Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00618
IV.2006.00618

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 21. Dezember 2006
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Beiständin T.___

 

diese vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Am 20. November 2002 meldete sich der 1956 geborene E.___, türkischer Staatsangehöriger, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Er machte geltend, seit 1999 unter Depressionen und lumbalen Rückenschmerzen zu leiden (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. A.___, FMH Allgemein- und Sportmedizin, den Bericht vom 11. Februar 2003 ein, welchem der Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, vom 7. August 2002, diejenigen von Dr. med. C.___, Oberarzt der Medizinischen Klinik des D.___, vom 13. August 2002 und vom 30. September 2002, der Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt der Medizinischen Klinik, Gastroenterologie, vom 15. Juli 2002 sowie derjenige von Dr. med. G.___, Oberärztin, vom 26. Juli 2002 beilagen (Urk. 7/6). Sie ersuchte Dr. A.___ sodann um den Bericht vom 25. Mai 2003 (Urk. 7/8) sowie um den Verlaufsbericht vom 28. Juli 2003 (Urk. 7/9). Zudem liess sie den Versicherten bei Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Bericht vom 1. Dezember 2003, Urk. 7/14). Sie klärte zudem die erwerbliche Situation des Versicherten bei der Arbeitgeberin I.___ AG ab, bei welcher der Versicherte seit Mitte Oktober 2000 tätig war (Urk. 7/7 und Urk. 7/11). Ausserdem zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 7/4 und Urk. 7/29). Vom 1. Juli 2003 an arbeitete der Versicherte noch vier Stunden pro Tag (Urk. 7/30/2). Mit Verfügung vom 3. März 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Januar 2002 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % zu (Urk. 7/22 und Urk. 7/16).
1.2     Seit dem 28. April 2005 steht der Versicherte unter Beistandschaft (Urk. 7/27). Am 8. Juli 2005 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/28). Sie holte erneut Auskünfte bei der Arbeitgeberin ein, welche das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per Ende September 2005 aufgelöst hatte (Bericht vom 27. Oktober 2005, Urk. 7/30), und ersuchte Dr. A.___ um den Arztbericht vom 20. November 2005, welcher mit dem Bericht von Dr. med. J.___, Oberarzt des D.___, Medizinische Klinik, vom 18. März 2004, bezüglich der Hospitalisation des Versicherten vom 3. bis zum 16. März 2004 bestückt war (Urk. 7/31). Zudem holte sie bei Dr. med. K.___, D.___, Medizinische Klinik, den Bericht vom 29. November 2005 ein (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 23. März 2006 reduzierte die IV-Stelle die ganze Rente ab dem 1. Mai 2006 auf eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 43 % (Urk. 7/38). Sie führte dazu aus, der Versicherte sei mit Verfügung vom 3. März 2004 darauf hingewiesen worden, dass sich seine Arbeitsfähigkeit durch eine klinische Entzugsbehandlung wesentlich verbessern könnte. Einer solchen Behandlung habe er sich nicht unterzogen und damit seine Schadenminderungspflicht verletzt. Unter nachhaltiger Alkoholabstinenz wäre mit einem Anstieg der Restarbeitsfähigkeit auf mindestens 50 % in einer angepassten leichten Tätigkeit zu rechnen gewesen. Die IV-Stelle hielt sodann fest, einer Einsprache gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Urk. 9/37). Dagegen liess E.___ am 8. Mai 2006 durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich Einsprache erheben (Urk. 7/45), welche die IV-Stelle am 12. Juni 2006 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess E.___ am 12. Juli 2006 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Am 2. August 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Sozialversicherungsgericht schloss den Schriftenwechsel am 4. August 2006 (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (12. Juni 2006, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis), sind hier die mit der 4. IV-Revision (AS 2003 3837) per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, zumindest soweit ein allfälliger Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 zu prüfen ist, anwendbar. Da sich der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte und die erste Rentenzusprache per 1. Januar 2002 erfolgt war, ist teilweise ein Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hatte. Deshalb ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen, wobei die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 ff.) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

3.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die weitergehende Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2006. In Bezug auf die Rentenkürzung ist zunächst strittig, ob die Formerfordernisse des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG eingehalten worden sind.
