IV.2006.00647
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 26. November 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2006 die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2006 (Urk. 8/30) gegen die Verfügung vom 19. Januar 2006 (Urk. 8/29), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hatte, weil seit der vorangegangenen rechtskräftigen Rentenverweigerung mit Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 8/13) keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 2), abgewiesen hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. August 2006, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2006 (Urk. 7) und in die von den Parteien eingereichten Akten (Urk. 3/1-4 und Urk. 8/1-42),
unter Hinweis darauf, dass das Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss dem am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kostenpflichtig ist,
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die Voraussetzungen für den Rentenanspruch und die Grundsätze der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Urk. 2 S. 1 f.), worauf verwiesen werden kann,
dass eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert,
dass die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu beantworten ist (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4).
dass dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
dass, wenn auf eine neue Anmeldung zum Rentenbezug eingetreten und diese materiell geprüft wird, nachdem zuvor bereits einmal eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen),
dass also auch bei der materiellen Beurteilung einer Neuanmeldung zunächst zu prüfen ist, ob seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine wesentliche Veränderung der bei der damaligen Festlegung des Invaliditätsgrads bzw. Feststellung eines für einen Rentenanspruch nicht genügenden Invaliditätsgrades berücksichtigten Umstände eingetreten ist, und dass das neue Gesuch ohne Weiteres abzuweisen ist, wenn das nicht der Fall ist,
dass die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 8/13) ärztliche Berichte der Dres. med. A.___, Rheumatologie FMH, B.___, (Urk. 8/10) und C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Zürich, (Urk. 8/11) eingeholt hatte,
dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 3./4. September 2004 (letzte Untersuchung am 2. September 2004) bei stationärem Gesundheitszustand festhielt, dass der Beschwerdeführer, der selbständig arbeite und sich seine - dem von Dr. A.___ erhobenen Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/10 S. 3) einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit entsprechende - Arbeit einteilen könne, bis zu jenem Zeitpunkt wegen seiner Rückenbeschwerden nicht arbeitsunfähig gewesen sei, aber seine Arbeitszeit zur Kompensation leicht reduziert habe, woraus sich eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 38 Stunden pro Woche bei ganztägiger Beschäftigung in der bisherigen und in behinderungsangepasster Tätigkeit ergebe (Urk. 8/10),
dass Dr. C.___ in seiner Beurteilung vom 29. September 2004 (letzte Untersuchung am 10. Juni 2004) - ebenfalls bei stationärem Gesundheitszustand - die Auswirkungen der beschwerdeführerischen Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit dahingehend einschätzte, dass dem Beschwerdeführer keinerlei berufliche Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 8/11 S. 4),
dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin entschied, es sei für den Entscheid auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. A.___ abzustellen, da diejenige von Dr. C.___ aus ärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei (Urk. 8/12 S. 2),
dass sowohl Dr. A.___ als auch der RAD in ihren Beurteilungen davon ausgingen, dass eine Zunahme der Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers und damit eine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit möglich (Dr. A.___: Urk. 8/10 S. 5) bzw. zu erwarten sei (RAD: Urk. 8/12 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese medizinischen Abklärungen intern einen Invaliditätsgrad von 5 % ermittelte, indem sie die 38 zumutbaren Wochenarbeitsstunden des Beschwerdeführers in seiner angestammten und weiterhin zumutbaren Tätigkeit in Beziehung zur vom Beschwerdeführer angegebenen betrieblichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden (vgl. Urk. 8/9) setzte (Urk. 8/12 S. 2) und das Rentenbegehren mangels Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres bzw. Nichterreichen eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades ablehnte (Urk. 8/13 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung vom 19. September 2005 einen ärztlichen Bericht von Dr. C.___ (Urk. 8/21) sowie die Akten des Unfallversicherers des Beschwerdeführers (Urk. 8/23) beizog,
dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 29. September 2005 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär bis sich verschlechternd beschrieb, aber eine seit November 2004 auf 50 % gesteigerte Arbeitsfähigkeit attestierte, wobei die aktuelle Arbeitsunfähigkeit ab 8. Juli 2005 aufgrund zweier Ellenbogenoperationen 100 % betrage (Urk. 8/21 S. 2),
dass Dr. C.___ in diesem Bericht ausschliesslich ärztliche Angaben zur Ellenbogenproblematik machte (Urk. 8/21 S. 2) und im Übrigen auf seinen Bericht vom 29. September 2004 (Urk. 8/11) verwies,
dass dem Bericht Dr. C.___s vom 29. September 2005 zwei weitere Beurteilungen der Ellenbogenproblematik durch die D.___-Klinik vom 21. März 2005 (Urk. 8/21 S. 3) sowie durch Dr. med. E.___, Neurologie FMH, Zürich, vom 26. August 2005 (Urk. 8/21 S. 4-5) beilagen,
dass Dr. C.___ dem Unfallversicherer des Beschwerdeführers am 18. August 2004 hinsichtlich der Rückenproblematik berichtet hatte, dass momentan keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, dass aber Schmerzattacken zu gelegentlichen Arbeitsniederlegungen führen könnten (Urk. 8/23 S. 28),
