Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00634
IV.2006.00634

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 30. Juli 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, WSUR 24, Andreas Kägi
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Mai 2006, mit der diese das Gesuch von B.___ vom 11. Juli 2005 um eine Umschulung zum diplomierten Lehrer der F.M. Alexander-Technik SVLAT abgewiesen hat (Urk. 9/196), sowie in den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 19. Juni 2006 (Urk. 2),
die dagegen gerichtete Beschwerde vom 31. Juli 2006, mit der B.___ durch seinen Rechtsvertreter das Rechtsbegehren stellen liess, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. Juni 2006 die beantragte berufliche Massnahme zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 22. August 2006 (Urk. 8) und in die übrigen Akten;
unter dem Hinweis darauf, dass
der 1975 geborene Beschwerdeführer nach der Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten unter anderem als Electronic Publisher arbeitete, er in dieser Tätigkeit wegen beidseitiger Armbeschwerden ab 15. September 2000 erheblich eingeschränkt war, weshalb er im Rahmen einer am 2. April beziehungsweise 7. Juli 2003 nachträglich bewilligten beruflichen Massnahme ab 6. September 2001 eine einjährige Umschulung zum Public-Relations-Assistenten mit Eidgenössischen Fachausweis absolvierte, die ihm eine 50%ige Arbeitstätigkeit ermöglichen sollte (Urk. 9/61, 9/81),
er im Juli 2002 beim A.___ eine Stelle als Public-Relations-Assistent mit einem 50%igen Pensum antrat, die ihm jedoch nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % im März 2003 per Ende Dezember 2004 gekündigt wurde, worauf er selbständig erwerbend war (Urk. 9/61),
er im September 2005 einen 3-jährigen Lehrgang zum dipl. Lehrer der F.M. Alexander-Technik SVLAT aufgenommen hat (Urk. 9/169),
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 11. August 2005 mit Wirkung ab 1. September 2002 eine Viertelsrente, ab 1. Juni 2003 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2004 wiederum eine Viertelsrente zusprach (Urk. 9/173), dieser Entscheid jedoch auf die Beschwerde des Versicherten hin vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2006 zwecks weiterer medizinischer Abklärungen durch die IV-Stelle aufgehoben worden ist (Urk. 9/204),
die IV-Stelle bereits am 16. Februar 2006 - offenbar in Ablehnung des Revisionsgesuchs vom 13. September 2005, mit dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Mai 2005 geltend gemacht worden ist (Urk. 9/181/1-3) - für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 31. Januar 2006 die Weiterausrichtung der Viertelsrente verfügt hat (Urk. 9/188);
in Erwägung, dass
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, wobei die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen ist,
in der Regel nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen besteht, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102), denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a),
eine Eingliederungsmassnahme neben den in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen hat und demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss, wobei sich vier Teilaspekte unterscheiden lassen, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit,
die Massnahme somit prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen und Gewähr bieten muss, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; ferner der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen und die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein muss (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33),
der Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit nach Art. 17 Abs. 1 IVG denn auch voraussetzt, dass die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann,
als Umschulung gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen gelten, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen,
nach der Rechtsprechung unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen ist, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln; sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches bezieht, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit,
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzen (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3), weshalb Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen, nicht unter Umschulung fallen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00),
der Anspruch auf Umschulung des weiteren voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen; ferner Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
die Parteien sich offenbar darin einig sind, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme im Bereich beider Vorderarme nicht mehr Computerarbeiten verrichten kann und daher weder eine seiner Grundausbildung entsprechende kaufmännische Tätigkeit noch diejenige eines PR-Assistenten, auf die er umgeschult worden ist, vollzeitlich ausüben kann,
