Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00648
IV.2006.00648

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 27. Februar 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
 

diese vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
c/o Bosonnet Goecke, Rechtsanwälte
Haldenbachstrasse 2, Postfach 3109, 8033 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Am 21. August 2004 wurde S.__, geboren am 4. April 1997, von seinen Eltern wegen Sprachgebrechen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Beiträge an die Sonderschulung) angemeldet (Urk. 11/1). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten, gestützt auf den Abklärungsbericht (Sprachgebrechen) des B.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie vom 28. September 2004 (Urk. 11/3), mit Verfügungen vom 4. Oktober 2004 und 30. August 2005 Sonderschulmassnahmen in Form von Sprachheilbehandlung ab dem 1. September 2004 bis zum 31. Juli 2006 beziehungsweise ab dem 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu (Urk. 11/4 und Urk. 11/7).
1.2     Am 23. November 2005 erfolgte durch die gesetzlichen Vertreter des Versicherten unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle. Sie beantragten die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen (Gruppentherapie bei lic. psych. C.___, Fachpsychologe FSP für Kinder- und Jugendpsychologie und Psychotherapie; Urk. 11/8). Nachdem die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse abgeklärt hatte (Urk. 11/9-12), wies sie mit Verfügung vom 4. April 2006 das Begehren um Kostengutsprache für medizinische Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 ab (Urk. 11/15). Dagegen erhob die Mutter des Versicherten am 6. April 2006 Einsprache (Urk. 11/16), die sie, mittlerweile durch Fürsprecher Frank Goecke vertreten, mit Eingabe vom 11. Mai 2006 ausführlich begründen liess (Urk. 11/21). Der Krankenversicherer zog die vorsorglich erhobene Einsprache vom 27. April 2006 (Urk. 11/18) am 5. Mai 2006 zurück (Urk. 11/20). Die IV-Stelle wies mit Entscheid vom 26. Juni 2006 die Einsprache ab (Urk. 11/30 = Urk. 2).
1.3     Im Versicherungsbericht des B.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie vom 11. Mai 2006 wurde die Verlängerung der Kostengutsprache vom 30. August 2005 (Urk. 11/17) für Sonderschulmassnahmen (logopädische Therapie im Rahmen der Schulung in einer Kleinklasse Sonder C, Schulhaus D.___) ab August 2006 bis vorläufig Ende Schuljahr 2006/2007 beantragt (Urk. 11/23). Dieser Antrag wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2006 gutgeheissen (Urk. 11/27).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2006 erhob die Mutter des Versicherten, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, mit Eingabe vom 14. August 2006 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien medizinische und andere therapeutische Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 19. September 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
         Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
         Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.2     Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.
         Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGE 122 V 114 f. Erw. 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei sie nicht unbedingt gleichzeitig, sondern sukzessive auftreten können. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziffer 404 GgV Anhang nicht erfüllt (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, KSME, Stand November 2005).
1.3     Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
         Auch bei Versicherten unter 20 Jahren kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, die nach der herrschenden Auffassung der Psychiatrie ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können. Die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme bei Minderjährigen fällt aber nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um eine über längere Zeit hinweg dauernde Behandlung geht. Bezüglich Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG bei nicht erwerbstätigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbeschränkte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Heilung mit Defekt oder eines sonstwie stabilisierten Zustandes bei einem Kind können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Damit die Invalidenversicherung dafür aufzukommen hat, dürfen sie jedoch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise bei Diabetes oder Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen zutrifft. In solchen Fällen dient die medizinische Massnahme regelmässig nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde. Gegenteilig verhält es sich, wenn gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werde, im Einzelfall also mit hinlänglicher Zuverlässigkeit eine günstige Prognose gestellt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 31. Oktober 2005 in Sachen W., I 302/05, Erwägung 3.2.1, mit Hinweisen). Ein stabiler Defektzustand kann dabei bei Kindern bereits dann zu befürchten sein, wenn das Gebrechen den Verlauf einer prägenden Phase der Kindesentwicklung derart nachhaltig stört, dass letztlich ein uneinholbarer Entwicklungsrückstand eintritt, welcher wiederum die Bildungs- und mittelbar auch die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. In diesem Sinne genügt es, wenn Psychotherapie einen psychischen oder psychosozialen Entwicklungsschritt ermöglicht, der seinerseits die Grundlage für den Erwerb wichtiger Fertigkeiten bildet, deren Fehlen sich später als ein nicht mehr korrigierbarer Defekt darstellen würde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 31. Oktober 2005 in Sachen W., I 302/05, Erwägung 3.2.3).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung im Rahmen von medizinischen Massnahmen die Kosten für die Psycho- und Psychomotoriktherapie zu übernehmen hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht im Einspracheentscheid vom 26. Juni 2006 im Wesentlichen geltend, dass keine Verhaltensstörungen im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit ausgewiesenen seien, weshalb kein Geburtgebrechen Ziffer 404 (Psychoorganisches Syndrom [POS]) vorliege. Zudem habe Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Pädiatrie, zwar die Diagnosen ADS (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom) und ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom) gestellt, nicht aber diejenige eines POS. Des Weiteren gebe es für die Psychotherapie keine hinreichende Indikation. Nach Art. 12 IVG könnten keine Kosten übernommen werden, da mit der Psychotherapie erst begonnen worden sei. Bei der Psychomotoriktherapie handle es sich sodann nicht um medizinische, sondern um pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Urk. 2 S. 2 f.).
