Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, G.___ mit Verfügung vom 20. September 2005 (Urk. 9/22) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zur Kulturmanagerin und das Praktikum - durchgeführt von der A.___ und dem Fotostudio B.___ - vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2005 (richtig wohl: bis 31. Dezember 2008, vgl. Schreiben der IV-Stelle an die Ausgleichskasse vom 20. September 2005 [Urk. 9/23] sowie den Unfallversicherer vom 28. September 2005 [Urk. 9/24]) zugesprochen hat,
unter Hinweis, dass die IV-Stelle mit durch Einspracheentscheid vom 16. Juni 2006 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 14. Oktober 2005 (Urk. 9/30) die Höhe des Taggeldes für die Periode 1. September bis 31. Dezember 2005 auf Fr. 161.40 festgesetzt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. August 2006, mit welcher G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Juni 2006 und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere höhere IV-Taggelder, beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 12. September 2006 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 16. Juni 2006 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Berechnung der Taggelder der Invalidenversicherung, umfassend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass zu wiederholen ist, dass die Grundentschädigung 80 Prozent des Erwerbseinkommens beträgt, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
dass nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als erwerbstätig solche Versicherte gelten, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Taggeldanspruch während mindestens vier Wochen einen AHV-pflichtigen Lohn erzielt haben (lit. a), die glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (lit. b), oder die ihre Erwerbstätigkeit einzig aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mussten (lit. c),
dass das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) ergänzende Verwaltungsweisungen erliess und festhielt, dass als Erwerbstätige unter anderem auch Arbeitslose im Sinne des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehörten (Rz 3002 KSTI),
dass das BSV sodann ausführte, dass bei versicherten Personen, die im Sinne des AVIG als Arbeitslose gelten, für die Bemessung des Taggeldes auf den Zeitpunkt vor der Arbeitslosigkeit abzustellen sei (Rz 3007 KSTI),
dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2001 bis 31. August 2001 im Umfang von 80 % als Leiterin Marketing bei der C.___ AG, angestellt war und dabei ein Einkommen von Fr. 7'667.-- pro Monat erzielte (Urk. 9/15/62),
dass die Beschwerdeführerin in der Folge ab 1. Oktober 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003), basierend auf einem versicherten Verdienst von eben diesen Fr. 7'667.-- (Urk. 9/15/83 und Urk. 9/16/1),
dass die Beschwerdeführerin laut Arbeitgeberbescheinigung vom 16. September 2002 (Urk. 9/15/60) während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar bis 31. Oktober 2002 im Umfang von 60 % als Projektleiterin bei der D.___ AG, angestellt war und dabei ein Einkommen von monatlich Fr. 5'100.-- (nebst 13. Monatslohn) erzielte, wobei aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. Oktober 2004 (Urk. 9/14) hervorgeht, dass die Arbeitgeberin vom Februar bis September 2002 einen Lohn von gesamthaft Fr. 40'800.-- abrechnete (entsprechend einem Verdienst von monatlich Fr. 5'100.-- ohne Anteil 13. Monatslohn),
dass der Beschwerdeführerin hernach wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf dem versicherten Verdienst von Fr. 7'667.-- ausgerichtet wurden (Urk. 9/15/80),
dass sich am 14. August 2003 - und damit während der Dauer des Arbeitslosentaggeldbezugs - der zur Invalidität führende Autounfall ereignete, als ein von hinten kommendes Fahrzeug auf dasjenige der Beschwerdeführerin auffuhr (Unfallmeldung vom 29. August 2003, Urk. 9/15/170), infolgedessen eine Halswirbelsäulen-Distorsion diagnostiziert wurde (Bericht von Dr. med. E.___ vom 15. September 2003, Urk. 9/15/168),
dass die Beschwerdegegnerin ihrer Taggeldberechnung den bei der D.___ AG erzielten Verdienst zugrunde legte und diese Tätigkeit als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG interpretierte, aufgrund der mit der AHV abgerechneten Löhne (Fr. 40'800.-- während acht Monaten) einen Jahreslohn von Fr. 61'200.-- ermittelte und unter Berücksichtigung der Teuerung auf ein massgebendes Einkommen von Fr. 63'874.-- bzw. ein daraus resultierendes Taggeld von Fr. 140.-- schloss (Urk. 2 S. 4),
