Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 12. Dezember 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel
c/o Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1957, ist gelernte Bankmetzgerin, Mutter dreier erwachsener Kinder (Urk. 13/17 S. 2), arbeitete zuletzt vom Dezember 2000 bis Oktober 2002 bei der A.___ als Büroangestellte (Urk. 13/9 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.4.1, Urk. 13/16 Ziff. 1 und Ziff. 4-5). Wegen chronischen Rückenschmerzen, Depressionen und einer Vorstufe von Brustkrebs meldete sie sich am 12. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 13/9 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Vom 18. Februar 2003 bis 15. April 2004 bezog sie aufgrund einer Vermittelbarkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 13/13).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 13/12 und Urk. 13/17). Ferner holte sie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/16) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 13/11) ein.
Mit Verfügung vom 8. September 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 13/22). Dagegen erhob die Versicherte am 28. September 2004 Einsprache (Urk. 13/21). Die IV-Stelle liess die Versicherte danach durch das Zentrum B.___ (B.___), Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), C.___, begutachten (Gutachten vom 3. März 2006, Urk. 13/31). Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 13/35 = Urk. 2). Gleichzeitig erteilte sie der Versicherten unter dem Titel Auferlegung der Schadenminderungspflicht die Weisung, sich einer drei- bis sechswöchigen Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung in einer spezialisierten Klinik zwecks Verbesserung sämtlicher internistischen Folgen der Suchterkrankung zu unterziehen (Urk. 13/36 + Feststellungsblatt vom 12. Juli 2006, Urk. 13/33).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 (Urk. 2) und die Auferlegung der Schadenminderungspflicht (Urk. 13/36) erhob die Versicherte am 7. August 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 1). Am 25. August 2006 stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. August 2006 wurde Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle unter Verweis auf das Feststellungsblatt vom 12. Juli 2006 und die dortigen Ausführungen des Regionalärztlichen Dienstes die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 20. November 2006 reichte die Versicherte die Replik ein und ergänzte die Beschwerde vom 7. August 2006 insoweit, als sie beantragte, es sei eine eingehende psychiatrische Begutachtung durchzuführen (Urk. 16 S. 2 oben). Am 22. November reichte die Versicherte zwei medizinische Berichte des Spitals D.___ betreffend zwei Hospitalisationen vom 5. - 13. Dezember 2002 und vom 29. Juli bis 4. August 2004 ein (Urk. 19, Urk. 20/2a+b). Nachdem die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Januar 2007 (Urk. 24) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG), über die Invaliditätsbemessung der Erwerbstätigen nach dem Einkommensvergleich und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob ergänzende medizinische Abklärungen notwendig sind und verneinendenfalls, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Abklärungen des B.___ ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin aus rein körperlicher Sicht in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Aufgrund ihrer Schwerhörigkeit sei darauf zu achten, dass ein ruhiger Arbeitsplatz gewählt werde. Aus psychiatrischer Sicht liege ein Gesundheitsschaden vor, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % führe. Die Suchterkrankung sei als sekundär zu betrachten (Urk. 2 S. 3 Mitte).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass das B.___-Gutachten zwar die damalige momentane, höchst labile psychische Lage der Beschwerdeführerin zutreffend wiedergegeben habe, aber damit zu einer zu oberflächlichen Beurteilung der psychischen Situation der Beschwerdeführerin gelangt sei (Urk. 16 S. 3 unten). Aus diesem Grund beantrage sie eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung. Weiter sei die Alkoholsucht der Beschwerdeführerin eine Folge ihrer psychischen Probleme. Sie flüchte in den Alkoholkonsum, um dadurch ihre Depressionen zu lindern. Demzufolge sei die Bekämpfung des Alkoholkonsums nur eine Symptombekämpfung (Urk. 16 S. 5 unten f.)
3.
3.1 In seinem Bericht vom 27. Mai 2004 stellte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/12/1 lit. A):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- chronische Depression
- Aethylabusus
Dr. E.___ attestierte im selben Bericht einerseits eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Büroangestellte sowie anderseits gleichzeitig eine solche von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte (Urk. 13/12/1 lit. B und Urk. 13/12/4 unten). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/12/4 unten). Diese Angaben sind unklar.
3.2 In seinem Bericht vom 7. Mai 2004 nannte Dr. med. F.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, an den Dr. E.___ die Beschwerdeführerin überwies, folgende Diagnosen (Urk. 13/12/5):
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- rechtskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS), langgezogene Brustwirbelsäule (BWS)-Kyphose
- intervertebralgelenks-Arthrosen L4 bis S1
- leichtgradige Osteochondrose L5/S1
- Periarthropathia humeroscapularis rechtsseitig
- anamnestisch leichte Hüftpfannendysplasie linksseitig
- asymptomatisch, ohne Bewegungseinschränkung
Körperlich leichte Arbeiten mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen seien der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht vollumfänglich zumutbar. Durchaus könne aber postuliert werden, dass sie in der angestammten Tätigkeit als Bankmetzgerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 13/12/6 unten). Es bestehe eine klare Notwendigkeit für muskelaufbauendes und kräftigendes Training.
