IV.2006.00649
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 16. April 2007
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1972, absolvierte eine Bürolehre und eine Zusatzausbildung im KV-Bereich. Seit Juni 2002 ist sie arbeitslos. Am 11. Oktober 2005 meldete sie sich wegen Problemen im Mund und den daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 10/2). In der Folge zog die Sozialersicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 10/8) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin und Akupunktur/TCM (ASA), vom 26. Oktober 2005 (Urk. 10/9), von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, vom 27. Oktober 2005 (Urk. 10/2-3, unter Beilage des Berichts des Medizinischen Zentrums H.___ vom 23. Dezember 2004, Urk. 10/5, und der P.___ vom 14. Oktober 2004, Urk. 10/8) und von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 17. Februar 2006, Urk. 10/14) bei und erkundigte sich bei der Arbeitslosenversicherung Z.___ nach den ausgerichteten Taggeldleistungen (Schreiben vom 4. November 2005, unter Beilage der Kontoauszüge, Urk. 10/11) sowie bei der E.___ nach dem letzten Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 6. Januar 2006, Urk. 10/13). Mit Verfügung vom 13. April 2006 (Urk. 10/16) verneinte sie den Leistungsanspruch von T.___. Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Mai 2006 (Urk. 10/19) wies sie mit Entscheid vom 19. Juni 2006 (Urk. 2 = Urk. 10/22) ab.
2.
2.1 Dagegen liess T.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler mit Eingabe vom 14. August 2006 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1, unter Beilage von Urk. 3/3-5):
" 1. Der Entscheid der SVA vom 19. Juni 2006 betreffend Abweisung der Einsprache vom 24. Mai 2006 gegen die Verfügung der SVA vom 13. April 2006 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe Rente der IV zuzusprechen. Zudem seien ihr berufliche Massnahmen der IV zu gewähren.
3. Eventualiter sei über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen, und danach, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, neu zu entscheiden.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5. Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler sei der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Vor der Festsetzung der Entschädigung sei ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Zeitaufwandes zu geben.
6. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ihrem Rechtsvertreter sei vor der Festsetzung der Entschädigung Gelegenheit zur Darlegung seines Zeitaufwandes zu geben."
2.2 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2006 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. September 2006 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, welcher in Art und Schwere geeignet sei, eine dauerhafte, wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Gemäss Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes vom 11. April 2006 werde eine langjährige neurotische Entwicklung beschrieben, mit der die Beschwerdeführerin bislang arbeitsfähig gewesen sei und sich bei der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig gemeldet habe. Ein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf bestehe nicht, zumal sie mehrfach psychiatrisch abgeklärt worden sei (Urk. 2 und 9).
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), obwohl sich nicht alle Arztberichte völlig decken würden, gehe gesamthaft daraus doch hervor, dass sie seit mehreren Jahren an einer Dysmorphophobie, an wahnhaften Störungen und an Depressionen leide, und dass sie deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 26. Oktober 2005 (Urk. 10/9) diagnostiziert Dr. B.___ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf neurotische Entwicklung mit somatoformen Beschwerden. Aus seiner Sicht sei der Zustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig, dies könne jedoch noch längere Zeit dauern. Gemäss ihren Angaben habe sie mit 7 Jahren eine Facialisparese links erlitten, von welcher sie sich nicht vollständig erholt habe. Seit dem 12. Lebensjahr seien verschiedene zahnmedizinische Korrekturen vorgenommen worden, im weiteren Verlauf sei es jedoch wieder zu leichten "Verschiebungen" im Mund/Zahnbereich gekommen, seither stimme im Mund-, Lippen-, Zahnbereich nichts mehr zusammen. Es bestehe seit über zehn Jahren ein permanentes, massivst störendes Fehlempfinden in diesen Bereichen, es komme auch (reaktiv?) zu einer äusserst lästigen Atemstörung, vor allem im Liegen. Dadurch könne sie kaum noch schlafen, sei völlig verspannt, atme sehr mühsam und könne sich nicht entspannen. Objektiv lasse sich kursorisch keine anatomische Fehlstellung der Lippen, Zähne oder des Mundes feststellen, im Gespräch falle keine Sprechstörung auf. Das Konzentrationsvermögen scheine oft eingeschränkt, die Beschwerdeführerin wirke rastlos, ungeduldig, angetrieben, zum Teil etwas unfokussiert. Das Auffassungsvermögen sei in diesem Rahmen zum Teil leicht gestört. Die Anpassungsfähigkeit könne er nicht beurteilen, die Belastbarkeit erscheine durch die zu Grunde liegende Störung und durch den Schlafmangel reduziert. Eine berufliche Umstellung sei sicherlich zu überprüfen.
