Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00639
IV.2006.00639

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 4. Dezember 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     F.___, geboren 1967, Mutter von drei Kindern (geboren 1987, 1990 und 1995; Urk. 8/1 Ziff. 3.1) arbeitete seit Juli 2002 als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ in B.___ (Urk. 8/7 Ziff. 1, 5).
1.2     Die Versicherte erlitt am 24. Januar 2003 und am 17. Juni 2004 zwei Arbeitsunfälle (Urk. 8/12/17). In der Folge holte der Unfallversicherer bei der Medizinischen Abklärungsstelle C.___ (C.___) ein Gutachten ein, das am 23. September 2005 erstattet wurde (Urk. 8/12 = 8/14/4-36). Mit Verfügung vom 25. November 2005 stellte der Unfallversicherer die Leistungen per 31. Oktober 2005 ein (Urk. 8/14/2-3).
1.3     Am 29. November 2004 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Hausarztes (Urk. 8/5), einen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik, Universitätsspital D.___ (D.___; Urk. 8/8), und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/14) bei.
         Mit Verfügung vom 13. März 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 8/20). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/24) wies sie mit Entscheid vom 15. Juni 2006 ab (Urk. 8/31 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. August 2006 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 ersuchte das Sozialversicherungsgericht die Gutachter der C.___, Fragen zu ihrem Gutachten vom 23. September 2005 und zur Einschätzung des Regionalärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, RAD, in Form eines Aktengutachtens zu beantworten (Urk. 9-10). Am 8. und 11. Dezember 2006 reichten diese das Aktengutachten ein (Urk. 12-13). Am 23. Januar 2007 reichte die Versicherte ihre Stellungnahme zum Aktengutachten ein (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
         Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur ärztlichen Aufgabe (BGE 125 V 261 Erw. 4) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1-3) Darauf wird, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, eine leichte bis mittelschwere depressive Episode, wie im Gutachten vom 23. September 2005 angenommen, bewirke grundsätzlich keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf den im Gutachten wiedergegebenen Gesundheitszustand könne nicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder in einer anderen Tätigkeit gesprochen werden. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage, eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben (Urk. 7 S. 3 Mitte).
         Dem beschwerdeweise ins Recht gelegten Bericht der Psychiatrischen Poliklinik vom 15. Juni 2006 (vgl. Urk. 3/3) seien einzig invaliditätsfremde Faktoren zu entnehmen, die keinen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urk. 7 S. 4 Mitte). Ein psychischer Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung sei nicht ausgewiesen. Ein Anlass für ergänzende psychiatrische Abklärungen bestehe nicht (Urk. 7 S. 4 unten).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre schwere Depression habe sich mittlerweile deutlich gebessert. Im Vordergrund stehe zur Zeit eine generalisierte Angststörung (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4). Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik vom 15. Juni 2006 sei sie aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4 unten).
         In der vom Gericht eingeholten Stellungnahme vom Dezember 2006 widerspreche der Gutachter Dr. P.___ seiner früheren Beurteilung im Teilgutachten vom 5. August 2005. Dr. P.___ habe seinen Bericht ohne nochmalige Untersuchung der Beschwerdeführerin abgegeben. Die Beurteilung erschöpfe sich zudem vorwiegend in Mutmassungen. Auf die Stellungnahme vom 8. Dezember 2006 könne daher nicht abgestellt werden (Urk. 17 S. 2 Ziff. 2 unten). Ihre Migration und sonstige soziokulturelle Umstände könnten bei der Entstehung ihrer psychischen Leiden eine Rolle gespielt haben. Indessen bestehe der Gesundheitsschaden nicht in derartigen soziokulturellen Umständen, sondern in einem davon klar zu unterscheidenden Beschwerdebild (Urk. 17 S. 3).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin rutschte am 24. Januar 2003 bei der Arbeit aus und fiel auf den Rücken (Urk. 8/12/10 Ziff. 1.2.4 oben). Nachdem sie zwischenzeitlich wieder mit einem Pensum von 50 % gearbeitet hatte, erlitt sie am 17. Juni 2004 erneut einen Unfall am Arbeitsplatz (Urk. 8/12/10 Ziff. 1.2.4 unten).