3.3 Nach einer Hospitalisation im Spital D.___ vom 5. Dezember bis 13. Dezember 2002 nannten Dr. med. G.___, Oberärztin, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, im Austrittsbericht ,folgende Diagnosen (Urk. 13/12/7 oben):
- chronische Alkoholkrankheit
- Nikotin-Abusus
- Depression
- reaktive Gastritis
- Onychomykose Fuss rechts
Die Beschwerdeführerin sei durch das Psychiatrie-Zentrum D.___ zum stationären Alkoholentzug zugewiesen worden (Urk. 13/12/8). Bezüglich Arbeitsunfähigkeit äusserten sie sich nicht.
3.4 Dr. med. J.___, Assistenzarzt, und Dr. med. I.___, Oberärztin der Klinik K.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 8. August 2004 eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und Alkohol- und Nikotinabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (Urk. 13/17 S. 1 lit. A). Die verantwortlichen Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte vom 26. Mai bis 30. Juli 2004 (Urk. 13/17 S. 2 lit. B). Die Beschwerdeführerin sei vom 17. Mai bis 28. Juli 2004 in einer vierten ambulanten Behandlung gestanden. Anlässlich der letzten Konsultation habe sich die Beschwerdeführerin zu einem dringend indizierten stationären Alkoholentzug bewegen lassen. Am 4. August 2004 sei eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin erfolgt, anlässlich derer sie sich geweigert habe, über den körperlichen Entzug hinausgehende Schritte zur Behandlung der Alkoholproblematik zu unternehmen und einen stationären Alkoholentzug zu machen (Urk. 13/17 S. 2 lit. D.3+7). Bei nicht behandelter Alkoholproblematik sei die Prognose eher ungünstig (Urk. 13/17 S. 3 lit. D.7).
3.5 Im B.___-Gutachten vom 3. März 2006 stellten Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.___, Innere Medizin FMH, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, zusammenfassend die folgenden Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/31 S. 21 Ziff. 4.1):
- Störungen durch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch
- phobische Störung, gemischt (Klaustrophobie, soziale Phobie, Agoraphobie)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit
- Osteochondrose L5/S1
- Spondylarthrosen L4/5/S1
- kompensierter Torsionsskoliose der Wirbelsäule
- muskulärer Dekonditionierung mit Fehlhaltung der Wirbelsäule
- mittelgradige pancochläre sensoneurale Schwerhörigkeit beidseits
Das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom basiere auf leichten bis mittelschweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Im Mittelpunkt stünden typische Folgen des chronischen Konsums von Aethyl (Urk. 13/31 S. 22 oben). Im psychiatrischen Sektor finde sich eine neurotische Persönlichkeitsstörung, basierend auf einer schwierigen Kindheitssituation. Es sei zu einem zunehmenden Aethylabusus gekommen und heute finde sich eine vorwiegend phobische Symptomatik mit klaustrophoben, soziophoben und agoraphoben Symptomen. Daneben sei die Affektivität der Beschwerdeführerin stark undulierend im Sinne von immer wieder auftretenden leichten bis mittelschweren depressiven Zuständen. In diesem Sinne müsse der Aethylkonsum als ein untauglicher Selbstheilungsversuch einer neurotischen Persönlichkeitsstörung beurteilt werden (Urk. 13/31 S. 22 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, aus rein somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, wie die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit, voll arbeitsfähig. Weder die internistischen noch die rheumatologischen Befunde bedingten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Infolge der Gehörstörung seien allerdings nur bedingt Arbeiten in akustisch lauter und mit vielseitigen Schallquellen belasteter Umgebung, die ein gutes akustisches Differenzierungsvermögen verlangen, zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Verbindung mit Heben und Tragen von schweren Lasten über 20 kg, bei welchen sich die Beschwerdeführerin ständig bücken müsse oder Arbeiten in körperlicher Zwangshaltung (Urk. 13/31 S. 22 unten f.). Im Bereiche der Suchtkomponente des Leidens stehe eine therapeutische Massnahme ganz im Vordergrund. Hier seien die Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, und es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine Entzugsbehandlung auf sich zu nehmen und auch abstinent zu leben. Damit sei die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer Entzugsbehandlung und der Einhaltung einer Abstinenz auch aus psychiatrischen Gründen nur beschränkt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund der neurotischen und phobischen Symptomatik schätzten die Ärzte die Einschränkung auf 20 % (Urk. 13/23 oben).
4.
4.1 Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten vom 3. März 2006 (Urk. 13/31) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis und Auseinandersetzung der Vorakten abgegeben worden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt somit alle erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.5), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
Ferner entsprechen die Ausführungen von Dr. L.___ und Dr. M.___ im Wesentlichen den Hauptaussagen beziehungsweise Haupteinschätzungen der Ärzte der Klinik K.___. Insbesondere wird dort ebenfalls festgehalten, dass der Zustand bei adäquater Behandlung besserungsfähig sei (Urk. 13/17, C.1).