Im Schreiben vom 22. Juli 2006 an die Beschwerdeführerin (Urk. 3/4) führt Dr. B.___ aus, aus seiner Sicht sei sie durch die Störungen in ihrem Alltag massiv eingeschränkt. Eine reguläre Arbeit sei ihr nicht zuzumuten, seines Erachtens müsse ihr im Rahmen des jetzigen Krankheitsbildes eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.
3.2 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2005 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung bestehe eine hypochondrische Störung (DD: Dysmorphophobie). Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Die Beschwerdeführerin sei aber in ihrer bisherigen Berufstätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 10/4).
3.3 Med. pract. F.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Dr. phil. S.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, des Medizinischen Zentrums H.___ diagnostizierten in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2004 an die ärztliche Leitung der U.___ (Urk. 10/5) einen Verdacht auf Dysmorphophobie (ICD 10 F 45.2) und differentialdiagnostisch einen Verdacht auf wahnhafte Dysmorphophobie (F 22.8), beides zur Zeit Ausschlussdiagnosen, sowie einen Status nach Zahnkorrektur. Die Beschwerdeführerin habe eine kieferorthopädische Abklärung bei ihrem seit Kindheit behandelnden Kieferorthopäden in die Wege geleitet. Danach werde sie sich darüber aussprechen, ob sie allenfalls eine weitere Behandlung wünsche.
3.4 Die Ärzte der P.___ gehen in ihrem Abschlussbericht vom 14. Oktober 2004 zu Händen von Dr. C.___ (Urk. 10/9) von einer hypochondrischen Störung (DD: sonstige anhaltende wahnhafte Störung, F 22.8) aus. Das Beschwerdebild sei seit der letzten Konsultation praktisch identisch, was jedoch zu gravierenden sozialen Folgeerscheinungen inkl. Langzeitarbeitslosigkeit und Isolationstendenz geführt habe.
3.5 Dr. D.___ diagnostizierte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine neurotische Entwicklung mit depressiven Störungen, einen Dauerstress mit Anspannung und Erschöpfung im Zusammenhang mit Zahnkorrekturen, bestehend seit über 10 Jahren. Die Beschwerdeführerin sei in verschiedenen Tätigkeiten halbtags arbeitsfähig (Bericht vom 17. Februar 2006, Urk. 10/14).
3.6 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 24. und 30. Mai 2006 psychiatrisch. Basierend auf seinen Untersuchungsergebnissen sowie den ärztlichen Berichte der Beschwerdegegnerin diagnostizierte er eine schwere neurotische Entwicklung mit somatoformen Störungen im Sinne einer hypochondrischen Störung (Dysmorphophobie) und mit funktioneller Atemstörung, mit Schlafstörung und Erschöpfungssyndrom sowie mit ängstlich-depressiver Symptomatik. Aufgrund seiner Untersuchungsbefunde ergebe sich eindeutig, dass sich der Krankheitszustand zwischen Oktober 2004 und Mai 2006 allmählich verschlechtert habe. Die jetzt vorliegenden Befunde würden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im erlernten kaufmännischen Beruf, aber auch bei einer vergleichbaren oder einfacheren Tätigkeit von mindestens 50 % bewirken (Urk. 3/5).