2.3     Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde vom 14. August 2006 demgegenüber vorbringen, dass die Kinderärztin Dr. med. E.___ durch die Verwendung der Begriffe POS, ADS und ADHS immer das Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 gemeint habe. Gemäss Kinderärztin bestehe das Leiden seit der Geburt und die fünf Teilstörungen (im Verhalten, im Antrieb, des Erfassens, der Konzentration, von Gedächtnis- und Merkfähigkeit) liegen ebenfalls vor (Urk. 1 S. 5 f.).

3.
3.1     Am 13. Januar 2006 füllte Dr. E.___ den Fragebogen der Beschwerdegegnerin zum infantilen POS aus (Urk. 11/9). Sie erachtete das Vorliegen der fünf kumulativ zu erfüllenden Störungen (Verhaltensstörung im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit; Antriebstörungen; Störungen des Erfassens und Erkennens; Konzentrationsstörungen; Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen) als gegeben (Urk. 11/9/2 Ziffer 3.1-3.5). Sie führte hiezu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Schulaufgaben nicht selber bewältigen könne; er benötige immer die Aufmerksamkeit der Lehrerin beziehungsweise der Mutter; er wirke resigniert und hoffnungslos; er sei ein Einzelgänger und fühle sich ausgeschlossen (Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführer schaffe das Schulpensum nicht in der vorgegebenen Zeit; er habe eine verlangsamte Auffassungsgabe; er rutsche ständig auf dem Stuhl herum und benötige viel Pausen (Ziffer 3.2). Die Anweisungen der Lehrerin verstehe er nicht oder falsch. Es bestehe eine reduzierte Erfassungspanne und Schwierigkeiten im generellen Erfassen von auditiv-sprachlichen Inhalten (Ziff.3.3). Er könne sich nicht konzentrieren und träume (Ziff. 3.4). Er vergesse das Erlernte (Ziff. 3.5). Sein Intelligenzquotient liege bei 96 (Urk. 11/9/1 Ziff. 2.1). Dr. E.___ habe die Diagnose am 11. Juni 2003 gestellt (Urk. 11/9/2 Ziff. 4.1 f.). Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2003 zur Förderung der visuellen räumlichen Wahrnehmung und der Graphomotorik in einer Psychomotorik-Therapie (Urk. 11/9/2 Ziff. 4.4). Dr. E.___ hielt dafür, dass die ärztliche Behandlung bei ihr (zirka zweimal im Jahr), die Psychotherapie bei Dr. C.___, die Psychomotorik ("in der Schule, macht jedoch ungenügende Fortschritte") und die Logopädie ("via Schule") von der IV übernommen werden sollten (Urk. 11/9/3).
         Gestützt auf diese Angaben verlangte der Regionalärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) die Einholung von Rückfragen bei Dr. E.___ (Urk. 11/13). Im Bericht vom 24. März 2006 (Urk. 11/12/9/9) beantwortete sie die Frage, "Was für eine Diagnose stellen Sie genau?", mit "Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung". Des Weiteren legte sie Berichte der neuropsychologischen Abklärung im F.___ (G.___) vom 11. Juni 2003 (Urk. 11/12/1-4) und der Logopädie-Abklärung im Universitätsspital Zürich, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 1. März 2006 (Urk. 11/12/5-8) bei. Zur Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht früher bei der IV bezüglich eines Geburtsgebrechens Ziffer 404 angemeldet worden sei, führte sie Folgendes aus: "Weil ich dachte, die Logopädie würde genügen. Das ADS hat jedoch auf die schulischen Leistungen ebenfalls stärkere Auswirkungen als ich initial dachte, daher habe ich eine IV-Anmeldung so spät eingereicht. Die Summe der Teilleistungsschwäche, ADHS, Legasthenie potenzieren sich".
