IV.2006.00617
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?r Gr?ub
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
A.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? A.___, geboren 1961, studierte nach der Maturit?t einige Semester an der ETH (1981 bis 1983 Maschineningenieur) und an der Universit?t (1984 bis 1987 Wirtschaftsinformatik) ohne Abschluss. In den Jahren 1983 bis 1985 sowie 1986 bis 1988 absolvierte er Anlehren bei der Firma B.___ Schweiz im Bereich Fulfilment und bei der C.___ Schweiz als System-Engineer. Ab Januar 1990 war er als Berater t?tig (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 1. Dezember 1992, Urk. 8/5 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3).
???????? Seit Februar 1991 leidet A.___ an lumboischialgieformen Beschwerden sowie H?ftschmerzen rechts, wobei die Diagnose einer beidseitigen H?ftkopfnekrose sowie medialer Diskushernien L4/5 und L5/S1 gestellt wurde (Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, vom 31. Dezember 1992, Urk. 8/10). Aus diesem Grund gab er seine Arbeitst?tigkeit am 23. Mai 1991 schmerzbedingt auf (Abkl?rungsbericht f?r Selbst?ndigerwerbende vom 14. Dezember 1993, Urk. 8/18 Ziff. 2.2).
1.2???? Am 1. Dezember 1992 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/5 Ziff. 6.8). Die Ausgleichskasse des Kantons Z?rich, IV Sekretariat, holte nebst Berichten von Dr. D.___ (vom 31. Dezember 1992, Urk. 8/10) und von Prof. Dr. med. E.___ (vom 14. April 1993, Urk. 8/14) die Jahresrechnungen 1989 und 1990 (Urk. 8/7-8) der Firma des Versicherten (F.___ AG) sowie einen Zusammenzug der individuellen Konti (im Jahr 1994, Urk. 8/22) ein. Sodann liess sie einen Abkl?rungsbericht f?r Selbst?ndigerwerbende (vom 14. Dezember 1993, Urk. 8/18) erstellen und die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abkl?ren (Bericht der Berufsberatung vom 28. April 1994, Urk. 8/19).
???????? Mit Verf?gung vom 8. Juli 1994 (Urk. 8/24) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Z?rich A.___ gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai 1992 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
1.3???? Im Rahmen der ersten, von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision zog die Invalidenversicherung das Gutachten des Kantonsspitals G.___, Klinik f?r Orthop?dische Chirurgie, vom 13. Februar 1995 (Urk. 8/31), welches durch den Lebensversicherer in Auftrag gegeben worden war, bei. Der IV-Arzt Dr. med. H.___, bot in der Folge den Versicherten zu einem berufsberaterischen Gespr?ch auf, da er keine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit bei einem intelligenten Mann mit H?ftproblemen ausmachen konnte (Urk. 8/36/1). Sodann holte er erg?nzende Angaben der ?rzte des Kantonsspitals G.___ ein (Bericht vom 24. Juli 2995, Urk. 8/43). Wegen des mittlerweile erfolgten Wegzugs des Versicherten nach I.___ wurde auf ein Gespr?ch verzichtet und nach dem Hinweis des Dr. H.___, wonach hier nie eine ganze Rente h?tte zugesprochen werden d?rfen (Urk. 8/40/2), die Weiterausrichtung der ganzen Rente mit Verf?gung vom 22. September 1995 (Urk. 8/41) best?tigt.
1.4???? Am 6. Oktober 1995 (Urk. 8/42) informierte der Lebensversicherer die Invalidenversicherung ?ber seine versicherungsm?ssige Leistungspflicht im vorliegenden Krankheitsfall und verwies auf festgestellte Ungereimtheiten, so unter anderem auf nicht nachvollziehbare Gesch?ftst?tigkeiten sowie auf den Bericht eines Beschatters, welcher eine zuweilen uneingeschr?nkte Beweglichkeit des Versicherten geschildert habe.
???????? Hierauf leitete die Invalidenversicherung ein weiteres Revisionsverfahren ein und liess das Gutachten der Dres. J.___, Rheumatologie FMH, und K.___, Orthop?die FMH, vom 23. Juli 1996 (Urk. 8/53) erstellen, welche eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit best?tigten. Am 17. Oktober 1996 (Urk. 8/56) wurde dem Versicherten durch die IV-Stelle f?r Versicherte im Ausland die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente mitgeteilt.
1.5 Anl?sslich eines erneuten Revisionsverfahrens wurde eine Stellungnahme des Versicherten (vom 7. Dezember 1999, Urk. 8/69) eingeholt und mit Mitteilung vom 23. Dezember 1999 (Urk. 8/71) die Weiterausrichtung der ganzen Rente best?tigt.
