IV.2006.00654
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. Mai 2007
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen
Badenerstrasse 15, Postfach 6925, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1954, arbeitete ab dem 1. April 1996 vollzeitlich bei der Krankenkasse X.___ als Sachbearbeiterin (vgl. die Angaben vom 28. Februar 2004 [richtig 2005] im Fragenbogen für den Arbeitgeber zuhanden der Invalidenversicherung, Urk. 7/11 S. 1-3). Sie leidet seit längerer Zeit an rezidivierenden Rückenbeschwerden, die im Juli 2002 und im November 2003 wegen Schmerzverstärkungen Anlass zu rheumatologischen und auch neurologischen Abklärungen gaben (vgl. den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 14. März 2005, Urk. 7/14 S. 1-6, mit den beigelegten Berichten von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 18. Juli 2002 und vom 26. November 2003, Urk. 7/14 S. 14-15 und Urk. 7/14 S. 12-13, und mit den Röntgenberichten der Klinik C.___ vom 26. November 2003, Urk. 7/14 S. 10 und Urk. 7/14 S. 11). Aufgrund einer erneuten Beschwerdeverstärkung stellte J.___ am 13. Januar 2004 ihre Arbeitstätigkeit ein und wurde ab dann von ihrem Hausarzt Dr. med. D.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Bericht von Dr. D.___ vom 30. April 2005, Urk. 7/16 S. 1-4, und Ergänzungsbericht vom 24. Mai 2005, Urk. 7/22; vgl. auch Urk. 7/11 S. 1 und S. 2).
Ab Februar 2004 wurde J.___ rheumatologisch von Dr. med. E.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, behandelt (Bericht von Dr. E.___ vom 31. März 2005, Urk. 7/15); ausserdem war sie - bereits seit dem Jahr 2003 (vgl. Urk. 7/1 S. 5) - in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Berichte von Dr. F.___ vom 20. Juni 2004 und vom 4. März 2005, Urk. 22/1 und Urk. 7/12). Sodann hielt sie sich von Ende Mai bis Mitte Juni 2004 zur muskuloskelettalen Rehabilitation in der Klinik G.___ auf (Austrittsbericht vom 15. Juni 2004, Urk. 7/16 S. 6-8; Austrittsbericht Physiotherapie vom 14. Juni 2004, Urk. 7/16 S. 9-10; Austrittsbericht Ergotherapie vom 11. Juni 2004, Urk. 7/16 S. 11-12).
1.2 Per Ende August 2004 löste die X.___ das Arbeitsverhältnis mit J.___ auf; bis Ende Dezember 2004 erhielt J.___ daraufhin noch Taggelder von der X.___, bei der sie neben ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin auch gegen Erwerbsausfall versichert war (vgl. Urk. 7/11 S. 1 und S. 3). Die Streitfrage, ob J.___ gegenüber der X.___ über Ende Dezember 2004 hinaus Anspruch auf weitere Taggelder hat, ist Gegenstand des am Sozialversicherungsgericht hängigen Verfahrens Nr. KK.2005.00028 (Klage von J.___ gegen die X.___ vom 29. September 2005), das ebenfalls mit Datum von heute entschieden wird.
1.3 Am 25. Januar 2005 meldete sich J.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte zunächst die bereits erwähnten Angaben der Arbeitgeberin und die verschiedenen, ebenfalls schon aufgezählten medizinischen Berichte ein. Danach liess sie durch Dr. med. H.___, Spezialärztin für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, das Gutachten vom 14. September 2005 (Urk. 7/29) und durch Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 5. Januar 2006 (Urk. 7/32) erstellen.
