Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00646[9C_215/2008]
IV.2006.00646

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geb. 1955, meldete sich am 25. Juli 2005 wegen Depression und Rückenbeschwerden zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ersuchte Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, um den Arztbericht vom 4. August 2005 (Urk. 8/2/1-4), welchem die Berichte von Dr. med. B.___, Oberarzt der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des C.___ vom 22. Juli 1998 (Urk. 8/2/16-17), des Instituts für bioptische und zytologische Diagnostik von 14. Oktober 1999 (Schleimhautbiopsien aus Antrum von Dr. med. E.___, Urk. 8/2/10) und vom 23. Oktober 2000 (Biopsien aus Magenantrum und -korpus von Prof. Dr. F.___, Urk. 8/2/6), die Arztberichte von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 12. Oktober 1999 (Urk. 8/2/11-14) und vom 21. Oktober 2000 (Urk. 8/2/7-9), der Untersuchungsbericht des MR der Halswirbelsäule (HWS) von Dr. med. H.___, Medizinisch Radiodiagnostisches Institut, vom 16. September 2004 (Urk. 8/2/5) und der Kurzbericht von Dr. med. I.___, Leitender Arzt des Spitals J.___, vom 8. Februar 2005 (Urk. 8/2/15) beilagen. Zudem holte die IV-Stelle den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten ein (Urk. 8/3) und verlangte von der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten (K.___ AG, L.___) einen Bericht über die erwerbliche Situation (Urk. 8/4). Nach mehrmaligem Mahnen reichte Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Arztbericht vom 19. Februar 2006 ein (Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mangels Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/12). Dagegen liess D.___ unter Beilage des Schreibens von Dr. A.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. 8/18) am 23. März 2006 durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder Einsprache erheben (Urk. 8/21). Am 5. Mai 2006 reichte der Rechtsvertreter der IV-Stelle diverse ärztliche Zeugnisse ein (Urk. 8/26-27). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 26. Juni 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess D.___ am 11. August 2006 Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1. Die Verfügung vom 27. Februar 2006 sowie der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2006 der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben.
         2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ihrem Gesundheitszustand entsprechende Invalidenrente auszurichten.
         3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholen eines interdisziplinären Gutachtens neu über den Rentenanspruch verfüge.
         4. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen."
         Mit der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin das ärztliche Zeugnis von Dr. M.___ vom 10. Juli 2006 einreichen (Urk. 3/11).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 19. September 2006 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Die Replik erfolgte am 20. Oktober 2006 (Urk. 11). Ihr lagen wiederum diverse ärztliche Zeugnisse der behandelnden Ärzte bei (Urk. 12/1-3). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 15), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. Ihren diesbezüglich ablehnenden Entscheid begründet die Beschwerdegegnerin damit, dass kein relevanter Gesundheitsschaden vorliege, insbesondere psychiatrischerseits keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und weitere Abklärungen daher unterbleiben könnten (Urk. 2 S. 3). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf den Standpunkt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, die Beschwerdegegnerin habe eine aktenwidrige Beweiswürdigung vorgenommen und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 2 S. 3).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4    
2.4.1   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. A. 1994, S. 24 f.).
2.4.2   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.       Die Beschwerdeführerin lässt zunächst ausführen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nicht mit ihren Vorbringen in der Einsprache auseinandergesetzt habe, sondern sich darauf beschränkt habe, das bereits in der Verfügung Vorgebrachte zu wiederholen, was nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 7 ff.). Es gehe zudem - unter Hinweis auf Entscheide des hiesigen Gerichts - nicht an, mittels ausführlicher Begründung in der Beschwerdeantwort die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren zu kompensieren (Urk. 11 S. 9).
3.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift.
