Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 27. November 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1971, Mutter dreier Söhne (geboren 1989, 1992 und 2005; Urk. 10/37/1-4), war seit 1998 bis zur Schliessung der Praxis am 31. Dezember 2003 bei Dr. med. A.___ (Urk. 10/26 Ziff. 1 und 3-6) und seit Januar 2003 bis 25. Juni 2004 bei der B.___ als Raumpflegerin tätig (Urk. 10/17 Ziff. 1, 4 und 6). Am 31. März 2003 erlitt sie einen Autounfall, bei welchem das von ihr gelenkte Fahrzeug von hinten angefahren wurde (Urk. 10/23/43-52 = Urk. 3/1 S. 5). Wegen eines Schleudertraumas sowie Nacken- und Kopfschmerzen meldete sie sich am 22. November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 10/15 Ziff. 7.2, Urk. 10/21 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/32-33, Urk. 10/38, Urk. 10/45), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/17-18, Urk. 10/26) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/19) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 10/23).
1.2 Mit Verfügung vom 14. März 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/41 = Urk. 3/5). Die dagegen am 12. April 2006 erhobene Einsprache (Urk. 10/44 = Urk. 3/6) wies sie am 7. Juni 2006 ab (Urk. 10/65 = Urk. 2). Das Gesuch der Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hielt die IV-Stelle bis auf Weiteres pendent (Urk. 10/66).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Juli 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen in Form einer ganzen Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 und 8 Ziff. 19). Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 14. September 2006 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 8) für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, und der Schriftenwechsel wurde geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs im Einspracheentscheid damit, dass sich für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weder aus neurologischer, psychiatrischer oder anderer ärztlicher Sicht ein objektiver Befund habe ermitteln lassen, welcher einen invaliditätsbedingten Gesundheitsschaden begründe (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerdeantwort führte sie weiter aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Abklärung erklärt habe, sie verspüre die Schmerzen nicht während der Haushaltsarbeit, sondern erst im Ruhezustand, und es belasteten sie das nächtliche Aufwachen ihres Babys und die finanziellen Schwierigkeiten. Da sie unter entsprechender Willensanstrengung den Haushalt selber führen könne, liege keine psychosomatische Schmerzstörung mit Krankheitswert vor, sondern es stünden psychosoziale und damit invaliditätsfremde Faktoren im Vordergrund (Urk. 9).
2.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie nach dem Unfallereignis nur unter grossen Schmerzen und dank der Einnahme von Schmerzmitteln habe arbeiten können. Seit 28. Juni 2004 sei sie aufgrund der zwischenzeitlich unerträglich gewordenen Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2 f., Ziff. 4-6 und 10). Vorliegend seien alle von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, welche ausnahmsweise zur Annahme führten, dass eine somatoforme Schmerzstörung unüberwindbar sei, entweder erfüllt oder aber ungenügend abgeklärt worden; in letzterem Fall sei die Untersuchungsmaxime verletzt. Im Übrigen seien diese Kriterien verfassungswidrig, weil sie - im Unterschied zu anderen Krankheiten - das Vorliegen einer weiteren Krankheit voraussetzten und damit eine Ungleichbehandlung bewirkten (Urk. 1 S. 6 f., Ziff. 16). Schliesslich seien der Arztbericht der Klinik Q.___ des Spitals R. ___ (Urk. 10/38) und die von der IV-Stelle vorgenommene Haushaltsabklärung (Urk. 10/39) teilweise unzutreffend beziehungsweise unvollständig (Urk. 1 S. 5 und 8, Ziff. 13, 18-19).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob bei der Beschwerdeführerin eine leistungsbegründende Invalidität vorliegt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin begab sich nach dem Autounfall am 31. März 2003 in die Notfallstation des Spitals C.___. Dr. med. D.___, Assistenzärztin Gynäkologie und Geburtshilfe, diagnostizierte in ihrem gleichentags erstellten Kurzbericht eine Halswirbelsäulendistorsion (Urk. 10/23/97 = Urk. 10/51 = Urk. 3/2).