1.4 Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 verneinte die SVA, IV-Stelle, den Anspruch von J.___ auf eine Invalidenrente (Urk 7/34; vgl. auch das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1. Februar 2006, Urk. 7/33). J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. März 2006 Einsprache einreichen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2005 (Urk. 7/38). Nach Anhörung der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Stellungnahme von Y.___ vom 24. April 2006, Urk. 7/45), Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. L.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Mai 2006 (Urk. 7/50) und Bewilligung des Gesuchs der Versicherten um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren (Verfügung vom 8. Juni 2006, Urk. 7/46) wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache mit Entscheid vom 13. Juni 2006 ab (Urk. 2 = Urk. 7/49).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 erhob J.___ mit Eingabe vom 15. August 2006 Beschwerde, wiederum mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ab Februar 2005 (Urk. 1). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. September 2006 auf Abweisung der Beschwerde, ohne sich inhaltlich nochmals zu äusssern (Urk. 6). Auf die Fristansetzung zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen hin (Verfügung vom 21. September 2006, Urk. 8) liess J.___, nunmehr wieder vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen, mit Eingabe vom 12. Oktober 2006 (Urk. 10) an der Beschwerde festhalten und einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. September 2006 einreichen (Urk. 11/1). Gleichzeitig liess sie darauf hinweisen, dass sie demnächst einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik N.___ antreten werde (vgl. die Einladung der Klinik vom 4. Oktober 2006, Urk. 11/2). Das Gericht zog daraufhin den Austrittsbericht der Klinik N.___ vom 19. Februar 2007 über den dortigen Aufenthalt der Versicherten vom 7. bis zum 27. Dezember 2006 bei (Urk. 17; Verfügung vom 11. Januar 2007, Urk. 13). Die Versicherte gab dazu ihre Stellungnahme vom 14. März 2007 ab (Urk. 20), wogegen die SVA, IV-Stelle, sich innert der angesetzten Frist (Verfügung vom 8. März 2007, Urk. 18) nicht dazu äusserte.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), in Kraft seit dem 1. Januar 2003, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
1.2 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
2.
2.1
2.1.1 Was die organischen Befunde des Bewegungsapparates anbelangt, so hatte Dr. B.___ im Juli 2002 eine leichte Fehlform der Wirbelsäule festgestellt, hatte die Wirbelsäule jedoch als relativ gut beweglich beschrieben, und auf den Röntgenaufnahmen der Hals- und der Brustwirbelsäule aus dem Jahr 2000, welche die Beschwerdeführerin mitgebracht hatte, hatte Dr. B.___ keine wesentlichen degenerativen Veränderungen erkennen können. Ebensowenig hatte Dr. B.___ Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Neurokompression finden können (vgl. Urk. 7/14 S. 14-15).
Bei den weiteren Abklärungen von Ende 2003 ergaben die neuen Bildaufnahmen der Halswirbelsäule eine gering- bis mässiggradige Osteochondrose im Bereich C4-7 mit Akzentuierung im Segment C5/C6 und dortiger deutlicher anteriorer Spondylose bei ansonsten regelrechten osteoartikulären Verhältnissen (Urk. 7/14 S. 10). Das Röntgenbild der Brustwirbelsäule zeigte ebenfalls eine mehrsegmentäre, als leichtgradig bezeichnete Osteochondrose, und auch hier wurden die osteoartikulären Verhältnisse im Übrigen als regelrecht bezeichnet (Urk. 7/14 S. 11). Eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule schliesslich ergab Zeichen einer mässiggradigen Diskopathie im Segment L5/S1 mit einer Diskusprotrusion, jedoch ohne eigentliche Diskushernie und wiederum ohne Neurokompression, und Dr. B.___ fand die Wirbelsäule immer noch praktisch durchgehend frei beweglich. Des Weiteren brachte eine Übersichtsdarstellung des Beckens beginnende degenerative Veränderungen an den beiden Hüftgelenken zu Tage. Schliesslich beschrieb Dr. B.___ eine zeitweise aufgetretene Karpaltunnelsymptomatik als zurückgebildet auf das konsequente nächtliche Tragen einer Handgelenkmanschette hin (vgl. Urk. 7/14 S. 13).