die IV-Stelle die Ausbildung am Institut für F.M. Alexander-Technik angesichts des bei dieser Therapiemethode erforderlichen repetitiven, statischen sogenannten „Stimulus des Hände-Anlegens“ als der Behinderung nicht angepasst betrachtet und die Eingliederungswirksamkeit dieser Ausbildung verneint; denn die in der Alexander-Technik ausgebildeten Lehrer arbeiteten meist selbständig in einer eigenen Praxis, so dass nicht mit einem regelmässigen, gesicherten und rentenausschliessenden Erwerbseinkommen gerechnet werden könne und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Umschulung ungewiss sei, jedenfalls im Vergleich zu den bisher vom Beschwerdeführer ausgeübten Berufen keine wesentliche Verbesserung der Erwerbssituation zu erwarten sei; des weiteren die mindestens drei Jahre dauernde Ausbildung in C.___, die von den Studierenden ein hohes Mass an Initiative und Verantwortung für den eigenen Lernprozess erfordere und mit Schulbesuch während vier Halbtagen pro Woche verbunden sei, nicht als einfach und zweckmässig bezeichnet werden könne, sich zudem die Frage stelle, ob der Versicherte mit seiner reduzierten psychischen und physischen Belastbarkeit die Mehrbelastung des täglichen Pendelns bewältigen könne und ob der Ausbildung nicht von vornherein sozialrehabilitativer Charakter zukomme (Urk. 2, 6),
die im Vordergrund stehenden Fragen nach der gesundheitlichen Eignung und der Eingliederungswirksamkeit, aber auch der Notwendigkeit der zur Diskussion stehenden Ausbildung nicht abschliessend beurteilt werden können, solange die gemäss Rückweisungsurteil vom 31. Mai 2006 zur Bestimmung des Invaliditätsgrades erforderlichen medizinischen Abklärungen ausstehend sind und namentlich zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als PR-Assistent keine zuverlässige, nicht nur den rheumatologischen, sondern auch den neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Gesichtspunkten Rechnung tragende ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vorliegt,
insbesondere der Invaliditätsgrad nicht bestimmt und damit nicht entschieden werden kann, ob der einen Anspruch auf Umschulung begründende Invaliditätsgrad von 20 % überhaupt gegeben ist und inwieweit von der beantragten Ausbildung eine Verminderung oder gar der gänzliche Wegfall eines allfälligen rentenbegründenden Invaliditätsgrades erwartet werden kann,
die letztgenannte Frage der Eingliederungswirksamkeit zum einen davon abhängt, ob überhaupt medizinisch nachvollziehbar begründet werden kann, warum die Hand- und Armbeschwerden den Beschwerdeführer bei der Tätigkeit eines Lehrers der Alexander-Technik wesentlich weniger beeinträchtigen sollen als bei der Arbeit am Computer beziehungsweise als PR-Assistent, und zum andern, welche beruflichen Möglichkeiten und welche konkreten Verdienstaussichten sich ihm mit dem angestrebten Lehrerdiplom überhaupt eröffnen; die pauschale und in keiner Weise belegte Bemerkung der IV-Stelle beziehungsweise des Berufsberaters, dieses ermögliche nur eine selbständige Erwerbstätigkeit mit ungewissen Verdienstaussichten (Urk. 9/195 S. 3), genügt jedenfalls nicht, um die Eingliederungswirksamkeit der in Frage stehenden Ausbildung als solche verneinen zu können, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, die in C.___ begonnene Ausbildung vermittle auch Informationen und Kenntnisse im Bereich Marketing (Urk. 1 S. 4),
im übrigen der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer selber nach der Methode der Alexander-Technik hat behandeln lassen (Urk. 1 S. 4), nicht schon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den sozialrehabilitativen Charakter der begonnenen Ausbildung spricht; sodann die Ausbildung sich nicht von vornherein aufgrund ihrer Dauer oder der damit verbundenen Anforderungen an die Eigeninitiative und Verantwortung der Studierenden als nicht einfach oder als unzweckmässig erweist,
somit nicht nur die medizinische Ausgangslage unklar ist, sondern auch Unterlagen fehlen, um beurteilen zu können, ob und inwieweit von der fraglichen Ausbildung die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erwartet werden kann, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vorliegen des Ergebnisses der aufgrund des Rückweisungsurteils vom 31. Mai 2006 betreffend Rentenanspruch zu tätigenden medizinischen Abklärungen und allfälliger weiterer berufsberaterischer Abklärungen über die beantragte Umschulung neu verfüge,
der Beschwerdeführer immerhin bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die von ihm aufgeworfene Frage nach der Austauschbefugnis (Urk. 1 S. 4) nicht stellt, betrachtet doch die IV-Stelle den Ort der Ausbildung in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der gesundheitlichen Zuträglichkeit des täglichen Pendelns von D.___ nach C.___ und nicht wegen der allfälligen Mehrkosten als ungeeignet; auch kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die ihm bereits gewährte Umschulung zum PR-Assistenten habe nur ein Jahr gedauert und sei daher nicht gleichwertig mit seiner dreijährigen kaufmännischen Erstausbildung gewesen (Urk. 1 S. 4); denn unter dem Gesichtspunkt der annäherenden Gleichwertigkeit ist einzig massgebend, ob die Ausbildung überhaupt notwendig und geeignet ist, ihm eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln, weshalb der Umschulungsanspruch nicht von vornherein eine Ausbildung von gleicher Dauer wie die ursprüngliche Grundausbildung beinhaltet;
in weiterer Erwägung, dass
dieser Verfahrensausgang einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgericht vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu verpflichten ist,
das Verfahren aufgrund der am 31. Juli 2006 erfolgten Beschwerdeeinleitung laut dem am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Beschwerdegegnerin - ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend - die Kosten von Fr. 500.-- zu übernehmen hat;



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Klägers auf Umschulung zum diplomierten Lehrer der F.M. Alexander-Technik SVLAT neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
           Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).