Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00626
IV.2006.00626

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 17. März 2008
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1946 geborene D.___ arbeitete seit 1973 als selbständiger Automechaniker/Garagist. Seit Dezember 2000 leidet er an einer mittelschweren bis schweren Gonarthrose links, seit Juli 2001 zusätzlich an einem Lumbovertebralsyndrom. Infolgedessen wurde er in seinem bisherigen Beruf (teilweise) arbeitsunfähig.
1.2     Im Januar 2001 meldete sich D.___ zum Bezug einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Januar 2003 ab (Urk. 8/23). Daran hielt sie bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 25 % mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2003 fest (Urk. 8/31). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Januar 2005 (Urk. 8/38) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung - in Bezug auf den nach Angabe des Versicherten per 1. Juli 2003 erfolgten Wechsel von der Selbständigkeit in ein Arbeitsverhältnis - neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge.
1.3     Nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse ab 1. Juli 2003 wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2006 (Urk. 8/50) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente erneut ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 (Urk. 2) fest.

2.       Am 19. Juli 2006 erhob D.___ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 22. Juni 2006 beim hiesigen Gericht Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. August 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     In der Verfügung der IV-Stelle vom 6. März 2006 (Urk. 8/50) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 (Urk. 2) sind unter Berücksichtigung der massgeblichen intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 130 V 445) die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in den vor und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassungen] und Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) sowie den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; Art. 29 und 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 99 f. Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf - wie auch auf die rechtlichen Erwägungen im Entscheid des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 2005 (Urk. 8/38 Erw. 1.2-1.5) - wird verwiesen.
1.2     Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 22. Juni 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung, wobei insbesondere die Frage zu beantworten ist, ob sich infolge der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2003 ein Rentenanspruch ergeben hat (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 2005 [Urk. 8/38/9]).
2.2     Die IV-Stelle ermittelte für die Jahre 1991 bis 1998 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers als (selbständiger) Garagist ohne Behinderung von circa Fr. 112'947.--. Unter Berücksichtigung der Teuerung ging sie in der Folge für das Jahr 2002 von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 120'583.-- aus. Für die Jahre 2003 und 2004 setzte sie das Valideneinkommen - unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1,4 % (2003) beziehungsweise 0,9 % (2004) - auf Fr. 122'271.16 (2003) beziehungsweise auf Fr. 123'371.60 (2004) fest (vgl. Urk. 8/50/2, 8/49/3). Das Invalideneinkommen bemass die IV-Stelle für das Jahr 2002 ausgehend vom im ersten Halbjahr 2002 erzielten Reingewinn aus der selbständigen Erwerbstätigkeit (abzüglich Krankentaggeldleistungen, Zinsbeträge auf dem investierten Eigenkapital sowie Einkommensanteil für die im Betrieb mitarbeitende aber nicht entlöhnte Ehefrau, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge) mit Fr. 90'815.-- und berechnete so eine Erwerbseinbusse von 25 %. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2003 als Unselbständigerwerbender ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 80'384.-- und im Jahr 2004 ein solches von Fr. 136'750.-- erzielt habe (Urk. 8/45), errechnete die IV-Stelle für das Jahr 2003 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % und für das Jahr 2004 einen solchen von -11 % (vgl. Urk. 8/49/3).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das "netto, netto Einkommen" aus selbständiger Tätigkeit sei mit Fr. 120'583.-- zwar korrekt bestimmt worden, wobei das "Bruttoeinkommen bei Fr. 200'000.-- als Angestellter im Betrieb festgesetzt" worden sei. Dem Umstand, dass die berufliche Vorsorge nur gerade die minimalen Leistungen gemäss Gesetz, unter Ausschluss der bestehenden Krankheit versichere, sei keine Rechnung getragen worden (Urk. 1).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer rügt - soweit ersichtlich - einzig die Festsetzung des Valideneinkommens (vgl. Urk. 1). Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass gemäss Dispositiv Ziffer 1 des Entscheides des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 2005 (Urk. 8/38/9) der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet wurde, weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu treffen. Diese Aktenergänzungen betrafen gemäss Erwägung 4 die erwerbliche Situation ab 1. Juli 2003, dem Zeitpunkt der geltend gemachten Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Mithin bildete das von der IV-Stelle ermittelte - und im erwähnten Entscheid des hiesigen Gerichts als unbestritten bezeichnete (vgl. Urk. 8/38/7 unten) - Valideneinkommen nicht Bestandteil des Dispositivs und war demgemäss auch keiner (Teil-)Rechtskraft zugänglich (vgl. BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis), weshalb auch in diesem Punkt eine Anfechtung zulässig ist.
3.2     Bei der Bestimmung des ohne Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist die IV-Stelle gestützt auf die Aktenlage davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder seine selbständige Erwerbstätigkeit als Garagist vollzeitlich fortgesetzt hätte. Dem ist zuzustimmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden seine Selbständigkeit freiwillig aufgegeben hätte, ergeben sich weder aus den Akten noch aus seinen Vorbringen. Soweit der Beschwerdeführer die Festsetzung des Valideneinkommens gestützt auf ein vereinbartes Bruttoeinkommen als Angestellter (in der Höhe von Fr. 200'000.--) verlangt, kann dem deshalb bereits aus diesem Grunde nicht gefolgt werden.