3.1     Diesbezüglich bringt die Beschwerdegegnerin vor allem vor, die Auferlegung der Schadenminderungspflicht sei korrekt erfolgt. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung beziehe sich auf leistungsabweisende Entscheide. In den Erwägungen der leistungszusprechenden Verfügung vom 3. März 2004 sei der Beschwerdeführer indessen auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen und ihm insbesondere auch die Konsequenzen des Nichtbefolgens der auferlegten Massnahme erörtert worden. Erst nach diesen Erwägungen sei das Dispositiv zu finden. Wenn einer versicherten Person eine Leistung wie gewünscht zugesprochen werde, sei es ihr zumutbar, die Verfügung aufmerksam durchzulesen, die wichtigsten Hinweise zu erkennen und die Konsequenzen des Nichtbefolgens abzuschätzen. Ebenfalls unbehelflich sei der Hinweis auf die eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Beistandschaft (Urk. 2 S. 5 ff.).
3.2     Dem lässt der Beschwerdeführer insbesondere entgegenhalten, seit Januar 2002 sei keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, weshalb kein Revisionsgrund vorliege. Indessen stütze sich die Beschwerdegegnerin auch nicht darauf ab, sondern auf eine verwaltungsrechtliche Sanktion gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG. Der allgemeine Hinweis, dass eine Entzugstherapie geboten sei und der Beschwerdeführer bei der Prüfung einer Revision mit einer Einstellung zu rechnen habe, genüge den strengen Formerfordernissen an eine Leistungskürzung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG jedoch nicht. Bei der Herabsetzung von der ganzen auf eine Viertelsrente handle es sich um einen erheblichen Einschnitt. Es bedürfe daher eines ausdrücklichen Hinweises darauf, wie sich der Beschwerdeführer zu verhalten habe und wann mit welcher Sanktion zu rechnen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dieser unter einer eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit leide. In der Zwischenzeit sei zudem eine kombinierte Beistandschaft errichtet worden. Es hätte daher eine eigenständige Verfügung erlassen werden müssen mit der Auflage, sich innert Frist einer konkreten Massnahme zu unterziehen. Die allgemeinen Ausführungen in der Verfügung genügten diesen Anforderungen nicht, weshalb der Einspracheentscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei (Urk. 1 S. 3 ff.).

4.       Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
         Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar (Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Er stimmt inhaltlich weitgehend mit der Regelung von alt Art. 10 Abs. 2 IVG und alt Art. 31 IVG (je in Kraft gestanden bis zum 31. Dezember 2002) überein. Die hiezu ergangene Rechtsprechung ist somit zu beachten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 21 N 54 ff.). Es betrifft dies insbesondere die formellen Erfordernisse des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Bereich der Invalidenversicherung. Art. 7 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung verweist bezüglich der Kürzung und Verweigerung von Leistungen ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 4 ATSG (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2006 in Sachen S., I 462/05, Erw. 3.2).
        
5.      
5.1     In der umstrittenen Verfügung vom 3. März 2004 zählte die Beschwerdegegnerin zunächst die gesetzlichen Grundlagen auf. Sodann fasste sie das Abklärungsergebnis wie folgt zusammen: Seit dem 1. Januar 2001 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass es ihm seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr möglich sei, in seiner Tätigkeit als Lagerist eine volle Leistung zu erbringen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Arbeitsfähigkeit könnte durch eine klinische Entzugsbehandlung im Allgemeinspital oder in einer psychiatrischen Klink sowie durch eine anschliessende mehrmonatige Entwöhnungs- und rehabilitative Aufbaubehandlung in einer Klinik verbessert werden. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführer gehalten, diesem Umstand Rechnung zu tragen und alles zu unternehmen, um die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu erhalten respektive zu verbessern. Die IV-Stelle werde Ende Juni 2005 eine Revision durchführen. Falls der Beschwerdeführer die erwähnte Entzugsbehandlung sowie die Entwöhnungs- und rehabilitative Aufbaubehandlung bis zur Revision nicht durchgeführt habe, müsse er mit einer Einstellung der IV-Rente rechnen. Anschliessend finden sich das Dispositiv mit der Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. Januar 2002, der Hinweis auf die Meldepflicht bei geänderten persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie die Rechtsmittelbelehrung (Urk. 7/16). 
