Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00622
IV.2006.00622

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 6. Oktober 2006
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     J.___, geboren 1959, meldete sich am 17. Juni 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 6/4/1 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen und Rente (vgl. Urk. 6/11/1) einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen (Urk. 6/12/1-2). Dagegen erhob die Versicherte am 14. November 2005 Einsprache und beantragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 6/19/1). Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 6/27/1-6). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 9. März 2006 hiess die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren gut (Urk. 6/28/1-4).
1.2     Gleichzeitig war an hiesigem Gericht ein krankenversicherungsrechtliches Beschwerdeverfahren in Sachen der Versicherten hängig (Prozess Nr. KV.2004.00112). In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten gegen ihren Krankentaggeldversicherer erhobenen Beschwerde hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Januar 2006 (Prozess Nr. KV.2004.00112) erkannt, dass bis 14. Januar 2005 ein Anspruch der Versicherten auf ein volles Taggeld und ab 15. Januar 2005 ein Anspruch auf ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe (Urk. 6/33/1-15). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3     Am 6. April 2006 beantragte die Versicherte die prozessuale Revision beziehungsweise die Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 mit der Begründung, dass das Urteil betreffend Taggeldversicherung vom 19. Januar 2006 eine neue Tatsache, beziehungsweise ein neues Beweismittel darstelle. Gleichzeitig beantragte die Versicherte für das Verwaltungsverfahren der prozessualen Revision beziehungsweise Wiedererwägung die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 6/29/1-5). Am 10. Juli 2006 (Urk. 6/39) und am 21. September 2006 (Urk. 11/1-2) teilte die IV-Stelle der Versicherten in Briefform mit, dass sie auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 6. April 2006 nicht eintrete. Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um
         unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren betreffend prozessuale Revision beziehungsweise Wiedererwägung wegen Aussichtslosigkeit ab (Urk. 2 = Urk. 6/40/1-2).

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend prozessuale Revision beziehungsweise Wiedererwägung. Gleichzeitig stellte die Versicherte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zu prüfen ist vorerst, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in vorliegendem Verfahren verhält.
1.1     Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird einer Partei auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Materiellrechtlich entspricht diese Regelung den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG. Auch gewährleistet Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung im Sinne einer Mindestgarantie jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
1.2     Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
         Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
1.3     Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 12 Erw. 2a).
1.4     Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG können rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide Gegenstand einer Revision bilden, wenn entscheidende neue Tatsachen entdeckt oder entscheidende Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides unmöglich war (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Das krankenversicherungsrechtliche Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2006 in Sachen der Beschwerdeführerin ist erst nach Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2004 (Urk. 6/27/1-6) ergangen und damit zum Vornherein nicht geeignet, eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darzustellen. Im Übrigen ist der Entscheid vom 19. Januar 2006 auch inhaltlich nicht geeignet, im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eine entscheidende neue Tatsache darzustellen. Denn Prozessthema des erwähnten Entscheids war nicht das Bestehen und der Umfang der Erwerbsfähigkeit, sondern ausschliesslich die Frage nach dem Umfang des Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 20. Oktober 2004 und damit die Frage nach dem Bestehen und Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf im massgebenden Zeitraum. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um prozessuale Revision hatte die Beschwerdegegnerin daher nicht einzutreten.
 2.2    Wie oben unter Erw. 1.3 erwähnt, besteht nach der Rechtsprechung kein Anspruch auf die Wiederwägung einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Einspracheentscheides. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2005 nicht eintrat.

3.       Unter diesen Umständen erscheinen in Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. April 2006 betreffend Wiederwägung beziehungsweise prozessuale Revision des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2005 die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Das Gesuch ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen.

4.       Im Übrigen fehlte es vorliegend auch an der für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorausgesetzten Bedürftigkeit der Gesuchstellerin.
4.1     Bei Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen (BGE 108 Ia 109 Erw. 5b mit Hinweisen). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen der
         Gesuchstellerin Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation der Gesuchstellerin beachtlich (BGE 119 Ia 12 f. Erw. 3a, 118 Ia 370 f. Erw. 4 mit Hinweisen).
4.2     Der Begriff der Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird gleich ausgelegt wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Praxisgemäss liegt die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs vom 23. Mai 2001; RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2).
4.3     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihren beiden 15 und 19 Jahre alten Kindern in Haushaltsgemeinschaft lebt (Urk. 8 S. 4), wo ein Kind einen Monatslohn von Fr. 991.-- erzielt (Urk. 8 S. 3). Aufgrund des erwähnten Kreisschreibens für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs wird für ein Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft als minimaler monatlicher Grundbedarf ein Betrag von Fr. 1'550.-- und für ein Kind bis zum Alter von 18 Jahren ein solcher von Fr. 500.-- festgesetzt. Zusätzlich werden zur Berechnung des erweiterten Existenzminimums für Ehepaare ein Betrag von Fr. 500.-- und für jedes Kind bis 18 Jahre ein Betrag von je Fr. 100.-- als Freibeträge berücksichtigt.
4.4     In Berücksichtigung des eingereichten Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung“ (Urk. 8) sowie der eingereichten Belege (Urk. 9/1-9) ist von folgenden monatlichen Einkünften und Ausgaben der Beschwerdeführerin auszugehen:

