Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 16. Oktober 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, WSUR 24, A.___
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1957, meldete sich am 21. Dezember 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 9. März 2001 einen Rentenanspruch (Urk. 8/22). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juli 2001 im Verfahren Nr. IV.2001.00222 gutgeheissen und die Sache wurde zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 8/26 S. 6 f. Erw. 3c).
1.2 Nachdem am 4. November 2003 die Ärzte des Zentrums B.___ (B.___) ein Gutachten erstattet hatten (Urk. 8/45 = Urk. 8/46), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 8/51).
Nachdem gegen diese Verfügung Einsprache erhoben worden war (Urk. 8/54; vgl. Urk. 8/64-65), holte die IV-Stelle ein weiteres Gutachten des B.___ ein, welches am 26. Januar 2006 erstattet wurde (Urk. 8/76).
Gestützt darauf hiess die IV-Stelle die erhobene Einsprache gut (Urk. 8/86 = Urk. 2/1) und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 27. Juni 2006 von Juli bis September 2004 eine Viertelsrente und ab Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/88-89). Dabei ging sie von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 30 % seit 1999 und einer solchen von 50 % ab Januar 2004 aus, so dass das Wartejahr - auf der Höhe von 40 % - per Ende Juni 2004 erfüllt war, womit für drei Monate Anspruch auf eine Viertelsrente und ab Oktober 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestand (Urk. 2/1 S. 4 oben).
2. Gegen den Einspracheentscheid (Urk. 2/1), der analog zu den entsprechenden Verfügungen am 27. Juni 2007 ergangen sein dürfte (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte), erhob die Versicherte am 31. Juli 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 19. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, das B.___-Gutachten sei unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs zustande gekommen. Dieser formelle Einwand ist vorweg zu behandeln.
1.2 Formelle Rügen, welche nicht im Zeitpunkt der Kenntnis des behaupteten Mangels, sondern erst in einem späteren Verfahrensstadium vorgebracht werden, scheitern am Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BGE 126 I 194).
1.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, bei der Auftragserteilung für das im Januar 2006 erstattet B.___-Gutachten seien die - mittlerweile in BGE 132 V 386 Erw. 9 festgehaltenen - verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 10).
1.4 Am 14. November 2005 teilte die Beschwerdegegnerin der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf deren Anfrage hin (vgl. Urk. 8/74) mit, sie habe beim B.___ ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten in Auftrag gegeben (Urk. 8/75). Am 1. Februar 2006 wurde das zwischenzeitlich erstellte Gutachten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 8/78). Am 24. März 2006 nahm der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Gutachten Stellung und machte dabei keinerlei formelle Mängel geltend (Urk. 8/82).
Die behaupteten Verfahrensmängel wurden somit nicht in dem Zeitpunkt, in dem sie hätten erkannt werden können, sondern erstmals mit der vorliegenden Beschwerde gerügt.
Die entsprechende Rüge erweist sich demnach als offensichtlich verspätet (vorstehend Erw. 1.2), weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
2. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die beiden B.___-Gutachten davon aus, dass bis Ende 2003 für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und ab Januar 2004 eine solche von 50 % bestand (Urk. 2/1 S. 3 Mitte).
3.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, die Gutachter hätten die Folgen eines seit einem Unfall bestehenden Knieleidens - in dessen Folge die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 25. Juni 1998 bis 28. Februar 2002 Taggeldleistungen erbracht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8) und eine Invalidenrente in der Höhe von 14 % zugesprochen habe - zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), den Gutachtern fehle teilweise die nötige fachärztliche Qualifikation (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 10), die Auseinandersetzung mit abweichenden psychiatrischen Beurteilungen sei mangelhaft (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11 f.), im Gutachten würden zu Unrecht psychosoziale Faktoren ausgeklammert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12), ein Sturz vom Januar 2004 sei zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 13) und es sei unklar, warum der diagnostizierte Fersensporn keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben solle (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14).