1.6???? Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle f?r Versicherte im Ausland die vom Lebensversicherer neu eingeholten medizinischen Akten bei (Gutachten des Universit?tsspitals R.___ vom 14. August 2000 [Urk. 8/72] sowie von Dr. med. L.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, aus dem Jahr 2000 [Urk. 8/72/30]). Am 25. Oktober 2001 (Urk. 8/78) er?ffnete die Invalidenversicherung dem inzwischen nach S.___ umgezogenen Versicherten die Weiterausrichtung der bisherigen Rente.
1.7???? Am 4. Juni 2002 (Urk. 8/82) wurde dem Versicherten wiederum die revisionsweise Best?tigung der bisherigen Rente mitgeteilt.
1.8???? Im Jahr 2002 ?bersiedelte A.___ mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern in die Schweiz (Familienb?chlein vom 5. August 2002 [Urk. 8/90] und Ausl?nderausweis der Ehefrau [Urk. 8/91]). Am 15. August 2003 (Urk. 8/92) verf?gte die Invalidenversicherung die entsprechenden Zusatzrenten. Nach der Geburt eines dritten Kindes erfolgte am 15. September 2005 (Urk. 8/99) die Zusprache einer weiteren Kinderrente.
???????? Am 14. April 2005 (Urk. 8/106/12) hatte Dr. med. M.___, FMH f?r Arbeitsmedizin und Psychosomatik, ihr Gutachten zu H?nden des Lebensversicherers erstattet und eine Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit von mindestens 50 % proklamiert. Der Lebensversicherer stellte in der Folge die Reduktion seiner Leistungen auf 50 % per 1. September 2005 und auf 25 % per 1. Juni 2006 in Aussicht (Brief vom 20. April 2005, Urk. 8/106/11).
???????? Hierauf setzte die Invalidenversicherung die laufende Rente mit Verf?gung vom 3. M?rz 2006 (Urk. 8/111) gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 2006 auf eine halbe Rente herab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. April 2006 (Urk. 8/118, unter Nachreichung von Berichten des Dr. L.___ vom 28. M?rz 2006 [Urk. 8/120] und des Spitals N.___ vom 13. April 2006 [Urk. 8/121]) wurde mit Entscheid vom 29. Juni 2006 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier am 11. Juli 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, "in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2006 sei dem Versicherten ?ber den 31. M?rz 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen" (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 23. August 2006 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 24. August 2006 (Urk. 9) als geschlossen erkl?rt.
3.?????? Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1 Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 g?ltig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen).
???????? Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.4???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person er?ffneten rechtskr?ftigen Verf?gung, welche auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Durchf?hrung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten f?r eine ?nderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6???? Gem?ss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererw?gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin f?hrte zur Begr?ndung der Herabsetzung der Invalidenrente aus, eine revisionsweise Herabsetzung sei wegen den unver?nderten Verh?ltnissen nicht m?glich. Indessen erweise sich die urspr?ngliche Rentenzusprache als zweifellos unrichtig und deren Korrektur sei von erheblicher Bedeutung. Den der erstmaligen Rentenzusprache zugrunde liegenden Arztberichten sei n?mlich zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer f?r k?rperlich nicht belastende, abwechselnde T?tigkeit vollumf?nglich (bzw. zu 50 %, vgl. Urk. 7 S. 2) arbeitsf?hig gewesen sei (Urk. 2 S. 3-4).
2.2
2.2.1?? Der urspr?nglichen Rentenverf?gung vom 8. Juli 1994 (Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Mai 1992, Urk. 8/24) lag unter anderem der Bericht des Dr. D.___ vom 31. Dezember 1992 (Urk. 8/10) zugrunde, welcher den Beschwerdef?hrer seit dem 28. August 1991 betreute. Dr. D.___ schilderte in anamnestischer Hinsicht seit Februar 1991 bestehende, rasch zunehmende lumboischialgieforme Beschwerden sowie H?ftschmerzen. Bereits nach einigen Schritten ohne St?cke leide der Beschwerdef?hrer an Schmerzen in beiden Leisten. Zudem best?nden lageabh?ngige R?ckenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, weswegen er nicht l?nger sitzen k?nne. Auf dem angefertigten R?ntgenbild erkannte Dr. D.___ eine ausgedehnte, gut demarkierte H?ftkopfnekrose beidseits mit Kopfentrundung sowie eine etwas verschm?lerte Gelenkspalte in der Belastungszone.
