Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00620
IV.2006.00620

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 27. Dezember 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



        
         Nachdem
         die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. August 2002 einen Rentenanspruch des 1954 geborenen M.___ verneint hatte (Urk. 7/18),
         sich der Versicherte am 13. Juli 2005 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Januar 2006 (Urk. 7/34) und mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 9 % abgewiesen hatte (Urk. 2 = Urk. 7/54),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Juli 2006, mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Rente sowie eventualiter die Rückweisung zur Vornahme eines polydisziplinären Gutachtens beantragt (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 24. August 2006 (Urk. 6) sowie in die vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels vom 25. August 2006 (Urk. 8) eingereichten Berichte vom A.___ vom 23. November 2006 (Urk. 10), von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 29. Dezember 2006 (Urk. 12) und vom B.___ (C.___), Medizinische Klinik, vom 18. April und 14. Juni 2007 (Urk. 14 und 18);

         in Erwägung, dass
         nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nach vorgängiger Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind,
         im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
         wenn die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ist, im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis),
die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nach ständiger Rechtsprechung unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, weshalb das Gericht zu prüfen hat, ob sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 7. August 2002 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 13. Juni 2006 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat (Urk. 2, Urk. 7/18),
in dem der rentenablehnenden Verfügung vom 7. August 2002 zugrunde gelegten Gutachten (vgl. Urk. 7/9) der D.___ vom 13. Juni 2002 folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 7/8/13):
         Rezidivierende Oligoarthritis mit/bei
         -         bekannter chronischer, tophöser Gicht
         -         bekannter Hyperuricämie
         -         sekundärer beginnender Gonarthrose beidseits
         -         sekundärer OSG-Arthrose beidseits rechts mehr als links
         -         Arthrose Grosszehengrundgelenke beidseits, rechts mehr als links
         Metabolisches Syndrom
         -         latenter Diabetes mellitus Typ 2, Hyperuricämie, Hypercholesterinämie,                arterielle Hypertonie, Adipositas (BMI 28,1 kg/m2)
         Maligne Hypertonie
         -          Linksventrikuläre Hypertrophie (EF 65 %)
die Gutachter die angestammte Tätigkeit als Bodenleger, welche vornehmlich in kniender Haltung mit entsprechender Belastung für die Gelenke der unteren Extremitäten ausgeführt werde, als schwer einstuften, weshalb dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer und internistischer Sicht eine Wiederaufnahme dieser Arbeit nicht zumutbar sei; hingegen in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit in Wechselbelastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/8/15),
die IV-Stelle im Rahmen der Neuanmeldung die Berichte des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 28. Juli 2005 und 10. Februar 2006 (vgl. Urk. 7/29 und Urk. 7/47) sowie des C.___ vom 19./20. Oktober 2005 (Urk. 7/30) einholte,
Dr. E.___ in seinem Bericht vom 28. Juli 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische polyartikuläre Gicht und Arthrose mit deutlicher Behinderung im Bereich der rechten Hand und des rechten Kniegelenkes, sekundäre Arthrosen, sowie eine chronische obstruktive Lungenerkrankung (Chronic Obstructive Pulmonary Disease, COPD) bei chronischer Bronchitis und Nikotinabusus diagnostizierte; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen maligne Hypertonie mit hypertensiver Kardiomyopathie, mittelschwere renale Niereninsuffizienz und Diabetes mellitus Typ 2 seien (Urk. 7/29/1); der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär bis sich verschlechternd sei (Urk. 7/29/2); in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe; dem Beschwerdeführer eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit höchstens halbtags zumutbar sei, wobei die letztgenannte Äusserung nicht ganz klar ist (Urk. 7/29/4),
im Bericht des C.___ vom 19./20. Oktober 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind (Urk. 7/30/1):
         -         Hypertensive Herzkrankheit bestehend seit Jahren
         -         Mittelschwere Niereninsuffizienz bestehend seit Jahren
         -         Chronische polyartikuläre Gicht und Arthrosen seit sieben Jahren
         -         COPD Stadium II nach GOLD
gemäss Bericht des C.___ ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus Typ 2 seien; der Gesundheitszustand besserungsfähig sei (Urk. 7/30/1); beim Beschwerdeführer eine optimale Blutdruck- sowie Diabeteseinstellung angezeigt sei; die Prognose bei optimaler Einstellung der Risikofaktoren "bezüglich des Überlebens" recht gut sei (Urk. 7/30/3); die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Plattenleger seit 25. August 2005 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 100 % betrage (Urk. 7/30/5),
Dr. E.___ im Bericht vom 10. Februar 2006 im Einklang mit dem Bericht vom 28. Juli 2005 (vgl. Urk. 7/29) ausführte, dass vor allem die durch das chronische Gicht- und Arthrosenleiden verursachten rheumatischen Beschwerden zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führen würden; die zusätzliche maligne Hypertonie (sehr schwerer Bluthochdruck) zudem ein sehr grosses Risiko betreffend Herzkreislaufleiden (Hirnschlag, Herzinfarkt, Herzschwäche etc.) beinhalte und nur eine geringe körperliche Belastung zulasse; dem Beschwerdeführer deshalb - wenn überhaupt - höchstens eine leichte Arbeit in deutlich reduziertem Rahmen zumutbar sei (Urk. 7/47),
