Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 28. November 2007
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene Z.___, gelernter Hochbauzeichner (jugoslawisches Diplom) arbeitete seit 16. Mai 1989 als angelernter Elektromonteur bei der A.___ AG, Zürich (Urk. 9/7). Seit 16. Juli 1998 ist er zusätzlich während neun Stunden pro Woche als Reinigungsfachmann bei der B.___ AG, Dietikon, angestellt (Urk. 9/14). Am 14. August 2002 ist der Versicherte mit dem linken Fuss voran von einem 2,5 Meter hohen Podest auf eine Leiter abgestiegen, als in der Folge die Leiter unter ihm wegrutschte, wobei er sich das rechte Knie verdrehte und er damit auf dem Podest aufschlug (Urk. 9/12/18). Am 5. September 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Umschulung und Rente, Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge nach den Arbeitsverhältnissen des Versicherten (Urk. 9/7 und Urk. 9/14). Ferner liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 9/8) und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/12/1-72, Urk. 9/16/1-4, Urk. 9/22/1-34 und Urk. 9/27/1-23, Urk. 9/28, Urk. 9/57/1-12). Im Weiteren holte sie die Berichte von Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, "___", vom 3. Oktober 2003 (Urk. 9/9/1-4, unter Beilage des Schreibens von Dr. med. D.___, Institut für Radiologie, Klinik E.___, Zürich, an Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädie, Zürich, vom 14. April 2003 [Urk. 9/9/5] und des Austrittsberichtes von Dr. F.___ an den Versicherten vom 23. Juni 2003 [Urk. 9/9/6] sowie des Operationsberichtes vom 23. Juni 2003 [Urk. 9/9/7]) und von Dr. F.___ vom 15. Dezember 2003 (Urk. 9/15/1-2, samt einer Kopie der Krankengeschichte des Versicherten [Urk. 9/15/3-6]) ein. Im Weiteren liess die IV-Stelle die berufliche Situation des Versicherten abklären (Urk. 9/19).
1.2 Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 (Urk. 9/31) reichte der Versicherte, vertreten durch Miloslav Milovanovic, den Bericht von Prof. Dr. G.___, orthopädischer Chirurg, Belgrad, vom 22. Januar 2005 (Urk. 9/30=Urk. 3/9/1) ein. In der Folge liess die IV-Stelle durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken H.___ ein polydisziplinäres Gutachten (internistisches, rheumatologisches, orthopädisches und psychosomatisches) erstellen (Expertise vom 27. Juli 2005 [Urk. 9/33]).
1.3 Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August 2005 (Urk. 9/37) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, wogegen dieser durch Miloslav Milovanovic unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 9/38/1-31) mit Eingabe vom 16. September 2005 (Urk. 9/39) Einsprache erhob. Am 22. September 2005 (Urk. 9/44) liess der Versicherte im Weiteren den Bericht von Prof. G.___ vom 13. September 2005 (Urk. 9/41) und am 24. Oktober 2005 (Urk. 9/48) denjenigen des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG I.___ an die Zürich-Versicherungsgesellschaft, Zürich, vom 22. Juli 2005 (Urk. 9/45) sowie die Schreiben an Miloslav Milovanovic von J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 25. August 2005 (Urk. 9/46) und von Dr. C.___ vom 23. September 2005 (Urk. 9/47) einreichen. Mit Eingabe vom 1. November 2005 (Urk. 9/49) legte der Versicherte das Teilgutachten von Dr. med. und Dr. phil. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, forensisch-versicherungsmedizinische Psychiatrie, klinisch neurokognitive Leistungsdiagnostik, Institut für Medizinisch-Psychiatrische Expertensysteme L.___, über die Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotentials vom 25. Juni 2005 (Urk. 9/50) ins Recht.
1.4 Mit Entscheid vom 4. Juli 2006 (Urk. 2) wies die IV-Stelle in der Folge die Einsprache des Versicherten ab und hielt an der Verneinung des Rentenanspruchs fest.
2. Dagegen liess der Versicherte durch Miloslav Milovanovic mit Eingabe vom 27. Juli 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben und den Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente stellen. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2006 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2006 (Urk. 10) für geschlossen erklärt. Daraufhin reichte Miloslav Milovanovic am 14. Juni 2007 (Urk. 11) die Berichte von Prim. Dr. sc. M.___, Zentrum für Kopfschmerzen, Gesundheitsstörung der Gehirnzirkulation und für Schwindel, Belgrad, vom 1. Juni 2007 (Urk. 12) und von Dr. sc. med. BB.___, Spezialarzt für Neurologie, Belgrad, vom 1. Juni 2007 (Urk. 13) und am 15. August 2007 diejenigen von Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, Schweizerische Gesellschaft für Neurophysiologie (SGKN), Aarau, an Dr. med. P.___, Orthopädie FMH, Zofingen, vom 9. Juli 2007 (Urk. 18) sowie von Dr. med. Q.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zürich, vom 6. August 2007 (Urk. 18) ein. Die IV-Stelle hat nach Zustellung dieser Berichte jeweils auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet (Urk. 14 und Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Die SUVA ihrerseits hat ihre Leistungen (Taggeld und Heilbehandlungskosten) per 1. September 2004 eingestellt und den Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung verneint. Dies mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer keine behandlungsbedürftigen, unfallbedingten, somatischen Unfallfolgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr vorlägen und es zwischen den bei ihm noch vorhandenen psychischen Beschwerden und den Unfällen vom 14. August 2002 sowie vom 7. Mai 2004 am adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Die hiergegen geführte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2006.00246).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invaldidenversicherung [IVG]) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Ohne Behinderung wäre er in der Lage, ein Einkommen von Fr. 73'098.--, bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 %, ein solches von Fr. 49'577.-- zu erzielen. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 9/37, Urk. 2 und Urk. 8).
2.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass auf das Gutachten der MEDAS nicht abgestellt werden könne, weil es nicht sämtliche Akten berücksichtige. Ebenso sei die Expertise hinsichtlich der Diagnose des linken Knies und der Wirbelsäule falsch. Von den Gutachtern sei nicht berücksichtigt worden, dass er das linke Bein überhaupt nicht belasten könne. Zudem seien die Berichte von Dres. J.___ und K.___ zu seinem psychischen Gesundheitszustand einfach ignoriert worden (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 3. Oktober 2003 (Urk. 9/9/1-2) hat sich der Beschwerdeführer am 14. August 2002 bei der Arbeit ein Valgisationstrauma am rechten Knien zugezogen und klagt seither über Schmerzen. Der Beschwerdeführer stehe in spezialärztlicher Behandlung bei Dr. F.___ und Dr. R.___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie, Zürich. Es sei ein Teilriss im medialen Seitenband diagnostiziert worden. Dieser werde mit Medikamenten und Therapie behandelt. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei erst nach Eintritt einer gewissen Besserung möglich.
3.2 Dr. D.___ beurteilte in ihrem Schreiben an Dr. F.___ vom 14. April 2003 (Urk. 9/9/5) über das MRI des rechten Knies vom 11. April 2003 die Situation dahingehend, dass beim Beschwerdeführer eine leichte intramurale Läsion im medialen Meniskushinterhorn vorhanden sei. Der Befund des vorderen Kreuzbandes und des medialen Seitenbandes sei vereinbar mit einem Status nach einer alten Zerrung beziehungsweise diskreten Ruptur.