3.2     Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte im Bericht vom 24. März 2003 nach dem ersten Unfall vom Januar 2003 ein posttraumatisches Cervicothorakovertebralsyndrom bei Status nach Kontusion im Januar 2003 und eine posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica rechts (Urk. 8/14/53 oben).
         Die notfallmässige Abklärung nach dem Unfall habe keine ossäre Läsion ergeben. Seither bestünden Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich mit Ausstrahlungen bis in den Hinterkopf, in beide Schultern und lumbosacral mit Ausstrahlungen ins Gesäss. Eine durchgeführte physikalische Therapie habe nur vorübergehend zu eine Besserung der Schmerzen geführt. Objektiv stehe bei der Beschwerdeführerin eine skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule mit ausgedehnten muskulären Verspannungen cervical, thorakal sowie auch lumbal im Vordergrund, mit multiplen Tendomyosen und schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit. Eine am 18. März 2003 angefertigte Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule zeige eine grossbogige Torsionsskoliose und eine beginnende ventrale Spondylose in den distalen-lumbalen Segmenten, ansonsten aber keine nennenswerten Osteochondrosen. Die periartikulären Schmerzen in der rechten Schulter seien im Rahmen des Traumas zu interpretieren, da keine wesentliche Bewegungseinschränkung vorliege (Urk. 8/14/53).
3.3     In einem Bericht vom 2. Februar 2004 stellte Dr. med. G.___, Universitätsklinik H.___, als Ergebnis der Schulter-/Ellbogensprechstunde unklare chronische Schulterschmerzen links bei einem Status nach Sturz bei der Arbeit vom 24. Januar 2003 fest (Urk. 8/5/5 oben). Im Sinne eines Arbeitsversuchs bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/5/5 unten).
3.4     In einem Bericht vom 14. April 2004 führte Dr. med. I.___, Universitätsklinik H.___, aus, die Beschwerdeführerin berichte bei genauerem Nachfragen, dass sie beim Sturz im Januar 2003 auch den Kopf angeschlagen habe. Seitdem leide sie an chronischen Nackenschmerzen (Urk. 8/5/7 oben). Die Beschwerden seien nicht auf eine Pathologie im Schulterbereich zurückzuführen (Urk. 8/5/7 unten).
3.5     Dr. med. J.___, Universitätsklinik H.___, führte im Bericht vom 4. Mai 2004 zum Ergebnis der Wirbelsäulensprechstunde aus, die Beschwerdeführerin berichte aktuell über Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit Ausstrahlung in den Bereich der linken Scapula parevertebral bis in den Nackenbereich. Die Schmerzen seien bewegungs- und belastungsabhängig. Diese würden vor allem bei körperlichen Anstrengungen oder nachts auftreten. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 50 % in einer Grossbäckerei (Urk. 8/5/6 oben). Eine am 4. Mai 2004 erstellte Kernspintomographie der Halswirbelsäule zeige eine normale Darstellung des Myelons. Einengungen seien ebenso wenig ersichtlich wie eine vorzeitige Bandscheibendegeneration. Ein morphologisches Korrelat der Halswirbelsäule, das die Beschwerden erklären könnte, bestehe nicht (Urk. 8/5/6 unten).
3.6     Die Beschwerdeführerin ist seit Januar 2003 bei Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in Behandlung (Urk. 8/5 lit. D.1).
         In einem Bericht vom 21. August 2004 stellte Dr. K.___ eine generalisierte Angststörung fest (Urk. 8/14/37 oben). Zuhanden des Unfallversicherers bemerkte er, die Angststörung sei durch die Unfälle zwar ausgelöst worden. Da die Beschwerdeführerin schon vor den Unfällen auffallend furchtsam gewesen sei, sei die Störung nicht als kausal für die Teilarbeitsfähigkeit anzusehen (Urk. 8/14/37 unten).
        
         In seinem Bericht vom 18. Dezember 2004 stellte Dr. K.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/5/1 lit. A):
- Sturz bei der Arbeit mit Prellung der rechten Schulter und möglichem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule
- Pathologische Schmerz- und Traumaverarbeitung mit mittelgradiger chronischer depressiver Störung
         Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer Gesprächstherapie. Zudem erhalte sie Antidepressiva. Schon vor dem Unfall sei bei ihr eine depressive Stimmungslage und eine verminderte psychische Widerstandskraft erkannt worden, die mit dem Unfall dekompensiert worden sei (Urk. 8/5/2 lit. D.7).
