Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00606
IV.2006.00606

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
H.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schwander
Schwander & Partner, Wirtschaftsjuristen
Kreuzstrasse 39, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene H.___, gelernter Maurer, führt seit 1991 als Selbständigerwerbender ein Reinigungsunternehmen (Urk. 10/2, Urk. 10/6, Urk. 10/7, Urk. 10/72/1).
         Seit 1993 leidet er an Schulterbeschwerden (Urk. 10/14/1-5). Am 8. Januar 1995 meldete er sich unter Hinweis auf diese Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 9. Januar 1998 sprach ihm die IV-Stelle ab 1. Juli 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/25/1-3). Anlässlich weiterer revisionsweiser Überprüfungen des Rentenanspruchs wurde der Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt (letztmals mit Mitteilung vom 12. Juli 2002, Urk. 10/51). Im August 2005 leitete die IV-Stelle ein neues Revisionsverfahren ein, wobei sie unter anderem den Versicherten mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 zur Einreichung der Bilanz und Erfolgsrechnung 2004 seines Reinigungsunternehmens aufforderte, welcher diese Unterlagen daraufhin einreichte (Urk. 10/59, Urk. 10/58/1-5). Gestützt darauf führte die IV-Stelle einen neuen Einkommensvergleich durch, welcher einen Invaliditätsgrad von lediglich noch 35 % ergab. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 hob die IV-Stelle deshalb die halbe Rente per Ende Januar 2006 auf (Urk. 10/62, vgl. Urk. 10/60). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 18. Mai 2006 ab (Urk. 2, vgl. Urk. 10/73).
2.         Dagegen liess der Versicherte am 23. Juni 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der Rente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. August 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 22. August 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die IV-Stelle hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (16 ATSG) sowie die Grundsätze über die Invaliditätsbemessung (BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt (Urk. 2, Urk. 10/62). Es wird darauf verwiesen. Zu ergänzen ist, dass nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 Erw. 3.5).

2.      
2.1     Streitig ist, ob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht per Ende Januar 2006 aufgehoben hat (Urk. 1, Urk. 2). 
         Unbestritten ist dabei, dass in medizinischer Hinsicht seit der Zusprechung der halben Rente ab 1. Juli 1996 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 18. Mai 2006 keine Änderung eingetreten ist, welche die Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigen würde (Urk. 2, Urk. 10/25/1-3). Fraglich ist, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens wesentlich verändert haben, was sich aufgrund eines Einkommensvergleichs beurteilt.
2.2     Bei der Festsetzung des für den Einkommensvergleich massgebenden Valideneinkommens ging die IV-Stelle vom durchschnittlichen Betriebsgewinn in den Jahren 1991 und 1992 von Fr. 71'240.-- pro Jahr aus, welcher der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens 1993 erzielt hatte (Urk. 10/60). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2004 ergibt dies nach den zutreffenden und unbestritten gebliebenen Berechnungen der IV-Stelle ein Valideneinkommen für 2004 von Fr. 83'572.40, welches der revisionsweisen Neubeurteilung des Rentenanspruchs zugrunde zu legen ist (Urk. 2, Urk. 10/62).
         Im Hinblick auf die Festsetzung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 einen Betriebsgewinn von Fr. 52'354.58 und im Jahr 2004 - gemäss der auf ihre Aufforderung vom 14. Oktober 2005 hin eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung 2004 - einen Betriebsgewinn von Fr. 57'050.63 erzielt habe (Urk. 10/58, Urk. 10/60). In den Jahren 2001 und 2002 sei die Ertragslage vergleichbar gewesen; gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers betrug das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2001 und 2002 Fr. 56'600.-- und Fr. 58'200.-- (Urk. 10/56). Das Invalideneinkommen für 2004 sei daher auf Fr. 54'703.-- festzulegen, was dem Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 erzielten Betriebsgewinne entspreche. Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen für das Jahr 2004 resultiere damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'869.--, womit sich ein Invaliditätsgrad von 35 % ergebe (Urk. 2, Urk. 10/62). 
2.3    
2.3.1   Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren geltend, das Invalideneinkommen habe sich entgegen der Auffassung der IV-Stelle nicht verbessert (Urk. 1).
         Zur Begründung führte er zunächst an, massgebend für die Festsetzung des Invalideneinkommens sei die mit der Einsprache vom 28. Dezember 2005 (Urk. 10/63) vorgelegte Bilanz und Erfolgsrechnung 2004, in welcher ein Betriebsgewinn von Fr. 41'212.63 ausgewiesen sei (nachfolgend Erfolgsrechnung 2. Fassung, Urk. 10/64/3-10). Auf die vor Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 2005 eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung 2004, in welcher ein Betriebsgewinn von Fr. 57'050.63 ausgewiesen wurde (nachfolgend Erfolgsrechnung 1. Fassung, Urk. 10/58), dürfe dagegen nicht abgestellt werden, da sie als provisorisch einzustufen sei (Urk. 1 S. 2).   