         Im Bericht vom 11. Mai 2006 (Urk. 11/22) führte Dr. E.___ aus, dass beim Beschwerdeführer eine motorische Unruhe, eine Störung des Sozialverhaltens und eine auditive Merkfähigkeitsstörung bestehe. Sie hielt sodann die Diagnose ADHS fest.
3.2     Dr. E.___ hatte den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2003 zur neuropsychologischen Abklärung an das G.___ mit dem Verdacht auf visuomotorische Teilleistungsstörungen (DD Legasthenie) überwiesen. Die entsprechenden Abklärungen hatten am 10. und 17. Mai 2003 stattgefunden. Dem Bericht vom 11. Juni 2003 (Urk. 11/11 = Urk. 11/12/1-4) kann unter dem Titel "Zusammenfassung und Beurteilung" im Wesentlichen entnommen werden (Urk. 11/11/4), dass sich bei einer durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit und einzelnen guten neuropsychologischen Funktionen Teilleistungsschwächen in verschiedenen Funktionsbereichen zeigen würden. Hinsichtlich der Fragestellung nach Dyslexie hätten mehrere Risikofaktoren festgestellt werden können. Aufgrund des Abklärungsergebnisses wurden damals die Durchführung des dritten Kindergartenjahres sowie eine Ergotherapie oder Psychomotorik-Therapie bezüglich der Förderung der visuell-räumlichen Wahrnehmung und der Graphomotorik angeregt. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner intellektuellen Leistungen und sozialen Kompetenzen als schulreif betrachtet werden, weshalb er auch in die Sonderschulklasse A eingeschult werden könnte. Die Mutter befürchte jedoch, dass er dann seine Freunde verlieren würde, und bevorzuge daher das dritte Kindergartenjahr.
3.3     Dem neuesten Abklärungsbericht (Logopädie) des B.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 1. März 2006 (Urk. 11/24 = Urk. 11/12/5-8) kann im Wesentlichen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von Dr. C.___ zur klinisch-logopädischen Nachkontrolle an das Universitätsspital überwiesen wurde. Die sprachliche Untersuchung fand am 1. März 2006 statt und führte zu den Diagnosen Auffälligkeiten des Sprechvermögens und des Sprachverständnisses sowie Auffälligkeiten des Lesevermögens und des Schreibvermögens (Ur. 11/24/1). Unter dem Titel "Beurteilung und Procedere" wurde festgehalten, dass aus klinisch-logopädischer Sicht beim Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt der verzögerte Erwerb des Lesens und Schreibens im Vordergrund stehe. Im sprachlich-mündlichen Bereich würden sich nur noch leichte Auffälligkeiten zeigen. Die Hauptursache der sprachlich-mündlichen und sprachlich-schriftlichen Auffälligkeiten liege nach wie vor in einer ausgeprägten verbal-auditiven Merkfähigkeits- und Differenzierungsschwäche. Die Auswirkungen dieser sprachspezifischen Teilleistungsschwäche würden noch durch die motorische Unruhe des Beschwerdeführers, die ihn selber ablenke, durch das Störungsbewusstsein und die ablehnende Haltung dem Schreiben gegenüber verstärkt. Die vorliegenden sprachlichen Auffälligkeiten seien IV-berechtigt für die Finanzierung einer Legasthenietherapie oder logopädischen Therapie im Sinne der IV Ziffern 231 (auditive Dysgnosie) und 237 (Störung beim Erweb des Lesens und Schreibens). Aufgrund des Abklärungsergebnisses wurde die Weiterführung der gezielten sprachtherapeutischen Massnahmen angeregt, aber auch die Schulung in einer kleinen Klasse, damit den speziellen Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht werden könne (Urk. 11/24/3).
3.4     Der Beschwerdeführer wurde überdies Ende November 2005 durch Dr. E.___ wegen sozialen Problemen und ADS zur psychologischen Behandlung an Dr. C.___ überwiesen. In seinem Bericht vom 26. Juli 2006 (Urk. 14) hielt er im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer wegen seines "angenagten" Selbstwertgefühls und der negativen Auswirkungen auf sein sozioemotionales Verhalten sowie seiner partiellen Schulverweigerung seit dem 8. Mai 2006 psychotherapeutisch (eine Sitzung pro Woche) behandelt werde. Die Behandlung, dass heisst Einzelgespräche mit der Mutter oder zusammen mit dem Beschwerdeführer, habe aber bereits unmittelbar im Anschluss an die Überweisung durch Dr. E.___ begonnen. Dazu würden auch eine entwicklungspsychologische Abklärung durch ihn sowie eine durch ihn veranlasste logopädische Nachkontrolle gehören. Dr. C.___ führte weiter aus, dass, wenn die psychotherapeutische Behandlung unterlassen würde, eine gesunde Weiterentwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ernsthaft gefährdet scheine und negative Auswirkungen auf seine zukünftige Berufsausbildung haben könnte. Im Zusammenhang mit einem ADHD oder POS (Geburtsgebrechen Ziffer 404) sowie als eine die Sprachförderung unterstützende Massnahme ersuchte er um Kostengutsprache der ambulanten psychotherapeutischen Massnahme.

