Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00651
IV.2006.00651

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 9. Januar 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1951, Mutter eines 1983 geborenen Sohnes, war seit 1996 bei der A.___ B.___ als Kassiererin tätig und meldete sich wegen der Folgen eines am 15. Dezember 1999 erlittenen Auffahrunfalls am 13. Dezember 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/1 Ziff. 3.1, 6.3.1, 7.1-3 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/4, Urk. 6/12-13, Urk. 6/22-23, Urk. 6/32, Urk. 6/45), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/5) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/3) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 6/11, Urk. 6/20, Urk. 6/24) bei.
         Mit Verfügung vom 2. November 2005 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 6/55). Die dagegen am 8. November 2005 erhobene Einsprache (Urk. 6/54) wies sie am 28. Juli 2006 ab (Urk. 6/63 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. August 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Dezember 2000 eine ganze Rente, eventuell bis 31. Mai 2005 eine ganze und ab 1. Juni 2005 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Am 2. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
3.       Über eine gegen die Leistungseinstellung durch die SUVA erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren Nr. UV.2006.00325 entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzung nach Ablauf der Wartezeit die frühere Tätigkeit als Kassiererin oder auch eine Tätigkeit als Telefonistin nur noch mit einem Pensum von 50 % zumutbar gewesen sei, womit sie ungefähr die Hälfte des ohne Behinderung möglichen Einkommens hätte erzielen können (Urk. 6/55/5, Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das von der Beschwerdegegnerin verwendete Gutachten leide an verschiedenen - einzeln genannten - Mängeln (Urk. 1 S. 6 ff. lit. B.1-2, S. 9 f. lit. B.4) und sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 8 f. lit. B.3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt ist.

3.
3.1     Vom 20. September bis 25. Oktober 2000 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaklinik C.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 30. Oktober 2000 (Urk. 6/4/4-12 = Urk. 6/11/89-97) folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 6/4/5-6):
1.    Dysfunktion des zervikothorakalen Übergangs
    mit
- besonderer Einschränkung der HWS-Extension
- Myotendinosen der Schulter-Nackenmuskulatur
- Kopfschmerzen
- Anzeichen einer Schmerzgeneralisierung auf den ganzen Rücken
    ohne
- neurologische Ausfälle
    bei
- Status nach Verkehrsunfall vom 15. Dezember 1999
- degenerativen HWS-Veränderungen
2.    mittelschwere kognitive Störung multifaktorieller Genese
3.    leichte vestibuläre Störung
     bei
- Status nach Unfall vom 15. Dezember 1999
4.    Anpassungsstörung
     mit
-  dysphorischen Zuständen und depressiver Symptomatik
         Nach Austritt sei ein 4-wöchiger Arbeitsversuch vorgesehen; im Anschluss daran sei die Arbeitsfähigkeit neu festzulegen (Urk. 6/4/8 Mitte).
3.2     Am 14. Februar 2002 untersuchte Kreisarzt Dr. med. D.___, FMH für Chirurgie, die Beschwerdeführerin (Urk. 6/11/2-5). Die vor drei Monaten begonnene Akupunktur habe eine deutliche Besserung gebracht; Medikamente benötige die Beschwerdeführerin keine mehr, die Physiotherapie habe man eingestellt (Urk. 6/11/2). Dr. D.___ führte aus, es überrasche ihn nicht, dass die Akupunktur einen deutlichen Erfolg gebracht habe, sehe er die Problematik der Beschwerdeführerin doch in erster Linie auf der psychologisch-emotionalen Ebene. Somatisch lägen keine Befunde vor. Die HWS-Funktion sei sehr ansprechend, die Muskulatur nicht verspannt (Urk. 6/11/4 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe recht präzise Vorstellungen, was sie sich zumuten dürfe und was über ihr Potential hinausgehe, wobei sie seines Erachtens die Grenzen zu eng ziehe; somatisch liege nichts vor, das einem Wiedereinstieg als Verkäuferin im Wege stehe. Um den Wiedereinstiegsprozess nicht zu stören, habe er die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Urk. 6/11/4 unten).
3.3     Am 29. April 2002 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, über eine unter Akupunktur deutliche Besserung der Beschwerden; während einer sechswöchigen Pause über Ostern hätten diese (Nacken-Schulter-Schmerzen, muskuläre Verspannungen, Kopfschmerzen) jedoch wieder zugenommen (Urk. 6/12/2 Ziff. 2a). Die Beschwerdeführerin arbeite 12 Stunden pro Woche als Telefonistin (Urk. 6/12/2 Ziff. 4a). Am 21. Mai 2002 ergänzte Dr. E.___, die „Oster-Verspannungen“ hätte gelöst werden können. Noch im Vordergrund stehe ein rezidivierendes Thorakovertebral-Syndrom (Urk. 6/12/3 Ziff. 1).