5.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog im Urteil vom 3. Oktober 2005 in Sachen A., I 265/05), es habe bereits in BGE 122 V 220 festgehalten, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren könne nicht durch einen blossen (in die Ablehnungsverfügung aufgenommenen) Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung ersetzt werden, und es müsse auch dann durchgeführt werden, wenn die versicherte Person eine konkrete, erfolgversprechende, zumutbare Eingliederungsmassnahme unmissverständlich abgelehnt habe. Sinn und Zweck dieses Verfahrens sei es, die versicherte Person in jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen Eingliederungsmassnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (Erw. 1.3). Der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG erlaube sodann keine Abweichung vom Grundsatz, dass versicherte Personen ohne Rücksicht auf ihr Verhalten auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht werden müssten. Gleiches ergebe sich auch aus dem Bericht der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, wonach die Verwaltung in jedem Fall ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen muss (BBl 1999 4567). Art. 21 Abs. 4 ATSG sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu sehen und regle die Rechtsfolgen einer ungenügenden Schadenminderung in materieller und formeller Hinsicht. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sei es, die versicherte Person nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt habe. Ebenso diene das Verfahren dazu, dass die versicherte Person innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen ihre bisherige Verweigerungshaltung aufgeben könne. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzustellen oder zu verbessern, sei die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen erst anzuordnen, nachdem die versicherte Person gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden sei, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen könne (Erw. 4.2).
5.3     Die Verfügung vom 3. März 2004, in welcher der Beschwerdeführer neben der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen wurde, vermag den strengen Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ohne weiteres zu genügen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, überzeugt nicht. 
5.3.1   Aus den Materialen und der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 4 ATSG geht unzweifelhaft hervor, dass vor einer Leistungsverweigerung oder -kürzung ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren unbedingt durchgeführt, die versicherte Person schriftlich gemahnt, auf die Rechtsfolgen des Entzugs oder des Widerstands einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen ist. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Januar 2005 (in Sachen A., I 605/04, publiziert in SVR 1995 IV Nr. 30 S. 114 Erw. 2.2) und des angerufenen Gerichts vom 30. März 2005 (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich in Sachen R., IV.2005.00063, Erw. 3.3). Über die Form, wie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen ist, können - mit Ausnahme dessen, dass es schriftlich zu erfolgen hat -, soweit ersichtlich, weder der Literatur noch der Rechtsprechung Hinweise entnommen werden. Dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004 (in Sachen F., I 364/03, Erw. 3.4 [Rechtsprechung unter alt Art. 31 Abs. 1 IVG ergangen]) lag dieser Sachverhalt zugrunde: Die kantonale IV-Stelle teilte der betroffenen versicherten Person mit einer Verfügung mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Unter dem Titel "Auflage" wurde die weitere Ausrichtung der Rente davon abhängig gemacht, dass sich die versicherte Person innerhalb eines Jahres in eine Therapie begebe, und sie schloss mit dem Hinweis, dass die Rente bei Nichterfüllung der Auflage herabgesetzt oder aufgehoben werde. Das Gericht befasste sich im Entscheid lediglich mit der Frage, ob die in alt Art. 31 Abs. 1 IVG umschriebene Last in eine Verfügung gekleidet werden dürfe, und stellte fest, dass die Auferlegung der Schadenminderungspflicht im Rahmen einer Verfügung jedenfalls nicht unzulässig sei. Zur Form des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens findet sich kein ausdrücklicher Hinweis. Ebenso wenig ergiebig erweisen sich die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Dezember 2005 (in Sachen A., I 496/05, Erw. 4.3) und vom 16. August 2006 (in Sachen S., I 462/05, Erw. 3.2).
