Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2006.00612


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Spross

Urteil vom 9. November 2006

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 31. August 1987, leidet an Anisometropie. Er wurde von seinem Vater Y.___ am 26. August 2005 wegen der eingeschränkten Sehkraft des linken Auges zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Prof. Dr. Z.___ den Arztbericht vom 23. Januar 2006 ein (Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens ab (Urk. 8/12). Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Vater am 11. März 2006 Einsprache erheben (Urk. 8/16), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 12. Juni 2006 abwies (Urk. 2). Am 30. März 2006 zog die Swica Gesundheitsorganisation ihre vorsorgliche Einsprache zurück (Urk. 8/22).


2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ am 9. Juli 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Übernahme der Kosten für das Augenleiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 25. August 2006 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sinngemäss Rechtsverzögerung sowie eine unpräzise Vorgehensweise vorwirft (Urk. 1), ist Folgendes festzuhalten: Dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid das Geburtsjahr des Beschwerdeführers falsch bezeichnete, ist bedauerlich. Es handelt sich hierbei aber offensichtlich um ein Versehen, das indessen nicht weiter von Belang ist, gibt es doch in diesem Entscheid keine Hinweise darauf, dass eine Verwechslung der Person oder der Situation vorgelegen hätte. Dass die Schreiben der Beschwerdegegnerin einmal an den Beschwerdeführer selbst, sodann sowohl an seine Mutter als auch an den Vater gerichtet waren (Urk. 1), zeugt auf den ersten Blick ebenfalls nicht von einer sauberen Aktenführung. Dafür gibt es indessen eine Erklärungen. Der Beschwerdeführer stand, als er von seinem Vater zum Leistungsbezug angemeldet wurde, fünf Tage vor seinem 18. Geburtstag. Er war somit noch minderjährig und daher durch seine Eltern beziehungsweise einen Elternteil gesetzlich vertreten. Am 31. August 2007 wurde der Beschwerdeführer volljährig. Von diesem Zeitpunkt an war er handlungsfähig im Sinne von Art. 12 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Um sich rechtsgenüglich weiterhin durch seinen Vater beziehungsweise seine Mutter vertreten zu lassen, wäre an sich eine schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz der Zivilprozessordnung (ZPO) nötig gewesen. Eine Vollmacht, wie sie der Beschwerdeführer dem Gericht am 11. Juli 2006     einreichte (Urk. 4). Während die Mutter des Beschwerdeführers am 31. August 2005 (Urk. 8/3), am 6. September 2005 (Urk. 8/5) und am 5. Januar 2006 angeschrieben wurde (Urk. 8/10), trat die Beschwerdegegnerin aufgrund seines Schreibens vom 13. September 2005 (Urk. 8/5) am 30. Dezember 2005 in telefonischen Kontakt mit dem Vater des Beschwerdeführers. Dieser war sodann Adressat der Eingangsbestätigung der Beschwerdegegnerin bezüglich der Einsprache (Urk. 8/20), welche sowohl vom Vater als vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet war (Urk. 8/16 S. 2). Wichtig und von Bedeutung ist indessen, dass sowohl die Verfügung vom 10. Februar 2006 (Urk. 8/12) als auch der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2006 (Urk. 2), mangels Vorliegens einer Vollmacht, an den Beschwerdeführer selbst gerichtet waren, der sodann im Beschwerdeverfahren allein auftritt (Urk. 1). Nachdem nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer durch den Einbezug der Eltern in das Verfahren ein Nachteil erwachsen ist, ein solcher wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, besteht kein Grund für Weiterungen.

    Von einer Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - kann angesichts der Bearbeitungsdauer von rund drei Monaten für die Einsprache nicht die Rede sein. Dass insoweit keine Waffengleichheit zwischen der Verwaltung und einer Beschwerde führenden Partei herrscht, als diese sich an die Rechtsmittelfristen zu halten hat, um ihres Rechts nicht verlustig zu gehen, während sich die Verwaltung länger Zeit für einen Entscheid lassen kann, ist systembedingt und als gegeben hinzunehmen.