         Im Bericht vom 16. September 2002 über eine am 2./3. September 2002 erfolgte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 6/13) wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 6/13 S. 1):
- chronisches cerviko-thorako sowie cerviko-cephales Syndrom
- Status nach Verkehrsunfall mit Frontalkollision, HWS-Distorsion und Sternum-Kontusion am 15. Dezember 1999
- mittelschwere kognitive Störung multifaktorieller Genese
- erosive Osteochondrose C5/6
- anamnestisch leichte vestibuläre Störung
- Anpassungsstörung mit dysphorischen Zuständen, depressiver Symptomatik und Angst (psychosomatisches Konsilium vom 3. Oktober 2000)
         Als Kassiererin bestehe aufgrund der tiefen Hebeleistungslimiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aufgrund rein physischer Aspekte sei eine leichte bis (je nach Art des Hantierens) sehr leichte Tätigkeit medizinisch-theoretisch halbtags ausübbar, mit Steigerungsfähigkeit. Empfohlen werde eine Medizinische Trainingstherapie (Urk. 6/13 S. 4 Mitte).
         Am 26. Mai 2003 berichtete Dr. E.___ über ein zwiespältiges Therapieergebnis im Sinne einer leicht verbesserten Beweglichkeit der Wirbelsäule, jedoch einem verstärkten Beschwerdebild (Urk. 6/22/6 = Urk. 6/22/23, je Ziff. 2a).
3.4     Am 24. Juni 2003 berichtete Dr. phil. F.___, Fachpsychologe für klinische Psychologie und Psychotherapie FSP über die seit 4. März 2003 stattfindende Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/22/20-22).
         Sie sei dem behandelnden Arzt und dem Ergotherapeuten durch grosse Nervosität, dauernde Klagen und neue Probleme aufgefallen, was die Behandlung erschwert habe. Sie stelle ihre Schmerzsymptomatik in den Vordergrund. Damit einher gingen depressive Verstimmungen mit starken Gefühlen der Verzweiflung (Urk. 6/22/20 unten).
         Aus psychologischer Sicht liege eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und Angstzuständen vor, dies als Folge der neuropsychologischen Einschränkungen, welche ihr einen Lebensstil, wie sie ihn gewohnt war, verunmöglichten (Urk. 6/22/21).
3.5     Am 11. Juli 2003 diagnostizierte Dr. med. G.___, FMH Neurologie, einen Verdacht auf Ulnarisläsion rechts im Sulcus ulnaris-Bereich (Urk. 6/22/17). Am 12. August 2003 wurde die Beschwerdeführerin operiert (subkutane Vorverlagerung des Nervus ulnaris; Urk. 6/22/7 = Urk. 6/22/13). Dr. G.___ untersuchte die Beschwerdeführerin sodann am 17. November 2003 (Urk. 6/22/2-3) sowie am 12. Februar 2004 (Urk. 6/24/34). Anlässlich einer weiteren Untersuchung am 7. Juni 2004 stellte Dr. G.___ eine tendenzielle Besserung rechts (Urk. 6/24/3 unten) und in etwa stabile Verhältnisse links (Urk. 6/24/4 oben) fest.
3.6     Am 23. Februar 2004 berichtete Dr. E.___, die Medizinische Trainingstherapie habe der Beschwerdeführerin gar nichts gebracht, sondern im Gegenteil eher mehr Schmerzen im Schulter-Nacken-BWS-Bereich. Auch führe sie das Sulcus ulnaris-Syndrom rechts auf diese Therapie zurück. Mit Akupunktur und Physiotherapie sowie Ergotherapie habe das Bild nun wieder merklich entspannt werden können (Urk. 6/24/25 Ziff. 2a). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % „für immer“ (Urk. 6/24/25 Ziff. 4a) und nannte als zu erwartenden bleibenden Nachteil ein chronisches Cervicalsyndrom mit Cervicobrachialsyndrom (Urk. 6/24/25 Ziff. 4c).