3.3. Dr. F.___ stellte im Austrittsbericht vom 23. Juni 2003 (Urk. 9/9/6) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Sport Clinic S.___, wo sich dieser vom 21. bis 23. Juni 2006 zur Vornahme einer Arthroskopie im rechten Knie, einer Teilsynovektomie und einer Lavage aufgehalten hat, beim Beschwerdeführer die Diagnose eines posttraumatischen femoropatellären Schmerzsyndroms rechts mit Verdacht auf einen Knorpelschaden und einem Zustand nach einer medialen Seitenbandläsion mit Restbeschwerden.
Im entsprechenden Operationsbericht vom 23. Juni 2003 (Urk. 9/9/7) hat Dr. F.___ im Weiteren angegeben, dass eine Beschwerdearmut innert ein bis zwei Monaten zu erwarten sei und ab August 2003 wieder mit einer Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne.
3.4 In der Krankengeschichte vom 23. Oktober 2003 (Urk. 9/15) hat Dr. F.___ am 23. Oktober 2003 zuletzt festgehalten (Urk. 9/15), dass der Beschwerdeführer weiterhin über Kniebeschwerden rechts klage und deutlich darunter leide. Die Beschwerden bestünden auch bei sowie nach einer Belastung des Knies und manchmal auch in der Nacht. Objektiv finde er ein unverändertes Kniegelenk, bei welchem äusserlich keine Pathologie zu eruieren sei. Die Beweglichkeit sei gut, und es bestehe keine Bandinstabilität, jedoch sei eine Druckdolenz medial und zum Teil auch lateral vorhanden. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen beim Verschieben der Patella. Insgesamt qualifizierte Dr. F.___ die Kniebeschwerden rechts als nur schwer objektivierbar, ohne sichere äussere und innere Pathologie. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei erheblich. Er kooperiere nicht schlecht und gehe in die Therapie ins Spital T.___. Trotzdem liessen sich die Beschwerden nicht bessern. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe sich die Schmerzsituation verschlechtert. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erreichen. Er empfehle eine Überweisung an einen Rheumatologen zur Klärung der Frage, ob ein Nervus saphenus-Syndrom vorliege oder eine anderweitige Ursache im Knie- oder Hüftbereich gefunden werden könne.
3.5 PD Dr. med. U.___, Teamleiter Kniechirurgie, und Dr. med. V.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Uniklinik W.___, gingen in ihrem Bericht vom 3. März 2004 (Urk. 9/22/8-9) davon aus, dass der Beschwerdeführer an unklaren Knieschmerzen rechts anteromedial bei einem Status nach einer Kniearthroskopie und arthroskopischer Lavage am 11. Dezember 2002 bei therapieresistenten Knieschmerzen rechts nach einem Trauma vom 14. August 2002 leide. Dazu führten sie im Weiteren aus, dass es anhand der klinischen Untersuchung keine Indikation für eine erneute arthroskopische Behandlung gebe. Die Beschwerden seien nicht klar reproduzierbar; es gebe kein klares strukturelles Korrelat, das mit den Schmerzen einhergehe. Möglicherweise sei eine Zuweisung zu einem Rheumatologen sinnvoll. Dies werde vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich gewünscht. Die Arbeitsfähigkeit sei von Dres. AA.___ und X.___ festzulegen.
3.6 Gemäss den Berichten von Dr. med. Y.___ an Dr. Q.___ vom 1. April 2004 über die MRIs vom 31. März 2004 (Urk. 9/27/21 und Urk. 9/27/22) weist der Beschwerdeführer am rechten sowie am linken Knie eine leichte Zerrung des vorderen Kreuzbandes auf. Die Seitenbänder seien jeweils intakt und es gebe keine Hinweise auf eine Meniskusläsion.
3.7 Aus dem kreisärztlichen Bericht von Dr. med. X.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 13. April 2004 (Urk. 9/22/3-6) geht hervor, dass der Beschwerdeführer über Dauerschmerzen im rechten Knie, welche sich bei Belastungen noch intensivieren würden, klage. Bisweilen habe er das Gefühl, das rechte Knie sei leicht ausgehängt. In jüngster Zeit habe er auch zunehmend Beschwerden im linken Knie. Vor Kurzem sei von diesem Knie ein MRI gemacht worden. Zudem habe er Schmerzen im Kreuz, vor allem, wenn er sich vornüber beuge. Zu Hause werde die Atmosphäre zunehmend gespannt. Seine Frau sei den ganzen Tag berufstätig. Im Haushalt mache er wenig. Dr. X.___ vermochte die diskreten Blockierungserscheinungen, wie sie im Dezember 2003 noch vorhanden gewesen waren, nicht mehr auszulösen. Das Knie sei unauffällig. Der marginal verschlechterten Beugefähigkeit messe er keine Bedeutung bei. Zudem seien beide Knie am 31. März 2004 nochmals mittels MRI abgeklärt worden. Auch so hätten sich keine auffälligen Befunde ergeben. Auf somatischer Ebene könne dem Beschwerdeführer nichts mehr geboten werden. Das rechte Knie zeige keinen Reizzustand und sei gut belastbar. Der Beschwerdeführer könne einbeinig rechts hüpfen. Es seien weder muskuläre noch wesentliche anatomische Defizite vorhanden. Hinsichtlich der nunmehr geklagten Beschwerden im linken Knie sei die Klinik im MRI unauffällig. Auch bezüglich der vermehrten Rückenbeschwerden bestehe eine unauffällige Situation, weshalb keine Indikation für bildgebende Abklärungen gegeben sei. Zudem seien die Knie- und Rückenbeschwerden als unfallfremd zu bezeichnen. Rein aufgrund des Befundes am rechten Knie sei eine Arbeitsfähigkeit in naher Zukunft zu postulieren. Um die ganze Entwicklung besser zu verstehen, könnte eine psychiatrische Einschätzung hilfreich sein. Da die Situation daher noch nicht ganz geklärt sei, werde die Arbeitsunfähigkeit bestätigt.
3.8 Prof. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Mai 2004 (Urk. 9/38/15) aufgrund der Befunderhebungen anlässlich der an diesem Tag durchgeführten Arthroskopie am rechten Knie des Beschwerdeführers eine rezidivierende Distorsion, je eine alte Verletzung des vorderen sowie des mittleren Kreuzbandes, eine anterolaterale Instabilität, eine Chondromalazie am mittleren und seitlichen Tibiaplateau und eine chronische Synovitis sowie eine Gonarthrose zweiten Grades.
3.9 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, stellte in seinem Bericht zuhanden des SUVA-Kreisarztes Dr. X.___ vom 28. Mai 2004 (Urk. 9/27/8-11) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei einer sensitiven Persönlichkeitsstruktur mit einem Schmerzsyndrom nach (erneutem) Kniegelenkstrauma rechts. Dem Beschwerdeführer sei die Verwertung der Arbeitsfähigkeit nur in vermindertem Masse (oder überhaupt nicht) zumutbar. Eine medizinische Massnahme vermöge vermutlich keine Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Die therapeutischen Möglichkeiten seien erschöpft. Dazu führte er erläuternd aus, dass beim Beschwerdeführer Zeichen einer unlösbaren Fixierung aufgetreten seien. Das heisse, dass Symptome einer wirklichen körperlichen Krankheit oder von Unfallfolgen durch psychische Vorgänge - Konflikte, Ansprüche und Anliegen - verstärkt oder aufrechterhalten würden.
