IV.2006.00609
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 23. Oktober 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, D.___ mit Verfügung vom 12. Juni 2003 (Urk. 7/31) berufliche Massnahmen im Sinne einer Berufsabklärung im "A.___" vom 30. Juni bis 10. Oktober 2003 sowie mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 (Urk. 7/59) berufliche Massnahmen im Sinn der Kostenübernahme für ein Praktikum/Arbeitstraining am selben Ort vom 13. Oktober 2003 bis 31. März 2005 samt Kosten für die Ausbildungskurse zum Marketingplaner bei den B.___ zugesprochen hat,
unter Hinweis, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2005 (Urk. 7/105) - bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005 (Urk. 2) - die Beendigung der Eingliederungsmassnahme im A.___ per 31. März 2005 festgestellt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Juli 2005, mit welcher D.___ sinngemäss die Weitergewährung beruflicher Massnahmen im Sinne der Vollendung der Ausbildung zum Marketingplaner beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 17. August 2006 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Gewährung von beruflichen Massnahmen, zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers auf einen Überfall vom 8. August 1999 zurückgeht, als ihm eine unbekannte Person (vermutungsweise im Auftrag eines ehemaligen Arbeitgebers) mit einem Teppichmesser von hinten zwei ca. 30 cm lange Schnittwunden am Rücken zufügte (Unfallmeldung vom 19. August 1999 [Urk. 7/12/119] sowie Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. August 2002 [Urk. 7/13/5]),
dass der Beschwerdeführer in der Folge an einem posttraumatischen Stress-Syndrom erkrankte, welches zeitweise Symptome von psychotischem Ausmass annahm und infolgedessen der Beschwerdeführer vom behandelnden Psychiater Dr. C.___ seit dem Überfall als vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 7/13/1),
dass Dr. C.___ am 19. März 2004 (Urk. 7/70) die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % ab 1. Juli 2003 (Beginn der verfügten beruflichen Massnahme) bestätigte,
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2004 (Urk. 7/83) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung vom 1. Juli 2001 (wegen verspäteter Anmeldung) bis 30. Juni 2003 zusprach,
dass die dagegen erhobenen Rechtsmittel, mit welchen der Beschwerdeführer eine Rentenausrichtung bereits ab einem früheren Zeitpunkt verlangte, allesamt abgewiesen wurden, zuletzt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2006 (Urk. 9),
dass die Vorgesetzten des "A.___", wo vorerst vom 30. Juni bis 10. Oktober 2003 eine Berufsabklärung durchgeführt wurde (Urk. 7/31), im Schlussbericht vom 1. Oktober 2003 (Urk. 7/54/1-4) detailliert über die Fachkompetenz, die intellektuellen Ressourcen, das Arbeitsverhalten, die persönliche sowie soziale Kompetenz des Beschwerdeführers orientierten und vorschlugen, (1) ein Praktikum im "A.___" zu absolvieren mit dem Schwergewicht kaufmännisches Grundwissen (ohne reine Marketingabteilung, jedoch mit internen Praktikas in den verschiedenen Industriecenterbetrieben und der Verwaltung) (2) unter Gewährung einer Infrastruktur mit PC-Arbeitsplatz im geschützten Rahmen, Lernumfeld und Übungsfeld für die Integration samt Wohnbegleitung sowie (3) einen berufsbegleitenden Kurs zum Marketingplaner zu durchlaufen,
dass die Beschwerdegegnerin diesen Vorschlägen mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 (Urk. 7/59) nachkam und für die Dauer vom 13. Oktober 2003 bis 31. März 2005 berufliche Massnahmen im Sinne eines Praktikums/Arbeitstrainings im "A.___" samt Übernahme der Kosten für die Ausbildungskurse zum Marketingplaner bei den B.___ gewährte,
dass die Beschwerdegegnerin dazu festhielt, die berufliche Massname werde verfügt, damit sich der Beschwerdeführer nach krankheitsbedingtem Unterbruch eine Basis für einen Wiedereinstieg ins Berufsleben erarbeiten könne, wobei es aufgrund der Abklärungsergebnisse angezeigt sei, dass er sich Basis- und Grundwissen in kaufmännischen und Bürobereichen erwerben könne,
dass die Beschwerdegegnerin weiter ausführte, da dem Beschwerdeführer die Ausbildung zum Marketingplaner mit eidg. Fachausweis sehr wichtig sei, werde ihm die Gelegenheit gegeben, diese Ausbildung zusätzlich zu absolvieren; falls die Ausbildung nicht innerhalb der vorgesehenen Praktikumszeit abgeschlossen werden könne, werde dies allein kein Grund für eine Verlängerung des Praktikums oder für eine weitere Kostenübernahme sein, der Beschwerdeführer würde sich in diesem Falle mit der erwobenen Praxis und dem erworbenen Wissen eine Anstellung auf der dannzumal erreichten Stufe suchen müssen,
