterin beziehungsweise Leiterin Administration angestellt (vgl. Urk. 7/3 S. 4, Urk. 7/8, Urk. 7/26 S. 2). Nachdem ihr aufgrund einer psychischen Erkrankung vom 13. bis 17. Februar 2002 eine 100%ige, vom 18. Februar bis 15. Mai 2002 eine 75%ige und ab dem 16. Mai 2002 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 7/10), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten auf deren entsprechendes Gesuch vom 26. November 2002 (Urk. 7/3) hin mit Verfügung vom 11. April 2003 (Urk. 7/16) mit Wirkung ab 1. Februar 2003 für einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.
1.2     Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle am 8. Dezember 2005, nachdem sie die Versicherte am 15., 22. und 26. September 2005 von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte begutachten lassen (vgl. Urk. 7/24), die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2006 auf eine Dreiviertelsrente herab (vgl. Urk. 7/37). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/36) wies die IV-Stelle am 2. Juni 2006 ab (vgl. Urk. 7/42 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 2. Juni 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Juli 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (vgl. Urk. 1/1 S. 2).
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2006 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Zum am 8. März 2007 (vgl. Urk. 9) von der Beschwerdeführerin eingereichten Verlaufsbericht von med. pract. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2007 (Urk. 10) nahm die IV-Stelle am 24. April 2007 Stellung (vgl. Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente durch die IV-Stelle per 1. Februar 2006 zu Recht erfolgt ist.
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ([IVG] in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG] seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Herabsetzung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ergebnissen der medizinischen Abklärungen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Aufgrund des aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrads von 64 % bestehe nur noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/37 S. 3).
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aus psychischen - und wohl teilweise auch somatischen (vgl. Urk. 1/1 S. 5) - Gründen bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (vgl. Urk. 1/1 S. 1 f.). Zur genauen Abklärung ihrer aktuellen Leistungsfähigkeit müsse die IV-Stelle ihr einen Arbeitsversuch - beginnend mit einem Pensum von 20 % - an einer geeigneten Arbeitsstelle ermöglichen (vgl. Urk. 1/1 S. 2).

3.
3.1     Die Verfügung der IV-Stelle vom 11. April 2003 (Urk. 7/16), mit welcher der Beschwerdeführerin - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, war in medizinischer Hinsicht einzig gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. Dezember 2002 (Urk. 7/10) ergangen. Darin hatte Dr. C.___ ein Burnout-Syndrom auf dem Boden einer neurotisch-narzisstischen Persönlichkeit diagnostiziert und der Beschwerdeführerin vom 13. bis 17. Februar 2002 eine 100%ige, vom 18. Februar bis 15. Mai 2002 eine 75%ige und ab dem 16. Mai 2002 wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Laufe der seit 22. November 2002 [richtig wohl: 22. November 2001] andauernden Behandlung habe sich gezeigt, dass verschiedene Faktoren (festgefügte Glaubenssysteme, Situation am Arbeitsplatz, andere lebensgeschichtliche Ereignisse) die Patientin stark geprägt hätten. Auch die durchgeführte Supervision mit Videoanalyse am Zentrum für Systemtherapie Bern habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin psychisch schwer krank und eine Rehabilitation kaum zu erreichen sei (vgl. Urk. 7/10 S. 5). Ihr Gesundheitszustand sei stationär mit Tendenz zur Verschlechterung (vgl. Urk. 7/10 S. 2).
3.2
3.2.1   Im Rahmen des im Jahr 2005 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht von Dr. C.___ ein. Dieser gab am 22. Juni 2005 an, er habe die Patientin, seit ihr eine Invalidenrente zugesprochen worden sei, kaum mehr gesehen; die letzte Kontrolle vor der im Zusammenhang mit dem Verlaufsbericht erfolgten Konsultation vom 21. Juni 2005 habe am 21. Oktober 2003 stattgefunden. Weder betreffend Diagnose noch bezüglich Gesundheitszustand sei es zu einer Änderung gekommen. Die Patientin habe ihm - wiederum langfädig und sehr auf sich bezogen - ihre Situation geschildert. Subjektiv fühle sie sich weiterhin derart schwach, dass sie gerade noch in der Lage sei, ihre alltäglichen Verrichtungen und Pflichten zu erfüllen. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit könne sie sich nicht vorstellen. Es bestehe keine Motivation, sich einer Therapie zu unterziehen; die Prognose sei schlecht. Berufliche Massnahmen seien kaum erfolgsversprechend; allenfalls sei diesbezüglich eine Abklärung durch die IV-Stelle sinnvoll. Eine medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit entsprechend dem Fragebogen der IV-Stelle (vgl. Urk. 7/19 S. 3 f.) mache angesichts der Umstände keinen Sinn (vgl. Urk. 7/21 S. 3).