???????? Der Arzt diagnostizierte (1) ausgedehnte H?ftkopfnekrosen beidseits mit beginnenden Coxarthrosen, (2) ein chronisches, rechtsbetontes lumboradikul?res Schmerzsyndrom bei medialen Diskushernien L4/5 und L5/S1, (3) eine Adipositas und (4) eine Hyperurik?mie, eine Hypertriglicerid?mie sowie eine Hypercholesterin?mie. Er erachtete den Beschwerdef?hrer als seit 23. Mai 1991 vollumf?nglich arbeitsunf?hig im angestammten Beruf als Informationsmanager und erg?nzte, der Beschwerdef?hrer sei zum Gehen auf Kr?ckst?cke angewiesen; wegen der R?ckenproblematik sei auch l?ngeres Sitzen nicht m?glich. Zur Aus?bung seiner bisherigen T?tigkeit sei er jedoch auf v?llige Bewegungsfreiheit angewiesen. Aus ?rztlicher Sicht sei eine berufliche Umschulung kaum zu realisieren.
???????? Am 30. November 1993 (Urk. 8/15) erg?nzte Dr. D.___, dass dem Beschwerdef?hrer das l?ngere Stehen, Gehen und auch das l?ngere Sitzen seit 23. Mai 1991 untersagt sei.
2.2.2?? Auch Prof. E.___ berichtete am 14. April 1993 (Urk. 8/14) von einer eingeschr?nkten Geh- und Stehf?higkeit aufgrund der Femurkopfnekrose sowie des Lumbovertebralsyndroms und empfahl einstweilen eine konservative Therapie unter dem Hinweis, dass ein operativer Eingriff (Totalendoprothesen) auf Dauer unumg?nglich sei. Er attestierte eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit im angestammten Beruf (als k?rperlich belastende T?tigkeit). F?r eine k?rperlich nicht belastende, abwechselnde T?tigkeit erachtete er eine 50%ige Arbeitsf?higkeit als gegeben. Einen Schulbesuch (im Rahmen einer Umschulung) befand er wegen der schlechten Sitzf?higkeit als momentan nicht m?glich.
2.3
2.3.1?? Die ?rzte des Kantonsspitals G.___ diagnostizierten im Gutachten vom 13. Februar 1995 (Urk. 8/31) - welches im Rahmen der ersten Rentenrevision vom Lebensversicherer des Beschwerdef?hrers beigezogen wurde - Femurkopfnekrosen beidseits, eine muskul?re Dysbalance der kaudalen Lendenwirbels?ule, diskrete mediane Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 ohne Neurologie, eine Hypertriglicerid?mie, einen Status nach Hypercholesterin?mie und Hyperurik?mie sowie eine leichte Adipositas (S. 6).
???????? Die Gutachter f?hrten aus, klinisch stehe eine schmerzhafte Flexion und Rotation in Flexionsstellung im Vordergrund. Dies finde sein radiologisches Korrelat in der r?ntgenologischen Abkl?rung, wo sich der Nekroseherd besonders ausgepr?gt im kranioventralen Femurkopfbereich beidseits zeige. Zwischen 1991 und 1995 sei es zu einer deutlichen Progredienz dieses Befundes gekommen. Einer operativen Therapie stehe der Beschwerdef?hrer negativ gegen?ber. Zahlreiche M?glichkeiten seien besprochen worden mit einem besonderen Schwergewicht auf die Varisationsosteotomie und die H?fttotalprothese. Eine pr?zise Prognose bez?glich der Progredienz der Femurkopfnekrose sei weder nach konservativer noch nach operativer Behandlung m?glich. Indessen komme es bei Ausbleiben einer operativen Behandlung in ca. 70 % der F?lle zu einem Kollaps des Femurkopfes (S. 6 ff.).
???????? Zur Arbeitsf?higkeit verwiesen die ?rzte auf die Selbsteinsch?tzung des Beschwerdef?hrers, welcher in seinem momentanen Zustand eine kontinuierliche Arbeitsf?higkeit in einer f?r ihn angepassten T?tigkeit f?r unm?glich halte. Es komme sehr h?ufig zu nicht prognostizierbaren Arbeitsunterbr?chen, weshalb er zahlreiche Arbeitsangebote habe ablehnen m?ssen. Nach einem erfolgreichen operativen Eingriff wolle er erneut eine Arbeit aufnehmen. Im Moment stehe allerdings eine Operation noch nicht zur Diskussion. Die Gutachter selber erachteten eine k?rperlich nicht belastende T?tigkeit, welche einen h?ufigen Positionswechsel von Sitzen, Gehen und Liegen erlaube, als theoretisch m?glich, wobei allerdings h?ufige Arbeitsunterbr?che zu erwarten seien (S. 8).
