IV.2006.00650

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 6. Juli 2007
in Sachen
Q.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Q.___, geboren 1974, arbeitete zuletzt vom Juli 2003 bis 30. November 2004 als Staplerfahrer bei der A.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 4. April 2005, Urk. 9/17/1-3). Nach seiner Kündigung meldete er sich am 17. Februar 2005 wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/12) bei, erkundigte sich nach den letzten Arbeitsverhältnissen des Versicherten (Urk. 9/16-17) und den Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/14), zog die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 25. April 2004, Urk. 9/18), von Dr. med. C.___ (Bericht vom 23. April 2005 unter Beilage des Berichts der D.___ vom 18. März 2005, Urk. 9/19, Urk. 9/21), der D.___ (Berichte vom 24. Mai 2005, Urk. 9/20, vom 25. Mai 2005, Urk. 9/20/5-6, und vom 6. Juni 2005, Urk. 9/22) und die Unterlagen der E.___ (Urk. 9/22/4-19) bei und liess Q.___ durch das F.___ multidisziplinär begutachten (Gutachten vom 27. März 2006, Urk. 3/5 = Urk. 9/34). Mit Verfügung vom 19. April 2006 (Urk. 3/3 = Urk. 9/39) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf Rentenleistungen. Die dagegen mit Eingaben vom 27. April 2006 und 23. Mai 2006 (Urk. 3/4a = Urk. 9/42 und Urk. 3/4b = Urk. 9/51, unter Beilage des Arztberichtes von Dr. med. G.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Mai 2006, Urk. 3/6 = Urk. 9/50, und des Überweisungsschreiben von Dr. C.___ vom 16. Mai 2006, Urk. 9/50/4-5) erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 19. Juni 2006 (Urk. 2 = Urk. 9/56) ab.

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid liess Q.___ durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG am 15. August 2006 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1).
2.2         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2006 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht, der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 29. Dezember 2006 (Urk. 12, unter Beilage des Privatgutachtens von PD Dr. H.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2006, Urk. 13) an seinen Anträgen festgehalten und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. Februar 2007 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit nur intermittierend schweren Anteilen uneingeschränkt zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 3/3). Da ein multidisziplinäres Gutachten vorliege, seien keine weiteren Abklärungen notwendig (Urk. 2).
1.3         Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1 und 12), die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ beurteile die Sachlage anders. Er sei durch die Angststörung im Alltagsleben massiv eingeschränkt und verlasse das Haus kaum mehr allein. Bereits früher seien eine schwere generalisierte Angststörung und eine depressive Symptomatik diagnostiziert worden. Er sei weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Der Privatgutachter PD Dr. H.___ teile die Auffassung von Dr. G.___. Aufgrund seines Gutachtens sei von einer schweren psychischen Erkrankung und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern.
2.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Im F.___-Gutachten vom 27. März 2006 (Urk. 9/34) stellen die Ärzte keine Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Der Beschwerdeführer sei in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten wie auch in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit nur intermittierend schweren Anteilen zu 100 % arbeitsfähig. Medizinische oder berufliche Massnahmen seien nicht vorzuschlagen. Aus orthopädischer Sicht bestünden ausser einer leichtgradigen Verkürzung der periartikulären Muskulatur im Hüft- und Kniebereich keine objektivierbaren pathologischen Befunde, und subjektiv würden auch kaum Schmerzen angegeben. Ebenso wenig leide der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung. Die leichten Ängste würden nicht ausreichen, um aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ableiten zu können.
3.2     Dr. G.___ diagnostiziert in ihrem Bericht vom 11. Mai 2006 (Urk. 3/6) hingegen eine rezidivierende depressive Störung sowie eine generalisierte Angststörung. Mit dem F.___-Gutachten sei sie in psychiatrischer Hinsicht nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer zeige durchwegs eine gedrückte, resignierte Stimmung, wirke affektiv kaum modulationsfähig, seine Mimik und Gestik seien verarmt und langsam. Er mache meist einen müden, schlaffen Eindruck, sein Antrieb sei deutlich vermindert, er leide unter Selbstzweifeln, äussere sich pessimistisch in Bezug auf seine Zukunft. Er zeige klar die typische Symptomatik einer depressiven Erkrankung. Daneben bestehe eine schwere generalisierte Angststörung. Die Depression und Angststörung seien nicht über Nacht eingetreten, sondern hätten sich im Laufe mehrerer Jahre entwickelt und gesteigert. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Seine Angstzustände und seine Depression würden ihn daran hindern, regelmässig zu arbeiten. Seine Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer wie Belastbarkeit seien massiv eingeschränkt. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei er daher nicht arbeitsfähig. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.