         Es käme überspitztem Formalismus gleich, wenn von der Beschwerdegegnerin verlangt würde, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren in ein separates Schreiben zu kleiden. Wäre dies vom Gesetzgeber gewünscht worden, ist nicht einzusehen, weshalb weitere Anforderungen an das Verhalten der versicherten Person, wie beispielsweise die Meldepflicht bei veränderten persönlichen Verhältnissen und die Folgen der Verletzung nicht auch in einem separaten Schreiben zu erfolgen hätten, können diese doch dieselben Auswirkungen zeitigen. Bis anhin wurde, soweit ersichtlich, noch nie beanstandet, dass die Kenntnisnahme des Hinweises auf diese Pflichten und deren Verletzung mittels Studium des gesamten Textes der Leistungsverfügung nicht zumutbar sei. Ob der schriftliche Hinweis in einer leistungsabweisenden oder -zusprechenden Verfügung erfolgt, ist unerheblich, nachdem der versicherten Person das aufmerksame Durchlesen in beiden Fällen zumutbar ist.
5.3.2   Sodann vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, aufgrund seiner eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit, von welcher die Beschwerdegegnerin aufgrund des psychiatrischen Gutachtens Kenntnis gehabt habe, seien umso höhere Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu stellen (Urk. 1 S. 4), nicht zu überzeugen. Der Gutachter Dr. H.___ bestätigte am 1. Dezember 2003 zwar den Verdacht, dass der Beschwerdeführer unter einer alkohol-/hirnbedingten Wesensänderung und eines Persönlichkeitsabbaus leide (Urk. 7/14 S. 7). Indessen gibt es in den Akten kein Anzeichen dafür, dass er trotz des chronischen Pegeltrinkens nicht in der Lage gewesen wäre, die Verfügung mit der gebotenen Aufmerksamkeit durchzulesen und von der darin enthaltenen Schadenminderungspflicht Kenntnis zu nehmen. Insbesondere war er offensichtlich in der Lage, die Tragweite der Zusprechung der ganzen Rente ab dem 1. Januar 2002 zu erfassen. Warum dies nicht auch für den ausführlich gehaltenen Absatz über die Schadenminderungspflicht gelten soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Gutachter zum Psychostatus des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vom 27. November 2003, bei welcher dieser eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille aufgewiesen hatte, festhielt, der Beschwerdeführer verfüge über ein klares Bewusstsein, er sei allseitig orientiert und die Gedankengänge seien inhaltlich und formal im Wesentlichen geordnet (Urk. 7/14 S. 6). Zudem wurde, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 4 f.), die Beistandschaft, welche sich im wesentlichen auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung beschränkt, erst ein Jahr nach der Zusprechung der Rente errichtet. Da mit einer Beistandschaft die Urteils- und Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten erhalten bleibt, kann die Einschränkung beim Beschwerdeführer nicht dermassen einschneidend gewesen sein, wie er glauben macht, ansonsten eine Vormundschaft hätte errichtet werden müssen.
5.3.3   Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Schadenminderungspflicht sowohl im Rahmen einer leistungszusprechenden als auch einer leistungsabweisenden Verfügung über Leistungen der Invalidenversicherung sowie in einem separaten Schreiben erfolgen kann, sofern die versicherte Person schriftlich auf die Rechtsfolgen des Entzuges oder der Widerstands gegen eine zumutbare Behandlung oder Eingliederung hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt wird. Mit den Ausführungen in der Verfügung vom 3. März 2004, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine klinische Entzugsbehandlung, beispielsweise in der psychiatrischen Klink Rheinau, und der anschliessenden mehrmonatigen Entwöhnungs- und rehabilitativen Aufbaubehandlung in der Forel Klinik oder im Effingerhort im Kanton Aargau verbessert werden könne, dem Hinweis auf den Kausalzusammenhang zwischen der Einstellung der Rente und der Durchführung der Behandlung sowie der Mitteilung, dass eine Rentenrevision Ende Juni 2005 durchgeführt werde, womit dem Beschwerdeführer faktisch eine über einjährige Bedenkfrist eingeräumt wurde, erfüllte die Beschwerdegegnerin mithin zweifellos die formellen Anforderungen von Art. 21 Abs. 4 ATSG.