3.10 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 25. Juni 2004 (Urk. 9/27/5-6) nahm SUVA-Kreisarzt Dr. X.___ Stellung zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahmen der Arthroskopie des rechten Knies vom 8. Mai 2004. Zusammenfassend führte er darin aus, dass maximal eine zweitgradige Chondromalazie an beiden Tibiaplateaus und eine erstgradige am Femurkondylus vorhanden seien. Die Patella und der laterale Kondylus wiesen einen schönen Knorpel auf. Die Menisken seien intakt. Die Insertion des vorderen Kreuzbandes sei proximal gelockert, das Band selber aber mit kräftigen Strukturen erhalten. Die im Bericht von Prof. G.___ erwähnten Osteophyten medial an den Kondylen seien nicht so ausgeprägt, dass sie das vordere Kreuzband gefährdeten. Die Chrondromalazie schätze er aufgrund der Videoaufnahme einen Grad tiefer als Prof. G.___. Die Diagnose einer Gonarthrose dürfe nicht gestellt werden, vielmehr handle es sich lediglich um eine Chrondromalazie zweiten Grades. Klinisch sei eine lockere Gelenksführung bekannt, was sich auch bei Testung unter Narkose zeige. Im April 2004 sei die klinische Situation günstig gewesen. Die arthroskopisch gefunden Veränderungen seien damit kompatibel. Theoretisch könne eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Knies postuliert werden. Diese Einschätzung beziehe sich aber auf den Bereich von sportlichen Höchstleistungen und weniger auf denjenigen einer belastenden beruflichen Tätigkeit. In Anbetracht der klinisch günstigen Situation erscheine eine Arbeit als Elektromonteur im Bereich des Möglichen. Sehr ungünstig sei die psychiatrische Situation. Aus rein somatischer Sicht beurteile er den Beschwerdeführer für vollständig arbeitsfähig, würde aber empfehlen, während eines Monates noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Angesichts der psychischen Situation sei dies aber nicht durchzusetzen. Eine Weiterbehandlung auf somatischer Ebene dränge sich nicht auf. Die Prognose sei offen. Zu erwähnen sei, dass sich der Beschwerdeführer am 7. Mai 2004 nochmals eine Distorsion des rechten Knies zugezogen habe. Anlässlich der am nächsten Tag durchgeführten Arthroskopie seien aber weder eine frische Läsion noch ein Hämathros ersichtlich gewesen. Es sei daher nicht anzunehmen, dass die erneute Distorsion des rechten Knies eine wesentliche Verletzung bewirkt habe.
3.11 Dr. Q.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 23. August 2004 (Urk. 9/38/23) bei einem Status nach einer Kniearthroskopie am 11. Dezember 2002 und am 8. Mai 2004 ein chronisches Reizknie rechts bei diskreter anteromedialer Instabilität nach Zerrung und partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes und medialen Seitenbandes, eine Chrondromalatia medial und lateral, eine laterale Tibia sowie eine beginnende Gonarthrose. Der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit als Elektromonteur durch seine Knieschmerzen reduziert belastbar. Eingeschränkt sei er insbesondere bei Arbeiten auf Unebenen oder auf der Leiter.
3.12 Im Bericht vom 31. August 2004 hat Prof. G.___ an seinen anlässlich der Arthroskopie vom 8. Mai 2004 gestellten Diagnosen festgehalten (Urk. 9/38/13-14). Im Weiteren führte er hinsichtlich des Zustandes des rechten Knies des Beschwerdeführers aus, dass der postoperative Verlauf ordentlich sei, die Eingangswunde und das Knie seien ohne Ausgüsse. Der Beschwerdeführer beklage sich aber über Schmerzen und ein Instabilitäts- und Überwärmungsgefühl. Die Beschwerden seien ausgeprägt beim Laufen und Stehen, beim Laufen über Treppen, bei der Belastung des rechten Knies und beim Sitzen. Von Zeit zu Zeit könne er überhaupt nicht gehen. Das rechte Knie weise einen ausgeprägteren Valgus (3° bis 5°) als das linke auf. In Bewegung seien am rechten Knie umfangreiche und schmerzhafte Krepitationen feststellbar. Zudem weise es eine Hypertrophie auf und sei eine Hypotonie des Unterschenkels vorhanden. Der Schubladen- und der Lachmanntest seien zweifach und der Pivot-Shift-Test einfach positiv. Zudem bestehe ein mediales Öffnen. Der Beschwerdeführer brauche regelmässig Physiotherapie und könne nicht mehr länger als eine halbe Stunde Stehen oder Gehen. Auch grössere Belastungen des rechten Knies, insbesondere Treppen- und Leiternsteigen, seien ihm nicht mehr möglich. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seien stark eingeschränkt.
3.13 Gemäss Bericht von PD Dr. med. CC.___, Spezialärztin für Neuroradiologie, Klinik E.___, zuhanden von Dr. Q.___ vom 26. November 2004 (Urk. 9/38/21-22) leidet der Beschwerdeführer hinsichtlich der Halswirbelsäule (HWS) an degenerativen Veränderungen. Auffällig seien vor allem die deutliche Osteochondrose, die Uncarthrose, die Spondylarthrose sowie die Protrusion auf der Höhe C6/C7. Zudem bestünden Chrondrosen C3/C4 und C5/C6 sowie eine zirkuläre Protrusion C5/C6. Eine fokale Hernie sei nicht vorhanden. In Bezug auf die Lendenwirbelsäule (LWS) weise der Beschwerdeführer geringe Osteochondrosen auf der Höhe L4/L5 und L5/S1, zirkuläre Protrusionen auf der Höhe L4/L5 und L5/S1 auf. Zudem seien kleine fokale Diskushernien L5/S1 median und paramedian beidseits sowie sehr kleine fokale Hernien median auf der Höhe L4/L5 vorhanden. Beide Hernien wiesen keine Wurzelkompression auf. Der Spinalkanal sei nicht eng.
3.14 Anlässlich der Arthroskopie des linken Knies des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2005 stellte Prof. G.___ fest, dass der Lachmann-, der Valgus-Stress-, der Schubladen- und der Pivot-Shift-Test einfach positiv waren (Urk. 9/38/19-20=Urk. 3/9/1). Vor dem Kreuzband sei ein alter vollständiger Unterbruch vorhanden. Es bestehe nur noch eine femorale Verbindung mit der sinovialen Hülle. Bei der Testung habe keine ligamentäre Struktur festgestellt werden können. Im hinteren Horn des lateralen Meniskus sei ein Bruch festzustellen.