Dr. med. F.___, Facharzt FMH Innere Medizin, Oberarzt Nephrologie des C.___, mit Bericht vom 27. Februar 2006 an die IV-Stelle gelangte (Urk. 7/50); er darin im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer zweimal in der nephrologischen Sprechstunde gewesen sei; bei ihm ein ausgeprägtes kardiovaskuläres Risikoprofil mit Diabetes mellitus, maligner Hypertonie, fortgesetztem Nikotinabusus und chronischer schwerer Niereninsuffizienz bestehe; die diesbezügliche Prognose schlecht sei; sich insbesondere die Blutdruckwerte bis jetzt nur schlecht einstellen liessen; er sich insgesamt der Beurteilung von Dr. E.___ anschliesse, wonach an eine angepasste leichte Tätigkeit zu denken sei (Urk. 7/50),
         in weitere Erwägung, dass
die beschwerdeweise eingereichten Berichte des H.___ vom 23. November 2006 (Urk. 10), von Dr. G.___ vom 29. Dezember 2006 (Urk. 12) und des C.___ vom 18. April und 14. Juni 2007 (Urk. 14 und 18) nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Juni 2006 verfasst wurden und diese sich inhaltlich nicht auf den massgeblichen Zeitraum vor dem angefochtenen Entscheid beziehen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194), weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind und dementsprechend nicht weiter darauf einzugehen ist,
aus den aufgeführten übrigen Berichten übereinstimmend hervorgeht, dass zu den im Gutachten der D.___ vom 13. Juni 2002 gestellten Diagnosen weitere Diagnosen (COPD und mittelschwere beziehungsweise schwere Niereninsuffizienz) hinzugetreten sind, die das kardiovaskuläre Risiko vergrössern; hingegen deren Auswirkung auf die Prognose und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in den medizinischen Unterlagen unterschiedlich beurteilt wird,
aus rheumatologischer Sicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an chronischer polyartikulärer Gicht und Arthrose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet, weshalb bereits im Gutachten der D.___ vom 13. Juni 2002 aus rheumatologischer (und internistischer) Sicht bezüglich der angestammten Tätigkeit als Bodenleger eine Arbeitsfähigkeit verneint wurde,
die im Bericht des C.___ vom 19./20. Oktober 2005 bezüglich dieser Tätigkeit attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit dazu in einem erheblichen Widerspruch steht und auch insofern nicht ganz nachvollziehbar ist, als gemäss medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durch das C.___ selber dem Beschwerdeführer namentlich Knien und Kniebeuge nur noch zu 1 - 3 % der Arbeitszeit zumutbar sind und er auch im Heben und Tragen stark eingeschränkt ist (vgl. Urk. 7/30/4),
im Weiteren die Besserungsfähigkeit des Gesundheitszustandes, die im Bericht des C.___ von einer zukünftigen optimalen Blutdruck- sowie Diabeteseinstellung abhängig gemacht wurde (vgl. Urk. 7/30/3), durch die vier Monate später gemachten Ausführungen von Dr. F.___, wonach sich die Blutdruckwerte bis dato nur schlecht hätten einstellen lassen (Urk. 7/50), relativiert wird, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich auch bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Juni 2006 die Einstellungen nicht haben optimieren lassen,
aus diesem Grund auch nicht auf die vom C.___ vorgenommene Schätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit abgestellt und somit die sich stellende Frage, ob die seit der Rentenablehnung neu hinzugetretenen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit zusätzlich dauernd beeinträchtigen, nicht zuverlässig beantwortet werden kann, zumal der Bericht des C.___ auch keine Angaben dazu enthält, welche Anforderungen an eine Tätigkeit zu stellen sind, damit diese als leidensangepasst gelten kann,
auch die Berichte des Hausarztes Dr. E.___ und des am C.___ tätigen Nephrologen Dr. F.___ keinen Aufschluss zu einer allfälligen Zunahme der Arbeitsunfähigkeit geben, weil Dr. F.___ diesbezüglich auf Dr. E.___s Beurteilung verweist, die ihrerseits sehr vage ist und die auf zahlreichen spezialärztlichen Untersuchungen beruhende Beurteilung des C.___ keineswegs ersetzen kann,
sich somit eine allfällige Zunahme der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht in der anspruchsrelevanten Zeit nicht abschliessend beurteilen lässt, zumal der Beschwerdeführer vorbringt, der hohe Blutdruck und die Gichtanfälle verursachten eine “unerträgliche Neurosis”, der Diabetes mellitus führe zu Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und Depressionen und die Nierenkrankheit habe zugenommen (Urk. 1 S. 2);
dies näherer medizinischer Abklärungen bedarf, wobei die Ärzte der D.___, die den Beschwerdeführer bereits am 13. Juni 2002 begutachtet haben (vgl. Urk. 7/8), am ehesten in der Lage sein dürften, die seitherigen Veränderungen zu beurteilen,
der angefochtene Einspracheentscheid daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die medizinischen Akten ergänze und danach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge,
in diesem Sinne die Beschwerde gutzuheissen ist,
         es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist,
         die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 600.-- anzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), wobei sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind;
         der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem          Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und dementsprechend auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).