3.7     Dr. F.___ berichtete am 11. August 2004 über seine seit 3. März 2003 stattgefundene Behandlung der Beschwerdeführerin. Es stünden als Probleme im Vordergrund, dass sie nur eine Aufgabe aufs Mal ins Auge fassen und dann erledigen könne, dass sie Informationen nicht mehr wie bisher gewohnt im Kopf behalten könne, dass unter körperlicher wie auch psychischer Anstrengung Schmerzzustände im Nacken und Kopf entstünden (Urk. 6/147 im Prozess UV.2006.00325, S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin hätte gerne eine leichte Beschäftigung; die Tätigkeit als Telefonistin erachtete Dr. F.___ als ausserordentlich günstig (Urk. 6/147 im Prozess UV.2006.00325, S. 3 ).
3.8     Am 23. September 2004 nahm SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ zur von Dr. E.___ vertretenen These Stellung, das Sulcus ulnaris-Syndrom könne sicher in Zusammenhang mit dem Unfall gebracht werden und habe sich durch die zu intensive Therapie verschlimmert (Urk. 6/26/3). Er wies daraufhin, dass es an beiden Ellbogen aufgetreten sei, dass häufiges Aufstützen insbesondere bei gebeugtem Gelenk wie auch sehr häufige Streck- und Beugebewegungen zu Schädigungen des Ulnaris führen könnten, und dass die Frequenz und Dauer der Medizinischen Trainingstherapie viel zu tief gewesen sei, um eine solche Schädigung zu bewirken.
3.9     Am 24. März 2005 erstattete PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Chefarzt Medizinisches Zentrum H.___ (H.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/32/1-29), dies basierend auf Untersuchungen am 16. und 21. Februar 2005 (Urk. 6/32/1 Mitte), den vorhandenen Akten (Urk. 6/32/1 ff.) sowie einem rheumatologischen (Urk. 6/32/14-18 = Urk. 6/32/34-39) und einem psychiatrischen (Urk. 6/32/18-21 = Urk. 6/32/30-33) Konsilium.
         Zusammenfassend wurden im H.___-Gutachten folgende Diagnosen gestellt   (Urk. 6/32/21 Ziff. 4):
                  mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Status nach HWS-Distorsionstrauma am 15. Dezember 1999
2. chronisches cervikothorakales Schmerzsyndrom und cervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, bei
- erosiver Osteochondrose C5/6, muskulärer Dekonditionierung
3. dissoziative Störung, gemischt
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
4. beginnende Osteochondrose L3/4, ventrale Spondylose
5. Status nach Nervus ulnaris-Vorverlagerung wegen Sulcus ulnaris-Syndrom rechts
6. Status nach Schulteroperation zirka 1995
         Klinisch handle es sich aktuell um ein chronisches zerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom und cervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei fortgeschrittener erosiver Osteochondrose C4/5. Daneben bestehe eine muskuläre Dekonditionierung mit myofaszialer Komponente und ausserdem eine beginnende Osteochondrose L3/4 und ein Status nach operativer Vorverlagerung des Nervus ulnaris rechts. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien durch die degenerativen Veränderungen erklärbar, wenn auch in ihrer Ausdehnung und beklagten Intensität nicht immer einfühlbar; insbesondere finde sich für die intermittierenden lumbalen Rückenbeschwerden und die Lähmungserscheinungen beider Beine kein strukturelles Korrelat (Urk. 6/32/23 Mitte).
         Aufgrund der objektivierbaren Befunde seien der Beschwerdeführerin körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten, und auch solche mit der Einnahme von Zwangshaltungen über längere Zeit, nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit wäre zu 50 % sofort möglich und bei geeigneter Behandlung auf 66 % Arbeitsfähigkeit steigerbar (Urk. 6/32/23).
         Bezüglich des Sulcus ulnaris-Syndroms könne gegenwärtig klinisch kein Schaden mehr festgestellt werden, insbesondere bestünden diesbezüglich weder motorische noch sensible Ausfälle (Urk. 6/32/24 oben).
         Aus psychiatrischer Sicht seien leichte kognitive Einschränkungen feststellbar. Insgesamt dürften sowohl die kognitive wie auch die körperliche Symptomatik zum grossen Teil auf dissoziative Phänomene zurückzuführen sein, wobei der Übergang zu einer somatoformen Schmerzstörung fliessend sei (Urk. 6/32/24 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um geschätzt 50 % eingeschränkt (Urk. 6/32/24).
         Zusammenfassend werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf gegenwärtig 50 % geschätzt. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit sei einerseits auf die Segmentdegeneration im Bereich der HWS und andererseits auf die psychische Störung zurückzuführen (Urk. 6/32/24 unten).
         Um genau anzugeben, seit wann diese Arbeitsfähigkeit bestehe, genügten die Unterlagen nicht. Im Sinne einer Abschätzung nähmen die Gutachter an, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ab etwa 1 Jahr nach dem Unfall bestanden habe (Urk. 6/32/28 Ziff. 1a). Dies entspreche auch etwa den Ausführungen im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ und des SUVA-Kreisarztes im Februar 2002 (Urk. 6/32/28 Ziff. 1c).
