Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00617
[9C_215/2007]
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IV.2006.00617
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1961, studierte nach der Maturität einige Semester an der ETH (1981 bis 1983 Maschineningenieur) und an der Universität (1984 bis 1987 Wirtschaftsinformatik) ohne Abschluss. In den Jahren 1983 bis 1985 sowie 1986 bis 1988 absolvierte er Anlehren bei der Firma B.___ Schweiz im Bereich Fulfilment und bei der C.___ Schweiz als System-Engineer. Ab Januar 1990 war er als Berater tätig (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 1. Dezember 1992, Urk. 8/5 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3).
Seit Februar 1991 leidet A.___ an lumboischialgieformen Beschwerden sowie Hüftschmerzen rechts, wobei die Diagnose einer beidseitigen Hüftkopfnekrose sowie medialer Diskushernien L4/5 und L5/S1 gestellt wurde (Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 31. Dezember 1992, Urk. 8/10). Aus diesem Grund gab er seine Arbeitstätigkeit am 23. Mai 1991 schmerzbedingt auf (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 14. Dezember 1993, Urk. 8/18 Ziff. 2.2).
1.2 Am 1. Dezember 1992 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/5 Ziff. 6.8). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV Sekretariat, holte nebst Berichten von Dr. D.___ (vom 31. Dezember 1992, Urk. 8/10) und von Prof. Dr. med. E.___ (vom 14. April 1993, Urk. 8/14) die Jahresrechnungen 1989 und 1990 (Urk. 8/7-8) der Firma des Versicherten (F.___ AG) sowie einen Zusammenzug der individuellen Konti (im Jahr 1994, Urk. 8/22) ein. Sodann liess sie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (vom 14. Dezember 1993, Urk. 8/18) erstellen und die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abklären (Bericht der Berufsberatung vom 28. April 1994, Urk. 8/19).
Mit Verfügung vom 8. Juli 1994 (Urk. 8/24) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich A.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai 1992 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
1.3 Im Rahmen der ersten, von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision zog die Invalidenversicherung das Gutachten des Kantonsspitals G.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie, vom 13. Februar 1995 (Urk. 8/31), welches durch den Lebensversicherer in Auftrag gegeben worden war, bei. Der IV-Arzt Dr. med. H.___, bot in der Folge den Versicherten zu einem berufsberaterischen Gespräch auf, da er keine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bei einem intelligenten Mann mit Hüftproblemen ausmachen konnte (Urk. 8/36/1). Sodann holte er ergänzende Angaben der Ärzte des Kantonsspitals G.___ ein (Bericht vom 24. Juli 2995, Urk. 8/43). Wegen des mittlerweile erfolgten Wegzugs des Versicherten nach I.___ wurde auf ein Gespräch verzichtet und nach dem Hinweis des Dr. H.___, wonach hier nie eine ganze Rente hätte zugesprochen werden dürfen (Urk. 8/40/2), die Weiterausrichtung der ganzen Rente mit Verfügung vom 22. September 1995 (Urk. 8/41) bestätigt.
1.4 Am 6. Oktober 1995 (Urk. 8/42) informierte der Lebensversicherer die Invalidenversicherung über seine versicherungsmässige Leistungspflicht im vorliegenden Krankheitsfall und verwies auf festgestellte Ungereimtheiten, so unter anderem auf nicht nachvollziehbare Geschäftstätigkeiten sowie auf den Bericht eines Beschatters, welcher eine zuweilen uneingeschränkte Beweglichkeit des Versicherten geschildert habe.
Hierauf leitete die Invalidenversicherung ein weiteres Revisionsverfahren ein und liess das Gutachten der Dres. J.___, Rheumatologie FMH, und K.___, Orthopädie FMH, vom 23. Juli 1996 (Urk. 8/53) erstellen, welche eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestätigten. Am 17. Oktober 1996 (Urk. 8/56) wurde dem Versicherten durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente mitgeteilt.
