Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene F.___ reiste 1979 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 3. Juni 1992 bis zur Kündigung per 31. Oktober 2004 als Koch für die A.___ (Urk. 7/2, Urk. 7/8, Urk. 7/10 S. 4). Er leidet an diversen Beschwerden im Bereich des Rückens und der Knie (Urk. 7/28 S. 1).
2. Am 2. August 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge den Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8) sowie diverse Arztberichte (Urk. 7/7, Urk. 7/9) ein. Mit Verfügung vom 25. November 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit der Begründung ab, dass aufgrund einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit lediglich ein Invaliditätsgrad von 8 % vorliege (Urk. 7/20). Nachdem der Versicherte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/23), holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7/28) und liess diesen dem Versicherten zur Stellungnahme zukommen (Urk. 7/29). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. August 2006 Beschwerde und stellte die sinngemässen Anträge, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und es sei ihm aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 15. September 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 und in ihrer Verfügung vom 25. November 2005 fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Koch zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 8 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/20).
Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, in Bezug auf seinen Gesundheitszustand bestünden Unklarheiten. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Ausserdem betrage seine Arbeitsfähigkeit lediglich 50 % (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in genügender Weise abgeklärt worden ist sowie ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist.
3.
3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist von den folgenden Diagnosen auszugehen: chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit Wirbelsäulenfehlform, Fehlhaltung bei Hyperlordose und muskulärer Dysbalance, Status nach Teilmeniskektomie des rechten Knies, Innenmeniskusläsion im Hinterhorn links, chronisch progrediente Niereninsuffizienz bei Nephropathie unklarer Aethiologie, arterielle Hypertonie und chronischer Nikotinabusus. Diese Diagnosen ergeben sich aus dem Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 5. April 2006 (Urk. 7/28 S. 1), und stimmen auch mit denjenigen in den Berichten von Dr. med. Harald C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Nierenkrankheiten, vom 13. Oktober 2004 (Urk. 7/1 S. 11) und vom 26. April 2004 (Urk. 7/6 S. 15), von Dr. med. D.___, Praxis für Allgemeinmedizin, vom 13. April 2005 und vom 6. September 2005 (Urk. 7/1 S. 33, Urk. 7/9 S. 1), im Bericht des Departements für Innere Medizin des Spitals E.___ vom 10. September 2004 (Urk. 7/1 S. 19) sowie mit denjenigen in den Berichten der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals G.___ vom 28. April 2004 und vom 28. Juli 2004 (Urk. 7/1 S. 22, Urk. 7/6 S. 13) überein. Zudem ergeben sich diese Diagnosen auch aus den Berichten von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, vom 9. März 2006 (Urk. 7/28 S. 4), von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom 7. Dezember 2005 (Urk. 7/28 S. 7) und von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Nephrologie Nieren und Harnwege, vom 10. Januar 2006 (Urk. 7/28 S. 9).
3.2 Das Einholen eines weiteren Berichts bei Dr. B.___ und die Vornahme weiterer Abklärungen, wie dies der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1), erübrigt sich in Anbetracht der oben erwähnten, übereinstimmenden Diagnosen. Es kann vielmehr, zumal der Beschwerdeführer bereits umfassend medizinisch abgeklärt worden ist, davon ausgegangen werden, dass weitere Untersuchungen keine davon abweichenden Diagnosen ergeben würden (antizipierte Beweiswürdigung).
4.
4.1
4.1.1 Dem Bericht von Dr. B.___ vom 5. April 2006 ist in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, dass hinsichtlich der Nierenerkrankung und der kardiologischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Bezüglich der physischen und psychischen Funktionen verwies Dr. B.___ auf den Bericht von Dr. D.___ vom 6. September 2005. Abschliessend hielt Dr. B.___ fest, dass in Anbetracht der Leiden des Beschwerdeführers, insbesondere des chronischen lumbospondylogenen Syndroms mit Wirbelsäulenfehlform und muskulärer Dysbalance, der Meniskopathie beidseits sowie der Kreislauferkrankung mit Hypertonie und chronisch progredienter Niereninsuffizienz mit hochdosierter hypertensiver Therapie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit bestehe (Urk. 7/28 S. 2).
