IV.2006.00621
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 23. Oktober 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1950, verheiratet, Mutter zweier volljähriger Kinder, Hausfrau und teilweise als Spetterin erwerbstätig, meldete sich am 26. Februar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2/1-7). Mit Verfügung vom 22. April 2003 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/25/1-2). Dagegen erhob die Versicherte am 14. Mai 2003 Einsprache (Urk. 7/28/1-4), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. August 2004 abwies (Urk. 7/37/1-4). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Juni 2005 ab (Urk. 7/42/1-10). Dagegen erhob die Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG), welches diese mit Urteil vom 15. November 2005 abwies (Urk. 7/45/1-7).
Mit Eingabe vom 24. Januar 2006 an die IV-Stelle machte die Versicherte eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend und ersuchte erneut um die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/47). Hierzu reichte sie drei Berichte der Universitätsklinik B.___ vom 27. Juli und 8. September 2005 und vom 4. Januar 2006 ein (Urk. 7/46/1-4). Mit Verfügung vom 6. April 2006 wies die IV-Stelle das erneute Leistungsgesuch ab (Urk. 7/51/1-2). Dagegen erhob die Versicherte am 17. Mai 2006 Einsprache (Urk. 7/54/1-3). Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7/67/1-4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Juli 2006 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei ihr rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. August 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. September 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen sowie die anwendbaren Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf ist zu verweisen.
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl an den Kniegelenken als auch im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) sei eine Verschlechterung des Zustandes eingetreten. Dies ergebe sich aus den im Einspracheverfahren eingereichten ärztlichen Berichten von Dr. med. A.___ und der Universitätsklinik B.___ (vgl. Urk. 7/55-63).
Obschon die Ärzte der Universitätsklinik B.___ operative Eingriffe vorgeschlagen hätten, habe die Beschwerdeführerin sich für die Fortsetzung der konservativen Behandlung entschieden. Ein operatives Vorgehen sei nicht zumutbar. Die Chancen und Risiken seien von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden. Allein auf die Auffassung des Arztes der IV-Stelle, Dr. C.___, könne nicht abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung sei bereits eine Operation mit einem Todesfallrisiko von 4 % und einer Chance von 20-40 % respektive 70-90 %, die volle respektive teilweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu bewirken, nicht zumutbar.
Die Facettengelenksinfiltration, welche bisher Linderung verschafft habe, wirke nur vorübergehend und könne nicht beliebig oft wiederholt werden. Bisher seien insgesamt fünf solcher Infiltrationen durchgeführt worden und die Wirkung habe teilweise bis zu 15 Tage angehalten. Gemäss Dr. A.___ sei das Potential nunmehr erschöpft.
Aufgrund der gesamten Situation am Nacken, Rücken, Knie und Fuss sei eine Tätigkeit nicht mehr zumutbar, in welcher die Beschwerdeführerin mehr als 30 Minuten in der derselben Position verharren müsse. Nach längerem Sitzen könne sie alleine nicht mehr aufstehen. Des Weiteren könne sie nicht mehr als 15 Minuten lang gehen. Eine erwerbliche Tätigkeit sei so nicht mehr möglich.
Die Beschwerdegegnerin habe es auch versäumt, die Beeinträchtigungen im Haushalt abzuklären. Aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei auch in Bezug auf die Haushalttätigkeit von einer erheblichen Einschränkung auszugehen (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 8, Urk. 7/54/2 f. Ziff. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, nach kritischer Würdigung der mit der Neuanmeldung respektive der Einsprache eingereichten Arztberichte seien keine neuen relevanten Befunde ersichtlich. Sowohl am Knie als auch am Rücken sei bis anhin kein invalidisierender Endzustand erreicht. Die Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule hätten gut auf die Facettengelenksinfiltration reagiert. Chirurgische Interventionen seien dort nicht geboten. Die Wirbelsäulenproblematik sei im Übrigen kein neu aufgetretenes Leiden. Gleich verhalte es sich mit der Arthrose am rechten Knie. Beides sei schon im Gutachten des Stadtspitals D.___ gewürdigt worden. Insgesamt stehe fest, dass mit Hilfe zumutbarer medizinischer Massnahmen weiterhin eine uneingeschränkte Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe. Im Haushalt bestehe keine wesentliche Einschränkung. Da keine Verschlechterung eingetreten sei, müsse keine Haushaltabklärung durchgeführt werden. Für den Fall, dass gleichwohl operative Massnahmen angezeigt seien, so könnte damit eine wesentliche Verbesserung des Leidens bewirkt werden. Mithin sei von einem zumutbaren Eingriff auszugehen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid als Mahnung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG anzusehen sei. Die Bedenkzeit bestimme die Beschwerdeführerin selbst, indem sie entweder eine Operation ablehne, was zur Leistungsverweigerung führe, oder sie unterziehe sich dem Eingriff, was zur Arbeitsfähigkeit oder zu einer erneuten Prüfung des Rentenanspruchs führe (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7/51/2).