3.15 Dr. K.___ diagnostizierte in seinem Teilgutachten zur Evaluation des neuropsychischen Funktionspotentials vom 25. Juni 2005 (Urk. 9/50) eine prolongierte gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (F43.25) und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (F62.1). Bei einem gesicherten Ausschluss von hauptsächlich organisch bedingten Krankheitsfaktoren könne differentialdiagnostisch auch von einer anhaltenden somatoformen (undifferenzierten) Schmerzverarbeitungsstörung (F45.4) ausgegangen werden. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer auch eine relevante Störung der Aufmerksamkeit sowie der Konzentrationsleistung unter Arbeitsbelastung. Sein Arbeitstempo sei deutlich vermindert. Dies sei vereinbar mit einer relevanten, "unspezifischen neuronalen, multimodalen Netzwerkdysfunktion", welche im Ausprägungsgrad vergleichbar mit einer "mittelschweren depressiven Episode" sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. K.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer langfristig 70 % bis 80 % arbeitsunfähig sei, sehr wahrscheinlich sei eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 %. Berufliche Massnahmen seien nicht zweckmässig.
3.16 Die Ärzte des I.___ erstellten in ihrem Bericht vom 22. Juli 2005 (Urk. 9/45) die folgenden Diagnosen:
"1. Residuelles Schmerzsyndrom beider Kniegelenke rechtsbetont bei
- Rechtsseitig: Beginn der Symptomatik nach Sturzereignis (anamnestisch Rotationskomponente am 14.8.2002 und Verstärkung nach Sturzereignis vom 7.5.2004)
Status nach Arthroskopie und arthroskopischer Lavage rechtsseitig am 11.12.2002
Status nach Arthroskopie mit Teilsynovektomie und Lavage am 20.3.2003
Status nach Arthroskopie am 8.5.2004;
Arthroskopisch und bildgebend zusammenfassend anamnestisch Riss des vorderen Kreuzbandes und des medialen Kolateralbandes, Degenerationen betont femoro-patellar
- Linksseitig: Status nach Arthroskopie mit Abtragung des Hinterhorns des lateralen Meniskus am 22.1.2005 Arthroskopisch und bildgebend zusammenfassend anamnestisch vollständiger Riss des vorderen Kreuzbandes sowie Läsion am Hinterhorn des lateralen Meniskus
Schonungs- und Vermeidungsverhalten bei Deregulation auf der Schmerz- und Krankheitsverhaltensebene infolge Diagnose 3
2. Chronisches belastungsabhängiges zerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
- Shift der oberen Wirbelsäule nach rechts mit Verlagerung der Wirbelsäule
- Leichtgradige Bandscheibendegeneration der Wirbelsäule, klinisch und bildgebend ohne Hinweise für eine Nervenwurzelkompression
- Fehlregulation auf der Schmerz- und Krankheitsverhaltensebene bei Diagnose 3
3. Prolongierte gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (F43.23), andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (F62.1) und anhaltenden somatoformen (undifferenzierten) Schmerzverarbeitungsstörungen (F45.4)"
Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit medizinisch-theoretisch grundsätzlich zumutbar. In seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sei der Beschwerdeführer wegen der vorliegenden Kniegelenksproblematik bei knienden Arbeiten eingeschränkt, was ungefähr einem Anteil von 20 % entspreche. Die beim Beschwerdeführer ebenfalls vorhandene neuropsychische Funktionsstörung begründe eine Arbeitsunfähigkeit von heute 80 % und längerfristig 70 %. Erläuternd führten die Ärzte des I.___ dazu aus, dass das arbeitsbezogene relevante Problem des Beschwerdeführers in einer ausgeprägten Chronifizierung der Schmerzproblematik mit einem stark schonungsbetonten Umgang mit den Schmerzen bestehe. Aufgrund der Schmerzproblematik habe der Beschwerdeführer nur bei wenigen Tests bis ans körperlich sichere Limit herangeführt werden können. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei daher nur als mässig zu beurteilen. Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbstlimitierung hinweisen. Die Konsistenz bei den Test sei mässig gewesen. Die demonstrierte Belastbarkeit sei als minimal einzustufen. Aufgrund der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit könnten daher keine Aussagen gemacht werden zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weder in seiner angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit.
3.17 Im Gutachten vom 27. Juli 2005 (Urk. 9/33) stellten die Ärzte der MEDAS mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen:
"1. Anteromedialer Knieschmerz rechts mit leichter intramuraler Läsion des medialen Meniskus, diskreter Ruptur des vorderen Kreuzbandes bei - St. n. diskreter Ruptur des medialen Seitenbandes - St. n. meniskokapsulärer Läsion des medialen Hinterhorns - St. n. arthroskopischer Intervention am 11.12.02 - St. n. arthroskopischer Intervention am 20.06.03 2. Medialer Knieschmerz Knie links bei: St. n. Distorsionstrauma 7.5.04 St. n. Arthroskopie 22.1.05 3. Rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10: M54.4) - derzeit oligosymptomatisch und nicht limitierend - leichtgradig degenerative Veränderungen der LWS 4. Intermittierendes zervikospondylogenes Syndrom links (ICD-10: M53.1) - degenerative Veränderungen der HWS - radikuläre Reizsymptomatik C7 links möglich - degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen C6/7 und leichter Foraminalstenose links - Wirbelsäulenfehlhaltung bei muskulärer Dekonditionierung 5. Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 6. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)"
In der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur mit der Notwendigkeit der Einnahme von ungünstigen Positionen und Kniebelastungen und damit für körperlich mittelschwer belastende Tätigkeiten beurteilten die Gutachter den Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsfähig. Diese Einschränkung bestehe seit dem Unfall vom August 2002. Für körperlich mittelschwere Verweisungstätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 80 % je nach Belastungsprofil. In körperlich leichten Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Kniegelenksbelastung durch längeres Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Laufen auf unebenem Gelände sei dem Beschwerdeführer ein volles Arbeitspensum zumutbar.
3.18 Der Psychiater Dr. J.___ hielt in seinem Schreiben vom 25. August 2005 (Urk. 9/46) sowie vom 9. September 2005 (Urk. 9/38/8-11 = Urk. 3/7) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an den Diagnosen gemäss Bericht vom 28. August 2004 (Urk. 9/27/8-11) fest. Im Weiteren führte er aus, dank der psychopharmako- und psychotherapeutischen Bemühungen habe eine weitere Verschlechterung verhindert und eine gewisse Stabilisierung erreicht werden können. Die chronischen körperlichen Beschwerden, insbesondere die Schmerzsyndrome, bewirkten unter anderem eine Chronifizierung (zeitweise) sowie eine Verschlechterung der psychischen Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht würden gegenwärtig weitere Bemühungen daran scheitern, dass die Schmerzen persistierten und die versicherungsrechtlichen Fragen noch pendent seien. Dr. J.___ beurteilte den Beschwerdeführer höchstens zu 30 % arbeitsfähig.
3.19 In seinem Bericht vom 13. September 2005 (Urk. 9/38/3-4) hat Prof. G.___ beim Beschwerdeführer die folgenden Diagnosen gestellt:
"- Distorsio genus dex. Inveterata - Laesio ACL genus dex. Inveterata - Laesio MCL genus dex. Inveterata - Instabilitas anterolateralis genus dex. - Chrondromalatio condyli lateralis et medialis tibiae dex. - Synovitis genus dex. Chronica - Gonarthrosis dex. Gradus II - Arthroscopia genus dex. et rearthroscopia facta. - Laesio Ligamente cruciati anterioris genus sin. Inveterate. - Laesio cornu posterioris menisci lateralis genus sin. - Meniscoectomia lateralis partialis genus sin. Arthroscopica facta. - Gonarthrosis sin. Gradus II - Protrusio disci intervertebralis C6/C7, L3/L4, L4/L5, L5/S1 posttraumatica - Spondylosis, spondylarthrosis et uncarthrosis vertebrae cervicalis - Pedes planovalgi et transversopani"
Die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seien schwer eingeschränkt. Schwere Arbeiten, bei welcher er mehr als fünf Kilogramm tragen müsse, seien ihm nicht mehr zumutbar. Im Weiteren könne er weder Treppensteigen noch auf steilen Ebenen gehen. Ebenso wenig sei ihm langes Sitzen möglich. Er benötige stets Medikamente und Physiotherapie.
