Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 7. Mai 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1987, wurde von seinem Vater erstmals am 2. Juni 1987 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen; Urk. 11/1/4 Ziff. 5.7) angemeldet. Mit Verfügung vom 14. Juli 1987 sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten erstmals medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens gemäss der Liste des Anhangs der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) zu (Urk. 11/4/1-2). Mit Verfügung vom 19. August 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen für eine Radiusköpfchenresektion (Urk. 11/66/1-2). Die vom Versicherten am 10. September 2003 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/67/1-3) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2004 ab (Urk. 11/79/1-6). In Gutheissung der vom Versicherten am 25. Februar 2004 dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 11/80/3-5) hob das hiesige Gericht den angefochtenen Einspracheentscheid mit Urteil vom 25. August 2004 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf medizinische Massnahmen für eine beidseitige Radiusköpfchenresektion habe (Urk. 11/86/10). In Nachachtung des Urteils vom 25. August 2004 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2004 Kostengutsprache für eine beidseitige Radiusköpfchenresektion (Urk. 11/90/1-2). Am 2. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Polypraktiker zu (Urk. 11/74/1-2).
1.2 Am 25. April 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 1/99/1-8). Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 (Urk. 11/121/1-2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die dagegen vom Versicherten am 13. März 2006 erhobene (Urk. 11/123/1-4) und am 27. April 2006 ergänzte (Urk. 11/131/1-7) Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 (Urk. 11/134/1-5 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juli 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Gleichzeitig stellte der Versicherte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen ausstehender medizinischer Berichte (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Prozess mit Verfügung vom 7. September 2006 bis zum Vorliegen der in der Beschwerde erwähnten ausstehenden medizinischen Berichte sistiert wurde (Urk. 13). Mit Eingaben vom 12. September 2006 (Urk. 15) und vom 3. November 2006 (Urk. 17) reichte der Versicherte die in der Beschwerde und in der Verfügung vom 7. September 2006 erwähnten Berichte (Urk. 16, Urk. 18/1) ein, worauf die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 19) aufgehoben und der IV-Stelle die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Diese hielt am 16. Januar 2007 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 21). Mit Verfügung vom 5. März 2007 (Urk. 22) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Im angefochtenen Einspracheentscheid ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei, und dass er dabei ein rentenausschliessenden Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm auf Grund somatischer und psychischer Beeinträchtigungen die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang zuzumuten sei, und dass ein Valideneinkommen von Fr. 50'050.-- zu berücksichtigen sei, weil er aus gesundheitlichen Gründen keine Berufslehre habe abschliessen können. Als Invalideneinkommen sei nur der tatsächliche in geschütztem Rahmen erzielte Verdienst bei der Stiftung A.___, B.___, von weniger als Fr. 15'015.-- zu berücksichtigen. Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs resultiere ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 11).
3.
3.1 Im Folgenden ist vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
3.2 Dr. med. C.___, Kinderarzt FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 12. August 2002 ein seit der Geburt bestehendes unklares Dysmorphiesyndrom (Urk. 11/47/1 lit. A). Der Beschwerdeführer sei in einfachen alltäglichen Verrichtungen, insbesondere beim Kämmen und beim Heben von Lasten von über 10 Kilogramm mässig bis stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei in der Ausführung feinmotorischer Verrichtungen stark eingeschränkt und in der Ausführung motorischer Tätigkeiten verlangsamt. In behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/47/4).
3.3 Die Ärzte der Klinik D.___, Z.___, Dres. med. N.___ und O.___, stellten im Hospitalisationsbericht vom 8. Juli 2003 fest, dass der Versicherte am 3. Juli 2003 mittels Radiusköpfchenresektionen links und rechts behandelt worden sei (Urk. 11/63/5).
3.4 Am 16. Juli 2003 erwähnten die Ärzte der Klinik D.___, dass zwei Wochen postoperativ ein deutlicher Mobilitätsgewinn habe festgestellt werden können. Eine weitere deutliche Zunahme des Supinationsumfanges sei zu erwarten (Urk. 11/63/4).