1.5 Anlässlich eines erneuten Revisionsverfahrens wurde eine Stellungnahme des Versicherten (vom 7. Dezember 1999, Urk. 8/69) eingeholt und mit Mitteilung vom 23. Dezember 1999 (Urk. 8/71) die Weiterausrichtung der ganzen Rente bestätigt.
1.6 Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die vom Lebensversicherer neu eingeholten medizinischen Akten bei (Gutachten des Universitätsspitals R.___ vom 14. August 2000 [Urk. 8/72] sowie von Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie FMH, aus dem Jahr 2000 [Urk. 8/72/30]). Am 25. Oktober 2001 (Urk. 8/78) eröffnete die Invalidenversicherung dem inzwischen nach S.___ umgezogenen Versicherten die Weiterausrichtung der bisherigen Rente.
1.7 Am 4. Juni 2002 (Urk. 8/82) wurde dem Versicherten wiederum die revisionsweise Bestätigung der bisherigen Rente mitgeteilt.
1.8 Im Jahr 2002 übersiedelte A.___ mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern in die Schweiz (Familienbüchlein vom 5. August 2002 [Urk. 8/90] und Ausländerausweis der Ehefrau [Urk. 8/91]). Am 15. August 2003 (Urk. 8/92) verfügte die Invalidenversicherung die entsprechenden Zusatzrenten. Nach der Geburt eines dritten Kindes erfolgte am 15. September 2005 (Urk. 8/99) die Zusprache einer weiteren Kinderrente.
Am 14. April 2005 (Urk. 8/106/12) hatte Dr. med. M.___, FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, ihr Gutachten zu Händen des Lebensversicherers erstattet und eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von mindestens 50 % proklamiert. Der Lebensversicherer stellte in der Folge die Reduktion seiner Leistungen auf 50 % per 1. September 2005 und auf 25 % per 1. Juni 2006 in Aussicht (Brief vom 20. April 2005, Urk. 8/106/11).
Hierauf setzte die Invalidenversicherung die laufende Rente mit Verfügung vom 3. März 2006 (Urk. 8/111) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 2006 auf eine halbe Rente herab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. April 2006 (Urk. 8/118, unter Nachreichung von Berichten des Dr. L.___ vom 28. März 2006 [Urk. 8/120] und des Spitals N.___ vom 13. April 2006 [Urk. 8/121]) wurde mit Entscheid vom 29. Juni 2006 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob A.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier am 11. Juli 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, "in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2006 sei dem Versicherten über den 31. März 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen" (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 23. August 2006 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. August 2006 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
2
/
3
Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Herabsetzung der Invalidenrente aus, eine revisionsweise Herabsetzung sei wegen den unveränderten Verhältnissen nicht möglich. Indessen erweise sich die ursprüngliche Rentenzusprache als zweifellos unrichtig und deren Korrektur sei von erheblicher Bedeutung. Den der erstmaligen Rentenzusprache zugrunde liegenden Arztberichten sei nämlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für körperlich nicht belastende, abwechselnde Tätigkeit vollumfänglich (bzw. zu 50 %, vgl. Urk. 7 S. 2) arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 2 S. 3-4).
2.2
2.2.1 Der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Juli 1994 (Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Mai 1992, Urk. 8/24) lag unter anderem der Bericht des Dr. D.___ vom 31. Dezember 1992 (Urk. 8/10) zugrunde, welcher den Beschwerdeführer seit dem 28. August 1991 betreute. Dr. D.___ schilderte in anamnestischer Hinsicht seit Februar 1991 bestehende, rasch zunehmende lumboischialgieforme Beschwerden sowie Hüftschmerzen. Bereits nach einigen Schritten ohne Stöcke leide der Beschwerdeführer an Schmerzen in beiden Leisten. Zudem bestünden lageabhängige Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, weswegen er nicht länger sitzen könne. Auf dem angefertigten Röntgenbild erkannte Dr. D.___ eine ausgedehnte, gut demarkierte Hüftkopfnekrose beidseits mit Kopfentrundung sowie eine etwas verschmälerte Gelenkspalte in der Belastungszone.