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits vorbrachte, es sei auf das letzte vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen abzustellen, mithin auf das Gehalt von Fr. 92'000.-- für ein 80%-Pensum, woraus sich unter Hochrechnung auf ein Vollzeitpensum ein Verdienst von Fr. 115'000.-- ergebe (Urk. 1 S. 3),
dass die von der Beschwerdeführerin zuletzt effektiv ausgeübte Tätigkeit aktenkundig jene bei der D.___ AG war, wo sie bei einem Pensum von 60 % einen Verdienst von monatlich Fr. 5'100.-- erzielte,
dass indes zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug befand, sich der Arbeitsvermittlung im Ausmass von 100 % zur Verfügung stellte und die Arbeitsstelle bei der D.___ AG im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht anzunehmen hatte,
dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit nach wie vor in dem Sinne arbeitslos war, dass sie nicht bloss eine 60%ige Anstellung ausüben wollte - wie sie sie bei der D.___ AG gefunden hatte -, sondern eine Vollzeitstelle,
dass der Sinn von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG darin liegt, den Versicherten in einer Eingliederungsmassnahme ein Einkommen zu sichern, welches sich an dem Lohn orientiert, welchen sie vor dem Gesundheitsschaden erzielt hatten, wobei Arbeitslose so gestellt werden, als würden sie ihre vorangehende Arbeit noch ausüben,
dass die Beschwerdeführerin die der Arbeitslosigkeit vorangehende Arbeitsstelle im Ausmass von 80 % besetzt und dabei ein Einkommen von Fr. 7'667.-- erzielt hat,
dass mithin die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit (unmittelbar vor dem Unfall) die Arbeitslosigkeit war, wobei die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst basierend auf der Tätigkeit bei der C.___ AG bemass und diese Arbeitsstelle die Grundlage für die Arbeitslosentaggeldbemessung wie auch für die Erfüllung der Beitragszeit war,
dass demgemäss die Tätigkeit bei der D.___ AG nicht als jene gelten kann, welche die Beschwerdeführerin in gesundem Zustand zuletzt ausgeübt hat, tat sie doch dies bloss mangels einer besseren Alternative,
dass der bei der D.___ AG erzielte Verdienst denn auch bloss deshalb nicht als Zwischenverdienst abgerechnet wurde, weil der Lohn 70 % des versicherten Verdienstes betrug und die Beschwerdeführerin aus diesem Grund keinen Anspruch auf Differenzzahlungen hatte,
dass zusammenfassend fest steht, dass der bei der C.___ AG erzielte Verdienst von Fr. 7'667.-- als Basis der Taggeldberechnung heranzuziehen ist,
dass dem Ansinnen der Beschwerdeführerin, den Verdienst von Fr. 7'667.-- für das 80%-Pensum auf ein Vollzeitpensum aufzurechnen, mangels gesetzlicher Grundlage nicht stattzugeben ist,
dass im Gegenteil der Sinn der gesetzlichen Vorschriften über die Taggeldberechnung darin besteht, den Versicherten basierend auf ihrem letzten Verdienst ein Auskommen zu gewähren,
dass es indes nicht die Meinung ist, Versicherte, welche vor dem gesundheitsschädigenden Ereignis bloss teilzeitlich erwerbstätig waren, mit einem auf einem Vollzeitpensum basierenden Taggeld zu entschädigen,
dass der massgebliche Verdienst von monatlich Fr. 7'667.-- (2001) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr der Auszahlung der Taggelder (2005 bzw. bis zum letzten statistisch erfassten Jahr 2004, vgl. Die Volkswirtschaft 6-2006 S. 87 Tabelle B 10.2 Linie J/K) von 1,7 %, 1,6 %, 1,3 % hochgerechnet Fr. 8'025.10 ergibt,
dass daraus ein massgebendes Tageseinkommen von Fr. 263.85 (Fr. 8'025.10 x 12 : 365, vgl. Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV) und ein Taggeld von Fr. 211.10 (80 % von Fr. 263.85, vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG) resultiert, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli in Kraft stehenden Fassung),
dass die Gerichtskosten vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen und - entsprechend dem Verfahrensausgang - zu einem Drittel (Fr. 167.--) der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln (Fr. 333.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und angesichts dieser Kriterien auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 16. Juni 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Höhe des der Beschwerdeführerin zustehenden Taggeldes Fr. 211.10 beträgt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden zu einem Drittel (Fr. 167.--) der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln (Fr. 333.--) der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).