2.3.2?? Am 24. Juli 1995 (Urk. 8/43) erg?nzten die ?rzte des Kantonsspitals G.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, aufgrund des noch gut erhaltenen Gelenksspaltes komme beim Beschwerdef?hrer nur die Flexionsosteotomie in Frage, welche Operation zumutbar sei. Es sei bekannt, dass bei nur partiell erhaltenem Femurkopf, was vorliegend der Fall sei, eine Flexionsosteotomie die Prognose bez?glich Entwicklung von degenerativen Ver?nderungen positiv beeinflusse. Die ?rzte konnten indessen die Frage nicht beantworten, ob durch eine solche Operation die Arbeitsf?higkeit verbessert werden k?nne.
2.4???? Die Dres. J.___ und K.___, welche den Beschwerdef?hrer im Rahmen der zweiten Rentenrevision begutachteten (Expertise vom 23. Juli 1996, Urk. 8/53), attestierten eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit und f?hrten aus, eine Verbesserung sei erst nach dem Einsatz einer Totalprothese zu erwarten, w?hrenddem konservative Therapiemassnahmen wohl die Zunahme der Symptome etwas mindern k?nnten, daraus indessen keine Arbeitsf?higkeit resultiere. Eine intellektuelle T?tigkeit auf einem angepassten Stuhl sowie mit zahlreichen Pausen erachteten die ?rzte als theoretisch m?glich, indessen sei das Finden einer solchen Stelle praktisch unm?glich. Ein m?gliches Pensum konnten sie nicht nennen.
???????? Die Risiken der Operation erachteten die Gutachter nicht als erheblich, da selten Komplikationen auftr?ten und die Patienten in der Regel profitierten. Indessen best?nden Risiken von Seiten der Mechanik des Implantats, namentlich angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdef?hrers mit einer langen Lebenserwartung. Sodann wiesen sie darauf hin, dass Wiederholungen des chirurgischen Eingriffs immer heikler und riskanter w?rden. Die ?rzte erw?hnten schliesslich die Ablehnung des Eingriffs durch den Beschwerdef?hrer, weil ein Erfolg nicht garantiert werden k?nne (Urk. 8/53 S. 8/9).
2.5???? Die ?rzte des R.___ best?tigten (unter konsiliarischer Unterst?tzung durch Dr. L.___) im Gutachten vom 14. August 2000 (Urk. 8/72), dass die vom Beschwerdef?hrer angegebenen Beschwerden mit den erhobenen Befunden vereinbar seien. Zuk?nftig sei mit einer weiteren Verschlechterung der H?ftbeweglichkeit entsprechend dem sekund?r-arthrotischen Verlauf und mit einer vermehrten Belastung im lumbosakralen Wirbels?ulenbereich mit zunehmenden degenerativen Ver?nderungen und verst?rkten tendomyotischen Reaktionen zu rechnen. In dieser Situation sei das Einsetzen einer H?ftarthroplastik beidseits sinnvoll. Durch konservative Therapiemassnahmen sei der Verlauf mit zunehmender Funktionsverschlechterung nicht aufzuhalten (S. 10).
???????? Zur Arbeitsf?higkeit f?hrten die Gutachter aus, aus medizinischer Sicht sei eine k?rperlich sehr leichte T?tigkeit im Sinne einer B?rot?tigkeit mit den entsprechenden Anpassungen und der M?glichkeit von Wechselbelastungen mit vermehrten Pausen m?glich. In einer solchen behinderungsangepassten T?tigkeit w?re eine Halbtagest?tigkeit im Sinne eines 5-Stunden-Arbeitstages mit vermehrten Pausen zumutbar. Bedingt durch m?gliche Schmerzexazerbationen sei wiederholt mit ganzt?gigen Arbeitsausf?llen zu rechnen. Beim Sitzen empfehle sich ein Hochsitz oder eine r?ckgeneigte Sitzposition, welche 30 Minuten am St?ck m?glich sei, gefolgt von einem K?rperpositionswechsel oder einer Kurzpause. Das Stehen sei 15 bis 20 Minuten am St?ck m?glich, Gehen nur mit Hilfe eines Stockes und nur ?ber kurze Strecken mit der M?glichkeit wiederholter Pausen. Das Auto fahren sei h?chstens w?hrend 30 Minuten am St?ck m?glich (S. 12/13).
???????? Dr. L.___ empfahl das Einsetzen einer H?ftarthroplastik beidseits, was die Schmerzen beseitige und die Beweglichkeit verbessere. Nach abgeschlossener Rehabilitation k?nne rein theoretisch eine vollumf?ngliche Arbeitsf?higkeit im B?ro erreicht werden. Allenfalls sei mit einer Einschr?nkung von h?chstens 30 % zu rechnen (S. 15).