Der Arzt diagnostizierte (1) ausgedehnte Hüftkopfnekrosen beidseits mit beginnenden Coxarthrosen, (2) ein chronisches, rechtsbetontes lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei medialen Diskushernien L4/5 und L5/S1, (3) eine Adipositas und (4) eine Hyperurikämie, eine Hypertrigliceridämie sowie eine Hypercholesterinämie. Er erachtete den Beschwerdeführer als seit 23. Mai 1991 vollumfänglich arbeitsunfähig im angestammten Beruf als Informationsmanager und ergänzte, der Beschwerdeführer sei zum Gehen auf Krückstöcke angewiesen; wegen der Rückenproblematik sei auch längeres Sitzen nicht möglich. Zur Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit sei er jedoch auf völlige Bewegungsfreiheit angewiesen. Aus ärztlicher Sicht sei eine berufliche Umschulung kaum zu realisieren.
Am 30. November 1993 (Urk. 8/15) ergänzte Dr. D.___, dass dem Beschwerdeführer das längere Stehen, Gehen und auch das längere Sitzen seit 23. Mai 1991 untersagt sei.
2.2.2 Auch Prof. E.___ berichtete am 14. April 1993 (Urk. 8/14) von einer eingeschränkten Geh- und Stehfähigkeit aufgrund der Femurkopfnekrose sowie des Lumbovertebralsyndroms und empfahl einstweilen eine konservative Therapie unter dem Hinweis, dass ein operativer Eingriff (Totalendoprothesen) auf Dauer unumgänglich sei. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (als körperlich belastende Tätigkeit). Für eine körperlich nicht belastende, abwechselnde Tätigkeit erachtete er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben. Einen Schulbesuch (im Rahmen einer Umschulung) befand er wegen der schlechten Sitzfähigkeit als momentan nicht möglich.
2.3
2.3.1 Die Ärzte des Kantonsspitals G.___ diagnostizierten im Gutachten vom 13. Februar 1995 (Urk. 8/31) - welches im Rahmen der ersten Rentenrevision vom Lebensversicherer des Beschwerdeführers beigezogen wurde - Femurkopfnekrosen beidseits, eine muskuläre Dysbalance der kaudalen Lendenwirbelsäule, diskrete mediane Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 ohne Neurologie, eine Hypertrigliceridämie, einen Status nach Hypercholesterinämie und Hyperurikämie sowie eine leichte Adipositas (S. 6).
Die Gutachter führten aus, klinisch stehe eine schmerzhafte Flexion und Rotation in Flexionsstellung im Vordergrund. Dies finde sein radiologisches Korrelat in der röntgenologischen Abklärung, wo sich der Nekroseherd besonders ausgeprägt im kranioventralen Femurkopfbereich beidseits zeige. Zwischen 1991 und 1995 sei es zu einer deutlichen Progredienz dieses Befundes gekommen. Einer operativen Therapie stehe der Beschwerdeführer negativ gegenüber. Zahlreiche Möglichkeiten seien besprochen worden mit einem besonderen Schwergewicht auf die Varisationsosteotomie und die Hüfttotalprothese. Eine präzise Prognose bezüglich der Progredienz der Femurkopfnekrose sei weder nach konservativer noch nach operativer Behandlung möglich. Indessen komme es bei Ausbleiben einer operativen Behandlung in ca. 70 % der Fälle zu einem Kollaps des Femurkopfes (S. 6 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit verwiesen die Ärzte auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher in seinem momentanen Zustand eine kontinuierliche Arbeitsfähigkeit in einer für ihn angepassten Tätigkeit für unmöglich halte. Es komme sehr häufig zu nicht prognostizierbaren Arbeitsunterbrüchen, weshalb er zahlreiche Arbeitsangebote habe ablehnen müssen. Nach einem erfolgreichen operativen Eingriff wolle er erneut eine Arbeit aufnehmen. Im Moment stehe allerdings eine Operation noch nicht zur Diskussion. Die Gutachter selber erachteten eine körperlich nicht belastende Tätigkeit, welche einen häufigen Positionswechsel von Sitzen, Gehen und Liegen erlaube, als theoretisch möglich, wobei allerdings häufige Arbeitsunterbrüche zu erwarten seien (S. 8).