3.    Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob es sich bei der Korrektur der Visusverminderung des Beschwerdeführers um eine von der Invalidenversicherung zu übernehmende medizinische Massnahme handelt.

3.1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

3.2    Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).

3.3    Nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vermögen Geburtsgebrechen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen und damit als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG zu begründen, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG führen (ZAK 1984 S. 334 f. Erw. 2, 1972 S. 678; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 6. August 2001, I 433/00, und in Sachen B. vom 4. November 2003, I 62/03).


4.    Über die Abgabe von Brillen und Kontaktlinsen an den Beschwerdeführer und wer diese abgegeben hat, allenfalls die Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt von Art. 21 IVG, ist nichts bekannt. Er moniert lediglich, diese hätten nichts genutzt (Urk. 1 und Urk. 8/16). Die Versorgung mit solchen Hilfsmitteln ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitig ist lediglich der Anspruch auf medizinische Massnahmen.


5.    Die Beschwerdegegnerin prüfte die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers lediglich unter den Gesichtspunkten des Geburtsgebrechens. Sie begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, wenn die Anerkennung als Geburtsgebrechen (bei Augenleiden) von einem bestimmten Grad der Visusverminderung abhängig gemacht werde, sei der entsprechende Wert nach erfolgter bester optischer Korrektur massgebend. Die Visusverminderung auf einem Auge müsse 0,2 oder weniger, mit Korrektur oder an beiden Augen 0,4 oder weniger mit Korrektur betragen. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die (beim Beschwerdeführer) korrigierten Visuswerte zu hoch seien und kein Augengeburtsgebrechen auf der Liste der Geburtsgebrechen der Invalidenversicherung ausgewiesen sei. Die korrigierten Visuswerte des Beschwerdeführers würden 1,1 am rechten und 0,5-0,6 auf dem linken Auge betragen. Eine Laserbehandlung der Augen werde von der Invalidenversicherung nicht übernommen (Urk. 2 S. 2).


6.

6.1    Gemäss dem einzigen in den Akten liegenden Arztbericht von Prof. Z.___ (die weiteren von der Beschwerdegegnerin angeschriebenen Ärzte behandelten den Beschwerdeführer seit langem nicht mehr beziehungsweise hatten ihre Praxis altershalber aufgegeben, Urk. 8/4, Urk. 8/5, Urk. 8/6, Urk. 8/7 und Urk. 8/10) leidet der Beschwerdeführer an einer Anisometropie os sowie einer papillären Hyperplasie der Bindehaut (allergisch). Die Anamnese ergab ein schlechtes Sehen os seit langem, welches in letzter Zeit schlechter geworden sei. Die Kontaktlinsen würden nicht vertragen. Anlässlich der Untersuchung vom 22. Dezember 2005 wurden folgende Befunde erhoben: Rechts 0,95; -0,5 sph. = 1,1 und links 0,1; -3,25 cyl. -1,0/120° = 0,5-06 pp sowie die papilläre Bindehaut (wohl allergisch bedingt). Zur visuellen Rehabilitation könne höchstens eine Laserkorrektur durchgeführt werden, weil die Kontaktlinsen nicht vertragen würden und die Brille prinzipiell nicht "gehe" (Anisometropie von drei dpt, Urk. 8/11).