2.6???? Dr. M.___ hielt im Gutachten vom 14. April 2005 zu H?nden des Lebensversicherers des Beschwerdef?hrers (Urk. 8/106/12) fest, aufgrund der Femurkopfnekrosen beidseits sei eine stehende oder gehende T?tigkeit nicht zumutbar. Eine mehrheitlich sitzende Arbeit sei jedoch zu mindestens 50 % m?glich. Insbesondere sei der Beschwerdef?hrer w?hrend der Abkl?rung w?hrend jeweils zwei Stunden problemlos in der Lage gewesen, ohne sichtbares Schmerzverhalten zu sitzen, gelegentlich aufzustehen und herumzugehen. Damit der Beschwerdef?hrer zwischendurch kurz aufstehen und herumgehen k?nne, seien zus?tzliche Pausen einzuplanen. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer an ca. f?nf Stunden pro Tag eine Leistung von mindestens 50 % erbringen k?nne. Aus arbeitsmedizinischer Sicht lasse sich eine vollst?ndige Erwerbsunf?higkeit keinesfalls rechtfertigen. Zwar bestehe eine Einschr?nkung der k?rperlichen Leistungsf?higkeit aufgrund des somatischen Leidens. Der Beschwerdef?hrer werde jedoch aufgrund seiner kognitiven F?higkeiten und seiner bisherigen Ausbildungs- und Berufserfahrungen wieder in einer intellektuell ausgerichteten T?tigkeit arbeiten k?nnen. Eine solche T?tigkeit sei aktuell zu mindestens 50 % zumutbar, l?ngerfristig sei in diesem Bereich eine Steigerung der Pr?senzzeit anzustreben (Urk. 8/106/18).
2.7 W?hrenddem Dr. L.___ mit Zeugnis vom 28. M?rz 2006 (Urk. 8/120) ohne n?here Begr?ndung ?ber eine Verschlechterung des klinischen und des radiologischen Befundes berichtet hatte, konnten die ?rzte des Spitals N.___ am 13. April 2006 (Urk. 8/121) radiologisch keine Ver?nderung gegen?ber den Voraufnahmen feststellen. Sie empfahlen eine medikament?se sowie eine physiotherapeutische Therapie.
?
3.
3.1???? Aus den Akten ergibt sich - wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auch festgestellt hat - ohne weiteres, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers w?hrend des Krankheitsverlaufs seit 1991 nicht verbessert hat. Eine Durchsicht s?mtlicher ?rztlicher Einsch?tzungen zeigt, dass die jeweils geklagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde im Wesentlichen gleich geblieben sind. Der Beschwerdef?hrer klagte stetig ?ber H?ft- und R?ckenschmerzen, und es wurde jeweils festgehalten, dass er nicht w?hrend l?ngerer Zeit am St?ck sitzen oder stehen k?nne.
???????? Ebensowenig ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert. Die ?rzte prognostizierten wohl zuweilen eine Verschlechterung der Situation und verwiesen auf die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs, um den negativen Verlauf aufzuhalten. Indessen finden sich auch in den aktuellsten Berichten keine von den erstmaligen Resultaten wesentlich abweichenden Schilderungen der radiologischen Untersuchungsergebnisse und der geklagten Beschwerden.
???????? Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit der letztmaligen Rentenrevision, welcher eine eingehende Pr?fung des Sachverhaltes zugrunde lag (Mitteilung vom 25. Oktober 2001 [Urk. 8/78] nach Einsichtnahme in das Gutachten des Universit?tsspitals R.___ vom 14. August 2000 [Urk. 8/72]), bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. Juni 2006 (Urk. 2) nicht ver?ndert hat. Es ist sodann auch keine wesentliche ?nderung seit der urspr?nglichen Rentenzusprache (Rentenbeginn: 1. Mai 1992, vgl. Verf?gung vom 8. Juli 1994 [Urk. 8/24]) ersichtlich.
3.2???? Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass w?hrend der ganzen Krankheitsdauer s?mtliche ?rzte jederzeit und ?bereinstimmend festhielten, dass in einer leichten T?tigkeit, bei welcher regelm?ssige Positionswechsel m?glich sind und Pausen eingelegt werden k?nnen, zumindest eine teilweise Arbeitsf?higkeit gegeben sei. In diesem Sinne hielt bereits Dr. D.___ am 31. Dezember 1992 (Urk. 8/24) fest, dass der Beschwerdef?hrer auf Kr?ckst?cke angewiesen und l?ngeres Sitzen nicht m?glich sei. Die von ihm attestierte vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit bezog sich ausdr?cklich bloss auf die angestammte T?tigkeit, in welcher der Beschwerdef?hrer auf eine v?llige Bewegungsfreiheit angewiesen sei. Am 14. April 1993 (Urk. 8/14) best?tigte Dr. D.___ sodann, dass dem Beschwerdef?hrer Sitzen, Stehen und Gehen durchaus zumutbar seien, jedoch nicht w?hrend l?ngerer Dauer.