3.2 Dr. med. A.___, behandelnder Hausarzt, teilte am 29. September 2003 auf telefonische Anfrage der SUVA mit, dass es der Beschwerdeführerin nicht schlecht gehe und dass die seit März 2003 erfolgten Schmerzschübe mit Injektionen erfolgreich bekämpft worden seien. Die Arbeit habe nicht mehr ausgesetzt werden müssen, und es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/23/94).
Nachdem Dr. A.___ seine Praxis altershalber geschlossen hatte, behandelte neu Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, die Beschwerdeführerin. Er diagnostizierte am 30. Juli 2004 einen Status nach Halswirbelsäulendistorsion am 31. März 2003 mit postkommotionellem Syndrom. Wegen des Schleudertraumas sei sie vom 31. März bis 25. November 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, danach habe Dr. A.___ sie wieder arbeitsfähig geschrieben (Urk. 10/23/85).
In der Aufstellung vom 16. November 2004 über die verschriebenen Schmerzmittel attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit vom 30. März bis 6. April 2003 (Urk. 10/47 = Urk. 3/4).
3.3 Auf Veranlassung von Dr. E.___ untersuchte Dr. med. F.___, FMH Neurologie, am 31. August 2004 die Beschwerdeführerin. In seinem Bericht vom 1. September 2004 (Urk. 10/23/23-24 = Urk. 10/46/2-3 = Urk. 3/3/2-3) nannte er als Diagnosen einen Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma am 31. März 2003, ein Zervikalsyndrom und Kopfschmerzen sowie einen Verdacht auf Symptomausweitung. Die Beschwerdeführerin sei zudem im 5. Monat schwanger.
In seiner Beurteilung führte er aus, dass er ein hochakutes Zustandsbild finde, in welchem sich die Halswirbelsäulenbeweglichkeit und das Ausmass der Funktionseinschränkung nicht beurteilen lasse. Es bestehe ein erheblicher Verdacht auf eine Symptomausweitung und auf das Vorliegen einer ausgeprägten depressiven Komponente, welche die Symptomatik verstärke. Eine psychiatrische Beurteilung sei indiziert, und er empfehle nach Ende der Schwangerschaft eine antidepressive Behandlung (Urk. 10/23/24).
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 präzisierte er seine Aussagen dahingehend, dass der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin sich in einem Ausmass präsentiert habe, der klinisch neurologisch nicht habe differenziert werden können. Bei der Symptomausweitung als unbewusstem, psychischen Geschehen könne von einer bewussten Simulation sicher nicht gesprochen werden. Da die Beschwerdeführerin sehr früh wieder voll gearbeitet habe, könnte eine chronische Überlastungssituation zur Dekompensation geführt haben (Urk. 10/46/1 = Urk. 3/3/1).
3.4 In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten der Klinik G.___ untersucht. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierten am 29. März 2005 chronische Zervikalgien bei Status nach Halswirbelsäulendistorsion am 31. März 2003 (Urk. 10/49 = Urk. 3/8).
Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Wirbelsäuleteam, nannte anlässlich der Untersuchung vom 5. April 2005 als Ergebnis des MRI der Halswirbelsäule vom 28. Januar 2005 eine geringfügige Kyphosierung von C3-C6, keine Diskuspathologie und keine Fazettengelenkspathologie. In seiner Beurteilung führte er aus, dass sich morphologisch kein Korrelat für die von der Patientin beschriebenen chronischen Zervikalgien zeige (Urk. 10/48 = Urk. 3/9).
Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Oberarzt, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, stellten in ihrem Bericht vom 27. April 2005 anlässlich der gleichentags erfolgten Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 10/31 S. 1):
Chronische Schmerzerkrankung
- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits
- Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma am 31. März 2003
- Lumbospondylogenes Syndrom beidseits
- Zunehmende Schmerzgeneralisierung
Nebst verschiedenen anderen Befunden stellten sie Druckdolenzen im Bereich der gesamten Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, des Musculus trapezius ascendens beidseits sowie der beiden Schultern und Arme fest (Urk. 10/31 S. 2). In ihrer Beurteilung führten sie aus, dass es klinisch keine Hinweise auf eine radikuläre Kompression oder eine chronisch-entzündliche Systemerkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis gebe. Im MRI der Halswirbelsäule vom 28. Januar 2005 habe sich eine geringfügige Kyphosierung von C3-C6 bei ansonsten unauffälligem Befund gezeigt, auch sei die konventionelle Radiologie unauffällig gewesen. Diagnostisch sei aufgrund eines ausführlichen Labors eine sekundäre Schmerzkrankheit oder eine allfällige entzündliche Systemerkrankung ausgeschlossen (Urk. 10/31 S. 2).
In ihrem hinsichtlich Diagnose, Anamnese und Befund damit übereinstimmenden Bericht vom 6. Juli 2005 (vgl. Urk. 10/32 lit. A, D.3 und D.5) bezeichneten sie den Gesundheitszustand als besserungsfähig (Urk. 10/32 lit. C.1) und hielten eine körperlich belastende Tätigkeit für nicht realisierbar, während für eine wechselbelastende leichte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung bestehe (Urk. 10/32/4 oben links). An anderer Stelle bemerkten sie indessen, dass die Arbeitsbelastbarkeit nicht verlässlich beurteilt werden könne (Urk. 10/32 lit. D.8).
3.5 Dr. med. N.___ behandelte die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit 30. Juni 2004 und untersuchte sie letztmals am 16. Juni 2005. In seinem Bericht vom 27. Juli 2005 nannte er als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach Halswirbelsäulendistorsion am 31. März 2003 bei einer Auffahrkollision und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits (Urk. 10/33/1-7 = Urk. 10/45 = Urk. 3/11 lit. A). Im übrigen verwies er auf den beigelegten Bericht der Ärzte der Klinik G.___ vom 10. Mai 2005 (Urk. 10/33/8-10 = Urk. 10/50 = Urk. 3/10), welcher inhaltlich mit dem bereits erwähnten Bericht vom 27. April 2005 (Urk. 10/31) übereinstimmt.
Ab Ende Juni 2004 sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig, auf längere Sicht sicher im Haushalt arbeitsfähig und als Reinigungsangestellte bis auf Weiteres arbeitsunfähig. Ihren Gesundheitszustand bezeichnete er als sich verschlechternd (Urk. 10/33/1-2 lit. B-D). Im Beiblatt zur Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vermerkte er verschiedene Einschränkungen in den physischen Funktionen, eine eingeschränkte Belastbarkeit in psychischer Hinsicht und führte aus, es sei weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 10/33/3-4).
3.6 Am 12. Oktober 2005 wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten der Klinik Q.___ des Spitals R. ___ untersucht. In ihrem Bericht vom 25. Oktober 2005 diagnostizierten Dr. med. O.___, Assistenzärztin, und Dr. med. P.___, Oberarzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), bestehend seit voraussichtlich 2004 (Urk. 10/38 = Urk. 10/52 = Urk. 3/12 S. 1 lit. A).
Die Beschwerdeführerin schildere ständige Schmerzen, die im Verlauf der Zeit zugenommen hätten. Tagsüber, solange sie in Bewegung sei, nehme sie die Schmerzen kaum wahr, in der Nacht nähmen sie aber zu und hinderten sie am Schlafen. Dann werde sie auch häufig noch durch das Baby geweckt, und sie sorge sich wegen der finanziellen Situation. Ihre Stimmung sei nicht gut, sie fühle sich erschöpft und müde, weine oft und habe weniger Appetit (Urk. 10/38 lit. D.3-4).