3.3 Strittig ist somit insbesondere der Beweiswert des B.___-Gutachtens.
Nicht in Frage gestellt sind die Modalitäten der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Invaliditätsbemessung, also das im Rahmen des Einkommensvergleichs angenommene Valideneinkommen und - abgesehen von der angenommenen verbleibenden Arbeitsfähigkeit - das Invalideneinkommen.
4.
4.1 Im Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juli 2001 wurde die damalige medizinische Aktenlage wie folgt dargestellt (Urk. 8/26 S. 3 ff. Erw. 3a):
Der behandelnde Allgemeinpraktiker diagnostizierte im Januar 2000 eine komplexe Knieproblematik rechts bei Status nach Meniskektomie 1998 und 1999, eine Chondropathie, eine reaktive Depression und eine Adipositas und erklärte, die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne zur Zeit nicht beantwortet werden.
Aus psychiatrischer Sicht wurde im Juni 2000 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion in psychosozialer Belastungssituation diagnostiziert; über die Arbeitsfähigkeit konnten keine sicheren Angaben gemacht werden.
In einem Gutachten wurden im Januar 2001 eine beginnende Varusgonarthrose rechts und eine Patella infera bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie 1998 und 1999 diagnostiziert (Urk. 3/2 = Urk. 8/14/2, je S. 2 Ziff. 1). Für eine sitzende Tätigkeit könne innert zirka eines Jahres eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt werden. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden könnten mit den erhobenen Befunden nicht genügend erklärt werden.
4.2 Im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 18. Februar 2002, wo die Beschwerdeführerin vier Wochen geweilt hatte, wurden eine schmerzhafte eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts, eine fragliche Periarthropathia des rechten Knies und eine depressive Entwicklung diagnostiziert (Urk. 8/66/90-91). Es wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte, die Behinderung an der rechten Schulter berücksichtigende Tätigkeit attestiert (Urk. 8/66/93).
Als Ergebnis der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 11. März 2002 wurde ein wechselhaft sitzende / stehende oder gehende Tätigkeit als ganztägig zumutbar erachtet, unter Vermeidung von allzu häufigem Treppensteigen und von Gewichten über 10 kg (Urk. 8/66/78 Mitte).
Von diesem Zumutbarkeitsprofil ausgehend ermittelte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 14 % und sprach mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 eine entsprechende Invalidenrente zu (Urk. 8/66/15-21). Die dagegen erhobenen Einsprachen wies sie am 7. April 2003 ab (Urk. 8/66/3-6).
4.3 Am 4. November 2003 erstatteten die Ärzte des B.___ ein Gutachten, das sich auf die vorhandenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die erhobenen allgemeinen, orthopädischen, rheumatologischen und psychiatrischen Befunde stützte (Urk. 8/45).
Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde genannt (Urk. 8/45 S. 22 Ziff. 4.1):
- chronisches Schulter-Arm-Syndrom rechts bei
- Status nach Eingriff an der rechten Schulter bei degenerativen Veränderungen 2001
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei
- Dysthymie
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Gonarthrose rechts bei Status nach zwei Eingriffen an diesem Knie genannt (Urk. 8/45 S. 22 Ziff. 4.2).
Im Vordergrund der subjektiven Beschwerden stehe ein Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt im rechten Knie und an der rechten Schulter, mit einer ausgeprägten Generalisierungstendenz (Urk. 8/45 S. 22 Mitte Ziff. 5). Die auffällige Generalisierungstendenz könne somatisch nicht erklärt werden; in diesem Zusammenhang sei diagnostisch von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Allerdings sei die Beschwerdeführerin psychopathologisch nicht durchgehend derart auffällig, dass von einer sehr schweren oder irreversiblen Störung auszugehen wäre. Eine Willensanstrengung zur Überwindung eines Teils ihrer Beschwerden sei ihr zuzumuten (Urk. 8/45 S. 23 Mitte).