3.
3.1 Der vorliegend massgebliche Zeitpunkt, von welchem an der Eintritt einer relevanten Änderung der Verhältnisse zu prüfen ist, ist der Erlass des Einspracheentscheides im vorangehenden Verfahren (vgl. Urk. 7/37/1-4); mithin der 16. August 2004. Massgeblicher Zeitpunkt im vorliegendem Verfahren ist der 26. Juni 2006 (vgl. Urk. 2).
3.2 Grundlage für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im ersten Verfahren war das Gutachten des Stadtspitals D.___ vom 23. Mai 2004 (vgl. Urk. 7/32/1-19). Zum Inhaltlichen dieses Gutachtens kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juni 2005 und des Urteil des EVG vom 15. November 2005 verwiesen werden (vgl. Urk. 7/42/4 ff. Erw. 3.3, Urk. 7/45/4 f. Erw. 2.1.1). Im Vergleich dazu ergibt sich aus den jüngeren Berichten der Universitätsklinik B.___ neu die Diagnose einer Valgusgonarthrose rechts, aufgrund welcher im September 2004 eine Teilmeniskektomie durchgeführt wurde (vgl. 7/46/1-4, Urk. 7/56-63). Im Gutachten des Stadtspitals D.___ war noch von unklaren rechtsseitigen Beinschmerzen bei ungeklärter habitueller Aussenrotationsstellung des rechten Beins, habitueller Flexionsstellung des rechten Knies sowie beginnender Gonarthrose rechts die Rede (Urk. 7/32/14). Des Weiteren ergibt sich aus den erwähnten Berichten der Universitätsklinik B.___ neu die Diagnose einer Diskushernie L4/5 und L5/S1 (Urk. 7/59-63).
3.3 Bezüglich der Knieproblematik besteht die Frage einer Operation. Von den Ärzten diskutiert wird eine suprakondyläre Varisationsosteotomie oder die Implantation einer lateralen Hemiprothese (Urk. 7/58/2, Urk. 7/61/1).
Nach der Teilmeniskektomie vom 17. September 2004 (vgl. Urk. 7/56/1) kam es vorerst zu einer Besserung des Zustandes und die Beschwerdeführerin war - insbesondere aufgrund einer am 10. Februar 2005 durchgeführten Kniegelenksinfiltration - frei von Beschwerden. Nach rund einem Monat nahmen die Beschwerden wieder zu, worauf Dr. med. E.___, behandelnder Arzt in der Kniesprechstunde vom 10. Mai 2005 an der Universitätsklinik B.___, den erwähnten operativen Eingriff in Betracht zog (Urk. 7/57/2, Urk. 7/58/1-2).
Im Bericht vom 27. Juli 2005 führte Dr. E.___ aus, klinisch imponierten nach wie vor belastungsabhängige Kniegelenksschmerzen bei einem Valgus rechts. Zusätzlich bestehe ein flexibler, varischer Rückfuss rechts sowie eine Wirbelsäulenproblematik. Grundsätzlich sei in dieser Situation eine suprakondyläre Varisationsosteotomie oder eine Hemiprothese rechts möglich. Wegen der Segmentdegeneration im Bereich der unteren LWS könnten mit einer varisierenden Osteotomie die Schmerzen nur teilweise behoben werden (Urk. 7/61/1).
Im Bericht über die Kniesprechstunde vom 30. August 2005 an der Universitätsklinik B.___ führten Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, aus, aufgrund der persistierenden Beschwerden, vor allem im lateralen Kompartiment des rechten Kniegelenks, werde als weiterer konservativer Schritt eine mediale Schuhranderhöhung durchgeführt. Eine Nachkontrolle finde in vier Monaten statt. Sollte eine geringe Besserung durch diese Massnahme erzielt werden, der Leidensdruck der Beschwerdeführerin aber weiterhin stark sein, wäre als operativer Eingriff die unikompartimentelle Knieprothese am sinnvollsten (Urk. 7/62/1-2).