Dr. H.___ hatte in seinem Bericht vom 9. März 2006 festgehalten, dass aus kardialer Sicht die körperliche Belastbarkeit unter Alltagsbedingungen nicht eingeschränkt und dem Beschwerdeführer keine körperliche Schonung aufzuerlegen sei (Urk. 7/28 S. 4 f.).
Aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 10. Januar 2006 geht sodann hervor, dass aufgrund der Nierenerkrankung zurzeit noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/28 S. 11).
4.1.2 In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 6. September 2005 hatte Dr. D.___ ausgeführt, dass aus rheumatologischer Sicht für eine leidensangepasste, knapp mittelschwere Tätigkeit ohne Tragen von Lasten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Zudem wies er auf die Abklärung der Arbeitsfähigkeit durch die Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 11. Juli 2005 hin. Dr. D.___ erwähnte sodann keine Einschränkungen aufgrund des Nierenleidens oder der arteriellen Hypertonie, welche medikamentös behandelt werde (Urk. 7/9 S. 2 und S. 3 f.).
4.1.3 Dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 11. Juli 2005 ist eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit zu entnehmen (Urk. 7/9 S. 12), wobei dieser Einschätzung ein Arbeitsassessment vom 17. November 2004, Basistests vom 29. und 30. November 2004 und vom 22. Juni 2005 sowie das Programm der interdisziplinären Arbeitsbezogenen Rehabilitation (ABR-light) vom 13. bis zum 22. Juni 2005 sowie die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits und eine Teilmeniskektomie rechts am 15. April 2005 zugrunde lagen. Dabei sei das ABR-Programm vorzeitig - aufgrund des Rentenbegehrens und der Nichtbereitschaft des Beschwerdeführers, mit Schmerzen zu trainieren oder mit Schmerzen zu arbeiten - abgebrochen worden (Urk. 7/9 S. 5 - S. 16).
4.1.4 Auch in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit der Klinik K.___ vom 17. August 2005 wurde aufgrund der Kniebeschwerden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (bei den das Knie betreffenden Diagnosen eines Status nach Kniearthroskopie rechts, Teilmeniskektomie posteromediales Hinterhorn am 15. April 2005 bei medialer Meniskushinterhornläsion Knie rechts sowie Trochlea mit Chondromalazie Grad III, laterales Tibiaplateau Grad II, Femurkondylen Grad I, mediales Tibiaplateau Grad 0-I) attestiert (Urk. 7/7 S. 3 ff.).
4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1) ist davon auszugehen, dass er in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten zu 100 % arbeitsfähig ist. Insbesondere ergibt sich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit - mit Ausnahme des Berichts von Dr. B.___ vom 5. April 2006 (Urk. 7/28 S. 2) - aus allen oben erwähnten Berichten. Dabei kann auf die Einschätzung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden, zumal er - bevor er zum Schluss gelangte, es liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor - ausführlich dargelegt hatte, dass gestützt auf die Einschätzung der von ihm beigezogenen Spezialisten in Bezug auf die Rücken- und Kniebeschwerden rechts sowie die Nieren- und Herzbeschwerden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, und seine Schlussfolgerung daher nicht nachvollziehbar ist (Urk. 7/28 S. 2). Er unterlässt es insbesondere, begründend darzulegen, weshalb er von den Einschätzungen der übrigen Ärzte abweicht und aufgrund welcher konkreter Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dass sodann aufgrund der neu diagnostizierten Meniskopathie links eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit bestehen soll, geht ebenfalls nicht aus seinem oder einem anderen medizinischen Bericht hervor. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit, welche im Zusammenhang mit der Meniskopathie rechts festgehalten worden war (Urk. 7/7 S. 4, Urk. 7/9 S. 12), auch in Bezug auf die Meniskopathie links gilt, zumal sich aufgrund dieser keine weiteren an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ergeben. Zudem geht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der arteriellen Hypertonie ebenfalls aus keinem der erwähnten medizinischen Berichte hervor, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese schon seit 1997 besteht und medikamentös behandelt wird (vgl. Urk. 7/6 S. 24). Ausserdem führte Dr. B.___ die arterielle Hypertonie weder bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/28 S. 1), so dass davon auszugehen ist, dass sie unter Behandlung die Arbeitsfähigkeit nicht einzuschränken vermag.