3.3     Im Privatgutachten vom 6. Dezember 2006 (Urk. 13) diagnostiziert PD Dr. H.___ eine schwere depressive Episode (F32.2), eine Panikstörung mit Agoraphobie (F41.0, F40.0) sowie eine nicht näher bezeichnete Angststörung (F41.9). Der Beschwerdeführer sei für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Berufliche Massnahmen würden angesichts der Schwere des Zustandsbildes derzeit keinen Sinn machen.

4.
4.1     Die Gutachter des F.___ stützen ihre Einschätzungen auf ihre Untersuchungsergebnisse, auf die relevanten medizinischen Vorakten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der medizinischen Abklärung am 6. Februar  2006. Dabei stand zu Recht der klinische Untersuchungsgang mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als Kernstück der Begutachtung im Vordergrund (vgl. dazu auch Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, verabschiedet und in Kraft gesetzt durch die Generalversammlung der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie am 13. November 2003, in: Schweizerische Ärztezeitung 2004, 85: Nr. 20, S. 1048 ff.). Anlässlich der Untersuchung wirkte der Beschwerdeführer allseits orientiert und bewusstseinsklar. Hinweise auf depressive Symptome konnten keine festgestellt werden. Die Anamnese zeigte keine psychische Belastung in der Kindheit und Jugendzeit, was nach Einschätzung der Gutachter aufgrund der klinischen Erfahrung praktisch ausschliesse, dass über Nacht eine schwere Angststörung auftreten könne, welche eine schwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hervorrufe. Im Weiteren zeigte sich die Tendenz des Beschwerdeführers, seine Krankheit zu dramatisieren. Aufgrund der festgestellten Arbeitsanamnese resultiert zudem das Bild von wiederholter Arbeitslosigkeit und wenig Bereitschaft, am Leiden etwas zu ändern oder zu arbeiten. Das Verneinen von jeglichen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Diagnosen durch die Gutachter erscheint nachvollziehbar und ist einlässlich begründet. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % wurde denn auch bereits durch Dr. med. I.___, FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2004 (Urk. 9/22/9) postuliert. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf das F.___-Gutachten abgestellt. Nichts daran zu verändern vermögen der Bericht von Dr. G.___ (Urk. 3/6) und das Privatgutachten von PD Dr. H.___ (Urk. 13), wie sich dies im Folgenden noch zeigen wird.
         Auch in somatischer Hinsicht erscheint das Gutachten überzeugend, wobei massgebende pathologische Befunde verneint wurden, nachdem insbesondere auch die Schultern und die Wirbelsäule (vgl. dazu Bericht von Dr. C.___ vom 16. Mai 2006, Urk. 9/50/4) orthopädisch untersucht worden waren. In seiner Beschwerdeschrift vom 15. August 2006 (Urk. 1) unterlässt es der Beschwerdeführer denn auch zu Recht, das Gutachten in rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht in Frage zu stellen.
4.2     Dr. G.___ stützt ihre Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie schweren generalisierten Angststörung auf die gedrückte resignierte Stimmung des Beschwerdeführers sowie seine Aussagen bezüglich der vorhandenen Ängste, welche sein Alltagsleben stark beeinflussen würden. Objektivierbare Befunde werden von ihr hingegen nicht erhoben. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer selber vorgebrachten Ausführungen gilt es zudem zu beachten, dass diese entgegen der Ansicht von Dr. G.___ in keiner Weise durchgehend als glaubhaft zu erachten sind, wie sich dies aus den verschiedenen, sich im Detail widersprechenden und nicht kohärenten Angaben in den diversen ärztlichen Berichten ergibt. So hielt Dr. med. I.___ in ihrem Schreiben an die E.___ vom 29. Dezember 2004 (Urk. 9/22/6-9) fest, "der Versicherte gibt an, aktuell während der Untersuchungssituation nur eine leichte Sterbensangst zu verspüren. Am Vorabend habe er jedoch unter massivsten Sterbensängsten gelitten. 5 Minuten später erzählt der Versicherte von sich aus, dass er letztmals am Vorabend sexuelle Beziehungen zu seiner Frau gehabt habe. Auf die Frage, wie sich sexuelle Beziehungen und massivste Sterbensängste vereinbaren lassen, erklärt der Versicherte, die Sterbensangst sei wahrscheinlich erst nachher aufgetreten." Während den Untersuchungsterminen konnte Dr. I.___ denn auch keinerlei Hinweise für Angstsymptome oder vegetativ auffällige Symptome feststellen. Ebenso zeigt sich, dass sich der Beschwerdeführer weder für ein Therapieangebot (Urk. 9/22/2) noch für eine Reintegration ins Erwerbsleben (Urk. 9/34) willens zeigte, für sein forderndes Verhalten in der Gruppe auffiel (Bericht des D.___ vom 6. Juni 2005, Urk. 9/22/2), seinen eigenen aktiven Beitrag an einer Heilung nicht sehen konnte (Schlussbericht Ergotherapie vom 18. April 2005, Urk. 9/22/4-5) und wütend reagierte, als ihm mitgeteilt wurde, dass eine möglichst rasche berufliche Integration anzustreben sei (Urk. 9/22/8). Der Bericht von Dr. G.___ ist daher in keiner Weise geeignet, die nachvollziehbaren Einschätzungen der F.___-Gutachter in Zweifel zu ziehen oder gar zu entkräften.