3.2.2   Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Beschwerdeführerin am 15., 22. und 26. September 2005 von Psychiater Dr. A.___ untersucht. Im Gutachten von 2. Oktober 2005 (Urk. 7/24) hielt dieser fest, die Explorandin leide - wohl seit Jahren - unter einer noch nicht weiter geklärten und näher bezeichneten Zwangsstörung (ICD-10 F42.9), welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in einer anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) verankert sei. Die Beschwerdeführerin bedürfe dringend einer professionellen psychiatrisch-psychotherapeutischen, psychopharmakologisch unterstützten Therapie, werde sich wohl aber - aus ideellen Gründen beziehungsweise weil sie eine solche als Einmischung empfinde - gegen jede schulmedizinische und ärztliche Massnahme zur Wehr setzen (vgl. Urk. 7/24 S. 19). Neben der weit gefächerten Zwangsstörung bestehe allerdings noch immer eine aktive Lebensbewältigung. So habe die Explorandin den Sinn für die Realität keineswegs verloren und wisse sich ausserhalb ihres Zwangssystems nach wie vor mit der Umwelt auseinander zu setzen. Um eine fundierte Beurteilung vornehmen zu können, erscheine - auch im Zusammenhang mit zukünftigen therapeutischen und rehabilitativen Massnahmen - eine neuropsychologische Abklärung als sinnvoll (vgl. Urk. 7/24 S. 20).
         Bleibe die Zwangsstörung mit ihrem Abwehr- und Selbstblockadesystem bestehen, bewirke diese eine rund 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Patientin selbst gehe von einem sich über zwei Jahre erstreckenden, stufenweisen Wiederaufbau der Arbeitsfähigkeit aus. Allerdings sei diese Selbsteinschätzung unrealistisch, wenn die Zwangsstörung fortbestehe und die Beschwerdeführerin weiterhin ausschliesslich - in fast fanatischer Weise - lediglich Behandlungen der Alternativmedizin in Anspruch nehme. In diesem Fall werde sie nicht mehr in der Lage sein, ihre stressige Tätigkeit in der Immobilienbranche auszuüben (vgl. Urk. 7/24 S. 20).
         Unterziehe sich die Beschwerdeführerin einer Psychotherapie, so werde sich in absehbarer Zeit eine Besserung der zwangsneurotischen Beschwerden einstellen. Entscheidend werde sein, ob die Explorandin angesichts ihrer tiefen inneren Widerstände und ihres Gespaltenseins für eine derartige Behandlung gewonnen werden könne und dabei verordnete Psychopharmaka einnehme (vgl. Urk. 7/24 S. 20). Sofern sie sich - wider Erwarten - einer solchen kombinierten, allenfalls anfangs stationär durchgeführten Therapie unterzöge, wäre innert zweier Jahre eine wesentliche Besserung und damit eine deutliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % zu erwarten. Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustandes bestünden in Anbetracht der Selbstblockade der Beschwerdeführerin wohl aber nur dann, wenn diese durch externen Druck dazu bewegt werden könne, sich einer Psychotherapie zu unterziehen (vgl. Urk. 7/24 S. 21).
3.2.3   Die Psychiaterin med. pract. B.___ diagnostizierte in ihrem Verlaufsbericht vom 6. März 2007 (Urk. 10) eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5). Seit Juni 2006 habe sich betreffend die Arbeitsfähigkeit eine deutliche Verschlechterung eingestellt. Alltagstätigkeiten hätten zu Überanstrengungen geführt, welche immer wieder Kopfschmerzen, Übelkeit, Schlafstörungen, vegetative Symptome mit Schwitzen, Zittern und Lärmempfindlichkeit ausgelöst hätten; auch leide die Patientin unter Gedankenkreisen und - generell - Sorgen. Sie sei nur beschränkt fähig, das Haus zu verlassen oder anstrengende Tätigkeiten auszuüben. Leichte Hausarbeiten könne sie während zweier bis dreier Stunden und nur mit grösster Mühe ausführen, dabei müsse sie häufig Ruhepausen einlegen. Auch sei sie kaum in der Lage, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten. Die zweiwöchentlich - jeweils morgens, da die Konzentration der Patientin später am Tag aufgrund zu grosser Erschöpfung beeinträchtigt sei - stattfindenden Therapietermine stellten oftmals deren einzigen Kontakt ausser Hauses dar.