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden Arztberichte präsentiert sich bei der Beschwerdeführerin ein neurotisches Krankheitsbild, begleitet von somatoformen und depressiven Symptomen. Hingegen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahnstellung direkten Einfluss auf die geklagten gesundheitlichen Probleme zeigt. Der Vollständigkeit halber wird die Beschwerdegegnerin aber im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen einen Bericht (auch über die eventuell zwischenzeitlich erfolgten Abklärungen) beim behandelnden Kieferorthopäden (vgl. dazu Urk. 10/5) einzuholen haben.
4.2 In psychiatrischer Hinsicht lässt sich nicht ohne weitere Abklärungen beantworten ob, und gegebenenfalls im welchem Umfang, die Beschwerdeführerin durch die gestellten und in Erwägung gezogenen Diagnosen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Währenddem Dr. C.___ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgeht, erachten sowohl Dr. K.___, Dr. B.___ wie auch Dr. D.___ die Beschwerdeführerin als mindestens zu 50 % eingeschränkt. Aus den Berichten des Medizinischen Zentrums H.___ und der P.___ lassen sich keine direkten Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ziehen. Dr. C.___ hatte die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 27. Januar 1997 bis 15. September 2004 behandelt (Urk. 10/10/2 lit. D Ziff. 1), seine Ausführungen im Zeitpunkt seiner Berichterstattung im Oktober 2005 konnten sich demzufolge nicht mehr auf aktuelle Untersuchungsbefunde stützen. Die von ihm der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Berichte des Medizinischen Zentrums H.___ vom 23. Dezember 2004 (Urk. 10/10/5-7) und der P.___ vom 14. Oktober 2004 (Urk. 10/10/8-10) waren im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. Juni 2006 ebenfalls nicht mehr aktuell und können deshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht herangezogen werden. Zudem lassen die von diesen Institutionen gestellten Diagnosen, insbesondere jene des Medizinischen Zentrums H.___, welche lediglich als Verdachtsdiagnosen formuliert worden sind (Urk. 10/10/5), auf eine gewisse Unsicherheit der untersuchenden Ärzte in Bezug auf die Symptomatik der Beschwerdeführerin schliessen. Bei Dr. D.___ befand sich die Beschwerdeführerin vom November 1995 bis April 1998 in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 10/14/2 lit. D Ziff. 1), so dass auch ihre Angaben die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin nicht wiedergeben können. Dr. B.___ behandelt zwar die Beschwerdeführerin seit 15. September 2005, war aber trotzdem nicht in der Lage, überzeugende Aussagen zu ihrer Arbeitsfähigkeit zu machen, und auch er stellte nur Verdachtsdiagnosen (Urk. 3/4 und Urk. 10/9). Auf den Bericht von Dr. K.___, welcher sich sowohl auf die eigenen Untersuchungsbefunde wie auch auf die relevanten Vorakten bezieht, kann jedoch auch nicht abgestellt werden, da dieser Arzt weder näher noch nachvollziehbar ausführt, weshalb es gerade in der Zeit zwischen Oktober 2004 und Mai 2006 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sein soll. In seinem Bericht fehlen auch Angaben zur Anamnese, zum subjektiven und objektiven Beschwerdebild und zu den eigenen Untersuchungsbefunden (Urk. 3/5 S. 1), so dass in keiner Weise nachvollzogen werden kann, aus welchen medizinischen Gründen Dr. K.___ zu seinen Diagnosen und zu seiner Beurteilung gelangt ist. Zudem gilt zu beachten, dass die in allen Arztberichten erwähnte hypochondrische Störung nach ICD-10 F45.2 gemäss den Leitlinien Nr. 051/004 der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin (www.leitlinien.net) unter die somatoformen Störungen subsumiert wird. Die körperdysmorphe Störung oder (nicht wahnhafte) Dysmorphophobie, also die anhaltende Beschäftigung mit einer vermuteten körperlichen Entstellung, wird in der ICD-10-Klassifikation ebenfalls unter der hypochondrischen Störung abgehandelt (liegt hingegen eine wahnhafte Dysmorphophobie nach ICD-10 F22.8 vor, wird diese nicht als somatoforme Störung, sondern als anhaltende wahnhafte Störung interpretiert). Da somit eine Gesundheitsstörung im Raum stehen könnte, die zum selben Formenkreis wie die somatoforme Schmerzstörung gehört (siehe Erw. 2.2 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Oktober 2005 in Sachen W., I 437/05, Erw. 3.3.2), stellte sich bei der Beschwerdeführerin die Frage, ob den psychiatrischen Diagnosen Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung zukommt und insbesondere, ob im vorliegenden Fall bestimmte Umstände gegeben sind, welche die Bewältigung der Beschwerden intensiv und konstant behindern und somit den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die Beschwerdeführerin nicht über die für den Umgang mit ihren Problemen notwendigen Ressourcen verfügt. Dazu geben die in den Akten liegenden medizinischen Berichte jedoch keine Antwort.