2.1.2 In der nachfolgenden Zeit ab Anfang 2004 stellten die medizinischen Fachpersonen, welche die Beschwerdeführerin untersuchten und behandelten, keine zusätzlichen, andersartigen organischen Befunde im Bereich der Wirbelsäule, der Hüftgelenke und der Hände fest. Die Klinik G.___ ging in ihren Berichten über den Rehabilitationsaufenthalt der Beschwerdeführerin vom Mai/Juni 2004 von den nämlichen organischen Veränderungen aus (vgl. Urk. 7/16 S. 6, S. 9 und S. 11), und die Schilderungen dieser Veränderungen in den Berichten von Dr. A.___, Dr. E.___ und Dr. D.___ vom März und vom April 2005 sind ebenfalls damit vergleichbar (vgl. Urk. 7/14 S. 5, Urk. 7/15 S. 1, Urk. 7/16 S. 1).
Auch Dr. med. O.___, Spezialarzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, der die Beschwerdeführerin im Dezember 2004 im Auftrag des Taggeldversicherers X.___ begutachtete (Gutachten vom 6. Dezember 2004, Urk. 22/2; aus Prozess Nr. KK.2005.00028), machte im Wesentlichen die gleichen Feststellungen wie bereits Dr. B.___. Dabei beurteilte er die schon beschriebenen degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule als geringgradig und altersentsprechend (Urk. 22/2 S. 6 und S. 7), und neurologische Auffälligkeiten konnte auch er - abgesehen von Anzeichen für ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom (vgl. Urk. 22/2 S. 4 f.) - wiederum nicht feststellen (vgl. Urk. 22/2 S. 6). Zu den gleichen Ergebnissen gelangte schliesslich Dr. H.___ anlässlich der Begutachtung vom September 2005; insbesondere fiel bei ihr die Untersuchung der peripheren und zentralen Nerven normal aus, und Symptome eines Karpalunnelsyndroms fehlten nunmehr (Urk. 7/29 S. 3).
2.2
2.2.1 Währenddem nach dem Gesagten die organischen Befunde als solche in den medizinischen Unterlagen im Wesentlichen einheitlich beschrieben werden, herrschen Diskrepanzen hinsichtlich der einschränkenden Auswirkungen dieser Befunde.
2.2.2 So legte Dr. E.___ in einem Zeugnis vom 31. Januar 2005 an die X.___ dar, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin mit den radiologischen Veränderungen bei der bestehenden bilateralen breitbasigen Diskushernie lumbosakral hinreichend erklärt werden könnten und dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, die eindeutig auf die Rückensituation zurückzuführen sei, währenddem der psychische Zustand der Beschwerdeführerin mit depressiver Entwicklung reaktiv, aufgrund der therapieresistenten Schmerzsymptomatik beeinträchtigt sei, ohne dass er jedoch die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtige (Urk. 7/14 S. 16-17).
Dieser Beurteilung, die nicht näher begründet ist, widersprechen indessen die detaillierteren, mit präzisen Argumenten untermauerten Einschätzungen der übrigen rheumatologischen Fachpersonen. So hatte Dr. B.___ schon in ihrem ersten Bericht vom Juli 2002 festgehalten, dass die geklagten Schmerzen nicht von den - geringfügigen - degenerativen Veränderungen herrührten, sondern dass es sich dabei um weichteilrheumatisch-muskuläre Beschwerden handle (Urk. 7/14 S. 15). In ihrem weiteren Bericht vom November 2003 hielt Dr. B.___ die Schmerzen nach wie vor für muskulär bedingt und machte dafür weniger die festgestellten radiologischen Befunde als vielmehr die leichte Fehlform der Wirbelsäule sowie die fehlende körperliche Ausgleichsbetätigung bei der vorwiegend sitzenden Tätigkeit der Beschwerdeführerin verantwortlich. Sie schrieb den Beschwerden jedoch keinen invalidisierenden Charakter zu, und machte insbesondere darauf aufmerksam, dass ihr deutliche sogenannte Waddell-Zeichen als Indizien für einen nichtorganischen Hintergrund von Schmerzen (vgl. Debrunner, Orthopädie/Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 851) aufgefallen seien (vgl. Urk. 7/14 S. 12-13). Auf derartige positive Waddell-Zeichen wies im Dezember 2004 auch Dr. O.___ wieder hin (vgl. Urk. 22/2 S. 4), nachdem im Juni 2004 bereits die Fachpersonen der Klinik G.___ eine gewisse Symptomausweitung beobachtet hatten (vgl. Urk. 7/16 S. 6). Sowohl Dr. O.___ als auch - im September 2005 - Dr. H.