Für die zuletzt ausgeübte - körperlich leichte bis mittelschwere und vorwiegend sitzend und ohne Überkopfarbeiten ausgeübte - Tätigkeit als Montagemitarbeiterin bestehe aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit und in Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin nicht überwindbaren Anteils psychischer Beschwerden eine solche von 70 %. Für die frühere Tätigkeit im Reinigungsdienst (mit Überkopfarbeiten oder rezidivierenden Arbeiten mit einer besonderen Kraftentfaltung) betrage die Arbeitsfähigkeit höchstens 50 % (Urk. 8/45 S. 23 unten).
4.4 Am 11. Mai 2005 teilte Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdegegnerin mit, er sehe die Beschwerdeführerin und ihren Mann einmal monatlich. Die Beschwerdeführerin habe seit der Begutachtung im B.___ trotz Schmerzen wirklich versucht, zumutbare Arbeiten zu verrichten, und setze sich mit dem Schmerz auseinander. Dennoch sei er der Meinung, dass sie in einer Arbeit ausser Haus nicht einsetzbar wäre; mehr als eine stundenweise Tätigkeit in selbstdosierter Heimarbeit erachte er nicht als möglich (Urk. 8/70 S. 1).
4.5 Am 26. Januar 2006 erstatteten die Ärzte des B.___ ein Verlaufsgutachten, das sich auf die vorhandenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin im Dezember 2005 sowie die erhobenen allgemeinen, rheumatologischen und psychiatrischen Befunde stützte (Urk. 8/76).
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden nunmehr genannt (Urk. 8/76 S. 17 Ziff. 4.1):
- Periarthropathia humeroscapularis partim ankylosans rechts
- nach Eingriff an der rechten Schulter bei degenerativen Veränderungen 2001
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei
- im Sinne eines Panvertebralsyndroms
- mit Periarthropathia coxae-Syndrom links
- bei mässigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
- muskulärer Dysbalance des Beckengürtels und
- Dysthymie
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine sekundäre Gonarthrose rechts bei Status nach zwei Eingriffen an diesem Knie, ein Fersensporn links mit Enthesiopathie, ein Verdacht auf arterielle Hypertonie sowie eine Adipositas genannt (Urk. 8/76 S. 17 f. Ziff. 4.2).
In ihrer Beurteilung hielten die Gutachter fest, bezüglich der Knieproblematik hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, die Schulter-Arm-Problematik hingegen sei organisch ausgeprägter geworden (Urk. 8/76 S. 18). Die 2003 beschriebene Neigung zur Aggravation stehe heute nicht mehr im Vordergrund. Der Leidensdruck sei klarer erkennbar und die Beschwerdeführerin verfüge über mehr Introspektionsfähigkeit. Auch werde sie hausärztlich und integriert psychiatrisch-psychotherapeutisch adäquat behandelt (Urk. 8/76 S. 18 f.).
Aus gesamtmedizinischer Sicht müsse die Arbeitsfähigkeit für eine bereits beschriebene Verweistätigkeit - also eine körperlich leichte bis mittelschwere und vorwiegend sitzend und ohne Überkopfarbeiten ausgeübte Tätigkeit wie diejenige als Montagemitarbeiterin (Urk. 8/45 S. 23 unten) - auf 50 % veranschlagt werden. Dabei wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, zirka fünf bis sechs Stunden täglich mit längeren Pausen und vermindertem Rendement einer Arbeit nachzugehen, was zu einer Leistungsfähigkeit von 50 % führen würde. Die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit bei Reinigungsarbeiten komme, da Arbeiten über Kopf und solche mit besonderer Kraftanstrengung anfielen, nicht mehr in Frage (Urk. 8/76 S. 20 oben).
5.
5.1 Die Schlussfolgerungen im B.___-Gutachten stützten sich - nebst vorhandenen und beigezogenen Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin - auf spezialärztliche Abklärungen aus allgemeinmedizinischer, orthopädischer (2003), rheumatologischer und psychiatrischer Sicht.