dass im Schlussbericht vom 5. April 2005 (Urk. 7/101 S. 6) festgehalten wurde, der Beschwerdeführer verfüge über die notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten, um in der freien Marktwirtschaft eine Stelle als kaufmännischer Angestellter erfüllen zu können; eine optimale Verbindung wäre eine Anstellung mit einfachen Marketingaufgaben, bei denen er sein theoretisches Fachwissen in diesem Bereich gezielt in die Praxis umzusetzen lerne,
dass weiter ausgeführt wurde, im Bereich der Fachkompetenz bestünden keine besonderen Defizite, diese seien im Bereich der Sozialkompetenz zu sehen, wobei eine Verbesserung nur durch eigene Erfahrungen und Selbstreflexion stattfinden könne,
dass zusammenfassend festgehalten wurde, der Beschwerdeführer könne ein 100%-Pensum erfüllen bei einem durchschnittlichen Leistungsgrad von 80 bis 90 %,
dass aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2005 (Urk. 7/106) hervorgeht, dass er die eidgenössischen Prüfungen nicht bestanden hat und er diese gegen Ende 2005 offenbar wiederholen wollte (E-Mail vom 2. November 2005, Urk. 7/112),
dass festzuhalten ist, dass die rechtskräftig verfügten beruflichen Massnahmen (Verfügung vom 13. Oktober 2003, Urk. 7/59) den Sinn hatten, dem Beschwerdeführer nach dem krankheitsbedingtem Unterbruch die Gelegenheit zu geben, eine Basis für einen Wiedereinstieg ins Berufsleben erarbeiten zu können, und keineswegs die Ausbildung zum Marketingplaner im Vordergrund stand, sondern die Gewährung dieser Ausbildung bloss ein Entgegenkommen an den Beschwerdeführer war, ihn in einem Gebiet zu fördern, welches ihn besonders interessiert,
dass es im Rahmen der Gewährung beruflicher Massnahmen die Aufgabe der Beschwerdegegnerin ist, eine gleichwertige Ausbildung (im Vergleich zur invaliditätsbedingt nicht mehr ausübbaren Tätigkeit vor Eintritt der Invalidität) zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer eine Lehre als Autoelektriker absolviert (Urk. 7/3 Ziff. 6.2), indessen (zumindest) in den letzten Jahren vor dem Überfall nicht auf dem Beruf gearbeitet hat, er im Zeitpunkt des Überfalls arbeitslos war (Urk. 7/10/3) und ein Blick in den Auszug aus dem individuellen Konto vom 6. August 2002 (Urk. 7/8) zeigt, dass er jeweils unregelmässige Verdienste erzielt hat und in den Jahren 1995 und 1996 gar keine Einkommen abgerechnet wurden,
dass bei dieser Ausgangslage und der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit seit 1. Juli 2003 nicht einzusehen ist, inwiefern dem Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Marketingplaner mit eidg. Fachausweis zustehen sollte, ist er doch in sämtlichen Tätigkeiten arbeitsfähig und wurde ihm mit der gewährten beruflichen Massnahme die Gelegenheit gegeben, nach einer längeren Dauer der Erwerbsabwesenheit im Arbeitsalltag wieder Tritt zu fassen,
dass die Gewährung der Kostenübernahme für den Lehrgang zum Marketingplaner von Beginn weg als Entgegenkommen an den Beschwerdeführer - wohl im Sinne einer Motivationsunterstützung - deklariert und festgehalten wurde, dass bei ausbleibendem Prüfungserfolg keine Verlängerung der beruflichen Massnahme erfolgen werde,
dass dem Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Marketingplaner klarerweise nicht zusteht, handelt es sich dabei doch um ein Berufsziel, welches klar höher zu werten ist, als seine bisherige berufliche Tätigkeit,
dass der Beschwerdeführer für seine gewünschte individuelle Weiterbildung - wie jeder andere auch - selber aufzukommen hat, da eine invaliditätsbedingte Indikation nicht vorliegt,
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit der Gewährung der Kostenübernahme für den Lehrgang zum Marketingplaner, der Weiterausrichtung der Taggelder bis zum Abschluss der Prüfungen im April 2005 (Verlaufsprotokoll vom 20. Mai 2005, Urk. 7/104 S. 2) und der Kostenübernahmen für die Nachprüfungen (Verfügung vom 18. Januar 2005, Urk. 7/92) bereits grosszügig gefördert hat und es nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer auf die getroffenen Abmachungen, welche in der Verfügung vom 13. Oktober 2003 (Urk. 7/59) klar dargelegt wurden, zurückkommen will,
dass nach dem Gesagten der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die beruflichen Massnahmen per 31. März 2005 abzuschliessen, korrekt ist und die Beschwerde als in jeder Hinsicht unbegründet erscheint, weshalb sie abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).