         Als Fabrikarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2003 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/5/1 lit. B). In der Zukunft könne allenfalls eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 80 % erreicht werden (Urk. 8/5/4).
3.7     In einem Bericht vom 17. März 2005 nannten L.___, Assistenzarzt und Dr. med. M.___, Oberarzt, Psychiatrische Poliklinik, D.___, als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, seit zirka einem Jahr (Urk. 8/8 lit. A).
         Die Beschwerdeführerin wirke sehr müde. Affektiv bestehe deutlich eine depressive Symptomatik mit wenig Modulation. Subjektiv habe sie Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, eine Agoraphobie und soziale Ängste. Sie könne nur schwer alleine aus dem Haus gehen. Sie benötige immer eine Begleitung, da sie sich unwohl fühle und zu zittern beginne, sobald sie sich unter Menschen begeben müsse. Das formale Denken sei unauffällig und kohärent. Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Wahnvorstellungen bestünden nicht. Zu verzeichnen sei eine ausgeprägte Antriebsarmut und ein sozialer Rückzug. Der Schlaf sei schlecht und unregelmässig. Eine akute Suizidalität bestehe nicht. Die Prognose sei grundsätzlich gut, doch müsse der Verlauf als protrahiert bezeichnet werden (Urk. 8/8 lit. D unten).
3.8     Im Gutachten vom 23. September 2005 stellten Dr. med. N.___ und Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Chefarzt C.___, folgende Diagnosen (Urk. 8/12/18-19 Ziff. 4.1-2):
- mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
                 zum Teil remittierte leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierung
- chronisches Schmerzsyndrom ohne organisches Korrelat am Bewegungsapparat

- ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert
              unkorrigierter Astigmatismus beidseits mit schlechtem Fernvisus
              anamnestisch subklinische Hyperthyreose
- unter Néo-Mercazole-Therapie
- Differentialdiagnose: wahrscheinlicher Zustand nach Kontrastmittelüberlastung am 21. Juni 2004
         Auf die Frage, welches ihr Hauptproblem sei, habe die Beschwerdeführerin auf ihre schlechte Gesamtsituation verwiesen (Urk. 8/12/11 Ziff. 1.2.5 Mitte). Nachts erwache sie oft. Sie habe Kopfschmerzen bis in den Hinterkopf und beidseits bis zur Stirn. An eigentlichen Migräneanfällen leide sie nicht (Urk. 8/12/11 Ziff. 1.2.5 unten). Daneben habe sie Schmerzen zwischen den Schulterblättern und im Kreuz, die bis in die Beine ausstrahlen würden (Urk. 8/12/12 Mitte).
         In dem am 17. Juni 2005 erstellten rheumatologischen Teilgutachten führte Dr. O.___ aus, im Gespräch wirke die Beschwerdeführerin nicht schwer leidend. Auch bestünden keine vegetativen Zeichen oder ein vermehrtes Schwitzen. Im Gespräch seien spontane Rotationen der Halswirbelsäule bis schätzungsweise 70° festzustellen gewesen. Es bestehe ein massiver Kontrast zur Bewegungseinschränkung bei der bewusst wahrgenommenen klinischen Untersuchung. Die Beschwerdeführerin habe in Bauchlage den Kopf nach links gedreht und sich auf das rechte Ohr gelegt, was einer Rotation von gut 70° entspreche. Eine seriöse Untersuchung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht möglich gewesen. Feine Berührungen und das Beklopfen des Hinterhauptes und der Nackenregion seien ebenso als schmerzhaft empfunden worden wie feine Bestreichungen der ganzen Wirbelsäule (Urk. 8/12/25 Mitte). Auch Berühren oder Beklopfen des linken Kniegelenkes, des Unterschenkels und des Fusses würden als unangenehm und schmerzhaft angegeben (Urk. 8/12/25 unten). Am Bewegungsapparat seien keine konsistenten somatische Befunde festzustellen gewesen, die die geklagten Beschwerden erklären würden (Urk. 8/12/27 Mitte).