6.       Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. März 2006 in Sachen S., I 291/05, Erw. 3.3).
         Was als zumutbar im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zu gelten hat, wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 21 ATSG N 60), kann auf die zu alt Art. 31 Abs. 1 IVG ergangene Rechtsprechung verwiesen werden. Danach sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Massnahme die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2006 in Sachen S., I 462/05, Erw. 3.3). Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. März 2006 in Sachen S., I 291/05, Erw. 3.3).
6.1     Zu prüfen bleibt, ob die klinische Entzugsbehandlung sowie die anschliessende Entwöhnungs- und rehabilitative Aufbaubehandlung in einer Klinik zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit eine zumutbare Behandlung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG darstellen. Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die auferlegten Massnahmen ohne weiteres zumutbar seien und weder Leib noch Leben gefährdeten. Der Beschwerdeführer sei auch soweit gesund und vermöge die Folgen seines Tuns abzuschätzen. Dass eine Entzugsbehandlung bis heute nicht im geforderten Masse durchgeführt worden und die beiden durchgeführten Behandlungen bereits nach kurzer Zeit abgebrochen worden seien, habe keinen medizinischen Grund, sondern sei die Folge mangelnder Compliance des Beschwerdeführers. Er wolle keine weiteren Hospitalisationen, vor allem keine solchen, welche einen Entzug zur Folge hätten. Dass die Prognose aufgrund dieser persönlichen Haltung, welche nicht krankheits- oder invaliditätsbedingt sei, schlecht sei, müsse nicht weiter erläutert werden und stelle die logische Folge dar (Urk. 2 S. 5). Zur Frage der Zumutbarkeit der Entzugs- und anschliessenden Rehabilitationsbehandlung äussert sich der Beschwerdeführer nur soweit, als er die Empfehlung des Gutachters nach einer Entzugsbehandlung nicht in Zweifel zog (Urk. 1 S. 5).
6.2     Grundlage für die erstmalige Zusprechung einer ganzen Rente am 3. März 2004 bildete in erster Linie die Einschätzung des Gutachters Dr. H.___ (Urk. 7/17). Dieser hielt am 1. Dezember 2003 fest, es bestehe kein Zweifel daran, dass beim Beschwerdeführer eine floride Alkoholabhängigkeit vom Typ des chronischen Pegeltrinkens bestehe. Es liege eine ganze Reihe von somatischen Begleitstörungen vor, die nicht nochmals im Details aufgeführt werden müssten. Der wiederholt geäusserte Verdacht einer alkohol-/hirnbedingten Wesensänderung und eines Persönlichkeitsabbaus bestätige sich. Weitere Auffälligkeiten des internistischen und orthopädischen Formenkreises würden gegenwärtig gegenüber der schweren Alkoholproblematik in den Hintergrund treten. Zum Untersuchungszeitpunkt (bei einer Blutalkoholkonzentration von rund 2 Promille) liege die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich über 70 %. Seine beteuernden Angaben, weiterhin noch regelmässig 50 % zu arbeiten, entbehrten mit Sicherheit realistischer Grundlagen. Aus psychiatrischer Sicht könne die Restarbeitsfähigkeit erst verbriefter beurteilt werden, wenn eine längerfristige stationäre Entzugs- und Rehabilitationsbehandlung stattgefunden habe. Eine solche Behandlungsmassnahme könne und müsse dem zunehmend sozial isolierten und körperlich eingeschränkten Beschwerdeführer zugemutet werden. Diesem gegenüber sei kein Zweifel an einer klinischen Entzugsbehandlung in einem Allgemeinspital oder in einer psychiatrischen Klinik sowie einer mehrmonatigen Entwöhnungs- und rehabilitativen Aufbaubehandlung in einer Klinik oder einem Reha-Haus gelassen worden, bevor weitere Entscheidungen seitens der Invalidenversicherung gefällt würden. Gelinge das vorgeschlagene Vorgehen, sei mit einem erheblichen Anstieg der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 50 % zu rechnen. In diesem Fall verbessere sich auch die weitere Prognose deutlich. Ohne eine langfristige Behandlung und Abstinenzzeit sei die mittelfristige Prognose indessen infaust (Urk. 7/14/7-8).