2.3.2 Am 24. Juli 1995 (Urk. 8/43) ergänzten die Ärzte des Kantonsspitals G.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, aufgrund des noch gut erhaltenen Gelenksspaltes komme beim Beschwerdeführer nur die Flexionsosteotomie in Frage, welche Operation zumutbar sei. Es sei bekannt, dass bei nur partiell erhaltenem Femurkopf, was vorliegend der Fall sei, eine Flexionsosteotomie die Prognose bezüglich Entwicklung von degenerativen Veränderungen positiv beeinflusse. Die Ärzte konnten indessen die Frage nicht beantworten, ob durch eine solche Operation die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne.
2.4 Die Dres. J.___ und K.___, welche den Beschwerdeführer im Rahmen der zweiten Rentenrevision begutachteten (Expertise vom 23. Juli 1996, Urk. 8/53), attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und führten aus, eine Verbesserung sei erst nach dem Einsatz einer Totalprothese zu erwarten, währenddem konservative Therapiemassnahmen wohl die Zunahme der Symptome etwas mindern könnten, daraus indessen keine Arbeitsfähigkeit resultiere. Eine intellektuelle Tätigkeit auf einem angepassten Stuhl sowie mit zahlreichen Pausen erachteten die Ärzte als theoretisch möglich, indessen sei das Finden einer solchen Stelle praktisch unmöglich. Ein mögliches Pensum konnten sie nicht nennen.
Die Risiken der Operation erachteten die Gutachter nicht als erheblich, da selten Komplikationen aufträten und die Patienten in der Regel profitierten. Indessen bestünden Risiken von Seiten der Mechanik des Implantats, namentlich angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers mit einer langen Lebenserwartung. Sodann wiesen sie darauf hin, dass Wiederholungen des chirurgischen Eingriffs immer heikler und riskanter würden. Die Ärzte erwähnten schliesslich die Ablehnung des Eingriffs durch den Beschwerdeführer, weil ein Erfolg nicht garantiert werden könne (Urk. 8/53 S. 8/9).
2.5 Die Ärzte des R.___ bestätigten (unter konsiliarischer Unterstützung durch Dr. L.___) im Gutachten vom 14. August 2000 (Urk. 8/72), dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden mit den erhobenen Befunden vereinbar seien. Zukünftig sei mit einer weiteren Verschlechterung der Hüftbeweglichkeit entsprechend dem sekundär-arthrotischen Verlauf und mit einer vermehrten Belastung im lumbosakralen Wirbelsäulenbereich mit zunehmenden degenerativen Veränderungen und verstärkten tendomyotischen Reaktionen zu rechnen. In dieser Situation sei das Einsetzen einer Hüftarthroplastik beidseits sinnvoll. Durch konservative Therapiemassnahmen sei der Verlauf mit zunehmender Funktionsverschlechterung nicht aufzuhalten (S. 10).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus medizinischer Sicht sei eine körperlich sehr leichte Tätigkeit im Sinne einer Bürotätigkeit mit den entsprechenden Anpassungen und der Möglichkeit von Wechselbelastungen mit vermehrten Pausen möglich. In einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit wäre eine Halbtagestätigkeit im Sinne eines 5-Stunden-Arbeitstages mit vermehrten Pausen zumutbar. Bedingt durch mögliche Schmerzexazerbationen sei wiederholt mit ganztägigen Arbeitsausfällen zu rechnen. Beim Sitzen empfehle sich ein Hochsitz oder eine rückgeneigte Sitzposition, welche 30 Minuten am Stück möglich sei, gefolgt von einem Körperpositionswechsel oder einer Kurzpause. Das Stehen sei 15 bis 20 Minuten am Stück möglich, Gehen nur mit Hilfe eines Stockes und nur über kurze Strecken mit der Möglichkeit wiederholter Pausen. Das Auto fahren sei höchstens während 30 Minuten am Stück möglich (S. 12/13).
