IV.2006.00610

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.
1.1     E.___, geboren 1965, arbeitete vom 23. Februar 1998 bis 30. Juni 2000 vollzeitlich als Koch bei der M.___ AG, bis er das Arbeitsverhältnis am 25. Mai 2000 per 30. Juni 2000 kündigte (Urk. 8/11/1-3, Urk. 8/11/4). Seit 1. Juli 2000 ist er vollzeitlich als Fach-Mitarbeiter Gastronomie bei B.___ tätig (Urk. 8/12 Ziff. 1, Ziff. 6, Ziff. 8-9).
1.2     Der Versicherte zog sich am 29. Juli 2002 beim Öffnen einer Kokosnuss mit einem Küchenmesser eine 1,5 cm tiefe Stichverletzung am linken Thenar (Daumenballen) zu (Urk. 20/1 Ziff. 7, Ziff. 11, Urk. 20/6). Am 18. Mai 2003 meldete sich der Versicherte wegen einer seit 29. Juli 2002 bestehenden unfallbedingten Bewegungseinschränkung der linken Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.1-3, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Arztbericht (Urk. 8/13), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/11-12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/10) ein und veranlasste eine medizinische Abklärung bei der Begutachtungsstelle R.___ (Urk. 8/29).
1.3     Am 25. August 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 100 % ab 1. August 2004 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 40 % zu (Urk. 20/84).
1.4     Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 (Urk. 8/37 = Urk. 8/39/1-5 = Urk. 3/1) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (samt Zusatzrente für die Ehegattin sowie Kinderrenten) vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 zu. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 10. Februar 2006 (Urk. 8/38 = Urk. 20/104/3-4 = Urk. 3/2) wies sie mit Entscheid vom 15. Juni 2006 ab (Urk. 8/48 = Urk. 20/106/1-2 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Juli 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 unten).
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2006 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 6. Oktober 2006 geschlossen wurde (Urk. 9).
2.2     Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 (Urk. 10) teilte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Interessenwahrung mit und ergänzte die Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht dahingehend, dass dieser Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 14 S. 1 unten). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 (Urk. 17) zog das hiesige Gericht die Unfallakten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 20/1-126). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme zu den SUVA-Akten (Urk. 23); der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 Stellung (Urk. 25).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 15. Juni 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 549 Erw. 6 und 131 V 362 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
1.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).



2.
2.1     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 29. Juli 2002 bis 30. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig war, womit er nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Juli 2003 Anspruch auf eine ganze Rente hatte (Urk. 8/31/4-5, Urk. 8/37, Urk. 1, Urk. 2 S. 1).
         Streitig und zu beurteilen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2004 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine Rente im Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006 damit, eine Verschlechterung sei im Vergleich zum umfassenden R.___Gutachten vom 2. September 2005, welches auch in Bezug auf die Schmerzen und die depressive Stimmung schlüssig und nachvollziehbar sei, objektiv nicht nachvollziehbar (Urk. 2 S. 3).
2.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, es sei zu berücksichtigen, dass er, bedingt durch die Tätigkeiten mit nur einem Arm, verlangsamt sei und zur Erholung vermehrt Pausen benötige. Zudem könne die Schmerzausstrahlung der linken Hand über die Schulter in den Schultergürtel nicht isoliert betrachtet werden, da die Muskelverspannungen und die Dysharmonie auch die gesunde Seite beeinträchtigten. Ausserdem sei das R.___-Gutachten hinsichtlich der einschiessenden Schmerzen und der ausschlagenden Bewegungen des linken Armes unklar und lückenhaft (Urk. 14 S. 3). Eine volle Arbeitsfähigkeit könne deshalb auch in Zukunft nicht erreicht werden (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     C.___, Praktischer Arzt, bei welchem der Beschwerdeführer seit 2. August 2002 in Behandlung steht, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Juli 2003 (Urk. 8/13/1-4) ein Neurom nach Stichverletzung (29. Juli 2002) volar in der abdominanten Mittelhand links sowie eine Neuromexcision, im Verlauf erneute Neurombildung und Vollbild eines Morbus Sudeck (Urk. 8/13/1 lit. A).