Daran vermögen auch die Berichte von Dr. E.___, Dr. F.___ sowie Dr. G.___ und Dr. H.___ nichts zu ändern, da diese ihre anderen Einschätzungen nicht ausreichend begründen und daher die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
4.2 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. E.___ im Bericht vom 27. Mai 2004 (Urk. 13/12) ist widersprüchlich. Er attestierte im gleichen Bericht einerseits eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und andererseits eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 13/12/1 lit. B und Urk. 13/12/4 unten). Daher kann nicht auf seinen Bericht abgestellt werden.
Die Ausführungen von Dr. F.___ beschränken sich auf im wesentlichen auf sein Fachgebiet der Rheumatologie und er hielt fest, dass der Beschwerdeführerin leichte Arbeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen vollumfänglich zumutbar seien (Urk. 13/12/6 unten). Aus seinen Ausführungen kann der Schluss gezogen werden, dass zwar ein rheumatologisches Leiden (lumbovertebrales Schmerzsyndrom) vorliegt, jedoch dieses nicht rentenbegründend invalidisierend ist.
Dr. G.___ und Dr. H.___ äusserten sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gar nicht.
4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Untersuchung des B.___ bloss eine Momentaufnahme und keine Langzeituntersuchung darstelle und daher eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung nötig sei (Urk. 16 S. 3 unten). Es ist richtig, dass die Begutachtung des B.___ eine Momentaufnahme ist, jedoch gilt dies für jede Begutachtung. Begutachtungen werden in aller Regel gestützt auf den momentanen Eindruck des Gutachters erstellt. Dies bedeutet nicht, dass die Begutachtung allein aus diesem Grund mangelhaft ist.
4.4 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass bereits mehrere Therapien ohne Erfolg geblieben seien und somit eine weitere Therapie sinnlos wäre. Es komme hinzu, dass die Alkoholsucht der Beschwerdeführerin eine Folge der psychischen Probleme sei (Urk. 1 S. 5 unten). Dem ist entgegenzuhalten, dass die dritte Behandlung in der Klinik K.___ bei weitgehend regredientem depressivem Zustandsbild, unter Weigerung, die Alkoholproblematik intensiver zu behandeln, auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin abgeschlossen wurde. Auch bei der vierten Behandlung weigerte sie sich über den körperlichen Entzug hinausgehende Schritte zur Behandlung der Alkoholproblematik zu unternehmen (Urk. 13/17 S. 2 D.3). Sie habe einem vorgeschlagenen stationären Alkoholentzug und einer intensiven begleiteten Psychotherapie in einer spezialisierten Suchtklinik oder auch in einer allgemeinpsychiatrischen Klinik nicht zugestimmt (Urk. 13/17 S. 3 D.7). Vorliegend lagen somit - wenn überhaupt - nur kurze körperliche Entzüge, jedoch keine anschliessende Langzeitbehandlung mit einer begleiteten Psychotherapie vor. Nach einhelliger medizinischer Einschätzung des B.___ und der K.___ Klinik geht der Weg der Gesundung der Beschwerdeführerin nur über eine langfristige, allenfalls stationäre Entzugsbehandlung. Die Therapien diesbezüglich sind vorliegend nicht ausgeschöpft. Der Beschwerdeführerin kann daher im Rahmen ihren Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c) zugemutet werden, sich einer geeigneten Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und sich um die Verbesserung ihren Arbeitsfähigkeit zu bemühen.
4.5 Bezüglich rheumatologischem Leiden (lumbovertebrales Schmerzsyndrom) liegen die überzeugenden und gleichlautenden Einschätzungen sowohl des B.___ (Urk. 13/31 S. 22 unten) als auch des Rheumatologen Dr. F.___ vor, wonach dieses Leiden zwar besteht, aber keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit begründet (Urk. 13/12 S. 6 unten).
4.6 Weiter geht aus dem Fragebogen zur Arbeitslosigkeit vom 28. Mai 2004 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin selbst bis zu ihrer Aussteuerung per 17. Februar 2005 gegenüber der Arbeitslosenkasse als zu 100 % vermittlungsfähig erklärt hatte und dass auch die Arbeitslosenkasse von einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ausgegangen war (Urk. 13/13/1).
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im B.___-Gutachten durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, sondern im Gegenteil mehrfach bestätigt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die Feststellung im Gutachten von Dr. L.___ und Dr. M.___. Somit ist die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Aufgrund der neurotischen und phobischen Symptomatik ist die Beschwerdeführerin etwas eingeschränkt, aber immer noch zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 13/31 S. 22 unten f.). Ferner führen die Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin in einer Bürotätigkeit optimal integriert wäre. Einer Tätigkeit als Bankmetzgerin käme auch in Frage, da diese Tätigkeit keine Tätigkeit körperlich schwerer Natur sei (Urk. 13/31 S. 23 unten). Damit ist der Beschwerdeführerin das Ausüben ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Umfang von 80 % zuzumuten.
5.
5.1 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
5.2 Da die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin oder die Tätigkeit als Bankmetzgerin bzw. Fleischverkäuferin im Umfang von 80 % zu versehen (vgl. Erw. 4.6), genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 20 %. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt.
Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 800.--, die ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel, ist nach Einsicht der Kostennote vom 28. November 2007 (Urk. 26) mit Fr. 2'200.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel, Uster, wird mit Fr. 2200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).