         Schliesslich hielten die Gutachter fest, da - wie mehrfach festgehalten - keine neurologischen Ausfälle bestünden, sei kein Neurologe beigezogen worden. Die kognitiven Defizite seien in der psychiatrischen Beurteilung durchaus enthalten; sie seien durch das psychische Leiden und nicht durch eine Hirnverletzung verursacht. Eine neuropsychologische Untersuchung sei deshalb nicht sinnvoll (Urk. 6/32/29 Ziff. 8).
3.10   Am 26. Juli 2005 äusserte sich Dr. E.___ zum H.___-Gutachten (Urk. 6/45) und führte unter anderem aus, die Beeinträchtigung durch die Ellbogenproblematik scheine ihm ausser Acht gelassen geworden zu sein. Auch gehe die Rechnung, die Arbeitsunfähigkeit von je 50 % infolge körperlicher und psychischer Beschwerden ergäbe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, nicht auf (Urk. 6/45 Mitte). Er selber schätze die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin „auf mindestens 100 % im angestammten Beruf“ ein (Urk. 6/45 Ziff. 1). Sie werde beeinträchtigt durch das Beschleunigungstrauma, die daraus resultierende psychische Problematik, die iatrogenen Beschwerden der Arme und das Beinproblem mit dem Giving-away-Problem, das im Gutachten absolut nicht erwähnt werde (Urk. 6/45 Ziff. 2a). Summiert ergebe sich sicher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf; der Telefondienst als sehr leichte Beschäftigung könnte mit 20-30 % eingestuft werden (Urk. 6/45 Ziff. 2b).

4.
4.1     Die beschwerdeweise am H.___-Gutachten geübte Kritik entspricht zu über drei Vierteln dem, was in der Einsprache (Urk. 6/54) vorgebracht worden war. Damit hat sich bereits die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einlässlich auseinandergesetzt (Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 3.1-5). Darauf wird verwiesen, denn es besteht keine Veranlassung, dies alles hier noch einmal zu wiederholen.
4.2     Im Vergleich zur Einsprache sind in der Beschwerde vier zusätzliche Kritikpunkte auszumachen.
         Es wurde geltend gemacht, es hätte eine neurologische Begutachtung erfolgen sollen (Urk. 1 S. 7 oben Ziff. 2a). Warum eine solche als nicht angezeigt erachtet worden ist, haben die H.___-Gutachter ausdrücklich und mit sorgfältiger Begründung dargelegt, auf welche die Beschwerdeführerin mit keinem Wort eingegangen ist. Auf die Begründung der Gutachter wird verwiesen.
         Es wurde geltend gemacht, im Gegensatz zu im psychiatrischen Konsilium erwähnten Konzentrationsproblemen (S. 19 des Gutachtens) seien an der anderer Stelle im Gutachten (S. 11) solche verneint worden und in der zusammenfassenden Beurteilung werde dieser „Widerspruch“ nicht erwähnt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2b). Dazu ist erstens zu ergänzen, dass im Gutachten ausdrücklich dargelegt wurde, eine Konzentrationsstörung oder gesprächsweise Vergesslichkeit habe nicht festgestellt werden können, indem die Beschwerdeführerin, wenn es darauf ankomme, plötzlich alle Namen und Zeiten ganz exakt wiedergeben könne (Urk. 6/32/37-38). Zweitens vermag nicht einzuleuchten, inwiefern es dem Gutachten als widersprüchlich anzulasten sein sollte, wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin über verschiedene Untersuchungssituationen hinweg Variationen aufweist. Drittens ist die zusammenfassende Beurteilung, wie es die Bezeichnung andeutet, der Ort im Gutachten, wo die gewonnenen Erkenntnisse dargelegt werden, ohne dass noch einmal jede Einzelheit zu rekapitulieren wäre.
         Sodann verwies die Beschwerdeführerin zur Illustration ihrer These, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig, darauf, dass sie bereits nach einer Stunde erschöpft sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3a). Dazu ist erstens zu bemerken, dass der subjektiven Selbsteinschätzung die Eignung abgeht, die gutachterliche Beurteilung überzeugend in Frage zu stellen, und zweitens, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin bereits 2002 vom SUVA-Kreisarzt kritisch gewürdigt worden ist.