6.3     Aus diesem Gutachten, welches im Einklang mit den Anforderungen an eine medizinische Einschätzung steht und dem daher voller Beweiswert zukommt (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc), was letztlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, ist zu schliessen, dass die zur Diskussion stehende Entzugsbehandlung mit anschliessender Rehabilitation die geeignete Massnahme darstellt, um den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit seine Arbeitsfähigkeit massgeblich zu verbessern. Dies wird von ihm selbst denn auch nicht bestritten. Die Behandlung erweist sich somit als objektiv zumutbar. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Gutachter lediglich mit dem Argument gegen die vorgeschlagene Behandlung wehrte, er stehe im Stundenlohn (Urk. 7/14 S. 5). Nachdem indessen bereits der Gutachter Zweifel an der effektiven beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers geäussert hatte (Urk. 7/14 S. 6), dieser seine Arbeitsstelle bei der I.___ AG per 30. September 2005 verloren hat (Urk. 7/30 S. 6) und nun Sozialhilfe bezieht (Urk. 7/26), besteht kein Grund, die Entzugs- und Rehabilitationsbehandlung als unzumutbar zu qualifizieren. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Alkoholentzuges im D.___ vom 3. bis zum 16. März 2004 unter einem Entzugsdelirs mit ausgesprochen aggressivem Verhalten gelitten hat und sich selbst sowie andere gefährdete. Der Beschwerdeführer wurde indessen vorübergehend fixiert und medikamentös sediert, sodass schon innert Tagen eine Entspannung der Situation eingetreten war (Urk. 7/31 S. 5), weshalb davon auszugehen ist, dass auch die Begleiterscheinungen einer künftige Entzugsbehandlung aufgefangen werden können. Sodann erscheinen die vorgesehenen Massnahmen beim im Zeitpunkt der Anmeldung 46jährigen Beschwerdeführer, dieses Alter ist für die verbleibende Aktivitätsdauer massgebend (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2006, I 462/05, Erw. 6.2.3 mit Hinweisen), ebenfalls verhältnismässig.  Insgesamt erweist sich die Entzugs- und anschliessende Rehablitationsmassnahme auch in subjektiver Hinsicht als zumutbar.
         Somit sind sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG erfüllt.

7.       Es fragt sich sodann, wie es sich mit der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und deren erwerblichen Auswirkungen verhält.
7.1     Diesbezüglich bringt die Beschwerdegegnerin vor, weil der Beschwerdeführer die Behandlung nicht habe durchführen lassen, erübrigten sich weitere Abklärungen zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit. Eine solche sei zwar aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht gegeben, sie wäre aber nach der zumutbaren Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne weiteres erreichbar gewesen. Sofern der Beschwerdeführer die Behandlung hätte durchführen lassen und sich danach herausgestellt hätte, dass er weiterhin zu über 70 % arbeits- und erwerbsunfähig gewesen wäre, hätte er die ganze Rente weiterhin erhalten (Urk. 2 S. 5 f.).