Vor diesem Hintergrund kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, den Gutachtern fehle teilweise die nötige fachärztliche Qualifikation (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 10), klarerweise nicht gefolgt werden.
Sodann wandte die Beschwerdeführerin ein, wegen des Knieleidens habe ihr die SUVA eine Invalidenrente in der Höhe von 14 % zugesprochen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9). Dies trifft wohl zu. Jedoch vermag es nichts daran zu ändern, dass die B.___-Gutachter mit überzeugender medizinischer Begründung (vgl. Urk. 8/46 S. 15, S. 22 f.; Urk. 8/76 S. 18 oben) zum Schluss gekommen sind, die entsprechende Diagnose bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese Beurteilung ist für die hier strittige Zeit aktueller als diejenige des SUVA-Kreisarztes im März 2002 und wird durch den blossen Hinweis auf die zugesprochene Rente nicht entkräftet.
Die beschwerdeweise angeführten psychiatrischen Beurteilungen, von denen die B.___-Gutachter ohne genügende Begründung abgewichen sein sollen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11 f.), datieren aus den Jahren 2000 und 2002 (vorstehend Erw. 4.1 und 4.2). Umgekehrt wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der B.___-Gutachten 2003 und 2005 eingehend psychiatrisch exploriert, und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse wurden differenziert dargelegt und eingehend begründet (Urk. 8/76 S. 18 f.). Diese Schlussfolgerungen haben einen eigenständigen Erklärungswert bezüglich der im strittigen Zeitraum zu beurteilenden psychischen Beschwerden, und eine ausdrückliche Bezugnahme auf Verhältnisse und Beurteilungen, die Jahre weiter zurückliegen, ist vor diesem Hintergrund entbehrlich.
Soweit die Beschwerdeführerin die Ausklammerung psychosozialer Faktoren kritisiert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12), ist sie auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 127 V 299 Erw. 5) zu verweisen, welche dieses gerade verlangt.
Soweit sie schliesslich postuliert, das im Gutachten von 2006 erwähnte Fussleiden (Fersensporn) dürfte oder müsse Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14), handelt es sich um eine Betrachtung, die nicht geeignet ist, die anderslautende fachmedizinische Beurteilung substantiiert in Frage zu stellen; dies abgesehen davon, dass aus nicht-medizinischer Sicht anzunehmen sein dürfte, dass mit dem Erfordernis vorwiegend sitzender Tätigkeiten auch allfälligen sich aufgrund des Fersensporns ergebenden Beeinträchtigungen Rechnung getragen wäre.
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
5.3 Die vorstehende Würdigung führt zum Schluss, dass die beiden B.___-Gutachten die praxisgemässen Anforderungen (vorstehend Erw. 5.2) vollumfänglich erfüllen und die dagegen erhobenen Einwände nicht überzeugen.
Somit erweist sich der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt, dass ab Januar 2004 in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.
5.4 Beschwerdeweise wurden ausschliesslich Kritikpunkte gegenüber den beiden B.___-Gutachten erhoben. Die gestützt darauf vorgenommene Invaliditätsbemessung ist unbeanstandet geblieben (vgl. vorstehend Erw. 3.2).
Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/1 S. 3 unten) erweisen sich denn auch als nachvollziehbar und einleuchtend. Anhaltspunkte, die auf Mängel bei der Invaliditätsbemessung schliessen liessen, bestehen keine.
Somit erweisen sich weitergehende Ausführungen zur Invaliditätsbemessung als nicht erforderlich.
5.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die beschwerdeweise gegenüber den eingeholten Gutachten erhobenen Einwände als unbegründet erwiesen haben, womit die Beschwerdegegnerin richtigerweise von den darin enthaltenen Beurteilungen der leidensangepasst noch bestehenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist.
Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).