4.3     In ähnlicher Weise präsentiert sich die Situation in Bezug auf das Privatgutachten von PD Dr. H.___ (Urk. 13). PD Dr. H.___ stützt sich ebenfalls stark auf die Aussagen des Beschwerdeführers selber und vorwiegend auf die Berichte des Hausarztes Dr. C.___ und der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___. Hinsichtlich seiner eigenen Untersuchungsbefunde ergeben sich bereits dahingehend Zweifel, als er davon auszugehen scheint, der Beschwerdeführer spreche nicht gut deutsch (S. 8 des Gutachtens). Dies widerspricht sowohl den Ausführungen von Dr. I.___ (Urk. 9/22/7), "der Versicherte spricht gut hochdeutsch", wie auch den Angaben der F.___-Gutachter, welche ebenfalls von sehr guten Deutschkenntnissen berichten (Urk. 9/34, S. 13). Insofern erscheint es denn auch nicht nachvollziehbar und sogar als störend, dass alle vier Untersuchungen im Beisein der Ehefrau stattgefunden haben. Mit Blick darauf, dass in der Regel mehr als bei rein somatischen Untersuchungen eine Vertrauensgrundlage zwischen begutachtender und versicherter Person besteht oder entstehen kann, sowie angesichts der Bedeutung auch der persönlichen Lebensumstände für die psychische Verfassung einerseits und die Diagnose einer krankheitswertigen psychischen Störung andererseits hat als Grundsatz die Abklärung ohne Anwesenheit von nahestehenden Drittpersonen zu gelten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 19. April 2005 in Sachen A., I 771/04, Erw. 3.2.1 mit Hinweis auf Urteil EVG vom 16. Januar 2004 in Sachen N., I 664/01, Erw. 6.2.1). Diesem wichtigen Grundsatz ist PD Dr. H.___ jedoch ohne Begründung nicht nachgekommen. PD Dr. H.___ konnte keine psychopathologischen Symptome wie Störungen des Bewusstseins oder der Orientierung feststellen und verneinte Wahnstörungen und Halluzinationen. Die attestierte eingeschränkte Konzentration ergibt sich denn auch nur aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers. Die diagnostizierte schwere depressive Episode scheint sich im Weiteren in der düsteren traurigen Stimmung zu erschöpfen, wobei sich PD Dr. H.___ dabei wiederum weitgehendst auf die Angaben des Beschwerdeführers selber sowie auf die erwähnten Arztberichte stützt. Nachdem jedoch weder Dr. C.___ noch Dr. G.___ je in ihren Berichten (Urk. 9/19, 9/21, 9/50) von einer im Jahre 2004 aufgetretenen schweren Depression (F32.2) gesprochen hatten, und diese Diagnose auch nicht in den Berichten von Dr. B.___ (Urk. 9/18) und des D.___ (Urk. 9/20 und 9/22) je gestellt worden war, vermag diese Beurteilung von PD Dr. H.___ (Urk. 13 S. 10) nicht zu überzeugen. Den durchgeführten Tests (Hamilton und Montgomery-Asberg) kann nur ergänzende Funktion zugestanden werden, wobei die Selbsteinschätzung im Rahmen einer psychiatrischen Exploration für die Zwecke der Sozialversicherung von vornherein nicht ausschlaggebend sein und vorliegend im Weiteren nicht beurteilt werden kann, inwieweit auch die Fremdbeurteilung durch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beeinflusst werden konnte und worden ist. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, worauf PD Dr. H.___ die von ihm diagnostizierte Panikstörung mit Agoraphobie und die nicht näher bezeichnete Angststörung stützt. Trotz der viermaligen persönlichen Untersuchungen erscheinen im Bericht keinerlei Verhaltensbeobachtungen, welche die Angaben des Beschwerdeführers, worauf sich PD Dr. H.___ bezieht, untermauern würden. Gerade diesen subjektiven Angaben darf jedoch nur ein untergeordneter Beweiswert zuerkannt werden. Zudem verneinten die Ärzte des D.___ in ihrem Bericht vom 6. Juni 2005 (Urk. 9/22/1-3) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Agoraphobie ausdrücklich. Auch das Gutachten von PD Dr. H.___ vermag daher in keiner Weise die Ergebnisse der F.___-Begutachtung zu entkräften.

5.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten wie auch in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit nur intermittierend schweren Anteilen zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht ihre Leistungspflicht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.         Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).