4.
4.1     Aus den zitierten Arztberichten geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Erlass der Rentenverfügung vom 11. April 2003 (Urk. 7/16) und dem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 (Urk. 2) nicht erheblich verbessert hat. So ging Dr. C.___, auf dessen Beurteilung sich die IV-Stelle in ihrem ursprünglichen Entscheid gestützt hatte, in seinem Verlaufsbericht vom 22. Juni 2005 von einer unveränderten Diagnose aus und bezeichnete den Gesundheitszustand explizit als stationär (vgl. Urk. 7/21 S. 3). Gar eher eine Verschlechterung als eine Verbesserung nahm Gutachter Dr. A.___ an, der nach drei Untersuchungsgesprächen am 2. Oktober 2005 zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren an einer chronischen psychischen Störung leide, welche sie im Laufe der Zeit zunehmend - zuerst im Beziehungsbereich, dann immer mehr auch im Beruf - eingeschränkt habe (vgl. Urk. 7/24 S. 19). Dem Bericht von med. pract. B.___ vom 6. März 2007 (Urk. 10) ist schliesslich zu entnehmen, dass sich die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in der Zeit nach Erlass des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2006 - trotz regelmässiger Psychotherapie - noch verschlimmerten.
         Dass sich seit April 2003 eine gesundheitliche Besserung eingestellt hätte, ist auch aus der Tatsache, dass Dr. A.___ entgegen Dr. C.___ nicht von einem Burnout-Syndrom auf dem Boden einer neurotisch-narzisstischen Persönlichkeit, sondern von einer noch nicht weiter geklärten und näher bezeichneten, wahrscheinlich in einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) verankerten Zwangsstörung (ICD-10 F42.9) ausging, nicht zu schliessen. Im Gegenteil brachte Dr. A.___ in seinem Gutachten gar klar zum Ausdruck, dass die von ihm diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung massiver sei als das von Dr. C.___ festgestellte Burnout-Syndrom auf dem Boden einer neurotisch-narzisstischen Persönlichkeit (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/21 S. 3), wies er doch darauf hin, dass letztgenannte Diagnose erheblich ausgeweitet werden müsse (vgl. Urk. 7/24 S. 19). Weshalb Dr. A.___ dennoch lediglich von einer 50%igen statt der von Dr. C.___ sowohl im Zeitpunkt der Rentenzusprechung als auch in demjenigen des Revisionsverfahrens attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, legte er nicht dar und erscheint angesichts der gesamten Umstände, auch der von der behandelnden Psychiaterin med. pract. B.___ geschilderten aktuellen Einschränkungen (vgl. Urk. 10), nicht nachvollziehbar. Während sich Dr. A.___ nicht dazu äusserte, in welcher Tätigkeit er die von ihm bescheinigte 50%ige-Arbeitsfähigkeit für realisierbar halte, nahm selbst der genannte Gutachter an, dass in Bezug auf die angestammte Tätigkeit in der Immobilienbranche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sofern die Zwangsstörung fortbestehe und die Beschwerdeführerin sich weiterhin - in fast "fanatischer" Weise - ausschliesslich Behandlungen der alternativen Medizin unterziehe (vgl. Urk. 7/24 S. 20). Dass sich die Beschwerdeführerin zu einer professionellen Psychotherapie bewegen lasse, erwartete Dr. A.___ - unter Hinweis auf den "ideologischen Panzer", aufgrund dessen sie sich gegen jegliche schulmedizinische und ärztliche Einmischung zur Wehr setze (vgl. Urk. 7/24 S. 19) - nicht. Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Begutachtung zwar zu einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung entschliessen konnte, diese aber bisher keinen nennenswerten Erfolg zeitigte, sondern noch mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes einherging (vgl. Bericht med. pract. B.___ vom 6. März 2007, Urk. 10).
4.2         Aufgrund der medizinischen Akten ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass zwischen der am 11. April 2003 erfolgten Zusprechung einer ganzen Invalidenrente per 1. Februar 2003 (Urk. 7/16) und dem Erlass des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2006 (Urk. 2) eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise eine erhebliche Änderung betreffend dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Da es damit an einem Revisionsgrund fehlte, verfügte die IV-Stelle zu Unrecht per 1. Februar 2006 eine Reduktion der ganzen auf eine Dreiviertelsrente.

5.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juni 2006 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 1. Februar 2006 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Helvetia Patria, Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).