???????? Prof. E.___ attestierte am 14. April 1993 (Urk. 8/14) eine 50%ige Arbeitsf?higkeit f?r eine k?rperlich nicht belastende, abwechselnde T?tigkeit und erachtete eine Umschulung als wegen der schlechten Sitzf?higkeit als nicht m?glich.
???????? Auch die ?rzte des Kantonsspitals G.___ sowie die Dres. J.___ und K.___ best?tigten am 13. Februar 1995 (Urk. 8/31) bzw. am 23. Juli 1996 (Urk. 8/53), dass eine nicht belastende T?tigkeit, welche einen h?ufigen Positionswechsel von Sitzen, Gehen und Liegen erlaube, theoretisch m?glich sei, wobei h?ufige Pausen einzulegen seien.
???????? Eine behinderungsangepasste T?tigkeit im Sinne eines 5-Stunden-Arbeitstages mit vermehrten Pausen befanden die ?rzte des R.___ am 14. August 2000 (Urk. 8/72) als m?glich. Sie schlugen eine sehr leichte T?tigkeit im Rahmen einer B?rot?tigkeit mit den notwendigen Anpassungen und der M?glichkeit von Wechselbelastungen mit vermehrten Pausen vor.
???????? Schliesslich ging auch Dr. M.___ am 14. April 2005 (Urk. 8/106/12) von einer mindestens 50%igen Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit aus.
3.3???? Aus den geschilderten Berichten ergibt sich somit unmissverst?ndlich, dass dem Beschwerdef?hrer eine leidensangepasste T?tigkeit, welche grunds?tzlich sitzend zu verrichten ist und die M?glichkeit von Positionswechseln und vermehrten Pausen bietet, im Umfang von 50 % zumutbar ist.
???????? Die urspr?ngliche Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdef?hrer in jeglicher T?tigkeit vollumf?nglich arbeitsunf?hig sei, ist demgem?ss offensichtlich unrichtig und kann mit keiner einzigen ?rztlichen Einsch?tzung belegt werden.
4.
4.1???? Zu pr?fen bleibt, wie sich die effektive gesundheitliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in erwerblicher Hinsicht retrospektiv auf den Zeitpunkt der Rentenzusprache (1. Mai 1992) ausgewirkt h?tte.
4.2
4.2.1?? Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen ausgehend von den Eintragungen im individuellen Konto mit Fr. 69'264.-- (Wert 2006, Urk. 8/107 S. 3), was der Beschwerdef?hrer beschwerdeweise nicht thematisierte. In seiner Einsprache vom 3. April 2006 hatte er hierzu vorgebracht, er sei bis im Jahr 1988 in Ausbildung gestanden und habe daher damals nur ein reduziertes Einkommen erzielt. Anschliessend sei er unter anderem selbst?ndigerwerbend gewesen und habe ein monatliches Einkommen von Fr. 7'740.-- (1990) und Fr. 8'550.-- (1991) erzielt. Diese Eink?nfte seien im IK-Auszug nicht aufgef?hrt, weil damals der Jahresbeitrag aufgrund des durchschnittlichen Erwerbseinkommen einer zweij?hrigen Berechnungsperiode bemessen worden sei, welche das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasst habe. Nach der invalidit?tsbedingten Aufgabe der Erwerbst?tigkeit sei dieses Einkommen in eine Bemessungsl?cke gefallen. Daneben habe er auch noch ein Einkommen als Angestellter erzielt. Die Berufsberatung habe ein Einkommen f?r das Jahr 1990 von Fr. 150'000.-- ermittelt, worauf abzustellen sei. Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdef?hrer damals im Aufbau seiner unternehmerischen T?tigkeiten gewesen sei, sodass es auf der Hand liege, dass sich sein Einkommen in den Folgejahren noch wesentlich st?rker erh?ht h?tte (Urk. 8/118 S. 4/5).
4.2.2?? Bei der Bemessung des ohne Invalidit?t erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tats?chlich verdienen w?rde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie m?glich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitssch?digung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen).
4.2.3?? In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1. Dezember 1992 (Urk. 8/5 Ziff. 5.3.1) erw?hnte der Beschwerdef?hrer ein monatliches Einkommen von Fr. 7'740.-- (1990) sowie Fr. 8'550.-- (1991) als selbst?ndiger Managementberater. Aus der Jahresrechnung 1990 der O.___ (Urk. 8/7 S. 4) ergibt sich ein Reingewinn von Fr. 92'879.95, welcher Betrag dem deklarierten Einkommen entspricht. In den Akten findet sich sodann eine Jahresrechnung 1989 (Urk. 8/8 S. 2) der gleichen Firma mit einem ausgewiesene Gewinn von Fr. 99'152.75. Aus dem Handelsregisterauszug der Firma (vom 7. Februar 2007, Urk. 11) geht hervor, dass er seit der Eintragung der Firma ins Handelsregister am 20. Mai 1987 als Pr?sident und ab 23. Juni 1992 Mitglied des Verwaltungsrates sowie ab 11. M?rz 1994 erg?nzend als Liquidator eingetragen war. Die L?schung der Firma erfolgte am 11. April 2000.