7.2     Der Beschwerdeführer lässt dafürhalten, entgegen den Ausführungen des internen medizinischen Dienstes sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer nachhaltigen Alkoholabstinenz zu 50 % arbeitsfähig wäre. Da gemäss dem Gutachter die verbleibende Restarbeitsfähigkeit erst vertieft beurteilt werden könne, wenn eine längerfristige Entzugsbehandlung stattgefunden habe, sei der Nachweis für eine erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht erbracht. Zudem hätten bereits zwei Entzugsversuche fehlgeschlagen, sodass der Erfolg eines weiteren Versuches ungewiss sei. Der Gutachter stelle auch keine gute Prognose (Urk. 1 S. 4 f.).
7.3     Der Beschwerdeführer lässt zwar zutreffend ausführen, dass er - nach 1987 (Urk. 7/8 S. 2) - in den Jahren 2002 und 2003 zwei weitere erfolglose Alkoholentzüge hinter sich gebracht hat (Hospitalisation im D.___ vom 11. bis zum 13. Juli 2002, Urk. 7/6; Hospitalisation im D.___ vom 3. bis zum 16. März 2004, Urk. 7/31). Im Juli 2002 verfügte der Beschwerdeführer über eine geringe Krankheitseinsicht. Er wollte keinen stationären Entzug machen und lehnte, wegen der Anstellung im Stundenlohn, eine stationäre Nachbehandlung ab (Urk. 7/6 S. 8). Im März 2003 trat unter dem Alkoholentzug sodann ein Entzugsdelirs mit aggressivem Verhalten auf, welches indessen durch eine Fixation und medikamentöse Behandlung aufgefangen werden konnte (Urk. 7/31 S. 5). Daraus kann indessen, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4), nicht als erstellt gelten, dass der Erfolg weiterer Entzugsbehandlungen per se ungewiss sei. Insbesondere verfängt gerade das Argument der Tätigkeit im Stundenlohn nicht mehr und es ist zudem möglich, die Entzugssymptome zu behandeln. Der Hinweis des Beschwerdeführers, selbst der Gutachter gehe von der schlechten Prognose aus (Urk. 1 S. 4), bezieht sich sodann auf die Situation ohne langfristige Behandlung und Abstinenzzeit (Urk. 7/14 S. 8). Zudem spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz der von Dr. A.___ von 2001 bis 13. November 2002 attestierten 50%igen und ab dem 14. November 2002 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/8) in der Lage war, in den Jahren 2001 ein Einkommen von Fr. 48'294.-- (Urk. 7/4 S. 2), im Jahr 2002 von Fr. 52'275.-- (Urk. 7/7 S. 2) und im Jahr 2003 von Fr. 37'963.-- zu erzielen (Urk. 7/29), dafür, dass mit einer Alkoholentzugs- und anschliessenden rehabilitativen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die vom Gutachter ins Feld geführte mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als auch Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am 28. Juli 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bereits ab dem 25. Mai 2003 auf 50 % festlegte (Urk. 7/9).

8.       Zu prüfen bleibt abschliessend, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2006 zu Recht auf eine Viertelsrente reduziert hat.
8.1     Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; vgl. nunmehr Art. 21 Abs. 4 ATSG) erfolgt ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. März 2006 in Sachen S, I 291/05, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
8.2
8.2.1   Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
8.2.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
8.2.3   Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
8.3     Die Beschwerdegegnerin ging beim Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 50'300.25 aus, wobei sie auf das Einkommen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2001 von Fr. 48'294.-- abstellte, welches sie an die Nominallohnentwicklung anpasste (Urk. 7/34 S. 3). Ausgehend von der LSE 2004 reduzierte sie den Zentralwert des Jahres 2004 aufgrund der 50%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 28'629.--(Urk. 7/35), sodass eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'671.25 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 43 % resultierte (Urk. 7/37 S. 2).
8.4
8.4.1   Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
         Massgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision, das heisst vorliegend - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - diejenigen des Jahres 2006.