Im Bericht über die Kniesprechstunde vom 20. Dezember 2005 führten Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___ aus, es bestünden weiterhin Schmerzen im rechten Kniegelenk, gelegentlich auch in den Fuss und in den Oberschenkel ausstrahlend. Die Beschwerdeführerin nehme täglich Schmerzmittel ein. Es sei mit der Beschwerdeführerin erneut eine operative Behandlung besprochen worden. Die Implantation einer Knieprothese hänge von der Entscheidung der betroffenen Person ab. Die Beschwerdeführerin spreche sich gegen eine Operation aus. Deshalb werde an der konservativen Behandlung festgehalten (Urk. 7/63/1).
Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 4. Mai 2006 ergibt sich, aufgrund der starken Fehlstellung des rechten Kniegelenks seien nach der Teilmeniskektomie bald wieder Beschwerden aufgetreten. Die mögliche Gehstrecke habe sich von einer halben Stunde auf 15 Minuten verringert. Langfristig werde sich die Arthrose verstärken und auch Infiltrationen vermöchten nur vorübergehend zu helfen. Spezialisten hätten der Beschwerdeführerin zu einer Knieprothese geraten. Die Beschwerdeführerin aber habe Angst vor dem Eingriff und habe sich bisher nicht dazu entschliessen können (Urk. 7/55/1).
3.4 Aus den erwähnten Berichten ergibt sich zwar, dass ein operativer Eingriff am rechten Knie an sich angezeigt wäre. Nicht abschliessend geklärt ist hingegen, was für ein Eingriff am ehesten in Betracht fällt. Zum einen ist die Rede von einer suprakondylären Varisationsosteotomie respektive varisierenden Osteotomie, zum anderen von einer Versorgung mit einer Prothese. Vor- und Nachteile respektive Indikation oder Kontraindikation für den einen oder den anderen Eingriff sind zu wenig klar. Nicht genügend geklärt sind auch die Zumutbarkeit eines operativen Eingriffs und die Prognose betreffend der zu erwartenden funktionellen Leistungsfähigkeit, auch auf längere Sicht. Um diese Fragen beurteilen zu können, sind vorgängig weitere Abklärungen nötig.
3.5 Bezüglich Rückenproblematik ist die Auffassung der Beschwerdegegnerin, mittels Facettengelenksinfiltration hätten die Beschwerden gut behandelt werden können (vgl. Urk. 2 S. 3), an sich unbestritten, allerdings macht die Beschwerdeführerin geltend, die Schmerzbehandlung mittels Facetteninfiltration sei nur vorübergehend wirksam und könne nicht beliebig oft wiederholt werden (Urk. 1 S. 7).
Zur Untermauerung dieser Behauptung verweist die Beschwerdeführerin auf den Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 4. Mai 2006 (vgl. Urk. 7/55/1). Die Ausführungen von Dr. A.___ bekräftigen die Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch nur unzureichend. Soweit darin von Infiltrationen die Rede ist, beziehen sich diese auf das Kniegelenk und nicht auf den Rücken.
Zum Therapieverlauf am Rücken kann dem Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 17. Juni 2005 entnommen werden, die Schmerztherapie sei erfolgreich verlaufen (Urk. 7/60/1). Zwischen dieser Behandlung und dem Erlass des Einspracheentscheids vom 26. Juni 2006 liegt aber ein Jahr und ein aktueller Bericht über den Verlauf seit Juni 2005 fehlt. Der Bericht von Dr. A.___ vom 4. Mai 2006 weist für den Berichtszeitpunkt auf zum Teil erhebliche beschwerdebedingte funktionelle Einschränkungen hin (vgl. Urk. 7/55/1).
Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zusammenhang mit den neu aufgetretenen Diskushernien funktionelle Beeinträchtigungen bestehen, welche die Ausübung einer im letzten Verfahren noch als leidensangepasst erachteten Tätigkeit (vgl. Urk. 7/32/17) in Frage stellen. Eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands ist gegeben. Unklar ist aber das genaue Ausmass der Verschlechterung in Bezug auf die Leistungsfähigkeit sowohl im Erwerbsbereich als auch im Haushalt. Es sind weitere ärztliche Berichte nötig. Diese müssen sich nicht nur zur Frage äussern, welche Leistungen der Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen Situation noch möglich sind, sondern auch zu einer Operationsindikation und den damit verbundenen Risiken und die zu erwartenden Erfolge.
Da die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob vorliegend in rechtskonformer Weise ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnet worden ist. Ob ein solches gegebenenfalls nötig sein wird, wird nach den noch erforderlichen Abklärungen zu beurteilen sein.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer wird der Ersatz der Parteikosten der obsiegenden Partei ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungsgrundsätze erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- als angemessen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).
4.2 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehendem Art. 69 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 500.--. Ausgangsgemäss sind die Kosten der IV-Stelle aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).