dass Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Zürich, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag des Unfallversicherers am 31. August 2005 hinsichtlich seiner Rückenproblematik untersucht und begutachtet hatte (Urk. 8/23 S. 5-20: Gutachten vom 24. Oktober 2005), weder anamnestische Angaben noch Befunde erheben konnte, welche auf eine wesentliche Verschlimmerung der Rückenproblematik seit Sommer/Herbst 2004 hindeuteten,
dass auch der vorgängig der Begutachtung angefragte Dr. C.___ diesbezüglich keine neuen Befunde liefern konnte (vgl. Urk. 8/23 S. 25-31),
dass der RAD in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2006 in Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangte, eine gegenüber 2004 erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der leidensbedingten Leistungsfähigkeit sei ausweislich der gutachterlichen Abklärungen nicht anzunehmen (Urk. 8/27 S. 3),
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese medizinischen Abklärungen wiederum einen Invaliditätsgrad von 5 % ermittelte, indem nun einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- in der angestammten Tätigkeit bei einem Wochenpensum von 40 Stunden ein Invalideneinkommen von Fr. 74'100.-- bei weiterhin 38 zumutbaren Wochenarbeitsstunden in derselben Tätigkeit gegenüberstellte (Urk. 8/28 und Urk. 8/29),
dass, soweit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 10. Februar 2006 (Urk. 8/30) und deren ergänzenden Begründung vom 5. April 2006 (Urk. 8/36) sowie in seiner Beschwerde vom 14. August 2006 (Urk. 1) rügt, es sei ausschliesslich auf die Beurteilung von Dr. F.___ abgestellt und diejenige des ihn behandelnden Arztes, Dr. C.___, unberücksichtigt gelassen worden, dies nicht zutrifft,
dass vielmehr - was im Lichte der einleitenden Erwägungen über die Grundsätze der Rentenrevision und Neuanmeldung nach rechtskräftiger Abweisung eines Rentenbegehrens entscheidend ist - weder Dr. F.___ noch Dr. C.___ neue, d.h. nach dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 22. November 2004 erhobene, ärztliche Befunde für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lieferten,
dass Dr. C.___ in diesem Bericht vom 29. September 2005 zwar den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als „stationär bis sich verschlechternd“ bezeichnete, sich „bis sich verschlechternd“ aber nur auf die vorübergehend zur Rückenproblematik hinzugetretene Ellenbogenproblematik beziehen kann, da Dr. C.___ ausschliesslich bezüglich Letzterer Befunde erwähnte und hinsichtlich der Ersteren auf seinen Bericht vom 29. September 2004 verwies (Urk. 8/21),
dass aber die Ellenbogenproblematik gemäss Dr. C.___ nur im Zusammenhang zweier Operationen vorübergehend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkte (Urk. 8/21 S. 2) bzw. gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ihn zusätzlich nur marginal und temporär einschränkte und nicht Auslöser für seine Arbeitsunfähigkeit war (Urk. 1 S. 3),
dass die von Dr. C.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 29. September 2005 ab November 2004 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/21 S. 2) keine neue Tatsache, sondern eine - sowohl gegenüber seiner eigenen Beurteilung vom 29. September 2004 (Urk. 8/11) als auch gegenüber der für die erste Renten(abweisungs)verfügung massgeblich gewesenen Beurteilung Dr. A.___s (Urk. 8/10) - unterschiedliche Beurteilung eines bereits im Zeitpunkt des Erlasses der rechtskräftigen Verfügung vom 22. November 2004 bestandenen und seither im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes ist,
dass es daher weder unlogisch noch widersprüchlich, noch ehrverletzend (vgl. Urk. 1 S. 2 f.), sondern folgerichtig ist, wenn die Beschwerdegegnerin, darauf hinweist, dass sie den Bericht Dr. C.___s vom 29. September 2005 durchaus berücksichtigt habe, aber nicht auf dessen neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abstellen könne, da Dr. C.___ im Bericht vom 29. September 2005 keine neuen Tatsachen benennt und bereits ab einem Zeitpunkt vor Erlass der Verfügung vom 22. November 2004 eine über den mit besagter Verfügung rechtskräftig festgestellten Umfang hinausgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert, bzw. - streng logisch - gegenüber seiner Beurteilung vom 29. September 2004 sogar eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 50 % feststellt,
dass die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen auch nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen zu treffen, da die von ihr eingeholten Berichte der Dres. F.___ und C.___ sich im entscheidenden Punkt, dass nämlich keine nach dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 22. November 2004 erhobenen ärztliche Befunde für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen, übereinstimmen, und der behandelnde Arzt, Dr. C.___, ergänzende medizinische Abklärungen auch nicht für angezeigt hielt (Urk. 8/21 S. 2),
dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes somit anhand der medizinischen Akten nicht belegen lässt,
dass sich auch die erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes durch die - aufgrund der medizinischen Akten nicht behinderungsbedingte - Aufgabe der bisherigen Stelle als Geschäftsleiter der teilweise eigenen Bekleidungsagentur (vgl. Urk. 8/18) nicht erheblich verändert haben, da das Belastungsprofil des Beschwerdeführers im teilweise eigenen Betrieb sich nicht vom Belastungsprofil als Geschäftsleiter in einer anderen als Einmannbetrieb geführten Bekleidungsagentur unterscheidet und der Beschwerdeführer auch in einem anderen Einmann-Betrieb bei einem leicht reduzierten Arbeitspensum die Möglichkeit hat, seine Arbeit selber einzuteilen sowie bei der Verrichtung von rückenbelastenden Tätigkeiten Erholungspausen einzulegen,
dass der Beschwerdeführer zudem im Sinne der Schadenminderung auch gezielt Geschäftsleiterstellen in Betrieben suchen kann, in denen er nicht alleine arbeiten muss und als Geschäftsleiter rückenbelastende Tätigkeiten delegieren kann,
dass daher die Beschwerde abzuweisen ist, da eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 22. November 2004 zugrundeliegen, nicht ausgewiesen ist, und die Beschwerdegegnerin es somit zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer revisionsweise eine Rente zuzusprechen,
dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).