3.5 Die Ärzte der Klinik D.___ stellten in ihrem Bericht vom 21. Juli 2003 fest, dass der Versicherte an einem Geburtsgebrechen leide. Dabei handle es sich um ein unklares Dysmorphiesyndrom mit Trichterbrust, Radiusköpfchenluxationen beidseits und konsekutiver massiver Einschränkung der Ellenbogenbeweglichkeit beidseits sowie unklarer Reduktion der Schulterbeweglichkeit beidseits. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Durch medizinische Massnahmen sei eine wesentliche Verbesserung der Möglichkeiten einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben zu erwarten (Urk. 11/63/3).
3.6 Dr. med. E.___, Kinderarzt FMH, erwähnte in seinem Schreiben vom 30. März 2005, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Dysmorphiesyndroms unter einem Streckdefizit im Bereich der Arme und der Knie leide. Dadurch seien Muskelverkürzungen aufgetreten, welche der Behandlung mittels Physiotherapie bedürften (Urk. 11/95/3).
3.7 F.___, Ausbildungsleiter, und G.___, Ausbildner, stellten im Schlussbericht der Stiftung H.___, I.___, vom 14. November 2005 fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. November 2003 bis 10. November 2005 eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Polypraktiker erfolgreich absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe die nach dem Lehrplan vorgegebenen Arbeiten mit gutem Erfolg ausgeführt, habe die unterschiedlichsten Montage-, Verpackungs- und Versandarbeiten zufriedenstellend ausgeführt und die fachgerechte Handhabung verschiedenster Werkzeuge gelernt. Leider sei die Arbeitsleistung ab und zu durch gedankliche Abschweifungen beeinträchtigt gewesen (Urk. 11/111/1).
3.8 G.___ erwähnte im Bericht der Stiftung H.___ vom 22. November 2005, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer fehlenden Arbeitsreife und ab und zu auftretender gedanklicher Abschweifungen einen Arbeitsplatz in einem geschützten Rahmen benötige (Urk. 11/113/1). Obwohl der Beschwerdeführer während eines vollen Arbeitspensums tätig sein könne, betrage seine Leistungsfähigkeit nur 20 % (Urk. 11/113/2).
3.9 Die Ärzte der Universität Z.___, Institut für Medizinische Genetik, J.___, stellten in ihrem Bericht vom 16. August 2006 fest, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Befunde im Sinne einer intrauterinen Wachstumsretardierung, eines psychomotorischen Entwicklungsrückstandes, eines Herzfehlers, Handgelenksdeformationen und diverser faszialer Dysmorphien den Verdacht auf eine zu Grunde liegende Chromosomenaberration aufkommen liessen. Die durchgeführten zytogenetischen und molekularzytogenetischen Untersuchungen hätten den Nachweis einer komplexen unbalancierten Chromosomentranslokation ergeben. Die Konsequenz dieser multiplen chromosomalen Umbauten sei die Duplikation eines Abschnitts des Chromosoms 6. In der Literatur seien bis anhin 30 Patienten mit einer solchen Duplikation bekannt. Dabei werde der Begriff Duplikation-6q-Syndrom verwendet. Typische Befunde seien ein intrauteriner Wachstumsrückstand, ein Herzfehler, multiple Gelenksdeformationen, Gesichtsauffälligkeiten, partielle Syndaktylen und Bauchwandhernien. In nahezu allen Fällen sei auch eine geistige Behinderung festgestellt worden, welche jedoch zwischen milde und schwer variieren könne (Urk. 16 S. 3). Der Beschwerdeführer leide an einer zentral bedingten Gleichgewichts- und motorischen Koordinationsstörung (Urk. 16 S. 4).
