IV.2006.00641

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 23. November 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Pascal Acrémann
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. April 1995 (Urk. 9/1) wurden der 1960 geborenen und aus Spanien stammenden R.___ aufgrund des Gesuchs vom 30. September 1993 berufliche Massnahmen (Umschulung zur Büroangestellten) bewilligt. Mitte 1996 schloss sie die Umschulung erfolgreich ab (Urk. 9/7/10-11). Ab dem 1. Oktober 2000 arbeitete sie bei der A.___ als Telefonverkäuferin und meldete sich mit Schreiben vom 19. Mai 2002 (Urk. 9/2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge holte die IV-Stelle die Arbeitgeberberichte der A.___ vom 12. August 2002 (Urk. 3/6a = Urk. 9/4), vom 24. Oktober 2003 (Urk. 3/6b = Urk. 9/17) und vom 14. Dezember 2005 (Urk. 3/6c = Urk. 9/28), die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, vom 22. Oktober 2002 (Urk. 9/5/1-2, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums [Urk. 9/5/3-4], Bericht Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 10. Juni 2001 [Urk. 9/5/5] und Bericht Spital D.___ vom 2. Oktober 2002 [Urk. 9/5/7]) sowie vom 5. September 2003 (Urk. 9/14) und die Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 9/16, Urk. 9/27 und Urk. 9/36) ein. Mit Verfügung vom 3. Juni 2003 (Urk. 9/8) schloss die IV-Stelle die Berufsberatung ab und hielt fest, dass der Versicherten behinderungsbedingt eine Arbeitstätigkeit von 50 % möglich sei. Mit Verfügung vom 5. August 2003 (Urk. 9/12) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Lese- und Schreibsystem. Im Weiteren holte sie den Haushaltsbericht vom 18. Mai 2004 (Abklärung vom 3. Mai 2004, Urk. 9/18 = Urk. 3/5) und das Gutachten der MEDAS E.___ vom 7. November 2005 (Urk. 9/25) ein. Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 (Urk. 9/43 = Urk. 3/3) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Viertelsrente zu. Dagegen liess die Versicherte am 15. Juni 2006 Einsprache erheben (Urk. 9/44). Mit Entscheid vom 21. Juli 2006 (Urk. 2 = Urk. 9/50) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte durch lic. iur. Pascal Acrémann, DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, am 7. August 2006 Beschwerde (Urk. 1, mit Beilagen Urk. 2 und Urk. 3/3-6c) erheben und folgende Anträge stellen:
„1.  Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2006 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2003 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
2.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2006 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 (Urk. 10) der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt, wobei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen wegen ihrer starken Sehbehinderung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, und es ist ihr eine behinderungsangepasste Arbeitstätigkeit im Umfang von 15 Stunden pro Woche möglich und zumutbar. Dies geht aus dem MEDAS-Gutachten (siehe Urk. 9/25/11+12) hervor und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt. Strittig sind hingegen einerseits die Methode der Invaliditätsbemessung und andererseits die Höhe des zumutbaren Invalideneinkommens (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 und Ziff. 4).
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, die Beschwerdeführerin wäre ohne Behinderung zu 80 % erwerbstätig. Bei Annahme eines Jahreseinkommens von Fr. 41'600.-- ohne Gesundheitsschaden und einem effektiv mit Behinderung erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 19'500.-- ergebe sich im Erwerb ein Teilinvaliditätsgrad von 42,4 %. So errechne sich bei einem Teilinvaliditätsgrad von 0,5 % im Haushalt ein Gesamtinvaliditätsgrad von 43 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 2, Urk. 3/3). Der Haushaltabklärungsbericht entspreche den rechtsprechungsgemässen Anforderungen. Aufgrund der Beweismaxime der „Aussagen der ersten Stunde“ sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 80 % arbeiten würde. Das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene tiefere Invalideneinkommen würde am festgestellten Invaliditätsgrad nichts ändern (Urk. 8).