Nicht ohne weiteres kann hingegen jegliche invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint werden, wie dies die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Verfügung und ihres Einspracheentscheides getan hat. Daran nichts zu verändern vermag auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenkasse als voll vermittlungsfähig angemeldet hat, da auch das Vorliegen einer Invalidität die Vermittlungsfähigkeit noch nicht grundsätzlich ausschliesst und das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) auch von der Vermittlungsfähigkeit körperlich oder geistig Behinderter ausgeht (Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
4.3 Die Beschwerdegegnerin wird daher ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben. Der Gutachter hat sich in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und insbesondere auch dem Bericht von Dr. K.___ darüber zu äussern, welche Befunde und Diagnosen vorliegen und ob diesen Krankheitswert zukommt Dabei haben sich die Fragen an die begutachtende psychiatrische Fachperson im Fall wie dem vorliegenden, da eine Somatisierungsstörung zur Diskussion steht, nach den in der Rechtsprechung (siehe Erw. 2.2) dargelegten Kriterien auszurichten. Sodann sind die Fragen dahingehend zu formulieren, dass die begutachtende fachärztliche Person begründetermassen darlegt, ob neben einer Somatisierungsstörung allenfalls eine erhebliche, schwere, dauerhafte, weitere psychische Erkrankung nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems im Sinne einer Komorbidität vorliegt, oder ob allenfalls aus anderen Gründen im Sinne der erwähnten Kritierien (siehe BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3) von einer psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, die es ihr ermöglicht, einer Arbeit nachzugehen. Ferner soll sich die begutachtende Fachperson darüber äussern, ob, seit wann, in welchem Ausmass und für welche Tätigkeiten allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist und ob die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit durch geeignete und medizinisch zumutbare Therapien verbessert werden könnte.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Die Verwaltung hat von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Je nach Resultat der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag zu gebenden psychiatrischen Begutachtung hat diese demnach in erster Linie zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche beruflichen Eingliederungsmassnahmen bei der noch relativ jungen Beschwerdeführerin in Frage kommen und diese allenfalls auch anzuordnen. Erst in zweiter Linie stellte sich die Frage nach einem allfälligen Rentenanspruch. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der IV-Stelle aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Mit seiner Kostennote vom 24. März 2007 (Urk. 12) macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Erstellen seiner Beschwerdeschrift einen Aufwand von 9 Stunden und 30 Minuten geltend. In Anbetracht der Tatsache, dass sich im Falle der Beschwerdeführerin keine schwierigen juristischen Fragen stellten und keine umfangreichen medizinischen Akten zu würdigen waren, ist dieser Aufwand nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sind in Berücksichtigung von in ähnlichen Fällen zugesprochenen Prozessentschädigungen für das Erstellen der Rechtsschrift maximal 5 Stunden zu berücksichtigen, weshalb vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) dem notwendigen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache angemessen ist.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 samt Einzahlungsschein
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an die Gerichtskasse (Dispositivauszug, nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).