3.10 Dr. med. K.___, Leitender Arzt, Abteilung Entwicklungspädiatrie, Spital L.___, stellte mit Bericht vom 1. September 2006 deutliche motorische Auffälligkeiten mit feinmotorischen Ungeschicklichkeiten und einer zentralen motorischen Koordinationsstörung fest. Insgesamt sei die intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich des logischen Denkens nicht altersgemäss und liege, zusammen mit den Schwierigkeiten in der konkreten visuellen Gestalterfassung, im Bereich einer Lernbehinderung. Die Lernbehinderung manifestiere sich auch in einem nicht altersgemässen Arbeitstempo. Die leichte kognitive Leistungseinschränkung, die feinmotorische Störung mit einer zentralen motorischen Koordinationsstörung und die festgestellten leichten neurologischen Auffälligkeiten im Sinne einer Dystonie seien mit einem Duplikation-6q-Syndrom vereinbar (Urk. 18/1 S. 3).
4.
4.1 Aus der medizinischen Aktenlage ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer am 3. Juli 2003 an der linken und rechten Seite eine Radiusköpfchenresektion vorgenommen wurde (Urk. 11/63/5). Anschliessend erwähnten die Ärzte der Klinik D.___ am 16. Juli 2003 einen deutlichen Mobilitätsgewinn. Es sei zudem mit einer weiteren deutlichen Zunahme des Supinationsumfanges zu rechnen (Urk. 11/63/4). Die Ärzte der Klinik D.___ äusserten sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführes in behinderungsangepassten Tätigkeiten. Auch das Schreiben von Dr. E.___ vom 30. März 2005 enthält keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 11/95/3).
4.2 Aus der Beurteilung der Ärzte der Universität Z.___, Institut für Medizinische Genetik, vom 16. August 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt an einer Chromosomenaberration im Sinne eines Duplikation-6q-Syndroms leidet, und dass dieses Leiden seinerseits eine intrauterine Wachstumsretardierung, einen psychomotorischen Entwicklungsrückstand, einen Herzfehler, Handgelenksdeformationen, diverse fasziale Dysmorphien und eine zentral bedingte Gleichgewichts- und motorische Koordinationsstörung verursacht habe (Urk. 16 S. 3 f.). Auch Dr. K.___ vom Spital L.___ geht vom gleichen genetischen Befund aus und stellte eine Lernbehinderung, eine leichte kognitive Leistungseinschränkung und leichte neurologische Auffälligkeiten im Sinne einer Dystonie fest (Urk. 18/1 S. 3). Weder die Beurteilung durch die Ärzte der Universität Z.___ noch diejenige durch Dr. K.___ enthalten jedoch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten.
4.3 Hingegen enthält der Bericht von Dr. C.___ vom 12. August 2002 eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Dieser Arzt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bei alltäglichen Verrichtungen, wie insbesondere beim Kämmen, und beim Heben von Lasten von über 10 Kilogramm mässig bis stark eingeschränkt sei, dass in feinmotorischen Verrichtungen eine starke Einschränkung bestehe, und dass der Beschwerdeführer motorische Tätigkeiten nur verlangsamt ausführen könne. In behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/47/4). Auf die Beurteilung durch Dr. C.___ kann vorliegend jedoch nicht abgestellt werden. Denn einerseits wurde sie fast vier Jahre vor dem vorliegend massgebenden Beurteilungszeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2006 (Urk. 2) verfasst. Dieser Umstand ist vorliegend insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer, welcher zum Zeitpunkt bei Verfassen des Berichts vom 12. August 2002 erst 15 Jahre alt war, zu diesem Zeitpunkt noch die Schule besuchte und noch nicht arbeitstätig war. Andererseits wurde die Beurteilung durch Dr. C.___ vor den am 3. Juli 2003 durchgeführten beidseitigen Radiusköpfchenresektionen verfasst. Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik D.___ konnte nach diesem operativen Eingriff ein deutlicher Mobilitätsgewinn festgestellt werden und es sei mit einer weiteren deutlichen Zunahme des Supinationsumfanges zu rechnen (Urk. 11/63/4). Die Ärzte der Klinik D.___ gingen sodann davon aus, dass durch diesen medizinischen Eingriff sich die Möglichkeiten einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert hätten (Urk. 11/63/3). Der Umstand, dass am 3. Juli 2003 ein operativer Eingriff vorgenommen wurde, welcher nach der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik D.___ die Möglichkeiten der Eingliederung ins Erwerbsleben verbessern könnte, hat als Indiz dafür zu gelten, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 12. August 2002 verbesserte.