3.2     Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
3.3     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 27. Februar 2006 damit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass Dr. A.___ eine Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit attestiert habe, das Ausmass jedoch mit psychischen Leiden begründet habe, welche durch die Einschätzung von Dr. M.___ widerlegt worden seien. Er halte lediglich ein psychisches Leiden fest, welches definitionsgemäss von vorübergehender Natur sei, und verweise bezüglich Arbeitsfähigkeit auf den Hausarzt. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden liege daher nicht vor (Urk. 8/12). In der Einsprache liess die Beschwerdeführerin den Sachverhalt detailliert vorbringen und ausführen, es seien sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht Einschränkungen ausgewiesen, die Verweisung des Psychiaters auf den Hausarzt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht zulässig, weshalb eine neue psychiatrische Beurteilung, eventualiter eine interdisziplinäre Begutachtung angezeigt seien (Urk. 8/21). Den Einspracheentscheid begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass sie die Sache nochmals überprüft habe, indessen keinen neuen Sachverhalt habe erkennen können. Neu seien lediglich die aktuellen ärztlichen Zeugnisse des Hausarztes gewesen, es liege jedoch kein Zeugnis des behandelnden Psychiaters vor, weshalb die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass psychiatrischerseits keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Leiden der Beschwerdeführerin würden nicht als IV-relevanter Gesundheitsschaden gelten, und weitere Abklärungen seien nicht indiziert (Urk. 2 S. 3). In der vier Seiten umfassenden Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht detailliert aus, nahm zu den Rügen in der Beschwerde ausführlich Stellung und schob noch einen Einkommensvergleich nach, der einen Invaliditätsgrad von lediglich rund 6 % ergab (Urk. 7).
3.4     Inwieweit mit dieser Vorgehensweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei im Unklaren darüber gelassen worden, worauf sich die ablehnende Haltung im Hinblick auf die Ausrichtung einer Invalidenrente stützte, setzte sich die Beschwerdegegnerin doch auch im Einspracheentscheid mit den Arztberichten der behandelnden Ärzte auseinander. Hätten damals noch Unklarheiten bestanden, wurden diese mit der ausführlich begründeten Beschwerdeantwort ausgeräumt. Eine Verletzung des Gehörsanspruches der Beschwerdeführerin ist daher nicht ausgewiesen. In den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheiden des hiesigen Gerichts (Urk. 11 S. 9) liegen die Sachverhalte anders (Unterlassung einer auch nur ansatzweisen Auseinandersetzung mit der Kritik an einem Gutachten im Entscheid vom 17. November 2002, IV.2003.00214, und Verweigerung der Heilung der Gehörsverletzung, nachdem die Beschwerdeantwort auf den mangelhaft begründeten Einspracheentscheid verwies, im Entscheid vom 17. November 2003, IV.2003.00222), sodass sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 

4.
4.1     Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine aktenwidrige Beweiswürdigung der medizinischen Akten. So sei Dr. A.___ falsch zitiert worden (bereits aus rheumatologischer Sicht bestehe eine maximal 20%ige - 30%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten), es liege eine dauernde psychische Beeinträchtigung vor, und der Untersuchungsgrundsatz sei unter anderem dadurch verletzt worden, dass angesichts des unzulässigen psychiatrischen Berichtes von Dr. M.___ vom 19. Februar 2006 die Einholung fachärztlicher Berichte unterblieben, insbesondere auf ein interdisziplinäres Gutachten verzichtet worden sei (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 11 S. 6 f.).
4.2     In den Akten liegen folgende ärztliche Beurteilungen:
4.2.1   Dr. A.___, bei welchem die Beschwerdeführerin gemäss ärztlichen Ausführungen seit Oktober 1998 in Behandlung steht, erhob im Arztbericht vom 4. August 2005 (Urk. 8/2/1-4) die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen cervicoradikulären Syndroms C6 rechts bei Diskushernie C5/6 mediolateral rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei unklarer Dysbalance, beides seit 2004, sowie eine reaktive Depression seit 2005. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. August 2004 bis auf Weiteres als Hilfsarbeiterin (in ihrer angestammten Tätigkeit) zu 100 % arbeitsunfähig. Der Arzt schätzte den Gesundheitszustand als sich verschlechternd ein und hielt eine ergänzende medizinische Abklärung in Form eines Gutachtens bei Dr. M.___ für angezeigt. Die Arbeitsbelastung beurteilte er folgendermassen: Der Beschwerdeführerin sei das Heben und Tragen von Gewichten bis neun Kilogramm manchmal (von einer halben bis knapp drei Stunden), dasjenige von zehn bis zu 25 Kilogramm selten (ca. eine halbe Stunde) und dasjenige über 25 Kilogramm nie zumutbar. Arbeiten über Kopfhöhe sollte sie nie durchführen müssen, die Rotation, das vorgeneigte Sitzen und Stehen, das Knien und die Kniebeuge sollten selten durchgeführt werden. Das Gehen bis zu 50 Metern könne manchmal, dasjenige bis zu 50 Metern selten und das Gehen auf längeren Strecken, unebenem Gelände und das Treppen- und Leiternsteigen nie vorgenommen werden. Der Beschwerdeführerin sei keine Tätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit mehr zumutbar, indessen seit August 2005 eine Behinderungsangepasste zu sechs bis acht Stunden pro Woche.