8.4.2   Als Basis des Einkommens, welches der Beschwerdeführer als Gesunder zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), sind die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der I.___ AG, heranzuziehen. Gemäss diesen hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 48'294.-- (Urk. 7/4 S. 2), im Jahr 2002 von Fr. 52'275.-- (Urk. 7/7 S. 2), im Jahr 2003 von Fr. 37'963.-- und für 2004 Fr. 19'975.-- erzielen können (Urk. 7/29). Am 5. März 2003 führte die Arbeitgeberin aus, der Beschwerdeführer leide schon lange unter gesundheitlichen Problemen und sei teilweise auch für leichte Arbeiten unbrauchbar. Seine Arbeitleistung betrage noch 10 % bis 20 %. Sie habe bis heute auf eine Kündigung verzichtet, weil der Beschwerdeführer sonst zum Sozialfall werde. Seiner Arbeitsleistung würde nur ein Stundenlohn von Fr. 5.-- statt von Fr. 25.-- entsprechen (Urk. 7/7 S. 2 f.). Trotz dieser Ausführungen zahlte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer im Jahr 2002 ein Gehalt von Fr. 52'275.--, basierend auf 1'931 Arbeitsstunden, aus, was gemäss IK-Auszug (Urk. 7/4 und Urk. 7/29) das höchste je von ihm erzielte Einkommen darstellt (Urk. 7/4). Aufgrund der Lohnentwicklung seit der Anstellung bei der I.___ AG seit dem 16. Oktober 2000, wo der Beschwerdeführer als Mithilfe in Lager und Verkauf beschäftigt war (Urk. 7/7), ist daher davon auszugehen, dass er sein Einkommen ohne Gesundheitsschaden jährlich gesteigert hätte. Es ist somit auf dieses höchste Gehalt abzustellen und dieses an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Hochgerechnet auf das Jahr 2006, wobei auf die Nominallohnentwicklung für Männer (Nominallohnindex, Männer, 1993-2005, T1.1.93), Lohnentwicklung im Bereich "Handel, Reparatur, Gastgewerbe", abzustellen ist (2002 = 111,1 Punkte, 2005 [letztes erhobenes Jahr] = 115,0; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch), resultiert ein Einkommen von Fr. 54'110.--.
8.4.3   Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist grundsätzlich, da der Beschwerdeführer keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nachgeht, auf die LSE 2004 abzustellen. Es rechtfertigt sich daher, aus der Lohnstatistik den Zentralwert für Männer beizuziehen. Gemäss der Tabelle TA1, S. 52, beträgt dieser für im privaten Sektor arbeitende Männer, welche einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben (Anforderungsniveau 4), bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'558.-- monatlich oder Fr. 54'696.-- jährlich. Unter Beachtung der im Jahre 2005 betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (abrufbar unter: www.bfs.admin.ch) sowie der massgeblichen Nominallohnerhöhung (vgl. Erw. 8.4.2 hievor) beläuft sich das Einkommen bei einem 50%-Pensum auf rund Fr. 28'442.--. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 7/8). Nachdem Teilzeitarbeit bei Männern (gemäss der LSE 2002, S. 28, was bis 2004 kaum zu Änderungen geführt haben dürfte) um 8,5 % bis 10,4 % weniger gut entlöhnt wird als bei Männern mit Vollzeitanstellung, rechtfertigt es sich, einen weiteren Abzug vom Tabellenwert von 10 % zu gewähren. Damit reduziert sich das Invalideneinkommen auf rund Fr. 25'598.--.
         Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'512.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 52,7 %.
        
9.       Mit Fällung des Entscheides erweist sich das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.

10.     Zusammenfassend ist die Beschwerde daher teilweise zu schützen.

11.    
11.1   Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2006 gilt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Dezember 2005 von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen (lit. a), bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen (lit. b) sowie beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden. Massgebend ist der Poststempel der Eingabe.
11.2   Laut Art. 69 Abs. 1bis revIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
11.3   Die Beschwerde wurde am 12. Juli 2006 bei der Post aufgegeben (Urk. 1). Das Verfahren ist daher kostenpflichtig und die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

12.     Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juni 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).