         In der erstmals mit der Einsprache vorgelegten Erfolgsrechnung (2. Fassung, Urk. 10/64/8-9) sind - im Vergleich zur Erfolgsrechnung 1. Fassung (Urk. 10/58/3-4) - um rund Fr. 16'000.-- höhere Aufwendungen aufgeführt, nämlich Fr. 4'500.-- für die Rückstellung der Anwaltskosten betreffend die vorliegende Rentenstreitigkeit (verbucht per 31. Dezember 2004 im Konto 4706 "Buchhaltung und Rechtsberatung", Urk. 10/77/3, Urk. 10/64/9, vgl. Urk. 10/58/4), Fr. 2'400.-- für Pauschalspesen (verbucht per 31. Dezember 2004 im Konto 4801 "Reise- & Repräsentationskosten", Urk. 10/77/18, Urk. 10/64/9, vgl. Urk. 10/58/3), sowie Fr. 9'000.-- für zusätzliche Personalkosten (Fr. 3'000.--  bzw. Fr. 6'000.-- zusätzlicher Lohn für Ehefrau beziehungsweise andere Angestellte, Urk. 10/64/8, vgl. Urk. 10/58/3).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Sozialversicherungsrecht sind bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten den "Aussagen der ersten Stunde" erhöhte Beweiskraft zuzuerkennen, da sie in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Steuerrecht haben sich Steuerpflichtige auf einer im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz behaften zu lassen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 9. Dezember 2004, 2P.140/2004, 2A.313/2004, Erw. 5.4). Natürliche Personen können nachträgliche Änderungen der Bilanz von dem Zeitpunkt an, in dem die Steuererklärung abgegeben wird, in der Regel nicht mehr vornehmen. Eine Änderung der Bilanz durch den Steuerpflichtigen im Laufe des Veranlagungsverfahrens ist ausnahmsweise zulässig, wenn sich zeigt, dass er in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat. Ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen, die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden. Eine analoge Anwendung dieser Steuerrechtspraxis auf das Verfahren vor den Organen des Sozialversicherungsrechts erscheint nach den Umständen als angebracht.
         Im Lichte der zitierten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der - auf Aufforderung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2005 hin - erfolgten Einreichung der Erfolgsrechnung 2004 (1. Fassung) eine Willenserklärung abgegeben hat, die sowohl für die IV-Stelle als auch für ihn verbindlich ist. Der Beschwerdeführer hat sich auf dieser Erfolgsrechnung und damit auf den darin enthaltenen Buchungen behaften zu lassen. Nachträgliche Änderungen sind ausgeschlossen, insbesondere wenn sie lediglich aus versicherungsrechtlichen Überlegungen erfolgt sind.
         Die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgenommenen Änderungen der Erfolgsrechnung 1. Fassung, wie sie in der mit der Einsprache vorgelegten Erfolgsrechnung 2. Fassung enthalten sind, nämlich die um Fr. 16'000 höheren Aufwendungen bzw. der entsprechend tiefere Betriebsgewinn von Fr. 41'212.-- erwecken denn auch den Anschein, sie seien lediglich aus versicherungsrechtlichen Überlegungen erfolgt. Ein anderer Grund für die nachträglich erhöhten Löhne, Pauschalspesen und Rückstellung, die offenbar erst ein Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres Eingang in die Buchhaltung fanden, ist nicht erkennbar.
         Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer auf der vor Erlass der Verfügung eingereichten Erfolgsrechnung 1. Fassung zu behaften. Die mit der Einsprache eingereichte Erfolgsrechnung 2. Fassung ist dagegen als unmassgeblich zu betrachten und nicht zu berücksichtigen.
         Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Erfolgsrechnung 1. Fassung lediglich provisorischen Charakter habe, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht begründet worden. Die Erfolgsrechnung trägt keinen entsprechenden Vermerk. In Anbetracht dessen braucht auf das Vorbringen nicht eingegangen zu werden. Dass die Steuerbehörde für die Steuerveranlagung auf die Erfolgsrechnung 2. Fassung abgestellt habe, wie der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, ist nach dem Dargelegten für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht belegt.
2.3.2   Im Weiteren machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die IV-Stelle habe bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt, dass seine Ehefrau, die vollzeitlich im Betrieb tätig sei, für ihre Mitarbeit nur teilweise entschädigt werde (Urk. 1). Für die nicht entlöhnte Mitarbeit sei ein zusätzlicher Abzug bei den Personalkosten zu gewähren.