4.2.2   Auf Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellte Dr. A.___ das Schreiben vom 31. Oktober 2005 (Urk. 8/18). Daraus geht hervor, dass der Arzt weiterhin an der bereits im Sommer festgestellten Diagnose festhielt, mit Ausnahme dessen, dass die reaktive Depression chronisch geworden sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 20%ige bis 30%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten mit mehr als zwei bis drei Kilogramm, über Kopfarbeiten, sowie längeres Arbeiten in gebückter Körperhaltung. Ob eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe, könne er nicht beantworten. Weil die Beschwerdeführerin seitens der Winterthur Versicherung nur zur psychiatrischen Beurteilung geschickt worden sei, wäre auch eine rheumatologisch-orthopädische Abklärung sicherlich notwenig, bevor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne.
4.2.3   Den ärztlichen Zeugnissen von Dr. A.___ vom 6. und 27. März 2006 sowie vom 2. Mai 2006 (Urk. 8/26/1-3) und vom 24. August und vom 20. September 2006 (Urk. 12/1-2) sind monatsweise dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeiten zu entnehmen.
4.3
4.3.1   Aus dem Arztbericht von Dr. M.___ vom 19. Februar 2006 (Urk. 8/10) geht die Diagnose einer psychogenen Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei somatischer Erkrankung sowie somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gemäss zuweisendem Hausarzt hervor. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit verwies der Psychiater, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juni 2005 behandelt, auf den Hausarzt. Er beurteilte den Zustand als stationär. Dr. M.___ konnte keine Hinweise auf Auffassungs-, Merkfähigkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen finden. Es zeigten sich Sorgen, innere Anspannung sowie diverse somatische Beschwerden. Die Behandlung bestand in Einzelpsychotherapie und Psychopharmaka.
4.3.2   Zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellte Dr. M.___ das ärztliche Zeugnis vom 10. Juli 2006 (Urk. 3/11). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihm seit dem 10. Juni 2005 in supportiver Gesprächstherapie in serbokroatischer Sprache sowie in fortlaufender Behandlung mit Psychopharmaka stehe. Aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden müsse mit dem Hausarzt ein stationärer psychosomatischer Rehabilitationsaufenthalt diskutiert werden. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit dränge sich aus fachärztlicher Sicht eine interdisziplinäre Begutachtung auf.
4.3.3   Ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. M.___ datiert vom 25. September 2006 (Urk. 12/3). Es enthält dieselbe Formulierung wie dasjenige vom 10. Juli 2006, ausser dass es am Schluss eine  Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 50 % festhielt. 

5.      
5.1     In der Beschwerdeantwort, die auf vollumfängliches Festhalten am Einspracheentscheid schloss (Urk. 7), führte die Beschwerdegegnerin zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle als Betriebsmitarbeiterin aus organisatorischen bzw. wirtschaftlichen Gründen verloren hatte. Die entsprechende Kündigung vom 9. Juli 2004 per 31. Oktober 2004 - nach mehr als 14 Jahren - lautete auf Arbeitsplatzverlust wegen Aufhebens der Stelle der Beschwerdeführerin infolge wegfallender Aufträge (Urk. 8/4/4). In den Jahren 2003 und 2004 sind keine längerdauernden Arbeitsunfähigkeiten ausser vom 22. August 2004 (letzter Arbeitstag) bis zum 31. Oktober 2004 ausgewiesen (Urk. 8/4/2). Die Beschwerdeführerin verlor ihre Arbeitsstelle mithin nicht aus gesundheitlichen Gründen und war vor der Kündigung - trotz seit Jahren bestehender therapieresistenter Nacken- und Schultergürtelschmerzen (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 22. Juli 1998, Urk. 8/2/16-17) - deswegen auch nicht (längere Zeit) arbeitsunfähig.