???????? Ein Blick in die Ausz?ge aus dem individuellen Konto des Beschwerdef?hrers (Urk. 8/22) zeigt indes ein ganz anderes als das vom Beschwerdef?hrer gezeichnete Bild. Nach Einkommen als Arbeitnehmer bei der C.___ in der Periode 1986 bis April 1988 findet sich ab Mai 1988 ein Eintrag als Selbst?ndigerwerbender mit einem Einkommen von Fr. 3'952.--. Im Jahr 1989 wurde lediglich die EO-Entsch?digung in der H?he von Fr. 1'725.-- verbucht. Im Jahr 1990 schliesslich wurde ein Einkommen als Unselbst?ndigerwerbender (bei der F.___ AG) von Fr. 42'000.-- deklariert.
4.2.4?? Aus diesen Unterlagen ergibt sich somit klarerweise, dass der Beschwerdef?hrer im Jahr vor dem erstmaligen Auftreten seiner Erkrankung keineswegs als selbst?ndigerwerbender Managementberater t?tig, sondern im Gegenteil Arbeitnehmer bei der F.___ AG war. Dass er dabei als Pr?sident des Verwaltungsrates fungierte, ?ndert nichts daran. Auch wenn ihm noch die Aktienmehrheit oder gar s?mtliche Aktien geh?rt h?tten und er sich selber als Selbst?ndigerwerbender gef?hlt haben mag, so rechnete er doch mit der Ausgleichskasse als Unselbst?ndigerwerbender ab. Darauf ist ohne weiteres abzustellen.
???????? Betreffend das Einkommen des Beschwerdef?hrers steht fest, dass er der Ausgleichskasse gegen?ber ein Einkommen von Fr. 42'000.-- deklarierte und darauf Beitr?ge bezahlte. Das behauptete Einkommen von monatlich Fr. 7'740.-- (1990) entspricht dem Jahresgewinn der juristischen Person F.___ AG und hat mit dem Einkommen des Beschwerdef?hrers gar nichts zu tun. Sollte er sich tats?chlich L?hne von mehr als den deklarierten Fr. 42'000.-- ausbezahlt haben, h?tte er ja rechtswidrig zu tiefe Beitr?ge entrichtet.
???????? Dass die effektiven Einkommen des Beschwerdef?hrers in eine Bemessungsl?cke fielen (Urk. 8/118 S. 4/5), trifft offenkundig nicht zu. Vorweg ist erneut darauf zu verweisen, dass er der Ausgleichskasse mit Ausnahme der Periode Mai bis Dezember 1988 gar nicht als Selbst?ndigerwerbender angeschlossen war. Ferner bleibt darauf hinzuweisen, dass er bei einer Aufnahme einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit nicht der ordentlichen Beitragsbemessung unterlegen h?tte, sondern der ausserordentlichen nach Art. 25 und 26? der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der damals anwendbaren Fassung. Damit h?tten die effektiven Einkommen im Wesentlichen den verbuchten entsprechen m?ssen.
4.2.5?? Damit steht fest, dass der Beschwerdef?hrer in Jahr vor dem Ausbruch seiner Erkrankung ein Einkommen von Fr. 42'000.-- erzielt hat, welches als Valideneinkommen zu gelten hat. Das vom Beschwerdef?hrer behauptete erzielbare Einkommen von Fr. 150'000.-- im Jahr 1990 ist angesichts der effektiven Eintr?ge im individuellen Konto nicht nachvollziehbar. Auch wenn er in den Akten als ideen- und erfolgreicher Gesch?ftsmann geschildert wurde, hat er dies bis zum Eintritt seiner Krankheit jedenfalls nicht monet?r umsetzen k?nnen. Dass er seine doch bescheidenen Einkommen derart h?tte steigern k?nnen, ist durch nichts belegt und liegt auch keineswegs auf der Hand.
4.2.6 Angesichts der statistischen Durchschnittsl?hne im Jahr 1990 im verwandten Bereich Banken, Versicherungen von monatlich Fr. 4'926.-- bzw. Fr. 59'112.-- pro Jahr (Die Volkswirtschaft 1/92 S. *15 Tabelle B 4.3) ist erkennbar, dass der Beschwerdef?hrer f?r seine Arbeit unterdurchschnittlich bezahlt wurde.