Die Einnahmen betragen monatlich:
Einkünfte netto (Arbeitslosenversicherung; Urk. 8 S. 3)
Fr.
1'286.--
Nettolohn Ehegatte (Urk. 8 S. 3)
Fr.
4'561.--
Total
Fr.
5'847.--

                                                                                                              ============

Die Ausgaben betragen monatlich:
Grundbetrag für ein Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft
Grundbetrag für 1 Kind bis 18 Jahren
Fr.
Fr.
1’550.--
500.--
Mietzins Wohnung (inklusive Heizung; Urk. 8 S. 4)
Fr.
2’550.--
Telefon, Fernsehempfang (Urk. 8 S. 4)
Fr.
140.--
Steuern Staat (Urk. 8 S. 4)
Steuern Bund
Fr.
Fr.
180.--
34.--
Krankenkasse (abzüglich IPV Urk. 8 S. 5)
Krankentaggeldversicherung (Urk. 8 S. 5)
Hausratsversicherung (Urk. 8 S. 5)
Fr.
Fr.
Fr.
475.--
113.--
25.--
Total
Fr.
3'968.--




                                                                                                              ============

4.5     Aufgrund eines Vergleichs der Einnahmen von Fr. 5'847.-- und der Ausgaben von Fr. 3'968.-- resultiert ein Überschuss über das (betreibungsrechtliche) Existenzminimum von Fr. 1'665.--, wovon folgende monatliche Freibeträge abgezogen werden:

1 Ehepaar
1 Kinder (unter 18 Jahren)
Fr.
Fr.
500.--
100.--

4.6     Nach Abzug der Freibeträge von Fr. 600.-- verbleibt ein Überschuss der Einkünfte der Beschwerdeführerin über das erweiterte Existenzminimum von monatlich Fr. 1'065.--. Unter diesen Umständen fehlt es an der Bedürftigkeit und somit an einer weiteren Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

5.       Nach Gesagtem ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in vorliegendem Beschwerdeverfahren abzuweisen.

6.       Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend die prozessuale Revision beziehungsweise die Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2005.
6.1     Wo die Verhältnisse es erfordern, besteht im Sozialversicherungsverfahren laut Art. 37 Abs. 4 ATSG ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Gemäss der Rechtsprechung besteht unter engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren, wobei es mit den sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse des Versicherten) streng zu nehmen ist. Insbesondere ist an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 I 10 Erw. 2c). Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren fällt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht. Zusätzlich zu diesen engen sachlichen Voraussetzungen muss auch in zeitlicher Hinsicht eine Limitierung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung erfolgen (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit Hinweisen, 114 V 235 Erw. 5b = ZAK 1989 S. 269; AHI 2000 S. 162 ff., ).
6.2     Vorliegend war, wie oben unter Erw. 2.1 f. erwähnt, auf das Gesuch um prozessuale Revision beziehungsweise Wiederwägung des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2005 nicht einzutreten. Die Gewinnaussichten des Gesuches waren daher als beträchtlich geringer zu gewichten als die Verlustgefahren, weshalb das Gesuch als aussichtslos zu bezeichnen war.

7.       Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2006 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend prozessuale Revision beziehungsweise Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2005 abwies (Urk. 2). Die gegen die Verfügung vom 10. Juli 2006 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.       Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein. Der am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Art. 69 Abs. 1bis IVG statuiert eine Ausnahme von Art. 61 lit. a  ATSG. Danach ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
         rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nicht unter die Kostenpflicht fallen hingegen die direkt anfechtbaren prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen der IV-Stelle gemäss Art.  52 Abs. 1 (zweiter Satzteil) ATSG.
         Bei der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2006 betreffend Verneinung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2) handelt es sich um eine prozess- und verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG, weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.




Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).