         In dem am 5. August 2005 erstellten psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, affektiv wirke die Beschwerdeführerin mehrheitlich ernst, manchmal auch etwas weinerlich. Sie sei einige Male den Tränen nahe gewesen oder habe Tränen in den Augen gehabt. Es zeige sich ein mässiger Leidensdruck. Der Antrieb sei eher vermindert. Sie habe zwar das Gefühl, dass die Schmerzen Hauptursache für ihren Zustand seien, doch sei sie auch der Überlegung zugänglich, dass gewisse psychische oder kulturelle Faktoren mit hineinspielen könnten (Urk. 8/12/31 oben). Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin gestalte sich derart, dass sie um 7.30 Uhr aufstehe und den kleinsten Buben für die Schule bereit mache. Wenn sie sich nicht gut fühle, nehme sie Tabletten. Am Nachmittag arbeite sie sitzend in der Küche und räume langsam die Waschmaschine ein. Manchmal gehe sie mit einer Nachbarin spazieren oder die Schwägerin komme vorbei (Urk. 8/12/30 unten).
         Es liege tatsächlich eine Depression vor, welche zwischen leicht und mittelschwer einzustufen sei. Symptomatisch sei diese von einem Mangel an Freude und Antrieb, sozialem Rückzug, innerer Leere, Ideenlosigkeit und einem gestörten Schlaf geprägt. Die Somatisierung sei im Rahmen der Depression (und nicht umgekehrt) aufgetreten. Der erwähnte psychische Zustand führe zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von zirka 50 %. Bei Remission der Depression sollte sich die Arbeitsfähigkeit steigern lassen (Urk. 8/12/31 unten).
         Wie die Gutachter weiter bemerkten, habe die Beschwerdeführerin trotz einer sehr schlechten Sehkraft in die Ferne keine Brille. Es lasse sich nun gut erklären, wie es zu den Unfällen gekommen sei (Urk. 8/12/17 unten).
         Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aus körperlicher Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/12/18 oben). Bei der vom Hausarzt als eher ängstlich beschriebenen Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf des Jahres 2002 wohl langsam eine Depression entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 2004 zwei (richtig: der erste Unfall fand im Januar 2003 statt) als eher leicht zu bezeichnende Arbeitsunfälle (gewöhnliche Kontusionen) erlitten, die zu einer langen Arbeitsunfähigkeit und chronischen Schmerzen geführt hätten. Als ursächlich für die Chronifizierung seien nicht die Unfälle, sondern die sich parallel dazu entwickelnde Depression anzusehen (Urk. 8/12/18 unten). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Backwarenfabrik oder in jeder anderen ausserhäuslichen Tätigkeit sei sie aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Für den Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 8/12/19 Ziff. 5.1-2). Da die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung sei, sei bereits eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu verzeichnen. Mit einer weiteren Verbesserung sei zu rechnen (Urk. 8/12/19 Ziff. 5.3).
3.9     In der Stellungnahme vom 2. Februar 2006 führte Dr. med. Q.___, RAD, aus, laut dem polydisziplinärem Gutachten vom 23. September 2005 handle es sich beim Unfall vom 24. Januar 2003 um ein eher geringfügiges Ereignis. Der status quo ante sei schon lange erreicht. Der status quo sine lasse sich nicht beurteilen, da sich einerseits ein zweiter Unfall ereignet habe und sich andererseits unabhängig vom Unfall eine Depression entwickelt habe (Urk. 8/19 S. 3 oben). Das Gutachten gebe Erklärungsversuche, wie man sich die Entwicklung und den Verlauf der Depression vorstellen könne; allerdings erst nachdem der Unfallversicherer während längerer Zeit keine Abklärungen vorgenommen habe. Es sei fraglich, ob eine IV-relevante Störung rückblickend gestützt auf die Begutachtung erklärt werden könne (Urk. 8/19 S. 3 Ziff. 2). Der im Gutachten geschilderte überwiegend normale Tagesablauf, die unspektakulären Befunde und die Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression, die kaum eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge, lasse eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (Urk. 8/19 S. 3 Mitte).