4.
4.1     Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter Sprachstörungen leidet. Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nach Ziffer 404 GgV Anhang ist aber entscheidend, dass die Diagnose eines POS auch ausdrücklich gestellt wurde.
         Dr. E.___ nannte in ihren diversen Berichten (vgl. auch Urk. 11/22) als Diagnosen teilweise ein ADS, dann auch ein ADHS, aber kein POS. Hinsichtlich des ADS hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil in Sachen T. vom 10. Juni 2005, I 833/04, Erw. 2.2 festgehalten, dass es nicht einem kongenitalen POS im Sinne von Ziffer 404 GgV Anhang gleichgestellt werden darf. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf vorausgesetzt werden, dass Dr. E.___ als Fachärztin FMH für Pädiatrie die Unterschiede von POS, ADS und ADHS geläufig sind. Wenn sie vor diesem Hintergrund ein ADS beziehungsweise ein ADHS diagnostizierte, im Widerspruch dazu aber das Vorliegen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 404 GgV Anhang indirekt bejahte, indem sie den IV-Fragebogen zum infantilen POS ausgefüllt hat, so stellt dies mangels näherer Begründung auch keinen abklärungsbedürftigen Hinweis darauf dar, dass möglicherweise ein POS vorliegen könnte. Entscheidend sind vielmehr die von ihr gestellten Diagnosen ADS beziehungsweise ADHS. Wenn Dr. E.___ den Standpunkt hätte vertreten wollen, ihres Erachtens seien ADS beziehungsweise ADHS dasselbe wie ein POS, oder es liege zusätzlich ein POS vor, so hätte sie sich entsprechend äussern können und müssen, zumindest auf die Rückfragen  der IV-Stelle hin (vgl. vorne Erw. 3.1). Auch in den übrigen medizinischen Berichte ist kein Hinweis auf das Vorliegen eines angeborenen POS aktenkundig, welcher als eine überzeugende, vor dem neunten Lebensjahr gestellte, Diagnose verstanden werden könnte.
4.2     Nach dem Gesagten fehlt es an einer eindeutigen, rechtzeitig vor dem 9. Altersjahr gestellten Diagnose eines POS und damit an einer Anspruchsvoraussetzung für Leistungen der Invalidenversicherung nach Ziffer 404 GgV Anhang.

5.
5.1     Zu prüfen ist weiter, ob allenfalls die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache gemäss Art. 12 IVG erfüllt sind.
5.2    
5.2.1   Gemäss der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht ausdrücklich als gesetzeskonform bezeichneten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 24. September 2004 in Sachen P., I 58/04, Erw. 3, unter Hinweis auf BGE 105 V 19 in fine) Verwaltungspraxis sind die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten einer Psychotherapie bei Minderjährigen in folgenden Fällen gegeben (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung [KSME], in der gleichlautenden seit 1. Januar 2004 beziehungsweise seit 1. November 2005 gültigen Fassung, Randziffer [Rz] 645-647/845-847.5-7):
"-  bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann. Dauer und Intensität der Behandlung müssen durch Berichte, Arztrechnung und dergleichen belegt sein. Die Kostenübernahme erfolgt ab 2. Behandlungsjahr. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal 2 Jahre zu verfügen.
- ohne Rücksicht auf die Dauer der bisherigen Behandlung ausschliesslich bei schwerem Stottern, schwerer Pseudodebilität, schwerem elektivem Mutismus und bei psychogener Schreibunfähigkeit.
- bei Minderjährigen, bei welchen Massnahmen für die Sonderschulung durch eine psychische Störung behindert oder verunmöglicht werden. Es muss sich dabei um eine die Sonderschulmassnahmen ergänzende Massnahme handeln, wobei die Behandlung des Leidens deutlich im Hintergrund steht. Psychotherapie, die unabhängig von der Schulung hätte durchgeführt werden müssen, ist keine Leistung der Invalidenversicherung."
         Die dargelegten Voraussetzungen müssen in dem für die Beurteilung des Leistungsanspruches massgebenden Zeitpunkt, d.h. bei Erlass des Einspracheentscheides, erfüllt sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 24. September 2004 in Sachen P., I 58/04, Erw. 3 und 4.2).