4.4 Andererseits stellten F.___ und G.___ in ihrem Bericht der Stiftung H.___ vom 14. November 2005 fest, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers teilweise durch gedankliche Abschweifungen beeinträchtigt werde (Urk. 11/111/1). G.___ ging in seinem Bericht vom 22. November 2005 sogar davon aus, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nur 20 % betrage (Urk. 11/113/2). Auf die Beurteilung durch F.___ und G.___ vom 14. November 2005 und auf diejenige von G.___ vom 22. November 2005 kann vorliegend schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich bei F.___ und G.___ nicht um Ärzte handelt. Nach der Rechtsprechung ist die Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage von medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Die Beurteilung durch die Ausbildner der Stiftung H.___ ist jedoch immerhin geeignet, gewisse Zweifel an der durch Dr. C.___ am 2. August 2002 festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten hervorzurufen. Nach Gesagtem kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ vom 2. August 2002 nicht abgestellt werden.
5. Anhand der vorliegenden medizinischen Aktenlage kann die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführes in behinderungsangepassten Tätigkeiten daher nicht abschliessend beurteilt werden. In Bezug auf die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit erscheint der Sachverhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt, weshalb die Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Insofern ist die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 (Urk. 2) erhobene Beschwerde daher gutzuheissen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht (Urk. 17 S. 1), Anspruch auf Übernahme der von ihm veranlassten Abklärungen an der Universität Z.___, Institut für Medizinische Genetik (Bericht vom 16. August 2006; Urk. 16), und am Spital L.___, Abteilung Entwicklungspädiatrie (Bericht vom 1. September 2006; Urk. 18/1), hat.
6.2 Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen A. vom 20. Juli 2005, U 34/05, Erw. 6; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 12 zu Art. 45; vgl. RKUV 1994 U 182 S. 47 f. Erw. 3, BGE 115 V 62).
6.3 Wie oben unter Erw. 5 erwähnt, erscheint der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit vorliegend nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Obwohl die Berichte der Universität Z.___ vom 16. August 2006 und vom Spital L.___ vom 1. September 2006 geeignet sind, zur diagnostischen Würdigung des gesundheitlichen Sachverhalts beizutragen, enthalten sie keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und erscheinen im Hinblick auf die im Streite stehende Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführes in einer zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit demnach nicht als massgeblich. Denn bereits vor den vom Beschwerdeführer an der Universität Z.___ und am Spital L.___ veranlassten Untersuchungen stand fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt an einem Dysmorphiesyndrom litt (vgl. Urk. 11/47/1). Dass es sich hierbei um ein Duplikation-6q-Syndrom handelt, wie erst nach den vom Beschwerdeführer veranlassten genetischen Untersuchungen bekannt wurde, erweist sich für den vorliegend im Streite stehenden Leistungsanspruch nicht als massgeblich. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund der vom Beschwerdeführer beigebrachten Untersuchungsergebnisse schlüssig feststellen lasse. Bei den vom Beschwerdeführer veranlassten Abklärungen an der Universität Z.___ (Bericht vom 16. August 2006; Urk. 16) und am Spital L.___ (Bericht vom 1. September 2006; Urk. 18/1) handelt es sich demnach nicht um unerlässliche Massnahmen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG, weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht gegeben sind.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche auf Fr. 2'300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2006 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen ergänzend abkläre und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).