1.3     Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1 S. 3), dass die Feststellungen im Bericht betreffend die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 18. Mai 2004 - zu welchem sie nicht habe Stellung nehmen können - nicht zuträfen. Ohne Behinderung würde sie einer Vollzeitbeschäftigung und nicht einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades sei daher die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs und nicht die gemischte Methode anzuwenden. Bei einer Vollzeitbeschäftigung würde sie ein Jahreseinkommen von Fr. 52’000.-- erzielen, aktuell erziele sie bei einem wöchentlichen Einsatz von 15 Stunden Fr. 18'000.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 65.38 % ergebe.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002 [I 10/02] Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002 [I 572/01] Erw. 3.2.5).
2.5     Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

3.      
3.1     Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, der Haushaltabklärungsbericht sei in Ziffer 2.5 widersprüchlich und unklar. Ausserdem sei ihr dieser damals nicht zugestellt worden und sie habe deswegen dazu auch nicht Stellung beziehen können. Ohne Behinderung würde sie zu 100 % arbeiten.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 80 % arbeiten würde.
3.3     Im Haushaltbericht vom 3. Mai 2004 (Urk. 9/18 = Urk. 3/5), Ziffer 2.5, protokollierte die Abklärungsperson folgende Aussage der Beschwerdeführerin: “Bei guter Gesundheit wäre die Vers. heute zu 80 % ausserhäuslich ET. Sie würde mehr arbeiten, da sie einerseits keine Kinder hat, andererseits weil sie gerne arbeite. Mehr würde sie nicht arbeiten, da sie noch einen Hund habe“. Die Formulierung dieser Passage beziehungsweise des zweiten Satzes ist zwar nicht ganz klar, aber nicht derart widersprüchlich, dass sich dessen Sinn nicht ermitteln liesse. Bei genauer Betrachtung und pflichtgemässer Auslegung kann dieser Satz nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin gerne mehr als ihr jetziges Pensum arbeiten würde, aber nicht mehr als 80 %. Im Weiteren war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt offenbar noch nicht anwaltlich vertreten (siehe auch Vertretungsvollmacht datiert vom 18. April 2006, Urk. 4), und es ist davon auszugehen, dass sie ihre Äusserungen gegenüber der Abklärungsperson noch nicht im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen machte. Erst nach Beizug des Rechtsvertreters und nachdem ihr die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der vorgenommenen Einschätzung offenbar bewusst geworden waren, stellte sie sich auf den Standpunkt, sie würde ohne Behinderung zu 100 % arbeiten. Angesichts der Beweisregel der Aussage der ersten Stunde kommt der Aussage, wonach sie bei guter Gesundheit zu 80 % arbeitstätig wäre, grösseres Gewicht zu, als den späteren Ausführungen. Für den Beweiswert des Berichtes spricht im Weiteren, dass seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurde, dass ihre Aussagen von der Abklärungsperson falsch protokolliert worden seien, und auch keine Anhaltspunkte für eine falsche Protokollierung bestehen.
         Da die Beweiswürdigungskriterien (siehe Erw. 2.4) auch für jenen Teil des Abklärungsberichts gelten, die den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betreffen, kommt dem Abklärungsbericht volle Beweiskraft zu und ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Behinderung lediglich zu 80 % und nicht zu 100 % erwerbstätig wäre.
3.4     Im Weiteren führte die Abklärungsperson die Haushaltsabklärung am 3. Mai 2004 an Ort und Stelle durch (Haushaltsbericht vom 18. Mai 2004, Urk. 9/18 = Urk. 3/5) und stellte dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Behinderung der Beschwerdeführerin von gesamthaft 2,5 % im Haushaltsbereich fest. Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen, so dass er den erwähnten (Erw. 2.4), von der Rechtsprechung geforderten Kriterien grundsätzlich entspricht.