6.2    Bei der Anisometropie handelt es sich um eine ungleiche Refraktion beider Augen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. A., Berlin New York 2002, S. 81). Kapitel XVII (Augen) des GgV-Anhangs hält fest, dass, wenn die Anerkennung als Geburtsgebrechen von einem bestimmten Grad der Visusverminderung abhängig gemacht wird, der entsprechende Wert nach erfolgter optischer Korrektur massgebend ist. Ist der Visus nicht messbar und kann das betreffende Auge nicht zentral fixieren, gilt ein Visus von 0,2 oder weniger. Unter Ziffer (Ziff.) 425 GgV-Anhang werden die angeborenen Refraktionsanomalien mit einer Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge (mit Korrektur) oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur) aufgezählt. Gemäss Randziffer (Rz) 425.1 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) ist unter Ziff. 425 GgV ein Augenleiden einzustufen, wenn die Refraktionsanomalie als Ursache der Sehschwäche bezeichnet wird. Die Behandlung ist prinzipiell bis zum vollendeten elften Lebensjahr zu übernehmen. Liess sich der Visus bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nur unwesentlich verbessern, muss von einer Therapieresistenz ausgegangen werden. In diesen Fällen kann die IV Brillen und ophthalmologische Kontrollen auch nach dem vollendeten elften Lebensjahr übernehmen, sofern die Visuskriterien zur Anerkennung eines Geburtgebrechens weiterhin erfüllt sind, jedoch maximal bis zur Volljährigkeit (Rz 425.2). Werden medizinische Massnahmen über das vollendete elfte Lebensjahr beantragt und sind die Kriterien zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens nicht mehr erfüllt, so ist die Verlängerung zu begründen. Im Zweifelsfall kann an das BSV gelangt werden (Rz 425.3). Kontaktlinsen können abgegeben werden, wenn eine Anisometropie von mindestens vier Dioptrien vorliegt oder mit Kontaktlinsen eine um mindestens zwei Zehntel bessere Sehschärfe erzielt wird als mit Brillengläsern. Sodann erfolgt die Aufzählung der Anzahl der zu vergütenden Kontaktlinsen pro Auge und Jahr entsprechend dem Alter (Rz 425.4). Unter Rz 661/681.18 (Refraktionsanomalien [im Kapitel "Abgrenzungen bei Folgezuständen von Krankheiten und Unfällen, erworbene Leiden, Art. 12 IVG]) hält das KS fest, bei Refraktionsanomalien stellten augenärztliche Kontrollen keine medizinischen Massnahmen dar, die die Abgabe einer Brille oder eines ähnlichen Hilfsmittels nach Art. 21 Abs. 1 IVG begründen könnten. Refraktiv chirurgische Massnahmen (Excimerlaser, Implantation von Myopie-Linsen, Iris-Claw-Linsen, clear leans extraction etc.) stellten keine gemäss Art. 12 IVG zu übernehmende Vorkehren dar (Rz 661/681.19).

6.3

6.3.1    In den Akten gibt es keine Hinweise dafür, dass die Einschätzung von Dr. Z.___ nicht zutreffen sollte, solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es drängen sich deshalb keine ergänzenden Abklärungen auf, auf den ärztlichen Befund ist daher abzustellen.

6.3.2    Mit der Beschwerdegegnerin, deren Einschätzung auf der Beurteilung des Arztes des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gründet, ist - ausgehend vom Befund von Prof. Z.___ - festzuhalten, dass aufgrund zu hoher Visuswerte kein von der IV zu übernehmendes Geburtsgebrechen vorliegt (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/12 und Urk. 8/13) und die Kosten der Laserbehandlung daher nicht übernommen werden können. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) und des Ombudsmannes des Kantons Zürich (Urk. 8/26) nichts zu ändern. Dass ein Visus von lediglich 0,2 gemäss den Ausführungen des Vaters des Beschwerdeführers nahezu Blindheit bedeutet (Urk. 8/16) und die Korrektur dieser Sehschwäche von der Invalidenversicherung unter dem Titel "Geburtsgebrechen" nicht übernommen wird, ist hinzunehmen. Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25) ist indessen auf die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgrund von Art. 27 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) hinzuweisen (vgl. BGE 126 V 103), welche dieser im vorliegenden Fall uneingeschränkt nachzukommen gedenkt, wie dem Schreiben der Swica Gesundheitsorganisation vom 30. März 2006 zu entnehmen ist (Urk. 8/22).

6.4    Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


7.

7.1    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2006 gilt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Dezember 2005 von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen (lit. a), bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen (lit. b) sowie beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden. Massgebend ist der Poststempel der Eingabe.

7.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis revIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

7.3    Die Beschwerde wurde am 10. Juli 2006 bei der Post aufgegeben (Urk. 1). Das Verfahren ist daher kostenpflichtig und dem Beschwerdeführer sind Gerichtskosten von Fr. 200.-- aufzuerlegen.





Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




HurstSpross