3.20 Laut Dr. C.___ (Bericht vom 23. September 2005, Urk. 3/6) hat der Beschwerdeführer am 14. August 2002 einen Sturz von einer Leiter erlitten. Dabei habe er sich Verletzungen am rechten Knie zugezogen. Ebenso sei er mit dem Rücken aufgeschlagen. Trotz mehreren Behandlungen und Interventionen habe sich sein Zustand überhaupt nicht gebessert. Am 7. Mai 2004 sei der Beschwerdeführer eine Treppe hinunter gestürzt. Dabei habe er sich abermals am rechten und auch am linken Knie verletzt. Der Beschwerdeführer leide nunmehr an einer alten Läsion im rechten Knie mit Instabilität und einer Chondromalatie des lateralen und medialen Kondylus Tibiae, einer chronischen Synovitis und einer Gonarthrose. Ebenso bestünden beim Beschwerdeführer Diskusprotrusionen C6/C7, L3/L4, L4/L5 und L5/S1 mit Spondylose, Spondylarthrose und Unkarthrose, am linken Knie eine vordere Kreuzbandläsion und eine Hinterhornmeniskusläsion sowie eine Gonarthrose.
3.21 Hinsichtlich der Wirbelsäule hat Prof. G.___ in seinem Bericht vom 13. Juni 2006 (Urk. 3/3) angegeben, die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten sich seit einem Jahr und insbesondere seit drei Monaten verstärkt. Die Schmerzen seien seit dem Unfall vom 14. August 2002 vorhanden und würden bis in die Beine ausstrahlen, mehr ins linke als ins rechte. Daraus würden sich Störungen beim Gehen und Stehen sowie auch beim Versuch, die Wirbelsäule zu belasten, ergeben. Der Beschwerdeführer klage zudem über eine Schwäche in den Füssen, ausgeprägter im linken als im rechten. Er könne nicht länger in der gleichen Position sitzen und habe Mühe mit dem Aufstehen. Die Beschwerden im Kreuz hätten nach dem Unfall vom 14. August 2002 begonnen. Durch klinische Untersuchungen sei denn auch eine Verletzung der Wirbelsäule festgestellt worden. Jedoch seien keine Bildaufnahmen gemacht worden. Mit der Zeit hätten sich die Schmerzen verstärkt, und seit letztem Jahr, insbesondere seit drei Monaten, habe sich die Situation verschlechtert. Am 30. Mai 2006 sei daher ein neues MRI gemacht worden, wobei die vorherigen Befunde bestätigt worden seien. Am 28. April 2006 sei eine Elektromioneurographie (EMNG) gemacht worden. Daraus sei eine Kompression der Nervenwurzel in der Höhe L5-S1 beidseits sichtbar. Prof. G.___ stellte daher neu die folgende Diagnose:
"Status post distorsionem vertebrae lumbalis gravis (14.08.2002) Protrusio disci intervertebralis L4-L5 et L5-S1 Spondylosis intervertebralis L3-L4 gravis Compressio radicis L5-S1 bilateralis (EMNG Befund in der Beilage) Discopathia C6-C7."
3.22 Im weiteren Bericht vom 13. Juni 2006 (Urk. 3/2) hat Prof. G.___ an seinen bis anhin gestellten Diagnosen im Wesentlichen festgehalten. Insgesamt ging er aber von einer Verschlechterung der Situation aus und hielt die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem erheblichen Masse für eingeschränkt.
3.23 Aufgrund des EMNG-Befundes vom 1. Juni 2007 kam Dr. M.___ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer schwere chronische, proximale, axiomische, neurogene Läsionen der Nervenwurzel C6-C7 links, C7 beidseits und L5-S1 rechts vorhanden seien. Damit habe sich die Situation seit der letzten EMNG verschlechtert (Urk. 12).
3.24 Aufgrund der am 1. Juni 2007 durchgeführten Ultraschalluntersuchung der Halswirbelsäule des Beschwerdeführers kam Dr. N.___ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine extravaskuläre kompressive eventuell degenerative Veränderung an der Halswirbelsäule und eine Hypertrophie des Muskulus Scalenus oder des Muskulus Longus Colli, vorliege (Urk. 13).
3.25 Dr. O.___ hat in seinem Bericht vom 9. Juli 2007 (Urk. 18) zuhanden von Dr. P.___ angegeben, dass der Beschwerdeführer an einem chronifizierten, sensomotorischen, axonalen und demyelinisierenden Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links, einer Läsion der Wurzel S1 rechts, bilateralen Zervicobrachialgien, Kopfschmerzen vom Drucktyp mit Übergang zu einer Migräne, rezidivierenden Drehschwindelattacken und rezidivierenden Stürzen mit Bewusstlosigkeit sowie einer Depression leidet.
3.26 Gemäss dem Bericht von Dr. Q.___ vom 6. August 2007 (Urk. 19) steht der Beschwerdeführer wegen seiner Unfall- und Rheumaleiden seit 2004 bei ihr in Behandlung. Sie stellte bei ihm folgende Diagnosen:
"- Chronisches Reizknie rechts bei anteromedialer Instabilität nach Zerrung und partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes und medialen Seitenbandes, Chondromalazia medial und lateral, Gonarthrose, Status nach Arthroskopie 2002 und 2004 - Gonarthrose links bei lateraler Instabilität und Status nach lateraler Meniskektomie 2005 - Chronisches sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links bei Oestochondrosen L4/S1, Discushernie L5/S1 sowie L4/5, elektromyographische Läsion der Wurzel S1 rechts - Chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS, deutliche Osteochondrosen, Unkarthrose, Spondylarthrose und Protrusion C6/7 sowie C5/6, intermittierend cervicoradikuläres Reizsyndrom C7 links, Foraminalstenose C6/7 - Kopfschmerzen vom Drucktyp mit Übergang zu einer Migräne - Rezidivierender Drehschwindel mit Stürzen - Depressive Entwicklung."
In letzter Zeit seien immer öfter Schwindelattacken mit wiederholten Stürzen aufgetreten, wobei eine Epilepsie ausgeschlossen worden sei. Er fühle sich unsicher und klage über Orientierungsprobleme nach den Schwindelattacken sowie zunehmende Kopfschmerzen, die tagelang anhielten. In Anbetracht der gesamten Situation ging Dr. Q.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ohne Belastung der unteren Extremitäten sowie des Rückens für 40 % arbeitsfähig sei. Demnach sei der Beschwerdeführer zu 60 % invalid.
4.