Dr. L.___ empfahl das Einsetzen einer Hüftarthroplastik beidseits, was die Schmerzen beseitige und die Beweglichkeit verbessere. Nach abgeschlossener Rehabilitation könne rein theoretisch eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit im Büro erreicht werden. Allenfalls sei mit einer Einschränkung von höchstens 30 % zu rechnen (S. 15).
2.6 Dr. M.___ hielt im Gutachten vom 14. April 2005 zu Händen des Lebensversicherers des Beschwerdeführers (Urk. 8/106/12) fest, aufgrund der Femurkopfnekrosen beidseits sei eine stehende oder gehende Tätigkeit nicht zumutbar. Eine mehrheitlich sitzende Arbeit sei jedoch zu mindestens 50 % möglich. Insbesondere sei der Beschwerdeführer während der Abklärung während jeweils zwei Stunden problemlos in der Lage gewesen, ohne sichtbares Schmerzverhalten zu sitzen, gelegentlich aufzustehen und herumzugehen. Damit der Beschwerdeführer zwischendurch kurz aufstehen und herumgehen könne, seien zusätzliche Pausen einzuplanen. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an ca. fünf Stunden pro Tag eine Leistung von mindestens 50 % erbringen könne. Aus arbeitsmedizinischer Sicht lasse sich eine vollständige Erwerbsunfähigkeit keinesfalls rechtfertigen. Zwar bestehe eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund des somatischen Leidens. Der Beschwerdeführer werde jedoch aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten und seiner bisherigen Ausbildungs- und Berufserfahrungen wieder in einer intellektuell ausgerichteten Tätigkeit arbeiten können. Eine solche Tätigkeit sei aktuell zu mindestens 50 % zumutbar, längerfristig sei in diesem Bereich eine Steigerung der Präsenzzeit anzustreben (Urk. 8/106/18).
2.7 Währenddem Dr. L.___ mit Zeugnis vom 28. März 2006 (Urk. 8/120) ohne nähere Begründung über eine Verschlechterung des klinischen und des radiologischen Befundes berichtet hatte, konnten die Ärzte des Spitals N.___ am 13. April 2006 (Urk. 8/121) radiologisch keine Veränderung gegenüber den Voraufnahmen feststellen. Sie empfahlen eine medikamentöse sowie eine physiotherapeutische Therapie.
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich - wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auch festgestellt hat - ohne weiteres, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während des Krankheitsverlaufs seit 1991 nicht verbessert hat. Eine Durchsicht sämtlicher ärztlicher Einschätzungen zeigt, dass die jeweils geklagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde im Wesentlichen gleich geblieben sind. Der Beschwerdeführer klagte stetig über Hüft- und Rückenschmerzen, und es wurde jeweils festgehalten, dass er nicht während längerer Zeit am Stück sitzen oder stehen könne.
Ebensowenig ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert. Die Ärzte prognostizierten wohl zuweilen eine Verschlechterung der Situation und verwiesen auf die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs, um den negativen Verlauf aufzuhalten. Indessen finden sich auch in den aktuellsten Berichten keine von den erstmaligen Resultaten wesentlich abweichenden Schilderungen der radiologischen Untersuchungsergebnisse und der geklagten Beschwerden.
Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Rentenrevision, welcher eine eingehende Prüfung des Sachverhaltes zugrunde lag (Mitteilung vom 25. Oktober 2001 [Urk. 8/78] nach Einsichtnahme in das Gutachten des Universitätsspitals R.___ vom 14. August 2000 [Urk. 8/72]), bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. Juni 2006 (Urk. 2) nicht verändert hat. Es ist sodann auch keine wesentliche Änderung seit der ursprünglichen Rentenzusprache (Rentenbeginn: 1. Mai 1992, vgl. Verfügung vom 8. Juli 1994 [Urk. 8/24]) ersichtlich.