???????? Sind wie im hier zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich die versicherte Person aus freien St?cken mit einem bescheideneren Einkommen begn?gen wollte, als sie h?tte erzielen k?nnen, und ist ferner anzunehmen, dass das unter den branchen?blichen Ans?tzen liegende Gehalt zumindest teilweise auf Gr?nden beruht, die auch in einer Verweisungst?tigkeit zu einem unterdurchschnittlichen Lohnniveau f?hren w?rden, so sind diese invalidit?tsfremden Faktoren, sofern eine erhebliche Abweichung vorliegt, praxisgem?ss entweder sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen oder ?berhaupt nicht zu ber?cksichtigen (vgl. statt vieler: Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 22. Juni 2004 i.S. T, I 763/03, Erw. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 225 Erw. 4.4).
???????? Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdef?hrer zwei Studien begonnen, aber nicht beendet hat. Sodann finden sich Hinweise in den Akten - namentlich im Rahmen der Anamneseerhebungen der ?rzte aufgrund der Angaben des Beschwerdef?hrers selber -, dass er in seinem Spezialgebiet Computerprogramme auch ohne einen Abschluss durchaus etwas zu bieten hatte. Ferner existierte die F.___ AG im fraglichen Jahr 1990 noch nicht lange und ist anzunehmen, dass der Beschwerdef?hrer bei erfolgreicherem Gesch?ftsgang, einen h?heren Lohn h?tte erzielen k?nnen.
???????? Aus diesem Grund ist in Anbetracht der gesamten Aktenlage f?r die Bemessung des Validenlohnes auf die statistischen Tabellenl?hne abzustellen, ist doch anzunehmen, dass der Beschwerdef?hrer in naher Zukunft ein entsprechendes Einkommen h?tte erzielen k?nnen.
4.3
4.3.1?? L?sst sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsf?higkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausn?tzt, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne herangezogen werden.
???????? Wird im vorliegenden Fall auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Ber?cksichtigung s?mtlicher pers?nlicher und beruflicher Umst?nde (leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t/Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad) nach pflichtgem?ssem Ermessen zu sch?tzen ist, wobei der Abzug h?chstens 25 % betr?gt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.3.2?? Da auf der Seite des Valideneinkommens - angesichts des kaum existenzsichernden Einkommens - auf die statistischen L?hne abzustellen ist und dem Beschwerdef?hrer auch mit Behinderung die gleichen T?tigkeiten offenstehen, entspricht das Invalideneinkommen aufgrund seiner noch 50%igen Arbeitsf?higkeit 50 % des Validenlohnes. Hierbei kann offenbleiben, welches Anforderungsniveau zur Anwendung gelangt.
4.3.3?? Der Beschwerdef?hrer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschr?nkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine T?tigkeit angewiesen ist, welche die M?glichkeit von h?ufigen Positionswechseln und vermehrten Pausen bietet. Aufgrund dieser Einschr?nkungen rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 %, mit dem auch dem Umstand der Teilzeitarbeit hinreichend Rechnung getragen wird.
4.4???? Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen von (85 % von 50 %) ergibt eine Lohneinbusse bzw. einen Invalidit?tsgrad von 57,5 %. Damit steht dem Beschwerdef?hrer eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
5.?????? Dieses Ergebnis (retrospektiv per 1. Mai 1992) l?sst die urspr?ngliche Rentenverf?gung vom 8. Juli 1994 (Urk. 8/24) als offensichtlich unrichtig erscheinen. Die Beschwerdegegnerin ging zu Unrecht davon aus, dass dem Beschwerdef?hrer keine T?tigkeit mehr m?glich ist, und schloss demgem?ss auf eine 100%ige Invalidit?t. Wie die obigen Erw?gungen indes zeigen, war der Beschwerdef?hrer bloss im Ausmass von 57,5 % invalid. Da bei Dauerleistungen die erhebliche Bedeutung rechtsprechungsgem?ss ohne weiteres gegeben ist, erweist sich die wiedererw?gungsweise Aufhebung der ganzen Rente und die Ersetzung durch eine halbe Rente als richtig. Die Beschwerdegegnerin hat sodann die gesetzlichen Vorschriften ?ber den Zeitpunkt der Aufhebung (bzw. der Herabsetzung) der Rente beachtet, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Anzuf?gen bleibt, dass nach Lage der Akten die ?rzte nunmehr ?berwiegend davon ausgehen, dass eine H?ftoperation zumutbar und davon die Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit zu erwarten ist. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die Entwicklung engmaschig zu ?berwachen und allenfalls die Durchf?hrung der Operation als Teil der Schadenminderungspflicht zu verlangen bzw. bei einer Weigerung nach Durchf?hrung des Mahnverfahrens die entsprechenden Massnahmen zu treffen.
7.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt.
?????????? Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherung
sowie an:
-?? die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).