IV.2006.00631

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 29. März 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1956 geborene B.___ arbeitete vom 1. Mai 1979 bis zur Kündigung per 31. August 2003 infolge Schliessung der Firma für die A.___ als Mitarbeiter Rollenoffset (Urk. 8/1, Urk. 8/7). Er leidet vor allem an lumbalen Rückenbeschwerden (Urk. 8/5 S. 1, Urk. 8/39 S. 3, Urk. 8/49 S. 1).
         Am 28. März 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge den Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/5, Urk. 8/12) ein. Mit Verfügung vom 14. November 2003 beziehungsweise vom 27. Januar 2004 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine Viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % zugesprochen (Urk. 8/20-21, Urk. 8/31). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. November 2003 (Urk. 8/22) Einsprache, welche er durch das Schreiben und den beigelegten Arztbericht vom 11. Dezember 2003 (Urk. 8/26-27) ergänzte. Nachdem die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht eingeholt hatte (Urk. 8/29), wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/33) ab.
         Mit Schreiben vom 9. November 2005 beantragte der Versicherte in der Folge eine Rentenrevision und reichte hierzu einen Bericht seines Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ein (Urk. 8/35, Urk. 8/37). Die IV-Stelle klärte daraufhin erneut die beruflichen (Urk. 8/38) und medizinischen (Urk. 8/39) Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 11. April 2006 wies sie das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab mit der Begründung, dass weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 8/41). Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Mai 2006 (Urk. 8/42) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2006 ebenfalls ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juli 2006 Beschwerde und stellte den Antrag, es sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 50 % zu erhöhen und ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Zusammen mit der Beschwerde reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 3. Juli 2006 ein (Urk. 3).
         In der Beschwerdeantwort vom 31. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. September 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

2.      
2.1     Mit Verfügung vom 14. November 2003 beziehungsweise vom 27. Januar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine Viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % zu (Urk. 8/20-21, Urk. 8/31) und hielt an ihrer Einschätzung im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 fest (Urk. 8/33).
         Mit Schreiben vom 9. November 2005 beantragte der Versicherte daraufhin eine Rentenrevision und reichte hierzu einen Bericht seines Hausarztes Dr. C.___ ein (Urk. 8/35, Urk. 8/37). Die Verwaltung ist auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten und hat die beantragte Rentenerhöhung mit Verfügung vom 11. April 2006 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 16. Juni 2006 verneint (Urk. 2, Urk. 8/41). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit.
2.2     Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 16. Juni 2006 fest, dass sich der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers seit der letzten Abweisung vom 4. Februar 2004 nicht objektivierbar verändert habe. Der Beschwerdeführer sei in einer leichten angepassten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 47 % (Urk. 2 S. 3).
         Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, er leide seit Januar 2005 neu an ständigen, sehr starken Schmerzen in Gesicht, Hals, Schulter und Arm rechts. Dies verunmögliche es ihm, einer 100%igen Tätigkeit nachzugehen, weshalb er eine halbe Invalidenrente beantrage (Urk. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/33) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und der Beschwerdeführer daher Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente hat.