3.2 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass während der ganzen Krankheitsdauer sämtliche Ärzte jederzeit und übereinstimmend festhielten, dass in einer leichten Tätigkeit, bei welcher regelmässige Positionswechsel möglich sind und Pausen eingelegt werden können, zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit gegeben sei. In diesem Sinne hielt bereits Dr. D.___ am 31. Dezember 1992 (Urk. 8/24) fest, dass der Beschwerdeführer auf Krückstöcke angewiesen und längeres Sitzen nicht möglich sei. Die von ihm attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bezog sich ausdrücklich bloss auf die angestammte Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer auf eine völlige Bewegungsfreiheit angewiesen sei. Am 14. April 1993 (Urk. 8/14) bestätigte Dr. D.___ sodann, dass dem Beschwerdeführer Sitzen, Stehen und Gehen durchaus zumutbar seien, jedoch nicht während längerer Dauer.
Prof. E.___ attestierte am 14. April 1993 (Urk. 8/14) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich nicht belastende, abwechselnde Tätigkeit und erachtete eine Umschulung als wegen der schlechten Sitzfähigkeit als nicht möglich.
Auch die Ärzte des Kantonsspitals G.___ sowie die Dres. J.___ und K.___ bestätigten am 13. Februar 1995 (Urk. 8/31) bzw. am 23. Juli 1996 (Urk. 8/53), dass eine nicht belastende Tätigkeit, welche einen häufigen Positionswechsel von Sitzen, Gehen und Liegen erlaube, theoretisch möglich sei, wobei häufige Pausen einzulegen seien.
Eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne eines 5-Stunden-Arbeitstages mit vermehrten Pausen befanden die Ärzte des R.___ am 14. August 2000 (Urk. 8/72) als möglich. Sie schlugen eine sehr leichte Tätigkeit im Rahmen einer Bürotätigkeit mit den notwendigen Anpassungen und der Möglichkeit von Wechselbelastungen mit vermehrten Pausen vor.
Schliesslich ging auch Dr. M.___ am 14. April 2005 (Urk. 8/106/12) von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.
3.3 Aus den geschilderten Berichten ergibt sich somit unmissverständlich, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit, welche grundsätzlich sitzend zu verrichten ist und die Möglichkeit von Positionswechseln und vermehrten Pausen bietet, im Umfang von 50 % zumutbar ist.
Die ursprüngliche Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei, ist demgemäss offensichtlich unrichtig und kann mit keiner einzigen ärztlichen Einschätzung belegt werden.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die effektive gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht retrospektiv auf den Zeitpunkt der Rentenzusprache (1. Mai 1992) ausgewirkt hätte.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen ausgehend von den Eintragungen im individuellen Konto mit Fr. 69'264.-- (Wert 2006, Urk. 8/107 S. 3), was der Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht thematisierte. In seiner Einsprache vom 3. April 2006 hatte er hierzu vorgebracht, er sei bis im Jahr 1988 in Ausbildung gestanden und habe daher damals nur ein reduziertes Einkommen erzielt. Anschliessend sei er unter anderem selbständigerwerbend gewesen und habe ein monatliches Einkommen von Fr. 7'740.-- (1990) und Fr. 8'550.-- (1991) erzielt. Diese Einkünfte seien im IK-Auszug nicht aufgeführt, weil damals der Jahresbeitrag aufgrund des durchschnittlichen Erwerbseinkommen einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen worden sei, welche das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasst habe. Nach der invaliditätsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit sei dieses Einkommen in eine Bemessungslücke gefallen. Daneben habe er auch noch ein Einkommen als Angestellter erzielt. Die Berufsberatung habe ein Einkommen für das Jahr 1990 von Fr. 150'000.-- ermittelt, worauf abzustellen sei. Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer damals im Aufbau seiner unternehmerischen Tätigkeiten gewesen sei, sodass es auf der Hand liege, dass sich sein Einkommen in den Folgejahren noch wesentlich stärker erhöht hätte (Urk. 8/118 S. 4/5).
4.2.2 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen).