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 30. Juli bis 22. September 2002 zu 100 %, am 23. September 2002 zu 50 % und seit 24. September 2002 erneut zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/13/1 lit. B). Ein Arbeitsversuch sei am 23. September 2003 wegen Schmerzen gescheitert und es sei im weiteren Verlauf zu einer Schmerzausweitung gekommen (Urk. 8/13/2 lit. D). In Anbetracht des schlechten Verlaufs könne keine gute Prognose gestellt werden (Urk. 8/13/2 lit. D).
         Der Beschwerdeführer sollte keine Gewichte von mehr als 10 kg heben oder tragen, da die linke Hand kein Gewicht fassen könne. Ebenso wenig könnten mit der linken Hand leichte feinmotorische oder schwere grobmanuelle Arbeiten verrichtet werden. Bei Arbeiten in Kälte und Hitze sowie der Beidhändigkeit bestehe ebenfalls eine Einschränkung (Urk. 8/13/3). Die psychischen Funktionen seien infolge der wegen den Beschwerden eingetretenen depressiven Entwicklung eingeschränkt (Urk. 8/13/4).
         Die bisherige Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten, hingegen sei er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab 14. Juli 2003 ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/13/4).
         Am 10. März und 21. Juni 2006 bestätigte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten zunehmend an Überlastungsbeschwerden im rechten Arm gelitten habe. Der Grund der Überlastung des rechten Arms liege in der Nichtgebrauchsfähigkeit der linken oberen Extremität. Da die Funktionsfähigkeit der linken Hand nicht zu verbessern sei, werde die Überlastungsgefahr des rechten Arms ein Dauerproblem bleiben (Urk. 8/42/1 = Urk. 20/104/1 S. 2 = Urk. 3/3, Urk. 3/4).
3.2         Kreisarzt Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 25. April 2003 über die am 24. April 2003 durchgeführte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 8/13/5-6 = Urk. 20/28). In seinem Kurzbericht führte er aus, anlässlich der nach dem Unfall durchgeführten Exploration seien keine Gefäss- oder Sehnenverletzungen, aber eine Hypästhesie im I. Interdigitalraum festgestellt worden. Die Wunde sei zugeheilt, es habe sich jedoch eine Hyperpathie entwickelt, die zugenommen habe. Deshalb habe am 6. Januar 2003 eine chirurgische Exploration stattgefunden, ein Neurom sei exzidiert und der Nerv sekundär genäht worden. Der Beschwerdeführer habe sich bis Ende Januar 2003 in der G.___ aufgehalten, der anfängliche Verlauf sei zufriedenstellend gewesen, und nach der Entlassung habe er seine Tätigkeit zu therapeutischen Zwecken wieder aufgenommen (Urk. 8/13/5).
         Der Beschwerdeführer leide unter zunehmenden Beschwerden und Schwitzen an der Hand. Heute bestehe das Vollbild eines Morbus Sudeck. Da die Hand kaum habe berührt werden dürfen, sei auf eine Untersuchung verzichtet worden (Urk. 8/13/5).
         Eine nochmalige Analyse durch den Operateur, Dr. med. F.___, Leitender Arzt, FMH Plastische und Wiederherstellungschirurgie, Klinik G.___, erscheine angezeigt (Urk. 8/13/5).
         Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig (Urk. 8/13/6).
         Am 27. Mai 2004 untersuchte Dr. D.___ den Beschwerdeführer erneut und hielt in seinem am selben Tag verfassten Bericht (Urk. 8/22/6-8 = Urk. 20/69) fest, es liege ein Vollbild eines chronic regional pain syndrome (CRPS) des Typus II mit einer funktionslosen linken Hand und mit ausschiessenden Schmerzen bei raschen Bewegungen des Armes bis in die Schulter hinauf vor; es könne höchstens die ulnare Handkante leicht belastet werden (Urk. 8/22/7). Zudem seien die Handgelenksfunktionen eingeschränkt, und es bestehe ein Streckdefizit im Ellbogen sowie partiell eine eingesteifte Schulter links (Urk. 8/22/7-8). Die linke Hand, die bei brüsken Bewegungen starke Schmerzen auslöse, sei gebrauchsuntüchtig. Deshalb sehe er kaum eine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer auch als Einhändiger irgendwo im Arbeitsmarkt eingesetzt werden könne (Urk. 8/22/8).