Im Befund erwähnten die Ärzte unter anderem, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Denken fokussiert sei auf jemand muss für die somatischen Einschränkungen durch den Unfall finanziell aufkommen. Sie gingen davon aus, dass eine Chronifizierung bereits im Gange sei und dass mit einer substantiellen Besserung der Beschwerden nicht zu rechnen sei (Urk. 10/38 lit. D.5 und 7).
Den Gesundheitszustand bezeichneten sie als stationär (Urk. 10/38 S. 1 lit. C) und gingen aufgrund der gewonnenen Befunde und des erfolgreichen Führens eines belastenden Fünf-Personen-Haushaltes von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 1. November 2005 aus, wiesen aber darauf hin, dass es sich vorliegend um eine Therapieabklärung und nicht um eine Zumutbarkeitsbeurteilung handle (Urk. 10/38 S. 1 lit. B).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass auf den Bericht der Ärzte der Klinik G.___ vom 27. April beziehungsweise 6. Juli 2005 (Urk. 10/31-32) und auf den Bericht der Ärzte der Klinik Q.___ des Spitals R. ___ vom 25. Oktober 2005 (Urk. 10/38) abgestellt werden kann. Zwar äusserte sich dieser nur in psychiatrischer, jener nur in somatischer Hinsicht, doch sind beide Berichte für ihren Bereich aussagekräftig und ergänzen sich derart, dass sie zusammen betrachtet für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 Ziff. 18) erübrigte sich daher ein interdisziplinäres Gutachten. Beide Berichte beruhen zudem auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Weiter leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die darin vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Damit genügen die Berichte den an sie gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
Hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit gingen die Ärzte der Klinik G.___ aus rheumatologischer Sicht für eine wechselbelastende leichte Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus, vermerkten an anderer Stelle indessen, die Arbeitsbelastbarkeit nicht verlässlich beurteilen zu können (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Die Ärzte der Klinik Q.___ des Spitals R. ___ gingen von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 1. November 2005 aus, hielten aber - wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwandte (Urk. 1 S. 5 und 8, Ziff. 13 und 18) - fest, dass diese Einschätzung im Rahmen einer Therapieabklärung und nicht einer Zumutbarkeitsbeurteilung erfolgte. Damit bestehen gewisse Unsicherheiten in der Einschätzung dieser Frage. Sie ist jedoch insoweit nicht von Belang, als die nachfolgende Prüfung zum Schluss führen sollte, dass der Regelfall einer überwindbaren Schmerzstörung vorliegt (vgl. vorstehend Erw. 1.3), und kann daher vorerst offen gelassen werden. Anzumerken ist, dass jedenfalls auf den Bericht von Dr. N.___, wonach sowohl in der bisherigen wie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (vgl. vorstehend Erw. 3.5), nicht abgestellt werden kann, zumal seine Einschätzung einer nachvollziehbaren medizinischen Begründung entbehrt, auf den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhen dürfte und sein Bericht im Übrigen weitgehend auf den Bericht der Klinik G.___ verweist.
4.2 Aus den angeführten Arztberichten ergibt sich übereinstimmend, dass für die von der Beschwerdeführerin geklagten Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen keine organische, strukturelle Ursache auszumachen ist. Dies erhellt insbesondere aus dem Bericht der Ärzte der Klinik G.___, welche weder anhand klinischer, radiologischer oder MRI-Befunde ein Korrelat zu den angegebenen Beschwerden feststellen konnten, und auch diagnostisch weitere Krankheiten ausschlossen. Dementsprechend hält der Bericht auch ausdrücklich fest, dass morphologisch kein Korrelat zu den beschriebenen Beschwerden bestehe (vorstehend Erw. 3.5). Davon ist im Folgenden auszugehen.
Nebst Zervikalsyndrom und Kopfschmerzen nannte Dr. F.___ im September 2004 als Diagnose einen Verdacht auf Symptomausweitung (vorstehend Erw. 3.4). Die Ärzte der Klinik G.___ diagnostizierten im April 2005 eine chronische Schmerzerkrankung mit chronischem zerviko- und lumbospondylogenem Syndrom beidseits und zunehmender Schmerzgeneralisierung (vorstehend Erw. 3.5). Die Ärzte der Klinik Q.___ des Spitals R. ___ nannten schliesslich im Oktober 2005 als einzige Diagnose einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; vorstehend Erw. 3.7).