4.2.3 In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1. Dezember 1992 (Urk. 8/5 Ziff. 5.3.1) erwähnte der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 7'740.-- (1990) sowie Fr. 8'550.-- (1991) als selbständiger Managementberater. Aus der Jahresrechnung 1990 der O.___ (Urk. 8/7 S. 4) ergibt sich ein Reingewinn von Fr. 92'879.95, welcher Betrag dem deklarierten Einkommen entspricht. In den Akten findet sich sodann eine Jahresrechnung 1989 (Urk. 8/8 S. 2) der gleichen Firma mit einem ausgewiesene Gewinn von Fr. 99'152.75. Aus dem Handelsregisterauszug der Firma (vom 7. Februar 2007, Urk. 11) geht hervor, dass er seit der Eintragung der Firma ins Handelsregister am 20. Mai 1987 als Präsident und ab 23. Juni 1992 Mitglied des Verwaltungsrates sowie ab 11. März 1994 ergänzend als Liquidator eingetragen war. Die Löschung der Firma erfolgte am 11. April 2000.
Ein Blick in die Auszüge aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 8/22) zeigt indes ein ganz anderes als das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild. Nach Einkommen als Arbeitnehmer bei der C.___ in der Periode 1986 bis April 1988 findet sich ab Mai 1988 ein Eintrag als Selbständigerwerbender mit einem Einkommen von Fr. 3'952.--. Im Jahr 1989 wurde lediglich die EO-Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'725.-- verbucht. Im Jahr 1990 schliesslich wurde ein Einkommen als Unselbständigerwerbender (bei der F.___ AG) von Fr. 42'000.-- deklariert.
4.2.4 Aus diesen Unterlagen ergibt sich somit klarerweise, dass der Beschwerdeführer im Jahr vor dem erstmaligen Auftreten seiner Erkrankung keineswegs als selbständigerwerbender Managementberater tätig, sondern im Gegenteil Arbeitnehmer bei der F.___ AG war. Dass er dabei als Präsident des Verwaltungsrates fungierte, ändert nichts daran. Auch wenn ihm noch die Aktienmehrheit oder gar sämtliche Aktien gehört hätten und er sich selber als Selbständigerwerbender gefühlt haben mag, so rechnete er doch mit der Ausgleichskasse als Unselbständigerwerbender ab. Darauf ist ohne weiteres abzustellen.
Betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers steht fest, dass er der Ausgleichskasse gegenüber ein Einkommen von Fr. 42'000.-- deklarierte und darauf Beiträge bezahlte. Das behauptete Einkommen von monatlich Fr. 7'740.-- (1990) entspricht dem Jahresgewinn der juristischen Person F.___ AG und hat mit dem Einkommen des Beschwerdeführers gar nichts zu tun. Sollte er sich tatsächlich Löhne von mehr als den deklarierten Fr. 42'000.-- ausbezahlt haben, hätte er ja rechtswidrig zu tiefe Beiträge entrichtet.
Dass die effektiven Einkommen des Beschwerdeführers in eine Bemessungslücke fielen (Urk. 8/118 S. 4/5), trifft offenkundig nicht zu. Vorweg ist erneut darauf zu verweisen, dass er der Ausgleichskasse mit Ausnahme der Periode Mai bis Dezember 1988 gar nicht als Selbständigerwerbender angeschlossen war. Ferner bleibt darauf hinzuweisen, dass er bei einer Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht der ordentlichen Beitragsbemessung unterlegen hätte, sondern der ausserordentlichen nach Art. 25 und 26 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der damals anwendbaren Fassung. Damit hätten die effektiven Einkommen im Wesentlichen den verbuchten entsprechen müssen.
4.2.5 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in Jahr vor dem Ausbruch seiner Erkrankung ein Einkommen von Fr. 42'000.-- erzielt hat, welches als Valideneinkommen zu gelten hat. Das vom Beschwerdeführer behauptete erzielbare Einkommen von Fr. 150'000.-- im Jahr 1990 ist angesichts der effektiven Einträge im individuellen Konto nicht nachvollziehbar. Auch wenn er in den Akten als ideen- und erfolgreicher Geschäftsmann geschildert wurde, hat er dies bis zum Eintritt seiner Krankheit jedenfalls nicht monetär umsetzen können. Dass er seine doch bescheidenen Einkommen derart hätte steigern können, ist durch nichts belegt und liegt auch keineswegs auf der Hand.