3.3     Nach der Rechtsprechung ist das Valideneinkommen so konkret wie möglich - in der Regel gestützt auf das vor Eintritt des Gesundheitszustands zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen, bei stark schwankenden Einkommensverhältnissen gestützt auf den vor Eintritt der Invalidität während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst - zu bestimmen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Mai 2007, I 505/06, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
3.4     Im vorliegenden Fall sind diese Grundsätze gewahrt. Es liegt mit den Auszügen aus dem individuellen Konto (Urk. 8/44) - sowie den vorhandenen Bilanzabschlüssen (Urk. 8/10, 8/14/31 - eine genügend aussagekräftige Datengrundlage für die Ermittlung des Einkommens vor, das der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der selbständigen Erwerbstätigkeit als Garagist tatsächlich erzielt hat, zumal die im Individuellen Konto ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Regelfall als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden dürfen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 29. Januar 2003, I 305/02, Erw. 2.2.1). Wie das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 27. Januar 2005 erwogen hat, erscheint die von der IV-Stelle gestützt darauf vorgenommene Berechnung des Valideneinkommens als plausibel. Daran ist grundsätzlich festzuhalten. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer auch im hängigen Beschwerdeverfahren keine triftigen Einwände dagegen vorbrachte. Insbesondere vermochte er im Laufe des gesamten Verfahrens keinerlei Belege beizubringen, welche einen Verdienst in der geltend gemachten Grössenordnung von Fr. 200'000.-- (Urk. 1 sowie Fragebogen Arbeitgeber vom 30. August 2005 [Urk. 8/45/2]) als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Das durchschnittliche im individuellen Konto verbuchte Erwerbseinkommen der Jahre 1992 bis 2001 als Selbständigerwerbender beläuft sich auf Fr. 127'910.-- (Urk. 8/44/1) Das höchste Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde - mit Fr. 202'000.-- - für das Jahr 2002 und damit aber erst nach Auftreten der zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung führenden gesundheitlichen Beschwerden im individuellen Konto verbucht (Urk. 8/44/1), wobei von diesen Beträgen jeweils noch ein Einkommensanteil für die im Betrieb mitarbeitende aber nicht entlöhnte Ehefrau abzuziehen wäre (vgl. Urk. 8/13/4).
3.5     Selbst bei der Annahme eines - unrealistisch hohen - Valideneinkommens von Fr. 200'000.-- für das Jahr 2003 würde jedoch kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren, wie die folgenden Ausführungen zeigen:
         Laut Fragebogen für den Arbeitgeber vom 30. August 2005 (Urk. 8/45) ist der Beschwerdeführer seit 1. August 2003 als Mechaniker und im Verkauf bei der Garage D.___ AG angestellt. Dabei hat er gemäss Fragebogen im Jahr 2003 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 80'384.-- und im Jahr 2004 ein solches von Fr. 136'750.-- erzielt (Urk. 8/45). Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 (8/48) hat der Beschwerdeführer die Einkommenszahlen der Jahre 2003 und 2004 ausdrücklich bestätigt. Gestützt auf diese Angaben ging die IV-Stelle für die Jahre 2003 und 2004 von einem Invalideneinkommen je in der angegebenen Höhe aus (vgl. Urk. 8/50/2).
3.6     Diesem Vorgehen kann in Bezug auf das Jahr 2003 nicht gefolgt werden. Aufgrund der Akten ist zunächst unklar, ob das für das Jahr 2003 deklarierte Einkommen von Fr. 80'384.-- als Angestellter im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 erzielt wurde oder aber, ob sich das Angestelltenverhältnis nur über einen Teil des Jahres erstreckte, was eine entsprechende Hochrechnung des angegebenen Einkommens auf das gesamte Jahr notwendig machen würde. Diesbezüglich liegen widersprüchliche Angaben vor: Während noch im vorgängigen Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht (Prozess-Nr. IV.2003.00424) in der Beschwerdeschrift vom 3. November 2003 von der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Juli 2003 die Rede war (Urk. 8/36) und das Arbeitsverhältnis gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 30. August 2005 (Urk. 8/45/1) - wie schon erwähnt - am 1. August 2003 begonnen hat, wurde in der Jahresabrechnung 2003 vom 5. Februar 2004 zuhanden der Ausgleichskasse (Urk. 8/47/2) wie auch im Lohnausweis für die Steuererklärung vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/47/5) eine Beschäftigungsdauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 angegeben. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, da das deklarierte Einkommen von Fr. 80'384.-- für das Jahr 2003 selbst dann nicht als Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens herbeigezogen werden kann, wenn das Angestelltenverhältnis über das ganze Jahr hinweg gedauert hätte. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 30. August 2005 (Urk. 8/45/2) ab 1. Januar 2004 ein Einkommen von Fr. 136'750.-- erzielt, ist mit Blick auf das deutlich geringere Erwerbseinkommen im Jahr 2003 davon auszugehen, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit im Jahr 2003 (bei ganzjährigem Angestelltenverhältnis) nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft hat, zumal aufgrund der Akten feststeht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2002 stationär ist und sich auch der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht geändert hat (vgl. Verlaufsbericht [inklusive Beiblatt] von Dr. med. A.___ vom 29. April 2005 [Urk. 8/41/4-6]). Es ist somit auch für das Jahr 2003 auf ein Invalideneinkommen von über Fr. 130'000.-- abzustellen.
         Damit ergäbe sich aber, selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 200'000.-- ausgehen würde, für das Jahr 2003 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger als 40 %.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten, die unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).