3.      
3.1     Die Viertelsrente wurde dem Beschwerdeführer wegen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms, einer Facettenreizung L4/L5 und L5/S1, eines cervicalen Syndroms mit Ausstrahlung in die rechte Schädelhälfte und eines Tinnitus zugesprochen. Daraus resultierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer verminderten Belastbarkeit und mit nur leichten Gewichten bis 5 kg, unter Vermeidung von Nässe und Kälteexposition (Urk. 8/16 S. 2, Urk. 8/20-21, Urk. 8/33).
3.2     Im Bericht vom 3. Juli 2006 führte Dr. D.___ die Diagnosen chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei/mit degenerativen Veränderungen betont Chondrose L4/L5 und L5/S1 sowie Dysstatik bei stammbetonter Adipositas, chronisches cervicospondylogenes Syndrom mit Cephalgie rechts bei/mit degenerativen Veränderungen, im Vordergrund Chondrose C5/C6, Adipositas und Tinnitus rechts auf (Urk. 3 S. 1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. D.___, dass für eine schwere körperliche Tätigkeit mit Zwangshaltung eine 75- bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei auf lange Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Bei aktueller deutlicher Dekonditionierung sei ein Einstieg mit 50 % denkbar, im Laufe der Monate eine langsame Steigerung auf 75 %, eventuell bis 100 %. Es handle sich dabei aber um einen medizinisch-theoretischen Wert. Der Wiedereinstieg des 50-jährigen Beschwerdeführers in die Arbeitswelt dürfte äusserst schwierig sein (Urk. 3 S. 3).
         Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 7. Januar 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L4/L5 sowie ein facio-cerviko-brachiales Schmerzsyndrom rechts und Adipositas und Tinnitus cochleae rechts als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit bezifferte Dr. C.___ auf maximal 50 %. Er erachtete eine körperlich leichte bis höchstens mässig belastende Arbeit in wechselnder sitzender/ stehender/gehender Position als geeigneter und schätzte die Arbeitsfähigkeit auf 50 %, eventuell auch mehr, ein (Urk. 8/39).
3.3     Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) ist nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 auszugehen. Insbesondere entsprechen die in den Berichten von Dr. C.___ vom 7. Januar 2006 (Urk. 8/39) und von Dr. D.___ vom 3. Juli 2006 (Urk. 3) aufgeführten Diagnosen im Wesentlichen denjenigen im Bericht vom Dr. E.___, Chiropraktor, vom 8. April 2003 (Urk. 8/5 S. 1), welche dem Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 zugrunde lagen (Urk. 8/16 S. 2, Urk. 8/33). Insbesondere deckt sich das von Dr. D.___ erwähnte chronische cervicospondylogene Syndrom mit Cephalgie im Wesentlichen mit dem von Dr. E.___ diagnostizierten cervicalen Syndrom mit Ausstrahlung in die rechte Schädelhälfte. Auch das von Dr. C.___ diagnostizierte facio-cerviko-brachiale Schmerzsyndrom rechts (Urk. 8/39 S. 1) entspricht den bereits in den Berichten von Dr. E.___ vom 8. April 2003 und 19. Mai 2003 aufgeführten Schmerzen im rechten Schultergürtel sowie präauricular mit Ausstrahlung in die ganze rechte Gesichtshälfte sowie in den rechten Arm (Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/39 S. 9). Ausserdem fand Dr. D.___ keine klaren neurologischen Ausfälle, welche die Beschwerden erklären würden (Urk. 3 S. 2). Entgegen der Einschätzung von Dr. C.___ (Urk. 8/39 S. 4) bestehen diese Schmerzen somit nicht erst seit Ende 2004, sondern lagen bereits zum Zeitpunkt der ersten Rentenbeurteilung vor. Lediglich die von Dr. D.___ diagnostizierte Chondrose C5/C6 (Urk. 3 S. 1) lag nicht bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2004 vor (vgl. Urk. 8/5 S. 1, Urk. 8/33). Es kann aber davon ausgegangen werden, dass diese neue Diagnose keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes bedeutet, zumal Dr. D.___ trotzdem eine medizinisch-theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit attestierte und die Chondrose C5/C6 damit kein Ausmass angenommen hat, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
3.4     Damit besteht - mangels einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - kein Anlass, die ihm zugesprochene Viertelsrente zu erhöhen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die von Dr. C.___ auf 50 %, eventuell mehr, eingeschätzte Arbeitsfähigkeit aufgrund des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts zu bezeichnen ist, was nach ständiger Rechtsprechung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich ist (vgl. Erw. 1.3). Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Dekonditionierung in der Art, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt (Urk. 3 S. 3), gemäss der Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. August 2006 in Sachen M., I 601/05, Erw. 2.3.2).
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).