         Ob der Sachverhalt rückblickend noch erklärt werden könne, sei fraglich. Von weiteren medizinischen Untersuchungen sei kein Erkenntnisgewinn zu erwarten (Urk. 8/19 S. 4 oben).
3.10   In einem Bericht vom 15. Juni 2006 nannten L.___ und Dr. M.___, Psychiatrische Poliklinik, D.___, als Diagnosen eine generalisierte Angststörung und eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (Urk. 3/3 S. 1 oben).
         Zum Krankheitsverlauf stellten sie fest, die Beschwerden seien zunächst auf ein leichtes Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zurückgeführt worden. Der weitere Verlauf habe zu einer Symptomausweitung mit einer erheblich depressiven Symptomatik und einer generalisierten Angststörung geführt. Diese habe sich vor allem in der Unfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert, alleine das Haus zu verlassen (Urk. 3/3 S. 1 unten).
         Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie unter Konzentrations- und Gedächtnisproblemen leide. Daneben bestehe eine ausgeprägte Antriebsarmut, ein sozialer Rückzug und eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik. Nachts erwache sie oft. Pro Nacht schlafe sie zirka fünf Stunden. Eine akute Suizidalität bestehe nicht (Urk. 3/3 S. 2 oben).
         Die Beschwerdeführerin sei von Herbst 2004 bis Anfang Juni 2006 in der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Zentrale Inhalte der Therapie seien ihr schwaches Selbstwertgefühl, die Geschichte ihrer Migration und das Fremdsein in der Schweiz gewesen. Dabei stehe der zweite Themenkomplex in engen Zusammenhang mit der Tendenz, sich zurückzuziehen, und der Unfähigkeit, das Haus alleine zu verlassen. Mit verhaltenstherapeutischen Elementen sei erfolglos versucht worden, die schwerwiegenden Symptome zu verbessern. Die Beschwerdeführerin sei während der Expositionsübungen (Rundgang um den Block allein) regelmässig in dissoziative Zustände geraten. Es scheine, dass der Eintritt ins Arbeitsleben für die Beschwerdeführerin einen zu grossen Schritt in Richtung Autonomie und Integration bedeutet habe, so dass es zu einem regelrechten Zusammenbruch der fragilen psychischen Anpassung der hier sehr fremden und nur rudimentär integrierten Beschwerdeführerin gekommen sei. Im Zuge dieses Zusammenbruchs sei sie weit hinter das zuvor bestehende, allerdings fragile Funktionsniveau zurückgefallen. Bei der Beschwerdeführerin sei von einer nicht sehr belastbaren psychischen Struktur mit wenig ausgeprägten autonomen Anteilen auszugehen, was die Entwicklung begünstigt habe (Urk. 3/3 S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichts der bereits erfolgten intensiven therapeutischen Bemühungen sei mittlerweile von einer ungünstigen Prognose auszugehen (Urk. 3/3 S. 3).
3.11   In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2006 bestätigten die C.___-Gutachter Dr. N.___ und Dr. O.___ auf die Fragen des Gerichts, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Schmerzsyndrom ohne organisches Korrelat diagnostiziert worden sei (Urk. 12 Ziff. 1 unten). Die Migrationsgeschichte der Beschwerdeführerin und andere soziokulturelle Faktoren würden keine grosse Rolle spielen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich und ihre Kinder durch Emigration aus dem Kosovo vor dem Krieg habe bewahren können. Hingegen sei auf den ebenso soziokulturellen Umstand hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin keine Brille habe leisten können und wahrscheinlich deswegen die beiden Unfälle erlitten habe (Urk. 12 Ziff. 3). Da der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 23. September 2005 aufgrund ihrer Depression eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, werde für die Beurteilung der derzeitigen Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahme des Konsiliargutachters verwiesen (Urk. 12 Ziff. 5).
         Am 8. Dezember 2006 nahm der Konsiliargutachter Dr. P.___ zu den Fragen des Gerichts Stellung.