4.1 Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass diese aus somatischer Sicht weder betreffend die Diagnosen noch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit übereinstimmen. Diese Diskrepanzen ergeben sich vor allem aus den vom Beschwerdeführer im Einsprache- und Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten von Prof. G.___ (Urk. 9/30, Urk. 9/38/3-6, Urk. 9/38/13-19, Urk. 9/41, Urk. 3/2) und von Dr. Q.___ (Urk. 9/38/23 und Urk. 19) sowie von Dr. C.___ (Urk. 3/6) im Vergleich zu den für das vorliegende Verfahren relevanten Akten der SUVA (Urk. 9/27/15-18 und Urk. 9/27/5-6) sowie dem Gutachten der MEDAS (Urk. 9/33). Übereinstimmend ergibt sich jedoch aus den medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen in den Knien und der Wirbelsäule leidet. Zudem ist er psychisch beeinträchtigt. Im Weiteren steht es fest, dass sich nicht sämtliche geklagten Beschwerden mit einem objektiven Befund erklären lassen. Ausser Frage steht im Weiteren, dass sich die Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiv angegebenen Beschwerden nur im psychiatrischen Kontext erklären lässt, mithin stellten sämtliche die Beschwerdeführerin behandelnden oder untersuchenden Ärzte eine Somatisierungs- und Ausweitungstendenz bei einer mittelgradigen Depression fest (Urk. 9/27/8-11, Urk. 9/33, Urk. 9/45, Urk. 9/46 und Urk. 9/50). Abweichend präsentieren sich die Beurteilungen hinsichtlich der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit.
Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrem Entscheid vollumfänglich auf das Gutachten der MEDAS abgestützt (Urk. 9/33, Urk. 9/35/4 und Urk. 9/60/4) und ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit noch zu 50 % und in einer leidensangepassten vollständig arbeitsfähig sei.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Expertise als beweistauglich zu qualifizieren ist.
4.2
4.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten der MEDAS auf den internistischen, rheumatologischen, orthopädischen und psychosomatischen Untersuchungen der jeweiligen Gutachter beruht und darin ebenso die Anamnese und die geklagten Beschwerden sowie grundsätzlich auch die medizinischen Akten berücksichtigt wurden. Jedoch hat weder der Rheumatologe, Dr. med. DD.___, Oberarzt Rheumatologische Universitätsklinik, H.___, noch der Orthopäde Dr. med. EE.___, Oberarzt, Orthopädische Klinik, Kantonsspital FF.___, die Videoaufnahmen der am rechten Knie des Beschwerdeführers durch Prof. G.___ durchgeführten Arthroskopie vom 8. Mai 2004 gesichtet. Trotzdem kann nicht gesagt werden, dass die entsprechenden Ergebnisse nicht in die Beurteilung der MEDAS Ärzte eingeflossen sind. Obwohl der Rheumatologe Dr. DD.___ in seinem Teilgutachten vom 15. Dezember 2004 empfohlen hat, die Videoaufnahme im Hinblick auf organisch nachvollziehbare Läsionen am rechten Knie des Beschwerdeführers zu sichten (Urk. 9/33/21), ist es in der Folge nicht dazu gekommen. Gemäss Angaben von Dr. EE.___ lagen ihm die Videoaufnahmen nicht vor (Urk. 9/33/29). Jedoch stand dem Orthopäden der Bericht von Prof. G.___ vom 31. August 2004 zur Verfügung, worin die Befunderhebung der Arthroskopie des rechten Knies vom 8. Mai 2004 und die daraus resultierenden Diagnosen festgehalten sind (Urk. 9/38/13-14). Dazu hat der orthopädische Gutachter denn auch nachvollziehbar Stellung genommen und in seiner Beurteilung ausgeführt, dass hinsichtlich der Befunderhebungen an den Knien des Beschwerdeführers eine gewisse Diskrepanz zwischen ihm und Prof. G.___ bestehe. Die von Prof. G.___ diagnostizierte Instabilität des rechten Kniegelenkes mit zweifach positivem Lachmann, zweifach positivem Schubladen-Test und zweifach positiver medialer Öffnung und der damit verbundenen Beurteilung der Einschränkung der Arbeits- sowie Leistungsfähigkeit könne er aufgrund seiner heutigen Befunderhebung nicht bestätigen. Vielmehr stehe sein Untersuchungsergebnis des rechten Knies des Beschwerdeführers im Einklang mit demjenigen von Dr. U.___ der Uniklinik W.___ vom 3. März 2004 (Urk. 9/22/8-9). Dr. U.___ konnte anlässlich der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers kein strukturelles Korrelat für die geklagten Beschwerden am rechten Knie finden. Diese Befunderhebungen sowie auch diejenigen von Dr. EE.___ stimmen mit denjenigen in den Berichten des SUVA-Kreisarzt Dr. X.___ vom 13. April 2004 (Urk. 9/22/3-6) und vom 25. Juni 2006, worin sich dieser einlässlich mit der Videoaufnahme der Arthroskopie des rechten Knies vom 8. Mai 2004 auseinandergesetzt hat (Urk. 9/27/5-6), überein. Dass der rheumatologische Gutachter Dr. DD.___ eine gegenüber den Vorbefunden neu aufgetretene vordere Schublade am rechten Knie des Beschwerdeführers feststellte (Urk. 9/33/20), spielt keine Rolle, denn durch seine Empfehlung, eine ergänzende orthopädische Begutachtung mit Sichtung der Videoaufnahmen der Arthroskopie des rechten Knies vom 8. Mai 2004 zur Klärung der Frage des Vorliegens einer organisch nachweisbaren Läsion einzuholen, relativierte er seine Feststellung. Da Dr. EE.___ am rechten Knie des Beschwerdeführers keine vordere Schublade feststellen konnte und ein solcher Befund gemäss SUVA-Kreisarzt auch den Videoaufnahmen vom 8. Mai 2004 nicht zu entnehmen ist (Urk. 9/27/5-6), ist dessen Schlussfolgerung, wonach die Insertion des vorderen Kreuzbandes nicht gerissen, sondern bloss proximal gelockert ist, durchaus nachvollziehbar.