         In seinem ergänzenden Bericht über die am 27. Mai 2004 durchgeführte kreisärztliche Untersuchung vom 16. Juni 2004 (Urk. 8/22/3 = Urk. 20/73) führte Dr. D.___ aus, die Situation sei als definitiv einzustufen und bestätigte, dass wegen der stark schmerzhaften und empfindlichen linken Hand auch als Einhändiger keine zumutbare Belastbarkeit im Arbeitsmarkt formuliert werden könne.
         In seinem Nachtrag vom 12. August 2004 (Urk. 20/79) zum Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 27. Mai 2004 und der Ergänzung vom 16. Juni 2004 hielt Dr. D.___ fest, die ausgeprägte Schmerzhaftigkeit der linken Hand und die Medikamente beeinträchtigten den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers derart, dass er sich auch auf eine ausschliesslich einhändig auszuführende Arbeit nicht konzentrieren könnte. Das Schmerzerleben drücke sich in einer gewissen motorischen Unruhe aus, indem der Beschwerdeführer sich setze und wieder umhergehe. Aus diesen Gründen sei eine Einsatzmöglichkeit im Erwerbsleben nicht zumutbar, auch wenn morphologisch wie funktionell der rechte Arm wie auch die Beine vollständig intakt seien (Urk. 20/79).
3.3         Gestützt auf einen vom 17. September bis 29. Oktober 2003 dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der G.___ nannten Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Dr. med. I.___, Oberassistenzärztin, und Dr. F.___ in ihrem Austrittsbericht vom 13. November 2003 (Urk. 8/17 = Urk. 8/19/6-15 = Urk. 20/51) folgende Diagnosen (Urk. 8/17/1):
- 29. Juli 2002 Stichverletzung linker Thenar beim Eröffnen einer Kokosnuss
- 29. Juli 2002 spindelförmige Hautexzision und Penrose-Drainageeinlage Thenar links
- 6. Januar 2003 Neuromexzision und sekundäre Nervennaht, während der Hospitalisation in der G.___ vom 18. Dezember 2002 bis 11. Februar 2003
- Leichte depressive Episode
- Regrediente Lumbalgie
         Bei dem sehr motivierten und kooperativen Beschwerdeführer bestehe weiterhin eine massivste Allodynie in der I. Kommisur der linken Hand. Bewegungen des Daumens und des Zeigefingers seien praktisch unmöglich, da sie massive Schmerzen im Thenal auslösten. Das CRPS II persistiere. Die neuropathischen Schmerzen in der linken Hand hätten noch zugenommen und träten auch bei Belastungen der kontralateralen, gesunden rechten oberen Extremität auf, z.B. beim Tragen einer mittelschweren Einkaufstüte rechts (Urk. 8/17/3).
         Dieser ungünstige Verlauf seit der Neuromexzision und der sekundären Nervennaht vom 6. Januar 2003 habe zu einer nachvollziehbaren leichten depressiven Episode geführt. Die Prognose erscheine düster (Urk. 8/17/3).
         Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei dem Beschwerdeführer aktuell keine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Leistung zumutbar (Urk. 8/17/3).
3.4     Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. J.___, Orthopädie, und Dr. med. K.___, Innere Medizin, Begutachtungsstelle R.___ erstellte Gutachten vom 2. September 2005 (Urk. 8/29) basiert auf Untersuchungen vom 2. und 12. Mai 2005 (Urk. 8/29 S. 1). Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 8/29 S. 2-5) und die Anamnese (Urk. 8/29 S. 5-7) wiedergegeben. Schliesslich wurden die spezialärztlichen Untersuchungen (Urk. 8/29 S. 7-16) referiert.