4.3 Gemäss Prof. Dr. med. Peter Henningsen (Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, TU München) werden somatoforme beziehungsweise funktionelle Störungen diagnostiziert, wenn anhaltende Körperbeschwerden nach angemessener Untersuchung nicht ausreichend durch eine peripher-organische Pathologie erklärt werden können (Peter Henningsen, Zur Begutachtung somatoformer Störungen, Praxis, Schweizerische Rundschau für Medizin, 2007, S. 2007 ff., S. 2007). Die Klassifikation - so Henningsen - ist unübersichtlich und verwirrend, weil die Beschwerden, soweit sie bei den psychischen Störungen klassifiziert werden, zum grösseren Teil als somatoforme Störungen (F45) und zum kleineren Teil etwa als Konversionsstörungen (F44 = dissoziative Störungen) oder Neurasthenie (F48.0) klassifiziert werden. In der somatischen Medizin werden die Störungen etwa als Reizdarmsyndrom (K58.9), Fibromyalgie (M79.7) oder Erschöpfungssyndrom (G93.3) klassifiziert (Henningsen, a.a.0., S. 2007 unten). Überdies sind Überlappungen zwischen somatoformen, Angst- und depressiven Störungen eher die Regel (Henningsen, a.a.O., S. 2008 oben).
4.4 Aus diesen Darlegungen ist zu schliessen, dass bei somatoformen beziehungsweise funktionellen Störungen hinsichtlich der genauen Diagnosestellung im Einzelfall mit erheblichen Unsicherheiten und Unschärfen zu rechnen ist. Vor dem gemeinsamen Hintergrund nicht-objektivierbarer anhaltender körperlicher Beschwerden manifestiert sich ein erhebliches medizinisches Ermessen, welches dazu führt, dass bei vergleichbaren Beschwerdekomplexen nicht notwendigerweise identische Diagnosen gestellt werden, sondern im Gegenteil die gleiche Krankheit unter Umständen als psychische - oft im Bereich der somatoformen Störung im engeren Sinn (F45) - oder aber als körperliche Störung verstanden wird.
Dieser engen Verwandtschaft unterschiedlicher diagnostischer Benennungen hat die Rechtsprechung des heutigen Bundesgerichts bereits Rechnung getragen. Die mit BGE 130 V 352 bezogen auf die spezifische Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) begründete Praxis zur Frage der Zumutbarkeit im Umgang mit anhaltenden Schmerzen wurde mit BGE 132 V 70) auf die Fibromyalgie und mit einem Entscheid vom 9. Februar 2007 (I 9/07) auf eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung" übertragen.
Geht man davon aus, dass mit dieser Praxis - vergleichbar der Formulierung im auf 1. Januar 2008 in Kraft tretenden neuen Absatz 2 von Art. 7 ATSG, wonach Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist - eine wertende Beurteilung in all jenen Fällen stattfinden soll, in denen näher zu prüfen ist, ob ein aktiver, zur Erwerbsfähigkeit hinführender Umgang mit anhaltenden Schmerzen als zumutbar zu erachten ist, so gebieten Logik und Rechtsgleichheit, nicht nur bei einzelnen speziellen Diagnosen (wie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der Fibromyalgie) so zu verfahren, sondern immer dann, wenn anhaltende körperliche Schmerzen ohne erkennbare organisch-strukturelle Ursachen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Bei dieser Betrachtungsweise erweist sich auch der von der Beschwerdeführerin erhobene - nicht näher ausgeführte - Einwand einer angeblich verfassungswidrigen Ungleichbehandlung (Urk. 1 S. 6 Mitte) als unbegründet.