         Zu seiner Diagnose und dem diesbezüglichen Verlauf antwortete er, zur Zeit der psychiatrischen Untersuchung vom 8. Juni 2005 habe eine leichte depressive Störung bestanden. Diese habe sich unter Behandlung mittlerweile gebessert. Er habe im Teilgutachten bei fortlaufender Behandlung einen regredienten Verlauf der Störung in Aussicht gestellt. Der Bericht der Psychiatrischen Poliklinik weise darauf hin, dass sich der depressive Zustand durch die Einnahme von Antidepressiva deutlich verbessert habe. Zudem hätten sich Fortschritte hinsichtlich des Selbstwertgefühls der Beschwerdeführerin ergeben. Der Rückfall werde im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik mit der Migrationsgeschichte und dem Fremdsein in der Schweiz erklärt. Folglich handle es sich nicht primär um das depressive, sondern um ein soziokulturelles und damit IV-fremdes Geschehen. Was die depressive Erkrankung betreffe, so sei, wie zu erwarten gewesen sei, eine wesentliche Besserung eingetreten (Urk. 13 Ziff. 1).
         Auf die Frage: „Wie beurteilen Sie die teilweise unterschiedlichen Ausführungen betreffend Tagesstruktur und sozialem Rückzug?” antwortete Dr. P.___, die im Gutachten wiedergegebenen Tagesabläufe entsprächen subjektiven Angaben, die in verschiedenen Berichten verschieden ausfallen könnten. Zudem würden bei der Begutachtung nicht selten wesentlich andere Angaben gemacht als bei nicht versicherungsrelevanten Befragungen. Es sei nicht auszuschliessen, dass der „dissoziative Rückfall" beim Expositionsversuch (Gehen um den Block) in einem Zusammenhang mit dem negativen Rentenentscheid stehe. Für einen Rückzug im familiären Rahmen hätten am 8. Juni 2005 keine Hinweise bestanden. Ein Rückzug in gesellschaftlicher Hinsicht dürfte auf die fehlende berufliche Beschäftigung und die schlechte Integration zurückzuführen sein (Urk. 13 Ziff. 2).
         Auf die Frage: „Welchen Stellenwert haben Ihres Erachtens die teilweise erwähnte Migrationsproblematik und andere soziokulturelle Umstände?” antworte der Konsiliargutachter, mit zunehmender Besserung der Depression unter Antidepressiva und Psychotherapie seien Migrationsprobleme und soziokulturelle Umstände in der Vordergrund getreten, die auf die Befindlichkeit und das Funktionieren der Beschwerdeführerin einen erheblichen Einfluss ausüben könnten (Urk. 13 Ziff. 3).
         Auf die Frage: „Gibt es Obliegenheiten, denen die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Schadenminderungspflicht nachkommen sollte?” antwortete er, die Beschwerdeführerin könne durch eine bessere soziokulturelle und sprachliche Integration wesentliches zur Verminderung der psychischen Symptomatik beitragen (insbesondere Reduktion ihrer Rückzugstendenzen und sozialen Ängste; Urk. 13 Ziff. 4).
         Auf die Frage: „Wie beurteilen Sie die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitverlauf von September 2005 bis Juni 2006 und allenfalls anschliessend prognostisch?” antwortete Dr. P.___, aufgrund des depressiven Zustandsbildes, das ab September 2004 therapiert worden sei, sei für die erwähnte Periode zweckmässigerweise von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Unter den erreichten Umständen sei zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin inzwischen (schätzungsweise 18 Monate nach Therapiebeginn) zu ihrer vollen Arbeitsfähigkeit zurückgefunden habe. Sollte diese Entwicklung nicht eingetreten sein, sei dies auf die erwähnten IV-fremden Faktoren zurückzuführen (Urk. 13 Ziff. 5).

4.