         Im orthopädischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. J.___ gestützt auf eine orthopädische Untersuchung vom 2. Mai 2005 invalidisierende Handschmerzen links mit Ausstrahlung bis zur linken Kopfhälfte bei einem Status nach Neuromexzision und sekundärer Nervennaht am 6. Januar 2003 (ICD-10 Z98.8), einem Status nach Wundversorgung bei Stichverletzung Thenar am 29. Juli 2002 (ICD-10 Z98.8) und einem Verdacht auf radial betontes CRPS Stadium II (ICD-10 M89.0; Urk. 8/29 S. 10). Aus orthopädischer Sicht bestünden, abgesehen von der Problematik im Bereich der linken Hand, keine klinischen Befunde, welche die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden erklären könnten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge ohne Stellungnahme zur Situation am linken Arm, wo zur Vereinfachung von einem vollständigen Funktionsausfall ausgegangen werde. Demnach seien dem Beschwerdeführer ausschliesslich Tätigkeiten möglich, die keinen Einsatz der linken Hand verlangten. Für Tätigkeiten mit ausschliesslichem Einsatz der rechten Hand, wie beispielsweise gewisse administrativen Tätigkeiten oder gewisse Überwachungsfunktionen, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Anstatt den linken Arm mit der rechten Hand zu halten, könnte der Beschwerdeführer eine Armschlinge tragen, so dass die rechte Hand vollumfänglich für Arbeitstätigkeiten zur Verfügung stünde (Urk. 8/29 S. 11). Die im Bereich der Schulter angegebenen Beschwerden dürften keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, da körperlich schwere Tätigkeiten gewöhnlich nicht einhändig durchgeführt werden könnten und somit ausgeschlossen seien (Urk. 8/29 S. 11 f.). Bei körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestünden auch unter Berücksichtigung der anamnestisch angegebenen Schmerzen keine Einschränkungen (Urk. 8/29 S. 12).
         Im psychiatrischen Teilgutachten nannte Dr. med. L.___, Psychiatrie, gestützt auf eine psychiatrische Untersuchung vom 2. Mai 2005 keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sondern diagnostizierte lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 8/29 S. 13). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, und es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, einer seiner körperlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit ganztags und ohne jede Leistungseinschränkung nachzugehen (Urk. 8/29 S. 14). Schliesslich wies Dr. L.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit längerem antidepressiv behandelt werde, zur Zeit aber keine depressiven Verstimmungen feststellbar seien. Ausser leichten depressiven Verstimmungen bestünden keine weiteren depressiven Symptome. Eine eigentliche Depression könne nicht diagnostiziert werden (Urk. 8/29 S. 15).
         Im handchirurgischen Teilgutachten führte Dr. med. M.___, Hand-chirurgie, gestützt auf eine Untersuchung vom 12. Mai 2005 aus, es bestehe im angestammten Beruf als Koch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit, bei welcher nur die rechte Hand gebraucht werde, sei theoretisch möglich (Urk. 8/29 S. 16).
         Dr. J.___ und Dr. K.___ nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/29 S. 16):
- Invalidisierende Handschmerzen links mit Ausstrahlungen bis zur linken Kopfhälfte
- Status nach Neuromexzision und sekundärer Nervennaht am 6. Januar 2003 (ICD-10 Z98.8)
- Status nach Wundversorgung bei Stichverletzung Thenar am 29. Juli 2002 (ICD-10 Z98.8)
- radial betontes CRPS Stadium II (ICD-10 M89.0)
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/29 S. 16):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Intermittierend auftretendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)
- Intermittierend auftretende Schulterschmerzen rechts, aktuell ohne sicheres klinisches Korrelat (ICD-10 M79.6)
         In der angestammten Tätigkeit als Koch bestehe aus handchirurgischer und orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit, da infolge der vollständigen Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand relevante bimanuelle Tätigkeiten grundsätzlich ausgeschlossen seien. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe für die angestammte Tätigkeit als Koch seit dem Unfall vom 29. Juli 2002 eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit. Der zwischenzeitliche Arbeitsversuch im Frühjahr 2003 habe keine befriedigende Arbeitsleistung gebracht und sei nach kurzer Zeit wieder abgebrochen worden, sodass auch für diese Periode nicht von einer effektiven Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 8/29 S. 17 f.).