4.5 Wie soeben dargelegt verhält es sich auch hier. Wenn auch die somatoforme Schmerzstörung - wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 16) - nur als Verdachtsdiagnose genannt wurde, so geht doch aus den medizinischen Unterlagen hinreichend hervor, dass die geklagten Beschwerden Folge einer Schmerzausweitung sind. Aus einer Gesamtschau der ärztlichen Beurteilungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auf der somatischen Ebene - von ihr als schmerzhaft erlebte - Probleme hat, für welche in Ermangelung eines organischen Substrats einzig psychogene Ursachen in Frage kommen. Auf diese bezogen stellt sich die gleiche Frage wie bei der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der Fibromyalgie, nämlich ob der Beschwerdeführerin ein schadenmindernder Umgang mit den Beschwerden zuzumuten ist. Mithin ist analog BGE 130 V 352 und 132 V 70 zu prüfen, ob von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist (vgl. oben Erw. 1.3).
4.6 Was das zentrale Kriterium der psychischen Komorbidität betrifft, so diagnostizierte einzig Dr. F.___ einen Verdacht auf das Vorliegen einer ausgeprägten depressiven Komponente (vorstehend Erw. 3.3). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei depressiven Stimmungslagen indessen in der Regel um (reaktive) Begleiterscheinungen des genannten Leidens und nicht um eine selbstständige, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität (BGE 130 V 352 Erw. 3.3.1, S. 358), es sei denn, sie lassen sich auf Grund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerstörung unterscheiden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I.805/04 vom 20. April 2006, Erw. 5.2). Vorliegend wurden weder eine eigenständige Depression von erheblicher Ausprägung noch eine andere psychische Krankheit diagnostiziert. Damit ist das Kriterium der psychischen Komorbidität entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erfüllt und trifft insbesondere auch nicht auf das von ihr angeführte chronische zervikospondylogene Syndrom zu (Urk. 1 S. 6 Ziff. 16), zumal eine psychische Erkrankung vorausgesetzt wird.
Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.
Vorliegend ergibt sich aus der diagnostizierten chronischen Schmerzerkrankung zwar ein chronifizierter Verlauf, doch handelt es sich dabei gerade um die organisch nicht objektivierbare und vorliegend zu würdigende Problematik. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 16) entfällt damit auch das Kriterium einer zusätzlichen gravierenden somatischen Erkrankung.
Was das Kriterium des sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens betrifft, so bezeichnete die Beschwerdeführerin sich laut Bericht der Klinik Q.___ des Spitals R. ___ als Hauptverantwortliche für Haushalt und Kinder und gab an, die Familie insgesamt als positiv zu erleben (Urk. 10/38 S. 2). Der Haushaltsabklärung vom 14. März 2006 zufolge führte sie weiterhin - wenn auch mit Einschränkungen - aktiv ihren Haushalt, erledigte die ihr noch möglichen Haushaltarbeiten selber, gab ihren Söhnen in den anderen Bereichen die erforderlichen Anweisungen, betreute ihr jüngstes Kind und erledigte gemeinsam mit ihrem Ehemann den Grosseinkauf (Urk. 10/39 S. 5 ff. Ziff. 6 und 8). Unter diesen Umständen kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 16) von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht die Rede sein, und solches ist aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte auch als hinlänglich abgeklärt zu erachten. Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass nicht sie den Haushalt führe, sondern die Söhne die meisten Arbeiten übernähmen und der Bericht der Klinik Q.___ des Spitals R.___ insofern unzutreffend sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 18). Solches ergibt sich jedoch weder aus der Haushaltsabklärung noch aus den übrigen Akten. Der weitere Einwand, wonach die Einschränkungen im Haushalt als zu gering gewertet und dem Ehemann und den Söhnen zu viele Hausarbeiten als zumutbar zugeordnet worden seien (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19), ist für die vorliegende Frage des sozialen Rückzugs nicht von Belang. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin auf das Fehlen sozialer Kontakte (Urk. 10/38 S. 3 Ziff. D.7) hin (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 16). Indessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auf ihre Erkrankung zurückzuführen wäre.
