Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2006.00653



II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Meili

Urteil vom 9. Oktober 2006

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1944 und seit 4. Februar 2002 rechtskräftig geschieden, meldete sich am 19. August 1981 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/19, Urk. 10/40). Mit Verfügung vom 2. September 1983 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 1982 nebst den akzessorisch geschuldeten Renten für die Ehefrau und Kinder zu (Urk. 10/25). Nach Überprüfung des Invaliditätsgrades wurde die ganze Rente mit Verfügungen vom 6. Februar und 7. Mai 2002 sowie 31. Januar 2006 beziehungsweise mit Mitteilung und 1. Oktober 2004 bestätigt (Urk. 10/1, Urk. 10/7, Urk. 10/29, Urk. 10/71). Die Ausgleichskasse Luzern ersuchte die IV-Stelle am 18. Juli 2006, ausstehende Beiträge von insgesamt Fr. 10'150.50 mit den laufenden Renten der Invalidenversicherung zu verrechnen (Urk. 10/73).

    Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 ordnete die IV-Stelle die Verrechnung dieser Beitragsschulden mit der laufenden Rente ab September 2006 an (Urk. 10/77 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. August 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm auch ab September 2006 weiterhin die ungekürzte Rente auszurichten (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel am 11. September 2006 geschlossen wurde (Urk. 11).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Invalidenversicherung geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juli 2006) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; zum Ganzen BGE 131 V 243 Erw. 2.1), ist das ATSG und die damit einhergehenden Gesetzesänderungen anwendbar.

1.3    Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist der Rentenanspruch der Zwangsvollstreckung entzogen. Für die Verrechnung ist Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (Art. 50 Abs. 2 IVG). Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG sieht vor, dass fällige Leistungen unter anderem direkt mit Forderungen gegenüber der Invalidenversicherung zu verrechnen sind. Dabei ist diese Bestimmung zwingenden Charakters und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 111 V 102/103 Erw. 3b; ZAK 1971 S. 508).

    Diese direkte Verrechnungsmöglichkeit beruht auf dem Gedanken der Einheit des Sozialversicherungssystems, das nicht mit der einen Hand Leistungen auszahlen und mit der anderen Hand beim Leistungsberechtigten gleich wieder eine Forderung geltend machen soll. Verrechnungsrechtlich vereinigt das Sozialversicherungssystem also die Schuldnerstellung in Bezug auf die auszurichtende Leistung und die Gläubigerstellung in Bezug auf die Forderung, auch wenn Leistung und Forderung zwei verschiedenes Sozialversicherungsträger betreffen. Durch diese direkte Verrechnungsmöglichkeit wird die finanzielle Lage des betroffenen Bürgers nicht nachteilig beeinflusst, denn Leistung und Forderung heben sich auf (SVR 6/2004 Nr. 21 S. 64 f.).

1.4    Die Verrechnung von Forderungen der Sozialversicherungsgesetzgebung mit fälligen Leistungen ist gemäss Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, an folgende Bedingungen geknüpft: Die Forderung muss fällig und unverjährt sein, einer Ausgleichskasse zustehen und sich gegen die leistungsberechtigte Person persönlich richten oder in einem engen versicherungsmässigen Zusammenhang zur Rente stehen (Rz 10903 ff. RWL). Die Verrechnung einer Rente ist grundsätzlich nur zulässig, sofern und soweit bei der rückerstattungspflichtigen Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird (ZAK 1983 S. 70; Rz 10919 RWL).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung der gegenüber der Ausgleichskasse Luzern ausstehenden Beiträge im Gesamtbetrag von Fr. 10'150.50 mit der laufenden Rente der Invalidenversicherung zulässig ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die Zulässigkeit der Verrechnung damit, dass ihr die Ausgleichskasse Luzern mit Schreiben vom 18. Juli 2006 den Auftrag erteilt habe, die noch ausstehenden Beiträge von insgesamt Fr. 10'150.50 mit der laufenden Rente zu verrechnen (Urk. 2). Der Existenzminimumberechnung sei zudem zu entnehmen, dass der über dem Existenzminimum liegende Betrag des Beschwerdeführers Fr. 1'407.-- pro Monat betrüge (Urk. 9).

2.3    Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass die Verrechnung der Beitragsschulden mit der laufenden Rente unzulässig sei, da es sich bei der Pfändungsurkunde um eine Urkundenfälschung handle. Ausserdem hätte ihm das zuständige Betreibungsamt O.___ einen Zahlungsbefehl zustellen müssen, damit er Rechtsvorschlag hätte erheben können (Urk. 1).


3.

3.1    Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer einerseits Gläubiger des Rentenguthabens bei der Invalidenversicherung, anderseits Schuldner der von der Ausgleichskasse Luzern für die Jahre 2001 bis 2006 geltend gemachten - zahlenmässig unbestrittenen (vgl. Urk. 1) - Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von insgesamt Fr. 10'150.50 (Urk. 10/73). Die Ausgleichskasse Luzern hatte die Pflicht, die Beiträge mit dem Rentenguthaben zu verrechnen, zumal diese fällig und infolge Geltendmachens mittels Verfügung innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, unverjährt sind (Art. 16 Abs. 1 AHVG).

    Die Invalidenrenten sind unpfändbar, mithin der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 IVG), weshalb für die Zulässigkeit einer allfälligen Verrechnung die Zustellung eines Zahlungsbefehls nicht erforderlich ist.

3.2    Zu prüfen ist daher noch, ob der Beschwerdeführer durch die Verrechnung in eine Notlage gerät. Gemäss Existenzminimumberechnung vom 24. März 2006 belaufen sich die frei verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers auf monatlich Fr. 1'407.-- (Urk. 10/74) bei monatlichen Renten-Einnahmen von Fr. 7'629.10 und notwendigen Ausgaben von Fr. 6'222.10. In diesem Lichte gesehen beeinträchtigt der von der Ausgleichskasse Luzern festgesetzte Tilgungsplan, wonach die ausstehenden Beiträge ab September 2006 bis April 2008 in monatlichen Raten à Fr. 500.-- und im Mai 2008 mit einer solchen à Fr. 150.50 zu tilgen seien (Urk. 10/73), das betreibungsrechtliche Existenzminimums des Beschwerdeführers nicht. Vielmehr verbleiben dem Beschwerdeführer trotz Verrechnung noch Fr. 900.-- pro Monat und im Mai 2008 sogar Fr. 1'256.50 zur freien Verfügung über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, der Beschwerdeführer gerate wegen der verrechneten Beitragsschuld nicht in eine Notlage.

    Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass den Akten - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1) - keine Hinweise für eine allfällige Fälschung der Existenzminimumberechnung zu entnehmen sind. Selbst wenn die Kinder des Beschwerdeführers volljährig sind, was der Auszug aus dem Familienbüchlein bestätigt (Urk. 10/84), so vermag diese Tatsache nichts daran zu ändern, dass die Existenzminimumberechnung korrekt erfolgte. Denn ohne Berücksichtigung der „Unterhaltsbeiträge für Kinder” von Fr. 1'776.-- pro Monat resultierte eine um diesen Betrag höhere pfändbare Lohnquote, die zu entsprechend höheren monatlichen Raten zur Tilgung der ausstehenden Beiträge hätte führen können.

3.3    Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die gemäss Verfügung vom 27. Juli 2006 angeordnete Verrechnung zugunsten der Ausgleichskasse Luzern mit der laufenden Rente der Invalidenversicherung mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


4.    Es geht nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren nicht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




Pfiffner RauberMeili