___ konnten sodann keine eindeutigen Insertionstendopathien, Myogelosen oder Tendomyosen feststellen (vgl. Urk. 22/2 S. 4, Urk. 7/29 S. 2), und beiden rheumatologischen Gutachtenspersonen fiel auf, dass die Druckschmerzen, welche die Beschwerdeführerin schilderte, einen diffusen, wechselnden und inkonstanten Charakter hätten und teilweise erst mit Verspätung angegeben würden (vgl. Urk. 22/2 S. 4, Urk. 7/29 S. 3). Dementsprechend gelangten sowohl Dr. O.___ als auch Dr. H.___ in Übereinstimmung mit Dr. B.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht nicht wesentlich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 22/2 S. 8, Urk. 7/29 S. 3 f.). Dabei betonte Dr. O.___, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von einer psychischen Problematik herrühre, die er als schwere Depression mit Beteiligung des Bewegungsapparates einstufte (vgl. Urk. 22/2 S. 7 f.), währenddem Dr. H.___ die Beurteilung einer allfälligen psychischen Problematik in das Gebiet einer psychiatrischen Fachperson verwies und nur festhielt, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für eine leichte, nicht monotone, abwechslungsreiche Arbeit mit Sitzen und Stehen sowie ohne das Tragen und Heben von Lasten mindestens zu 80 % arbeitsfähig sei und dass sie rheumatologischerseits weiterhin ganztags in ihrem Beruf arbeiten könne und im Rahmen von 3 x 20 Minuten Pause Positionswechsel sowie leichtere Turnübungen mit Dehnungen durchführen könne (Urk. 7/29 S. 3 f.).
2.2.3 In rheumatologischer Hinsicht vermögen somit die einhelligen, klar begründeten Beurteilungen von Dr. B.___, Dr. O.___ und Dr. H.___ die Sichtweise von Dr. E.___ zu widerlegen. Eine von körperlichen Befunden herrührende wesentliche Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf ist damit auf jeden Fall noch vor Ablauf eines Jahres (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) ab der Einstellung der Arbeitstätigkeit im Januar 2004 aufgrund des Arbeitsunfähigkeitsattestes von Dr. D.___ (vgl. Urk. 7/16 S. 1-4; vgl. auch Urk. 7/11 S. 1 und S. 2) nicht mehr vorhanden. Insoweit ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zuzustimmen.
2.3
2.3.1 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, so stimmen die Angaben in den medizinischen Unterlagen darin überein, dass bei der Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik besteht. Diese Symptomatik geht offenbar bereits auf die Zeit vor der Arbeitseinstellung vom Januar 2004 zurück, denn Dr. F.___ führte in seinem Bericht zuhanden der X.___ vom 20. Juni 2004 (Urk. 22/1; aus Prozess Nr. KK.2005.00028) aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Tod ihres Bruders im Jahr 1994 an depressiven Zuständen und sie stehe bei ihm schon seit dem 14. Januar 2003 in Behandlung. Im Bericht vom 4. März 2005 (Urk. 7/12) legte Dr. F.___ dann dar, dass sich die depressive Entwicklung als Folge der seit Ende 2003 chronischen Rückenbeschwerden fortgesetzt habe, und vergleichbare Aussagen finden sich im Zeugnis von Dr. E.___ vom 31. Januar 2005 (Urk. 7/14 S. 16) und im Bericht von Dr. A.___ im Bericht vom 14. März 2005 (Urk. 7/14 S. 6). Das Vorliegen eines depressiven Zustandsbildes fiel des Weiteren auch Dr. D.___ (vgl. Urk. 7/16 S. 1 und S. 2), den Ärzten der Klinik G.___ (vgl. Urk. 7/16 S. 6 f., S. 9 und S. 11) und vor allem wiederum Dr. O.___ auf (Urk. 22/2 S. 4 und S. 7). Dr. K.___ stellte in seinem Gutachten vom 5. Januar 2006 sodann die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), die mit depressiven und ängstlichen Störungen einhergehe (Urk. 7/32 S. 12 und S. 14), und Dr. M.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. September 2006 eine mittelgradige bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 Code F32.11 und F32.2; Urk. 11/1 S. 2). Die Klinik N.___ schliesslich bestätigte im Austrittsbericht vom 19. Februar 2007 sowohl die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode von Dr. M.___ als auch - im Sinne eines Verdachts - die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung von Dr. K.___ (Urk. 17 S. 1 und S. 2).