Abweichend zum MEDAS-Gutachten haben Prof. G.___ (Urk. 9/38/3-4, Urk. 9/38/13-14, Urk. 9/38/15-16, Urk. 9/41, Urk. 3/2) und die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte, Dres. Q.___ und C.___ (Urk. 9/38/23, Urk. 9/47 und Urk. 19), die Diagnose einer Gonarthrose an beiden Knien gestellt. Sowohl den Berichten von Prof. G.___ vom 8. Mai 2004 (Urk. 9/38/15-16) und vom 31. August 2004 (Urk. 9/38/13-1) als auch denjenigen von Dres. Q.___ sowie C.___ fehlen Angaben darüber, gestützt auf welche Befunde sie zu diesem Schluss kamen. Zudem steht dieser Diagnosestellung die Beurteilung von Dr. Y.___ vom 1. April 2004 (Urk. 9/27/21 und Urk. 9/27/22) entgegen, welcher im Rahmen seiner Untersuchung der beiden Knie des Beschwerdeführers Ende März 2004 mittels MRI nicht einmal eine beginnende arthrotische Veränderung festzustellen vermochte. Ebenso wenig konnte SUVA-Kreisarzt Dr. X.___ in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2004 (Urk. 9/27/5-6) die von Prof. G.___ gestellte Diagnose bestätigen. Vielmehr verwarf er das Vorliegen von Gonarthrosen ausdrücklich. Vor diesem Hintergrund kann auch diesbezüglich nicht auf die anderslautenden Berichte von Prof. G.___ und Dres. Q.___ sowie C.___ abgestellt werden, mithin ist das MEDAS-Gutachten auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Auch hinsichtlich des linken Knies besteht ein Widerspruch zwischen den anlässlich der Arthroskopie des linken Kniegelenks am 22. Januar 2005 von Prof. G.___ gemachten und im nämlichen Bericht festgehaltenen Befunderhebungen (Urk. 9/38/19) sowie den klinischen Untersuchungsergebnissen vom 7. Februar 2005 durch den orthopädischen MEDAS-Gutachter, welcher weder eine positive vordere Schublade noch einen einfach positiven Lachmann-Test noch einen einfach positiven Valgusstress-Test bestätigen konnte. Angesichts des Ergebnisses des MRIs vom linken Knie im Juni 2004, woraus keine Anzeichen für eine signifikante Kniebinnenläsion bei weitgehend unauffälligen Verhältnissen ersichtlich gewesen waren (Urk. 9/33/29), sind die unauffälligen Befunderhebungen am linken Knie des Beschwerdeführers durch Dr. EE.___ durchaus stimmig. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nicht davon auszugehen ist, dass sich die Situation am linken Knie seit Juni 2004 (MRI-Aufnahme) verschlechtert hat. Denn so ging Prof. G.___ schon in seinen Berichten vom 28. Dezember 2004 (Urk. 3/9/2) und vom 13. September 2005 (Urk. 9/38/3) davon aus, dass die Beschwerden am linken Knie bereits seit Mai 2004 vorhanden und auf den Unfall vom 7. Mai 2004 zurückzuführen sind. Ebenso vermochte der Rheumatologe Dr. DD.___ keine auffälligen Befunde am linken Knie des Beschwerdeführers zu erheben (Urk. 9/33/18). Angesichts der dargelegten Ergebnisse der klinischen Untersuchungen durch den Gutachter Dr. EE.___ und der Würdigung des MRIs vom Juni 2004 sowie dem Umstand, dass eine Verschlechterung der Beschwerdesituation seither ausgeschlossen werden kann, hätte die Sichtung der Videoaufnahmen der Arthroskopie vom 22. Januar 2005 an den Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachter auch hinsichtlich des linken Knies des Beschwerdeführers nichts geändert. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann gesagt werden, der Gutachter Dr. EE.___ habe die Angaben des Beschwerdeführers über die Beschwerden im linken Knie nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 9/33/28). Vielmehr ist angesichts der dargelegten Ergebnisse der objektiven Befunderhebungen davon auszugehen, dass die am linken Knie geklagten Beschwerden hauptsächlich im beim Beschwerdeführer vorhandenen psychischen Beschwerdekomplex aufgehen.
An diesem Ergebnis vermögen auch die im Verlaufe des Einsprache- und des vorliegenden Verfahrens vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 9/38/3-6, Urk. 9/38/23, Urk. 9/41, Urk. 9/45, Urk. 3/2, Urk. 3/3, Urk. 3/6 und Urk. 19) nichts zu ändern. Denn so gehen weder aus den Berichten von Prof. G.___ noch aus denjenigen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte neue Erkenntnisse hervor oder wecken diese begründete Zweifel an den Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachten in Bezug auf die Kniebeschwerden.
Demnach kann hinsichtlich der Diagnosen betreffend die Knie auf das Gutachten der MEDAS abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund kann auch der entsprechenden Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit durch den orthopädischen Gutachter gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer für mittelschwere Arbeiten je nach Belastungsprofil zwischen 50 % und 75 %, und in allen körperlich leicht belastenden Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne besondere Kniegelenksbelastung durch längeres Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Laufen vollschichtig arbeitsfähig ist (Urk. 9/33/31). Angesichts des Umstandes, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliegend - und dies im Gegensatz zum unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (Prozess-Nr. UV.2006.00246) - nicht nur die Beschwerdesituation am rechten, sondern auch am linken Knie relevant ist, steht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des SUVA-Kreisarztes Dr. X.___ vom 25. Juni 2004 (Urk. 9/27/5-6), wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur bei der Firma A.___ AG vollumfänglich arbeitsfähig sei, nicht im Widerspruch zu derjenigen des orthopädischen Gutachters. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Elektriker bei dieser Firma als körperlich leicht bis mittelschwer und nicht als rein mittelschwere Arbeit zu qualifizieren war. So hatte der Beschwerdeführer gemäss den Angaben dieser Arbeitgeberin vornehmlich Installationen (Steckdosen, Lichtanschlüsse etc.), Spitz-, Fräs- und Bohrarbeiten sowie Kabeltrassee- und Kabeleinziehmontagen zu verrichten. Diese Arbeiten habe er etwa zu 80 % im Stehen ausgeübt. Die restliche Zeit musste er im Gehen arbeiten. Kniende Arbeiten hatte er nur selten auszuführen. Er musste Gewichte bis 10 Kilogramm und nur selten solche bis zu 50 Kilogramm heben und tragen (vgl. heutiges Urteil im Prozess-Nr. UV.2006.00246).
4.2.2 Hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden hat sich der Rheumatologe Dr. DD.___ nebst seinen eigenen klinischen Untersuchungen (Urk. 9/33/18) insbesondere auch auf bildgebende Befunderhebungen (konventionelle Aufnahme der HWS vom November 2002, thorakolumbale Computertomographie [CT] vom September 2003, MRI der HWS und der LWS von Dr. CC.___ vom 26. November 2004 [Urk. 9/38/19]) gestützt. So kam er zum nachvollziehbaren Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom sowie ein intermittierend zervikospondylogenes Syndrom links vorliegen, mithin zwar degenerative Veränderungen vorhanden sind, jedoch kein Nerv in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Diagnosestellung von Dr. DD.___ falsch sei, was sich aus späteren Untersuchungen der Wirbelsäule ergebe (Urk. 1 S. 4). Aufgrund der Angaben im Bericht von Prof. G.___ vom 13. Juni 2006 (Urk. 3/3), wonach gemäss des am 28. April 2006 durchgeführten EMNGs nunmehr auch noch eine Kompression der Nervenwurzel auf der Höhe L5-S1 vorliege, stellt sich die Frage, ob sich beim Beschwerdeführer hinsichtlich der Lendenwirbelsäule bis zum vorliegend relevanten Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 4. Juli 2006 (Urk. 2), bis zu welchem Veränderungen des Sachverhaltes noch zu berücksichtigen sind (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis), eine relevante Verschlechterung an der Wirbelsäule eingestellt hat. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Bericht über das EMNG vom 28. April 2006 nicht in den Akten befindet, sich aber die fragliche Diagnose nebst derjenigen einer schweren chronischen proximalen axiomischen neurogenen Läsion auf der Höhe der Wurzel C6-C7 links und C7 beidseits und ein Hinweis auf eine Verschlechterung der Situation dem Bericht von Dr. M.___ vom 1. Juni 2007 (Urk. 12) entnehmen lässt. Ebenso ergibt es sich aus dem Bericht von Dr. O.___ vom 9. Juli 2007 (Urk. 18), dass der Beschwerdeführer unter anderem an einem chronifzierten, sensomotorischen, axonalen und demyelisierenden Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links sowie einer Läsion der Wurzel S1 rechts leidet. Aus den beiden Berichten ergibt sich aber nicht, wann die fraglichen Diagnosen gestellt wurden und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Angesichts dieser konkreten Hinweise auf im Bereich der Lenden- sowie auch der Halswirbelsäule aufgetretene Beeinträchtigungen der Nervenwurzeln kann eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Erstellung des Gutachtens am 27. Juli 2005 nicht ausgeschlossen werden. Daher erweist sich der Sachverhalt in diesem Punkt als unvollständig abgeklärt.