         Wie die IV-Stelle richtig ausgeführt hat, wurde im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 3. Juni 2002 der Umfang der Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb des Beschwerdeführers (Büro) mit 50-70 % eines Vollzeitpensums beziffert (Urk. 10/60). In den Jahren 2003 bis 2004 wurde der Ehefrau ein Lohn von jeweils Fr. 25'320.-- pro Jahr ausgerichtet, was in Übereinstimmung mit der IV-Stelle als marktübliche Entlöhnung anzusehen ist (Urk. 10/58/3). Unter diesen Umständen kann nicht von einer unbezahlten Mitarbeit der Ehefrau ausgegangen werden. Damit ist bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auch keine unbezahlte Mitarbeit zu berücksichtigen.
2.3.3   Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Erfolgsrechnung 1. Fassung von einem im Jahr 2004 erzielten Betriebsgewinn von Fr. 57'050.63 auszugehen, wie die IV-Stelle dies zu Recht angenommen hat. Die IV-Stelle hat sodann das Invalideneinkommen auf Fr. 54'703.-- festgesetzt, was dem Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 erzielten Gewinne von Fr. 52'354.58 und von Fr. 57'050.63 entspricht und nicht zu beanstanden ist.
2.3.4.  Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer die Erfolgsrechnung 2. Fassung als massgeblich zu erachten wäre, was nicht zutrifft, würde sich am Ergebnis nichts ändern. In der Erfolgsrechnung 2. Fassung sind - im Vergleich zum Vorjahr 2003 (Erfolgsrechnung 2003, Urk. 10/64/5, 2. Spalte) - um Fr. 4'560.-- höhere Raumkosten (2003: Fr. 3'300.--, 2004: Fr. 7'860.--), um Fr. 7'266.-- höhere Büro - und Verwaltungskosten (2003: Fr. 16'997.70, 2004: Fr. 24'264.10, einschliesslich der erwähnten Rückstellung von Fr. 4'500.-- für Anwaltskosten), und um Fr. 7'436.25 höhere Reisespesen und Werbekosten (2003: Fr. 10'744, 2004: Fr. 18'180.25) angeführt. Wie die IV-Stelle richtig festgestellt hat, wäre diese Aufwandsteigerung um rund Fr. 19'000.-- als invaliditätsfremd zu taxieren und nur im Umfang der Umsatzsteigerung und damit im Umfang von rund Fr. 3'000.-- (10 % der Aufwendungen im Jahr 2003) zu akzeptieren. Der verbleibende Mehrbetrag von Fr. 16'000.-- (Fr. 19'000.-- - Fr. 3'000.--) wäre zum Betriebsgewinn von Fr. 41'212.63 aufzurechnen, so dass sich ein Betriebsgewinn von über Fr. 57'000.-- ergäbe. Daraus würde sich weiterhin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergeben.
         Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass alle geschäftsbezogenen Aufwendungen zu berücksichtigen seien, geht fehl. Das Invalideneinkommen definiert sich als das Einkommen, das eine versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielt bzw. erzielen könnte. Dieses Einkommen ist nicht zwingend identisch mit dem steuerbaren Gewinn, der durch alle Aufwendungen reduziert wird. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargetan, inwiefern der in der Erfolgsrechnung 2. Fassung verbuchte Mehraufwand nötig war, um Umsatz und Gewinn auf der Höhe des Vorjahres zu halten und warum der Mehraufwand in der Erfolgsrechnung 1. Fassung nicht berücksichtigt wurde. 
         Abgesehen davon kann die in der Erfolgsrechnung 2. Fassung angeführte Rückstellung von Fr. 4'500.-- für Anwaltskosten nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendung qualifiziert werden, da die Anwaltskosten die vorliegende Rentenstreitigkeit betreffen und damit nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten darstellen. Es kommt hinzu, dass der Rechtsstreit erst durch das Revisionsverfahren 2005 veranlasst wurde und im Jahr 2004 somit noch gar nicht mit Anwaltskosten zu rechnen war, so dass auch aus diesem Grund kein Raum für eine Rückstellung gegeben ist.
2.4     Es ergibt sich, dass die IV-Stelle das Invalideneinkommen für das Jahr 2004 zu Recht auf Fr. 54'703.-- festgesetzt hat, woraus im Vergleich zum Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 83'572.40 eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'869.-- resultiert, was einem Invaliditätsgrad von 35 % entspricht. Demzufolge ist ein Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen und die von der IV-Stelle angeordnete Rentenaufhebung rechtens.
         Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Valentin Schwander
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).