4.2.6 Angesichts der statistischen Durchschnittslöhne im Jahr 1990 im verwandten Bereich Banken, Versicherungen von monatlich Fr. 4'926.-- bzw. Fr. 59'112.-- pro Jahr (Die Volkswirtschaft 1/92 S. *15 Tabelle B 4.3) ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer für seine Arbeit unterdurchschnittlich bezahlt wurde.
Sind wie im hier zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich die versicherte Person aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als sie hätte erzielen können, und ist ferner anzunehmen, dass das unter den branchenüblichen Ansätzen liegende Gehalt zumindest teilweise auf Gründen beruht, die auch in einer Verweisungstätigkeit zu einem unterdurchschnittlichen Lohnniveau führen würden, so sind diese invaliditätsfremden Faktoren, sofern eine erhebliche Abweichung vorliegt, praxisgemäss entweder sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Juni 2004 i.S. T, I 763/03, Erw. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 225 Erw. 4.4).
Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer zwei Studien begonnen, aber nicht beendet hat. Sodann finden sich Hinweise in den Akten - namentlich im Rahmen der Anamneseerhebungen der Ärzte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selber -, dass er in seinem Spezialgebiet Computerprogramme auch ohne einen Abschluss durchaus etwas zu bieten hatte. Ferner existierte die F.___ AG im fraglichen Jahr 1990 noch nicht lange und ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei erfolgreicherem Geschäftsgang, einen höheren Lohn hätte erzielen können.
Aus diesem Grund ist in Anbetracht der gesamten Aktenlage für die Bemessung des Validenlohnes auf die statistischen Tabellenlöhne abzustellen, ist doch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft ein entsprechendes Einkommen hätte erzielen können.
4.3
4.3.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden.
Wird im vorliegenden Fall auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.3.2 Da auf der Seite des Valideneinkommens - angesichts des kaum existenzsichernden Einkommens - auf die statistischen Löhne abzustellen ist und dem Beschwerdeführer auch mit Behinderung die gleichen Tätigkeiten offenstehen, entspricht das Invalideneinkommen aufgrund seiner noch 50%igen Arbeitsfähigkeit 50 % des Validenlohnes. Hierbei kann offenbleiben, welches Anforderungsniveau zur Anwendung gelangt.
4.3.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine Tätigkeit angewiesen ist, welche die Möglichkeit von häufigen Positionswechseln und vermehrten Pausen bietet. Aufgrund dieser Einschränkungen rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 %, mit dem auch dem Umstand der Teilzeitarbeit hinreichend Rechnung getragen wird.
4.4 Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen von (85 % von 50 %) ergibt eine Lohneinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von 57,5 %. Damit steht dem Beschwerdeführer eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
5. Dieses Ergebnis (retrospektiv per 1. Mai 1992) lässt die ursprüngliche Rentenverfügung vom 8. Juli 1994 (Urk. 8/24) als offensichtlich unrichtig erscheinen. Die Beschwerdegegnerin ging zu Unrecht davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr möglich ist, und schloss demgemäss auf eine 100%ige Invalidität. Wie die obigen Erwägungen indes zeigen, war der Beschwerdeführer bloss im Ausmass von 57,5 % invalid. Da bei Dauerleistungen die erhebliche Bedeutung rechtsprechungsgemäss ohne weiteres gegeben ist, erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der ganzen Rente und die Ersetzung durch eine halbe Rente als richtig. Die Beschwerdegegnerin hat sodann die gesetzlichen Vorschriften über den Zeitpunkt der Aufhebung (bzw. der Herabsetzung) der Rente beachtet, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Anzufügen bleibt, dass nach Lage der Akten die Ärzte nunmehr überwiegend davon ausgehen, dass eine Hüftoperation zumutbar und davon die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die Entwicklung engmaschig zu überwachen und allenfalls die Durchführung der Operation als Teil der Schadenminderungspflicht zu verlangen bzw. bei einer Weigerung nach Durchführung des Mahnverfahrens die entsprechenden Massnahmen zu treffen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).