         Schliesslich wies die Beschwerdeführerin zusätzlich auf die 2002 erfolgte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hin (Urk. 1 S. 9 Ziff. 4e). Diese ergab allerdings gerade nicht die von ihr behauptete vollständige Arbeitsunfähigkeit, sondern eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter anderem für leichte Tätigkeiten.
4.3     Zusammengefasst erweisen sich auch die von der Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde erhobenen zusätzlichen Kritikpunkte am H.___-Gutachten als unbegründet.
         Zu Recht nahm die Beschwerdeführerin sodann nicht auf die vom H.___-Gutachten abweichenden Einschätzungen durch Dr. E.___ Bezug, denn auf dessen Beurteilung könnte nicht abgestellt werden: Bereits 2004 attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit „für immer“, und 2005 eine solche von „mindestens 100 %“, was als zu pauschal und übertrieben und insbesondere auch unlogisch nicht zu überzeugen vermag. Sodann kritisierte er am H.___-Gutachten, es sei die Armproblematik zu wenig und die Beinproblematik gar nicht berücksichtigt worden. Beides trifft nicht zu. Bezüglich der Armproblematik fand sich kein klinischer Schaden, womit auch keiner berücksichtigt werden konnte, und zur Beinproblematik führten die Gutachter explizit aus, es lasse sich dafür kein strukturelles Korrelat finden. Schliesslich überzeugt auch die These von Dr. E.___, partielle Arbeitsunfähigkeiten seien zu addieren, nicht, denn nur schon die Überlegung, dass ein Addieren der dazu komplementären Arbeitsfähigkeiten mitunter eine Arbeitsfähigkeit von über 100 % ergäbe, welche im Ernst von niemandem angenommen wird, zeigt, dass nicht so verfahren werden kann. Insgesamt erscheinen die Ausführungen von Dr. E.___ nur verständlich, wenn in Rechnung gestellt wird, dass er als Hausarzt gegenüber der Beschwerdeführerin in einer besonderen Vertrauensposition steht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc).
4.4     Der medizinische Sachverhalt ist somit auch in Berücksichtigung der beschwerdeweise aufgeworfenen Kritikpunkte als dahingehend erstellt zu betrachten, dass im Sinne der Feststellungen im H.___-Gutachten seit zirka Dezember 1999 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit besteht.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin hat keine eigentliche Invaliditätsbemessung vorgenommen, sondern ausgehend von der attestierten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin pauschal einen Invaliditätsgrad von 50 % zugebilligt und dementsprechend eine halbe Rente zugesprochen.
         Die Beschwerdeführerin hat dagegen nichts eingewandt. Dennoch ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zumindest summarisch zu prüfen, wie es sich damit verhält.
5.2     Gemäss Arbeitgeberbericht hätte die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ab 2001 einen Monatslohn von Fr. 3'795.-- erzielt (Urk. 6/5 Ziff. 12 und 16), was Fr. 49'335.-- (Fr. 3'795.-- x 13) im Jahr entspricht (vgl. Urk. 6/5/4) und mit den Einträgen im individuellen Konto (Urk. 6/3) vereinbar ist. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1.9 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 11/2007, S. 99, Tab. B 10.2 lit. G, H) ergibt dies Fr. 50'272.-- im Jahr 2002, wovon als Valideneinkommen auszugehen ist.
5.3     Das mittlere von Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2002 Fr. 3’820.-- (Lohnstrukturerhebung, LSE, 2002, S. 43, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin im Jahr und bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden Fr. 47'788.-- (Fr. 3'820.-- x 12 : 40.0 x 41.7).
         Bezogen auf die der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 23'894.-- (Fr. 47'788.-- x 0.5).
5.4     Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahr 2002 von Fr. 50'272.-- mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 23'894.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 26'378.--, was einem Invaliditätsgrad von 52 % entspricht.
         Somit hat die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin zugesprochen, Anspruch auf eine halbe Rente.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.      
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Gemäss der Schlussbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 (BBl 2005 3079) gilt bisheriges Recht unter anderem für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Einsprachen (lit. b) und die beim kantonalen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden (lit. c).
6.2     Im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 69 Abs. 1bis IVG war die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache bei der Beschwerdegegnerin hängig; sie wurde denn auch ohne Kostenfolge erledigt (Urk. 2 S. 4 Ziff. III.2).
         Das vorliegende Verfahren wurde mit dem Einreichen der Beschwerde vom 15. August 2006 eröffnet. Es war mithin am 1. Juli 2006 nicht hängig. Dementsprechend ist das neue Recht anwendbar.
6.3     In Anwendung der massgebenden Kriterien sind die Verfahrenskosten auf   Fr. 700.-- festzulegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).