         Mit Ausnahme der vollen Funktionsunfähigkeit der linken Hand zeigten die übrigen Anteile des Bewegungsapparates trotz subjektiv empfundener Schmerzen keine objektivierbaren pathologischen Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Somit bestehe nur noch für Tätigkeiten, welche ausschliesslich mit der rechten Hand durchgeführt werden könnten, eine Arbeitsfähigkeit. Hierbei bestehe eine ganztägig zumutbare Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 20 %. Am ehesten geeignet wäre ein vollzeitliches Arbeitspensum mit einer um 20 % reduzierten Leistung, bei welchem sich der Beschwerdeführer seine Arbeit weitgehend selbständig einteilen könnte (Urk. 8/29 S. 18 und 19). In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem Unfallereignis eine dauerhaft reduzierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die schätzungsweise seit Mitte 2004, spätestens jedoch seit dem Zeitpunkt der Begutachtung, 80 % betrage (Urk. 8/29 S. 19).
3.5     PD Dr. med. N.___, Leitender Arzt, Klinik S.___, hielt gestützt auf eine am 8. Februar 2006 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) fest, es liege eine nicht pathologische MRI-Untersuchung der HWS vor (Urk. 8/42/2 = Urk. 20/104/1 S. 1).
3.6     O.___, Ergotherapeut, Klinik T.___, diagnostizierte in seinem undatierten Bericht einen Verdacht auf eine kontinuierliche brachiale Neuralgie mit allodynischer Kontamination zahlreicher Hautnervenversorgungsgebiete der linken Körperseite (Urk. 15 S. 1 = Urk. 20/117 S. 1).
         In einer ersten Phase gelte es abzuklären, ob die chronischen Schmerzen auf die axonale Läsion eines Kutannervs zurückzuführen seien. Eine taktile Exploration werde eingeleitet, um Gebiete von Hyposensibilität oder Allodynie zu entdecken. Dies setze eine Berührung der Haut durch den Therapeuten voraus. Aufgrund der Nervosität des Beschwerdeführers und der ausschlagenden Bewegungen sei es am 20. Oktober 2006 nicht möglich gewesen, einen genauen Befund zu erheben (Urk. 15 S. 1).

4.
4.1     Laut Verfügung vom 17. Januar 2006 (Urk. 8/39) war der Beschwerdeführer bis Ende Juni 2004 unfallbedingt voll arbeitsunfähig. Ab Juli 2004 sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. In Anwendung des auf die vorliegende Konstellation analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend Erw. 1.4) ist zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2004 entsprechend verbessert hat.
         Das ergibt sich insbesondere aus dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten R.___-Gutachten vom 2. September 2005 (Urk. 8/29). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.5), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
4.2     Der Beschwerdeführer machte gestützt auf die in der Schulthess Klinik durchgeführte Evaluation für eine sensomotorische Rehabilitation vom 20. Oktober 2006 (Urk. 15) und die Berichte von Dr. D.___ vom 27. Mai, 16. Juni und 12. August 2004 (Urk. 8/22/6-8, Urk. 8/22/3, Urk. 20/79) geltend, auch in einer einfachen und leichten Tätigkeit wegen einschiessender Schmerzen und heftigen Ausschlagsbewegungen des linken Arms nicht arbeitsfähig zu sein (Urk. 14 S. 3 f., Urk. 25).
         Die Ärzte gingen in somatischer Hinsicht übereinstimmend davon aus, dass eine vollständige Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand mit einem CRPS des Typus II vorliege (Urk. 8/42/1, Urk. 8/29, Urk. 8/22/6-8, Urk. 8/22/3, Urk. 8/17, Urk. 3/4). Während der Beschwerdeführer laut R.___-Gutachten vom 2. September 2005 (Urk. 8/29) seit Mitte 2004 für Tätigkeiten, bei denen ausschliesslich die rechte Hand eingesetzt werden müsse, bei einem vollzeitlichen Pensum mit einer um 20 % reduzierten Leistung 80 % arbeitsfähig sei, ging Dr. D.___ in seinen Berichten vom 27. Mai, 16. Juni und 12. August 2004 (Urk. 8/22/6-8, Urk. 8/22/3, Urk. 20/79) davon aus, eine Einsatzmöglichkeit im Erwerbsleben sei nicht zumutbar.