         Allerdings ist zu vermerken, dass die Haushaltsabklärung vom 3. Mai 2004 noch vor der MEDAS-Begutachtung vom 9. August 2005 durchgeführt worden ist, der Abklärungsperson somit die aktuellsten medizinischen Befunde nicht zur Verfügung standen. Da sich jedoch anlässlich der MEDAS-Begutachtung ergeben hat, dass sich ausschliesslich die Sehbehinderung der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt, nicht jedoch die von ihr geklagten Schmerzen und die mittelgradige depressive Episode - die zudem lediglich als Verdachtsdiagnose bezeichnet wurde - (Urk. 9/25/9-10), erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen. Die Abklärungsperson hatte Kenntnis des Berichtes von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2002 (siehe Urk. 9/18/1 Ziff. 1), der bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur der Sehbehinderung, sondern auch der depressiven Stimmungslage der Beschwerdeführerin und der von ihr schon damals geklagten Schmerzen Rechnung getragen hatte (Urk. 9/5/1-4). Nachdem auf Grund des MEDAS-Gutachtens fest steht, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin ausschliesslich durch ihre Sehbehinderung bewirkt werden, ist die Beurteilung der Einschränkung im Bereich Haushalt im Ergebnis - obwohl diese vor der MEDAS-Begutachtung stattgefunden hatte - nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt. 

4.      
4.1     Im Weiteren ist die Höhe des beim Einkommensvergleich heranzuziehenden Invalideneinkommens strittig. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie erziele bei ihrem wöchentlichen Einsatz von 15 Stunden ein Einkommen von Fr. 18’000.-- (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber von einem Invalideneinkommen von Fr. 19'500.-- aus. In der Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 2) stellte sie sich auf den Standpunkt, dass auch das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene tiefere Einkommen am festgestellten Invaliditätsgrad nichts ändern würde. Als anerkannt darf demgegenüber gelten, dass für das Jahr 2003, dem Jahr des Rentenbeginns, von einem Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- bei einem 100%-Pensum beziehungsweise von Fr. 41'600.-- bei einem 80%-Pensum auszugehen ist.
4.2     Gemäss den bei den Akten liegenden Arbeitgeberberichten (Urk. 3/6a = Urk. 9/4 und Urk. 3/6b = Urk. 9/17) erzielte die Beschwerdeführerin seit Anstellungsbeginn im Oktober 2000 immer ein monatliches Einkommen von Fr. 1'500.-- respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 18'000.--. Gemäss IK-Auszügen (Urk. 9/16/2, Urk. 9/27/2 und Urk. 9/36/1) erzielte sie im Jahr 2001 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 18'150.--, im Jahr 2002 von Fr. 17'844.-- und im Jahr 2003 - in diesem Jahr bezog die Beschwerdeführerin wegen dem Tod ihrer Mutter unbezahlten Urlaub - von Fr. 16'924.--. Angesichts dieser Angaben kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die IV-Stelle das Invalideneinkommen bei Fr. 19'500.-- festgelegt hat, sondern es ist - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - von einem Jahreseinkommen von Fr. 18'000.-- auszugehen. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 Erw. 3a mit Hinweisen). Bei Eintritt der Invalidität der Beschwerdeführerin (Oktober 2003) hatte das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der A.___ drei Jahre, bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 21. Juli 2006 fünf Jahre und fast 10 Monate gedauert, so dass grundsätzlich von einem stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden kann. Gestützt auf die medizinische Beurteilung der Augenärzte der MEDAS (Urk. 9/25/11) ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dass der Lohn von Fr. 18'000.-- pro Jahr der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin entspricht, wurde von ihrer Arbeitgeberin mehrmals bestätig (Urk. 9/4/2 Ziff. 13, Urk. 9/17/2 Ziff. 13 und Urk. 9/28). Somit kann der tatsächliche Verdienst der Beschwerdeführerin mit dem ihr zumutbaren Invalideneinkommen gleichgesetzt werden.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 41'600.-- errechnet sich eine Lohneinbusse von gerundet 56,7 %, was einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von gerundet 45,4 % entspricht. Zusammen mit dem anerkannten Teilinvaliditätsgrad von 0,5 % im Haushalt ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 46 %, was einen Anspruch auf eine IV-Viertelsrente begründet (siehe Erw. 2.2).
Da bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides in der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin keine wesentliche Veränderung eingetreten ist (siehe Urk. 9/28), ändert sich auch an der Invaliditätsbemessung nichts.

5.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).