Was das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten Behandlung angeht, so hielten die Ärzte der Klinik G.___ im April/Mai 2005 eine schmerzpsychiatrische Behandlung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin und aus rheumatologischer Sicht eine Langzeitrekonditionierung der Rumpfmuskulatur für sinnvoll (Urk. 10/31 S. 2, Urk. 10/32 lit. D.7), währenddem im Oktober 2005 die Ärzte der Klinik Q.___ des Spitals R. ___ eine Therapie im Sinne einer stationär psychotherapeutischen oder ambulanten Schmerzbewältigungsgruppe als wenig sinnvoll erachteten (Urk. 10/38 S. 3 Ziff. D.7). Aus der Haushaltsabklärung vom März 2006 ergibt sich, dass die Physiotherapie ein Jahr zuvor abgebrochen worden war, da sie keine Schmerzlinderung brachte, und dass für eine Psychotherapie nach zwei Abklärungen im Dezember 2005 keine weiteren Termine vereinbart worden seien, wobei es sich laut der Beschwerdeführerin um ein sprachliches Problem handelte, für das noch eine Lösung gefunden werden müsse (Urk. 10/39 S. 2 Ziff. 1). Da eine Psychotherapie zu diesem Zeitpunkt wieder in Betracht gezogen wurde, und die Ärzte der Klinik Q.___ des Spitals R. ___ ihre eher ablehnende Haltung ausdrücklich auf den damaligen Zeitpunkt bezogen und mit dem laufenden Verfahren begründet hatten, lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 16) aus den Aussagen der Ärzte ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Behandlung nicht ableiten. Schliesslich wird weder geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin versucht hätte, die Beschwerden mittels alternativer Behandlung zu überwinden. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Krankheitsverlauf therapeutisch nicht mehr beeinflussbar sei und unterschiedliche, konsequent durchgeführte Behandlungen gescheitert seien. Nicht ersichtlich ist, inwiefern in diesem Punkt die von der Beschwerdeführerin angerufene Untersuchungsmaxime verletzt sein soll (Urk. 1 S. 7 Ziff. 16).
Deutlich sind demgegenüber die Feststellungen zum sekundären Krankheitsgewinn. Auffallend ist insbesondere die Aussage, dass die Beschwerdeführerin - deren Ehemann bereits eine Rente der Invalidenversicherung erhält - darauf fokussiere, dass jemand für die somatischen Einschränkungen durch den Unfall finanziell aufkommen müsse (Urk. 10/38 S. 3 Ziff. D.5).
Im Vordergrund dürften vielmehr psychosoziale und soziokulturelle, mithin invaliditätsfremde, Faktoren stehen. So erwähnte die Beschwerdeführerin selber mit dem nächtlichen Erwachen ihres Kleinkindes und den finanziellen Sorgen eine familiär belastende Situation. Hinzu kommt das bereits erwähnte Fehlen anderer sozialer Kontakte und Ausgleichsmöglichkeiten.
4.7 Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden zusätzlichen Kriterien führt zum Schluss, dass keine Ausnahme vorliegt, in der die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen wäre. Somit ist vom Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit auszugehen. Die aufgrund des diagnostizierten Verdachts auf eine somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise einer chronischen Schmerzerkrankung attestierte Arbeitsunfähigkeit bleibt daher sozialversicherungsrechtlich ausser Betracht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht angenommen, dass keine versicherungsrechtlich massgebende Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Der angefochtene Entscheid ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 i.V.m. § 52 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993).
5.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 5. Juli 2006 einen Aufwand von 2,5 Stunden beziehungsweise Fr. 625.-- und eine Kleinspesenpauschale von Fr. 18.75, einschliesslich Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 692.70, geltend (Urk. 6 = Urk. 13/2). Beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung des nach Abschluss des Schriftenwechsels noch entstandenen Aufwandes, erscheint es gerechtfertigt, sie mit Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Bettina Umhang, Zürich, wird mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).