4.3 Zusammenfassend resultiert somit gestützt auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 11. Juli 2005, der Klinik K.___ vom 17. August 2005 und von Dr. D.___ vom 6. September 2005 im Zusammenhang mit den Rücken- und Kniebeschwerden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten (Urk. 7/7 S. 4, Urk. 7/9 S. 4, Urk. 7/9 S. 12). Aus den Berichten von Dr. H.___ vom 9. März 2006 und Dr. J.___ vom 10. Januar 2006 ergibt sich sodann unter Berücksichtigung der Herz- und Nierenbeschwerden ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/28 S. 4 f. und S. 11), und die arterielle Hypertonie ist, wie in Erw. 4.2 erwähnt, nicht zu berücksichtigen. Da die einzelnen Beschwerden jeweils zu keiner Arbeitsunfähigkeit führen, ist davon auszugehen, dass auch gesamthaft keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert, zumal sich eine solche insbesondere nicht aus dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 11. Juli 2005 (Urk. 7/9 S. 12) ergibt, obwohl der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nebst den Rücken- und Kniebeschwerden bereits an den Nierenbeschwerden und der arteriellen Hypertonie litt und die von Dr. B.___ erwähnte Einschränkung nicht nachvollziehbar ist (vgl. Erw. 4.2).
Damit ist zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 3. Juli 2006 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten auszugehen.
Falls es infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere aufgrund der progredienten Nierenbeschwerden kommt, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der IV-Stelle ein neues Begehren einzureichen.
5.
5.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich vorzunehmen (BGE 125 V 149 Erw. 2a mit Hinweisen).
Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Die IV-Stelle ging von einem Einkommen von Fr. 57'200.-- aus (Urk. 7/18 S. 3, Urk. 7/20 S. 2). Dieser Betrag entspricht dem Einkommen des Jahres 2003 (Urk. 7/5 S. 1, Urk. 7/8 S. 2, Urk. 7/20 S. 2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1958 Punkten im Jahre 2003 auf 1992 Punkte im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft 3-2007, S. 91, Tabelle B10.3) ist jedoch von einem Valideneinkommen von Fr. 58'193.-- für das Jahr 2005 auszugehen, weil eine die Wartezeit auslösende eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit März 2004 besteht (Urk. 7/8 S. 2, Urk. 7/18 S. 2), wie dies die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 25. November 2005 auch festhielt (Urk. 7/20 S. 1).
5.2 Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Es ist dabei von dem in der LSE (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahre 2005 allgemein geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007, S. 90, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) sowie der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1975 Punkten im Jahre 2004 auf 1992 Punkte im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft 3-2007, S. 91, Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'751.--. Von diesem Betrag ist auszugehen, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben ist (vgl. Erw. 4.3).
Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner diversen Beschwerden eine leichte Tätigkeit ohne Tragen von Lasten ausführen kann (vgl. Erw. 4.3), erscheint der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 10 % als angemessen (Urk. 7/18 S. 3, Urk. 7/20 S 2. 4), zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zusätzlich eingeschränkt ist und die Kriterien des Alters (Jahrgang 1950) und der Nationalität (Niederlassungsbewilligung C, Urk. 7/3 S. 2; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) nicht zu beachten sind. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 51'976.-- (Fr. 57'751.-- - 10 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 58'193.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 6'217.-- (Fr. 58'193.-- - Fr. 51'976.--) ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 % (Fr. 6'217.-- / Fr. 58'193.--). Damit wird der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- die Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).