5.2
5.2.1   Warum der Rheumatologe Dr. A.___ bei der Beschwerdeführerin - fast unmittelbar nach Erhalt der Kündigung - auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erkannte, nachdem offenbar vorher - trotz dessen, dass er die Beschwerdeführerin seit Jahren behandelt und sie unter therapieresistenten Nacken- und Schultergürtelschmerzen gelitten hatte - nie nennenswerte Arbeitsausfälle zu verzeichnen waren, mutet seltsam an. Dass von der somatischen Seite her noch andere Beeinträchtigungen gegeben wären, welche die vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, ist auszuschliessen, nachdem Dr. A.___ keine solchen auswies. Namentlich aufgrund der weiteren Arztberichte ist davon auszugehen, dass die gastroenterologischen Beschwerden ausgeheilt sind (Urk. 8/2/6-14) und anlässlich des MR der HWS vom 16. September 2004 festgestellt wurde, dass in Bezug auf das cervicospondylogene Syndrom mit C6-Reizung rechts keine Hinweise für eine Myelomalzie gefunden werden konnten, das Myelon nicht tangiert war und die übrigen Bewegungssegmente normale altersentsprechende Befunde auswiesen (Bericht von Dr. H.___, Urk. 8/2/5).
5.2.2   Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach das vom Rheumatologen geschilderte Beschwerdebild aus somatischer Sicht nicht derart einschränkend sei, dass sich damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründen lasse (Urk. 2, Urk. 7 S. 3), ist somit nachvollziehbar, immerhin verlor die Beschwerdeführerin ihre Stelle nicht aus medizinischen Gründen. Über die von ihr ausgeübten Tätigkeiten ist einzig bekannt, dass es sich um eine eintönige Packarbeit gehandelt haben muss (Bericht von Dr. B.___ vom 22. Juli 1998, Urk. 8/2/16). Eine solche Arbeit lässt sich jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne Weiteres mit der somatischen Diagnose von Dr. A.___ vereinbaren. Die von diesem Arzt erhobene medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastung hinsichtlich der Geh-, Steh- und Sitzfähigkeiten (Urk. 2/3), ist dagegen völlig unbegründet, nachdem die unteren Extremitäten unerwähnt blieben.
5.3     Daraus, dass in somatischer Hinsicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden eruierbar ist, folgt, dass die gesundheitlichen Probleme in erster Linie auf psychischen oder psychosozialen Problemen gründen. Indessen wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass Dr. M.___ bis und mit 25. September 2006, mithin rund drei Monate nach Erlass des Einspracheentscheides, keine Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abgegeben hat, weshalb die Vermutung nahe liegt, dass aus psychiatrischer Sicht keine solche vorliegt. Im Weiteren führte die Beschwerdegegnerin zutreffend aus, dass der Psychiater einen psychopathologisch weitgehend unauffälligen Befund erhoben hatte, er insbesondere keine Hinweise auf Auffassungs-, Merkfähigkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen finden konnte, sodass nicht von einem schweren psychischen Leiden ausgegangen werden kann, sondern es sich offenbar viel mehr um eine reaktive Begleiterkrankung zum Arbeitsplatzverlust handelt (vgl. Urk. 7 S. 3), was im Einklang mit dem Befund des Psychiaters steht, wonach sich bei der Beschwerdeführerin Sorgen und eine innere Anspannung zeigten. Nachdem sich mangels psychiatrischer Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem die Frage nach dem Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gar nicht stellen kann (vgl. BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6), kann sich eine solche auch nicht invalidisierend auswirken. Überdies wären im vorliegenden Fall - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 7 f.) - keine Anzeichen vorhanden, dass sie nicht über die notwendigen Ressourcen verfügen sollte, um eine Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden. Namentlich fehlt es an einer langdauernden gescheiterten Behandlung, nachdem sich die Beschwerdeführerin erst seit Juni 2005 in psychiatrischer Behandlung befindet.
5.4     Insgesamt ist somit ausgewiesen, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführerin in der angestammten oder in einer Verweisungstätigkeit eine ganztägige Tätigkeit nicht zumutbar wäre. Vor diesem Hintergrund ist unklar, warum die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort neu darauf schloss, dass wenigstens eine teilweise Einschränkung in der angestammten Tätigkeit vorliege, und eine Invaliditätsberechnung überhaupt vorgenommen hat, welche ihrerseits indessen nicht zu beanstanden wäre (Urk. 7 S. 3 f.). Selbst unter Annahme eines Leidensabzuges von 25 %, wie dies die Beschwerdeführerin beliebt macht (Urk. 11 S. 8), würde kein Rentenanspruch resultieren. Vielmehr ist mit der Einschätzung von Dr. med. N.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. Februar 2006 darauf zu schliessen (Urk. 8/11/2), dass bei der Beschwerdeführerin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gegeben ist und psychische Beschwerden, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden, nicht vorliegen. Die Beschwerdegegnerin sah daher zu Recht von Weiterungen ab.
5.5     Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).