5.2.2   Gemäss den Angaben des behandelnden Psychologen Dr. C.___ kennt er den Beschwerdeführer schon seit November 2005. Die psychotherapeutische Behandlung begann aber erst nach medizinischen Abklärungen und Gesprächen mit der Kindsmutter im Mai 2006 (Urk. 14). Eine Übernahme der Kosten für die Psychotherapie gemäss Rz 645-647/845-847.5 des genannten Kreisschreibens scheitert somit bereits daran, dass im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (26. Juni 2006 [Urk. 2]) noch keine intensive Psychotherapie während eines Jahres durchgeführt worden war (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 24. September 2004 in Sachen P., I 58/04, Erwägung 4.2).
5.2.3   Im Weiteren kann aufgrund der medizinischen Akten ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer keines der in Rz 645-647/845-847.6 KSME aufgeführten Gebrechen besteht. Eine Kostengutsprache gemäss dieser Ziffer fällt deshalb ebenfalls ausser Betracht.
5.2.4   Eine Übernahme der Kosten für die Psychotherapie käme somit einzig in Frage, wenn es sich dabei um eine die Sonderschulmassnahmen bloss ergänzende medizinische Eingliederungsmassnahme handeln würde, bei welcher die Heilbehandlung deutlich im Hintergrund steht (vgl. Rz 645-647/845-847.7 KSME). Zu bejahen wäre dies beispielsweise bei einem Kind mit einer Phobie, die sich ausschliesslich gegen die Schule richtet; hier würde die Psychotherapie den Sonderschulbesuch erst ermöglichen und wäre daher von der Invalidenversicherung zu übernehmen (vgl. a.a.O.).
         Der Bericht von Dr. C.___ vom 26. Juli 2006 (Urk. 14) enthält keine Feststellungen, welche darauf schliessen lassen würden, dass der Besuch der Sonderschule durch allfällige psychische Auffälligkeiten behindert oder verunmöglicht wird. Folglich handelt es sich bei der in Frage stehenden Psychotherapie nicht um eine die Sonderschulmassnahmen bloss ergänzende Eingliederungsmassnahme, was denn seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht wird. Die Leidensbehandlung steht vielmehr im Vordergrund, weshalb die Kosten der Therapie von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind.
5.2.5   Es ergibt sich somit, dass keiner der genannten Voraussetzungen (vgl. Erwägung 5.2) für die Übernahme der Kosten der Psychotherapie gemäss Art. 12 IVG erfüllt sind.
5.3     Die Rechtsprechung versteht unter pädagogisch-therapeutischen Massnahmen Vorkehren, die nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen dienen. Sie treten ergänzend zum Unterricht hinzu und sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen. Der Begriff "therapeutisch" verdeutlicht, dass die Behandlung des Leidens im Vordergrund steht. Wie der Massnahmenkatalog gemäss Art. 9 Abs. 2 IVV zeigt, geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Schulunterricht. Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen anderseits erfolgt danach, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiegt (BGE 122 V 210 Erw. 3a, 121 V 14 Erw. 3b, 114 V 27 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Welcher der beiden Gesichtspunkte überwiegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 13. Juli 2005, I 120/05, Erw. 2.2 unter Hinweis auf BGE 114 V 27 Erw. 3a).
5.4     Im Bericht des G.___ vom 11. Juni 2003 (Urk. 11/11/4) wurde zur Förderung der visuell-räumlichen Wahrnehmung und der Graphomotorik eine Psychomotorik-Therapie angeregt. Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 8. März 2004, I 432/03, wurde die Förderung der gestörten Motorik als pädagogisch-therapeutische Massnahme eingestuft. Es geht im konkreten Fall nicht direkt um Vermittlung von Schulstoff, sondern darum, beeinträchtigende Auswirkungen der Invalidität zu beheben (vgl. Erw. 5.3). Vorliegend überwiegen daher die pädagogisch-therapeutischen Aspekte gegenüber den medizinischen, weshalb die Psychomotorik-Therapie nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG übernommen werden kann. Die Frage, ob die umstrittene Psychomotorik-Therapie unter die Aufzählung der von der Invalidenversicherung zu tragenden pädagogisch-therapeutischen Massnahmen nach Art. 9 Abs. IVV fällt, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, da Anfechtungsgegenstand nur der Anspruch auf medizinische Massnahmen ist.

6.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der Psychotherapie und der Psychomotorik-Therapie zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Vorliegend geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtkosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- H.___ Versicherungen AG
            sowie an
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).