         Die Beurteilung durch Dr. D.___ vermag indessen nicht zu überzeugen. Es fällt auf, dass Dr. D.___ in seinen Berichten ohne nachvollziehbare und schlüssige Begründung jegliche Möglichkeit ausschloss, den Beschwerdeführer als Einhändigen im Arbeitsmarkt einzusetzen. So fehlen insbesondere entsprechende Hinweise dahin gehend, inwiefern die ausgeprägte Schmerzhaftigkeit der linken Hand sowie die Einnahme der diversen Medikamente den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers tatsächlich beinträchtigen, sodass dieser nicht mehr in der Lage ist, sich auf eine ausschliesslich einhändig auszuführende Tätigkeit konzentrieren zu können. Ebenso wenig äusserte sich P.___, Zentrum für Ergotherapie, bei welcher der Beschwerdeführer seit 8. Oktober 2002 in ambulanter ergotherapeutischer Behandlung ist, in ihrem Bericht vom 6. Juni 2004 (Urk. 20/71) zu dieser Problematik. Vielmehr wies sie darauf hin, dass in den letzten Monaten eine Schwerpunktverlagerung in der Ergotherapie stattgefunden habe und nun das Üben des Einsatzes sowie der Umgang mit der hypersensiblen und hypotrophen linken Hand beziehungsweise dem linken Arm im Alltag wie auch in der Tagesstruktur zu Hause im Vordergrund stehe. Folglich trat die Erhaltung der Beweglichkeit in den nicht betroffenen Gelenken, das Einüben von Ergonomie und der Lagerung zu Hause im Zusammenhang mit den zunehmenden Rücken- und Nackenbeschwerden in den Hintergrund (vgl. Urk. 20/71). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Empfehlung von Dr. D.___, wonach die zur Behandlung des Rückens sowie der Verspannungen im Schulterbereich verordnete Physiotherapie auf eine Sitzung pro Woche zu reduzieren oder eventuell ganz einzustellen sei, nachvollziehbar (Urk. 8/22/8, Urk. 8/22/3), zumal das am 8. Februar 2006, mithin zirka 1 ½ Jahre später, durchgeführte MRI der HWS laut Dr. N.___ keine pathologischen zervikalen Bandscheiben, insbesondere keine Diskushernie, sondern freie ossäre Strukturen sowie einen normal weiten ossären Spinalkanal erkennen liess (Urk. 8/42/2). In diesem Lichte gesehen lassen sich auch die vom Beschwerdeführer zusätzlich geklagten Schmerzen an der rechten Schulter und im Bereich der lumbalen Wirbelsäule (Urk. 8/29 S. 8) nicht objektivieren.
         Im R.___-Gutachten wurden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur die Dr. D.___ bekannten medizinischen Berichte berücksichtigt, sondern zusätzlich die Ergebnisse einer orthopädischen, psychiatrischen und handchirurgischen Untersuchung miteinbezogen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, diese betrage 80 % bei einem vollzeitlichen Pensum mit einer um 20 % reduzierten Leistung. Diese Einschränkung basiert laut R.___-Gutachten auf einer vollen Funktionsunfähigkeit der linken Hand, wogegen die übrigen Anteile des Bewegungsapparates trotz subjektiv empfundener Schmerzen keine objektivierbaren pathologischen Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeigten. In diesem Lichte gesehen ist der Beschwerdeführer in der Lage, Tätigkeiten, welche ausschliesslich mit der rechten Hand auszuführen sind, zu verrichten. Angesichts dessen, dass die im Rahmen der spezialärztlichen Untersuchungen erhobenen und im R.___-Gutachten festgehaltenen Befunde nicht erheblich von denjenigen abweichen, die bei Eintritt des Beschwerdeführers in die Klinik G.___ am 17. September 2003 (Urk. 8/17/5) und am 27. Mai 2004 von Dr. D.___ (Urk. 8/22/7) erhoben wurden, ist davon auszugehen, dass es - in Übereinstimmung mit den R.___-Gutachtern (Urk. 8/29 S. 18) - tatsächlich keine plausible Erklärung gibt, weshalb durch die Aktivierung der uneingeschränkten Bewegungsapparate, insbesondere des rechten Arms, zusätzliche Schmerzen im linken Arm entstehen sollten. So ergab auch die orthopädische Untersuchung durch Dr. J.___ keine klinischen Befunde, welche die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im rechten Arm und im Bereich der lumbalen Wirbelsäule, mit Ausnahme der Problematik in der linken Hand, erklären könnten (Urk. 8/29 S. 11). Folglich vermag das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers an der schlüssigen Beurteilung der somatisch bedingten Arbeitsfähigkeit durch die R.___-Gutachter nichts zu ändern. Abgesehen davon impliziert eine gesundheitliche Beeinträchtigung, seien es nun Schmerzen unklarer Genese oder eine Funktionsbeeinträchtigung, nicht ohne weiteres eine relevante Arbeitsunfähigkeit; denn auf Grund der medizinischen Feststellungen muss die Frage beurteilt werden, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht noch zugemutet werden können.
         Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb der Beschwerdeführer seinen linken Arm zwar mit der rechten Hand halten kann, die untersuchenden Ärzte ihn jedoch nicht berühren durften und eine Fixierung des linken Arms mittels Armschlinge nicht möglich sein sollte (Urk. 8/13/5, Urk. 8/29 S. 11 f., Urk. 14 S. 3), damit die rechte Hand vollumfänglich für Arbeitstätigkeiten zur Verfügung stünde. In diesem Zusammenhang wies insbesondere Dr. J.___ im Rahmen der orthopädischen Untersuchung darauf hin, es sei nicht klar feststellbar, weshalb der linke Arm nicht weiter hochgeführt werde und weshalb die Extension des Ellbogens massiv eingeschränkt werde, ohne dass eine sichere Pathologie in diesem Bereich habe eruiert werden können (Urk. 8/29 S. 11).
         Schliesslich enthält auch der Bericht des Ergotherapeuten O.___ (Urk. 15) keine Angaben, welche die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter zu widerlegen vermögen, zumal er lediglich einen Verdacht auf eine kontinuierliche brachiale Neuralgie diagnostizierte, ohne sich jedoch zur allfälligen Arbeitsfähigkeit zu äussern.
4.3     Aus psychiatrischer Sicht ist basierend auf das R.___-Gutachten vom 2. Sep-tember 2005 (Urk. 8/29) von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies ist insofern nachvollziehbar begründet, als Dr. L.___ gestützt auf die psy-chiatrische Untersuchung vom 2. Mai 2005 lediglich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (Urk. 8/29 S. 13). Den erhobenen Befunden, wonach der Beschwerdeführer allseits orientiert sei, die Wahrnehmung, Auffassung und das Gedächtnis nicht beeinträchtigt seien, das Denken um seine Beschwerden an der linken Hand wie auch im rechten Arm kreise, das Denken formal und inhaltlich unauffällig sowie wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen nicht vorhanden gewesen seien (Urk. 8/29 S. 13), ist zu entnehmen, dass Hinweise für eine eigenständige depressive Erkrankung fehlen, mithin zu Recht nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine weitere psychiatrische Diagnose genannt wurde. Dies ist überdies insofern schlüssig begründet, als der Beschwerdeführer die Antidepressiva entgegen seinen eigenen Angaben offenbar nicht ordnungsgemäss einnimmt und er sich selbst auch nicht als besonders depressiv einschätzt (Urk. 8/29 S. 7 und 14 f.).
         Vor diesem Hintergrund sprechen demnach keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es dem Beschwerdeführer nicht erlaubten, trotz seiner Schmerzen eine seinen körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeiten in vollem Umfange auszuüben.
4.4     Damit steht fest, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse mindestens seit Mitte 2004 insoweit geändert haben, als dem Beschwerdeführer wieder eine Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar war. Somit liegt ab diesem Zeitpunkt auch ein Revisionsgrund vor.
         Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die SUVA als Unfallversicherung offenbar über jenen Zeitpunkt hinaus eine volle Arbeitsunfähigkeit anerkannt hat (Urk. 20/84). Diese betrifft nicht nur die bisherige Tätigkeit als Koch, sondern auch eine der Behinderung angepasste Tätigkeit. Spätestens seit Dr. C.___ in seinem Bericht vom 17. Juli 2003 (Urk. 8/13/4) eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags als zumutbar erachtete, ohne diese Beurteilung in seinen späteren ärztlichen Bestätigungen vom 10. März und 21. Juni 2006 (Urk. 3/3-4) zu revidieren, wusste der Beschwerdeführer aber, dass er sich nach einer neuen Tätigkeit umsehen musste. Die weitergehende volle Invalidenrente der Unfallversicherung vermag die Invalidenversicherung daher nicht zu binden.
4.5         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im R.___-Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die Feststellung im R.___-Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, die unter ausschliesslichem Einsatz der rechten Hand durchgeführt werden kann, 80 % beträgt.
         Im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2003 und dem 30. Juni 2004 hat sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht wesentlich verbessert, und es besteht aufgrund des aktuellen R.___-Gutachtens eine deutlich verbesserte Arbeitsfähigkeit im oben ausgeführten Umfang.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die seit 1. Juli 2004 bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Verfügung der SUVA vom 25. August 2004 (Urk. 20/84), wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden bei der B.___ bei einem Pensum von 100 % Fr. 54'498.-- erzielt hätte (Urk. 20/76, Urk. 20/83-84). Davon ist auszugehen, zumal der Beschwerdeführer diese Grundlage nicht bestreitet.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab (Urk. 8/31/5, Urk. 8/32), erzielt doch der Beschwerdeführer zur Zeit weder als Fach-Mitarbeiter Gastronomie noch aus einer anderen ihm zumutbaren Berufstätigkeit ein Erwerbseinkommen.
         Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 6-2008 S. 90 Tabelle B9.2), ergibt das den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % und für das Jahr 2004 von 0,9 % (Die Volkswirtschaft, 6-2008 S. 91 Tabelle B 10.2) ergibt dies ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 58'326.-- (Fr. 57’008.-- x 1,014 x 1,009). Bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 80 % entspricht dies einem hypothetischen Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 46’661.-- (Fr. 58'326.-- x 0,8).
5.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht wie auch das heutige Bundesgericht haben mehrfach erkannt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst Versicherten, die nur noch einen Arm gebrauchen können, eine genügend weite Palette beruflicher Tätigkeiten für eine wirtschaftliche Verwertung der verbliebenen Leistungsfähigkeit bietet. Den wegen einer Einarmigkeit zu erwartenden erwerblichen Einbussen kann in aller Regel durch Gewährung eines behinderungsbedingten Abzuges von den Tabellenlöhnen gemäss LSE Rechnung getragen werden (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 11. Dezember 2007 in Sachen B., I 74/07, Erwägung 4.1, mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin begründete den Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % damit, dass der Beschwerdeführer die Arbeit weitgehend selbständig sollte einteilen können und lediglich Tätigkeiten möglich seien, die ausschliesslich mit der rechten Hand verrichtet werden können (Urk. 8/32).
         Vorliegend kann die leidensbedingte Einschränkung zu Lohnnachteilen führen, da der Beschwerdeführer gemäss R.___-Gutachten vom 2. September 2005 (Urk. 8/29) nur für Tätigkeiten, welche ausschliesslich mit der rechten Hand durchgeführt werden können, eingesetzt werden kann, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Ferner ist zu berücksichtigen, dass Teilzeit arbeitende Männer im Vergleich zu gesunden Vollzeitbeschäftigten proportional weniger verdienen (vgl. LSE 2004 S. 7 Tabelle G 3). Diesen Lohnnachteilen wird mit einem Abzug von insgesamt 25 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen. Es resultiert somit bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 80 % nach Abzug von 25 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 34'996.-- (Fr. 46'661.-- x 0,75).
5.5     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 54'498.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 34'996.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'502.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 36 % entspricht.
         Nach Gesagtem erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. Juli 2004 im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 und einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).