4.1     Die C.___-Gutachter stellten bei der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 23. September 2005 ein chronisches Schmerzsyndrom ohne organisches Korrelat fest. Dass für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen keine somatische Ursache gefunden werden konnte, deckt sich mit den Ausführungen von Dr. G.___, Dr. I.___ und Dr. J.___ von der Universitätsklinik H.___, die die Beschwerdeführerin 2004 untersucht hatten. Dr. N.___ und Dr. O.___ erwähnten im Gutachten vom 23. September 2005, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Hinzu kommt, dass die Chronifizierung der Schmerzen nach Auffassung der Gutachter nicht mit den eher leichten Unfällen, sondern mit der sich parallel dazu entwickelnden Depression zu erklären ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.2     Aus psychiatrischer Sicht wurde zum Zeitpunkt der Begutachtung eine leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierung festgestellt. Der Krankheitsverlauf seit September 2005 ist mit dem Bericht von L.___ und Dr. M.___, Psychiatrische Poliklinik, vom 15. Juni 2006 (Urk. 3/3) und mit dem Aktengutachten von Dr. P.___ vom 8. Dezember 2006 und von Dr. N.___ und Dr. O.___ vom 11. Dezember 2006 dokumentiert. Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes kann darauf abgestellt werden.
         Im Teilgutachten vom 5. August 2005 hatte Dr. P.___ eine leichte bis mittelschwere Depression festgestellt und die dadurch bedingte Leistungsminderung mit zirka 50 % angegeben (Urk. 8/12/31 unten). Gemäss seinem Aktengutachten vom 8. Dezember 2006 hat sich der depressive Zustand der Beschwerdeführerin als Folge der psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung mittlerweile deutlich gebessert (Urk. 13 Ziff. 1). Es sei zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin in schätzungsweise 18 Monaten nach Therapiebeginn wieder vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 13 Ziff. 5). Demgegenüber attestierten L.___ und Dr. M.___ der Beschwerdeführerin angesichts der bereits erfolgten intensiven therapeutischen Bemühungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3 S. 3).
4.3     Dem Bericht von L.___ und Dr. M.___ vom 15. Juni 2006 ist zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin aktuell aufgrund ihrer sozialphobischen Ängste in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist (Urk. 13 S. 2 oben). Die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihr Haus zu verlassen, wurde von ihnen im Wesentlichen auf soziokulturelle Faktoren wie die Migration der Beschwerdeführerin und das Fremdsein in der Schweiz zurückgeführt (Urk. 3/3 S. 2). Der Einschätzung von Dr. N.___ und Dr. O.___, wonach solche Probleme bei der Beschwerdeführerin keine Rolle spielen würden (Urk. 3/3 S. 2 Mitte), kann angesichts der Ausführungen von L.___ und Dr. M.___ in ihrem Bericht vom Juni 2006 eher nicht gefolgt werden. Eine gewisse Rolle in diesem Zusammenhang dürfte auch ihre nicht behandelte Sehstörung spielen.
         Von Bedeutung ist sodann, dass die Beschwerdeführerin nach Einschätzung von Dr. P.___ bei einer verbesserten sprachlichen Integration die verbliebenen Symptome erheblich reduzieren könnte (Urk. 13 Ziff. 4). Nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht erheblich verbessert hat, kann den auf soziokulturellen Faktoren beruhenden Rest-Beschwerden kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.3) beigemessen werden. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, ihren Rückzugstendenzen durch eine bessere Integration entgegenzuwirken, um ihre Arbeitsfähigkeit wieder verwerten zu können. Nach Einschätzung von Dr. P.___ ist ihr dies - wenn auch nicht kurzfristig - grundsätzlich möglich (Urk. 13 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin hat es damit massgeblich selber in der Hand, in absehbarer Zeit wieder ihre volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen.
         Dass Dr. P.___ sich in seiner Einschätzung widerspreche, indem er von seiner früheren Beurteilung vom 5. August 2005 abgewichen sei, lässt sich nicht sagen. So erwähnte Dr. P.___ bereits im Teilgutachtung vom August 2005, dass kulturelle Faktoren für die Schmerzen mitverantwortlich seien (Urk. 8/12/31 Mitte). Die im Zeitverlauf unterschiedliche Beurteilung von Dr. P.___ vermag sodann gerade deshalb zu überzeugen, weil dieser dem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den nunmehr im Vordergrund stehenden sozialphobischen Ängsten und soziokulturellen Faktoren in seinem Aktengutachten vom Dezember 2006 Rechnung trug.
4.4         Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht erheblich gebessert hat. Die Verbesserung hat zur Folge, dass ihr eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar ist.
         Nach dem Gesagten ist somit der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 900.-- anzusetzen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).