4.2.3 Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft stimmt das Gutachten der MEDAS hinsichtlich der Diagnosen mit den Berichten von Dr. J.___ vom 28. Mai 2004 (Urk. 9/27/8-11) und vom 25. August 2005 (Urk. 9/46) sowie vom 9. September 2005 (Urk. 3/7) und teilweise mit denjenigen von Dr. K.___ vom 6. Juni 2005 (Urk. 9/50) sowie der Ärzte des I.___ vom 22. Juli 2005 (Urk. 9/45) im Wesentlichen überein. Demnach leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) - nach Dr. K.___ eher an einer Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.20) - sowie zumindest einem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). Sowohl zwischen dem behandelnden Psychiater Dr. J.___ und Dr. K.___ als auch unter den Gutachtern der MEDAS herrscht Uneinigkeit darüber, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Während die Fachgutachter der MEDAS, Prof. Dr. GG.___, Ärztlicher Leiter Abt. Psychosomatik, und Dr. HH.___, Spezialassistentin, den Beschwerdeführer sowohl in einer angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen noch zu 70 % arbeitsfähig hielten, gingen sowohl Dr. J.___ wie auch Dr. K.___ und die Ärzte des I.___ noch von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus. Im Rahmen der Konsenskonferenz vom 31. Januar 2005 kamen die Gutachter der MEDAS alsdann zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur schon aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode und damit unabhängig davon, ob sich der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bestätigen liesse, in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Trotzdem gingen sie von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit aus (Urk. 9/33/13).
Wie nachfolgend dargelegt wird, kann den in Frage stehenden psychischen Erkrankungen keine invalidisierende Wirkung zugesprochen werden. Daher muss nicht weiter erörtert werden, auf welche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen ist.
Weil es einer mittelgradigen depressiven Episode am erforderlichen Schweregrad und insbesondere an der Dauerhaftigkeit fehlt (vgl. Erw. 1.2.1), stellt sie keine invalidisierende Krankheit dar. So kann nämlich ein Patient mit dieser Diagnose - zwar nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten - soziale, häusliche sowie berufliche Aktivitäten nach wie vor fortsetzen (vgl. ICD-10, Kapitel V [F], 5. Auflage, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle2004/2005, S. 142).
Wie bereits erwähnt (Erw. 1.2.2) ist nach der Rechtsprechung auch bei einer diagnostizierten somatoformen Schmerzstörungen in der Regel von der Zumutbarkeit einer Schmerzüberwindung auszugehen und hievon nur bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, abzuweichen (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch BGE 132 V 70 ff. Erw. 4.2 und 4.3). Solche qualifizierten Umstände sind im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen. Nebst dem, dass es vorliegend bereits an einer klaren Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung fehlt, ist - wie bereits erwähnt - der mittelgradigen depressiven Episode der Charakter eines von der somatoformen Schmerzstörung losgelösten Leidens im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer abzusprechen. Der von Dr. K.___ gestellten Diagnose einer Andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) kann vollends nicht gefolgt werden, weil eine hierfür notwendige traumatische Erfahrung einer schweren psychiatrischen Krankheit nirgends erblickt werden kann (vgl. ICD-10, a.a.O., S. 236). Aufgrund der jetzigen Aktenlage besteht beim Beschwerdeführer auch kein körperliches Leiden, welchem ein Krankheitswert zukäme. So konnten die Gutachter der MEDAS weder die Knie- noch die Beschwerden an der Wirbelsäule weder aus rheumatologischer noch aus orthopädischer Sicht mit einem objektiven Befund vollständig erklären. Auch wenn sich die objektive Beschwerdesituation an der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers verschlechtert haben sollte, kann diesbezüglich mangels langer Beschwerdedauer noch nicht von einem chronifizierten Krankheitsverlauf gesprochen werden. Daraus folgt, dass die aus somatischer Sicht als anteromedialer Knieschmerz rechts sowie rezidivierendes lumbospondylogenes und intermittierend zervikospondylogenes Syndrom links beschriebenen Beschwerdebilder in einem sehr engen Zusammenhang mit der psychiatrischen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung stehen und deshalb nicht von selbständigen körperlichen Begleiterkrankungen auszugehen ist. Diese Schlussfolgerung wird noch zusätzlich dadurch gestützt, dass die Gutachter der MEDAS von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ausgehen, woraus sich ergibt, dass sie den genannten Beschwerdebildern keinen unüberwindbaren Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit attestieren. Im Weiteren kann von einem vollständigen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und zwei seiner drei Kleinkinder (Urk. 9/33/7). Zudem geht er einkaufen und steht - zwar weniger als früher - im Kontakt mit seinen Verwandten (Urk. 9/33/24). In Bezug auf die Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird aus psychiatrischer Sicht die Fortführung der psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung und bei ausbleibender Wirkung der Therapie auch die Kontrolle des Medikamentenspiegels zur weiteren Modifizierung empfohlen. Bezüglich der Schmerzsymptomatik sollte der Beschwerdeführer an einem multimodalen Schmerzgruppentherapie-Programm teilnehmen, welches sich vor allem mit Schmerzverarbeitung beschäftigt. Aus psychiatrischer Sicht sind damit noch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft, weshalb auch noch nicht gesagt werden kann, es liege ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis vor. Von einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung kann daher nicht ausgegangen werden, hat diese doch noch keinen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf angenommen. Da der Beschwerdeführer weder sämtliche ambulanten noch medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, kann somit noch nicht von gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen ausgegangen werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Ressourcen verfügt, die es ihm ermöglichen, die allenfalls vorhandene somatoforme Schmerzstörung zu überwinden. Eine (ausnahmsweise) invalidisierende Wirkung dieser Diagnose ist demnach zu verneinen. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des psychischen Beschwerdekomplexes gestützt auf die Konsens-Konferenz der Gutachter der MEDAS in psychiatrischer Hinsicht von keiner zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
4.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt einzig in Bezug auf die Beschwerdesituation an der Lenden- und der Halswirbelsäule des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt, weshalb sich sowohl der Gesundheitszustand als auch die sich daraus ergebende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht rechtsgenüglich beurteilen lassen. Die Beschwerdegegnerin wird daher ein rheumatologisches und allenfalls auch orthopädisches Ergänzungs- oder Obergutachten zur Klärung dieser Frage einzuholen haben, das sich insbesondere darüber zu äussern haben wird, ob und allenfalls seit wann beim Beschwerdeführer eine Nervenwurzelkompression L5/S1 beziehungsweise C6-C7 vorliegt. Die Gutachter werden sich alsdann erneut, selbstverständlich unter Berücksichtigung der Beschwerdesituation an den Knien des Beschwerdeführers, zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern haben. Danach wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben.
Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 aufzuheben (Urk. 2) und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und sind auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Die Kosten trägt die unterliegende Partei.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).