2.3.2 Ist somit das Vorhandensein einer psychischen Beeinträchtigung als solches unbestritten, so bestehen auch hier Diskrepanzen zum Ausmass der daduch bewirkten Einschränkungen.
Währenddem sich Dr. F.___ im Bericht vom 4. März 2005 (Urk. 7/12) zur Arbeitsfähigkeit rein aus psychiatrischer Sicht nicht äusserte und er die Beschwerdeführerin gemäss seinen Angaben gegenüber der X.___ seit April 2004 auch gar nicht mehr gesehen hatte (vgl. Urk. 22/1), so vertrat Dr. K.___ im Gutachten vom Januar 2006 die Auffassung, die Beschwerdeführerin zeige aggravatorisches Verhalten (Urk. 7/32 S. 11 und S. 13), und erachtete sie aus psychiatrischer Sicht als höchstens zu 20 % eingeschränkt in ihrer Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 7/32 S. 14). Demgegenüber attestierte Dr. M.___, der die Behandlung im Februar 2005 aufgenommen hatte (vgl. Urk. 7/32 S. 13), der Beschwerdeführerin im Bericht vom September 2006 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Urk. 11/1 S. 2). Dabei ist, wie Dr. M.___ in diesem Bericht zu Recht kritisierte, tatsächlich auffallend, dass Dr. K.___ wenig auf die depressive Symptomatik einging, welche den früher mit der Beschwerdeführerin befassten medizinischen Fachpersonen immer wieder aufgefallen war. Das Gutachten von Dr. K.___ lässt damit eine eigentliche psychiatrische Anamnese vermissen; der Gutachter unterliess es zum einen, Rücksprache mit Dr. F.___ zu nehmen, dessen Ausführungen im Bericht vom 4. März 2005 er lediglich ohne weitere Kommentierung zusammenfasste (vgl. Urk. 7/32 S. 3), und holte zum andern auch keine Informationen von Dr. M.___ ein, sondern konstatierte lediglich, dass ein Bericht dieses behandelnden Psychiaters in den Akten nicht vorhanden sei (vgl. Urk. 7/32 S. 14). Das Gutachten von Dr. K.___ erscheint damit - auch angesichts dessen, dass die Ärzte der Klinik N.___ später keine Aggravation, sondern im Gegenteil eine gute Kooperation der Beschwerdeführerin schilderten (vgl. Urk. 17 S. 2) - nicht als ausreichende Basis für eine zuverlässige Beurteilung der Auswirkungen der psychischen Problematik auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Es ist daher unumgänglich, dass die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten einholt, das im Sinne der vorstehenden Darlegungen eine ausreichende psychiatrische Anamnese enthält, sich mit den Beurteilungen in den Vorakten auseinandersetzt und auch Stellungnahmen der - früher und gegenwärtig - behandelnden psychiatrischen Fachpersonen beizieht.
2.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 950.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00) ermessensweise auf Fr. 700.00 festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 950.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22/1 und Urk. 22/2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22/1 und Urk. 22/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Vorsorgeeinrichtung Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).