Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00655[8C_189/2008]
IV.2006.00655

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 28. Januar 2008
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

H.___
 
Beigeladene

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11,  8027 Zürich


Sachverhalt:
1.         Hinsichtlich des Sachverhalts kann grundsätzlich auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. April 2002 verwiesen werden, mit welchem der Entscheid der IV-Stelle betreffend Hörgeräteversorgung gemäss Indikationsstufe 3 bestätigt wurde (Urk. 7/19). Zu ergänzen ist, dass das Rentengesuch mit Verfügung vom 1. November 2001 abgewiesen wurde (Urk. 7/2). Infolge Betriebsaufgabe per 31. Januar 2004 musste die Versicherte ihre Tätigkeit im Gastrobetrieb ihres Ehegatten gezwungenermassen beenden (Urk. 6/21 S. 3). Am 24./28. Februar 2005 meldete sie sich erneut zum Rentenbezug an (Urk. 6/4). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1. Juni 2006 und Wirkung ab 1. Februar 2005 eine ganze Rente zu (Urk. 6/35). Dagegen erhob die G.___ am 13. Juni 2006 Einsprache (Urk. 6/36). Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2006 bestätigte die IV-Stelle die angefochtene Verfügung und hielt überdies fest, dass die Rente bereits ab 1. Januar 2005 geschuldet sei (Urk. 6/45 = Urk. 2, Verfügung vom 1. September 2006).

2.         Dagegen erhob die G.___ am 16. August 2006 Beschwerde und beantragte, es sei die Wartezeit neu festzulegen, eventualiter seien weitergehende medizinische Abklärungen zu tätigen. Weiter sei die Versicherte einer Psychotherapie zu unterziehen und die medikamentöse Versorgung zu optimieren. Überdies seien berufliche Massnahmen durchzuführen und nach erfolgter Eingliederung sei eine Arbeitsvermittlung im kaufmännischen Bereich durchzuführen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 9) und ihr Vertreter beantragte mit Schreiben vom 15. November 2006 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 11).
         Im weiteren Schriftenwechsel hielten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beigeladene an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 15, Urk. 18). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht weiter hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. März 2007 geschlossen (Urk. 19).
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beigeladenen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 14. August 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass seit Januar 2004 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, was nach Ablauf der Wartezeit bereits ab Januar 2005 zur Zusprache einer ganzen Rente führe. Denn entgegen der ursprünglichen Verfügung liege eine Neuanmeldung und keine Revision vor (Urk. 6/43, Urk. 6/2).
         In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin überdies geltend, dass auf die Anträge bezüglich Psychotherapie, medikamentöser Versorgung sowie beruflicher Massnahmen mangels anfechtbarer Verfügung nicht einzutreten sei. Weiter sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von beruflichen Massnahmen nicht in ihrer Leistungspflicht berührt, so dass auf diesen Antrag auch unter diesem Titel nicht einzutreten sei (Urk. 5).
2.2         Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt habe und weiter eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs vorliege (Urk. 1 und 15).
2.3     Der Vertreter der Beigeladenen machte geltend, dass der Beschwerdeführerin bezüglich der Anträge betreffend berufliche Massnahmen die Beschwerdelegitimation abgehe, so dass auf diese nicht einzutreten sei. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsunfähigkeit ergebe sich zudem zweifelsfrei aus den Akten, so dass sich weitere Abklärungen erübrigen würden (Urk. 11 und 18).

3.
3.1         Hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist anzumerken, dass die in der Einsprache geltend gemachten Vorbringen im angefochtenen Einspracheentscheid nur mangelhaft behandelt wurden, insbesondere jene betreffend medizinische und berufliche Massnahmen.
         Es ist aber zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Abklärungen von der Beschwerdegegnerin gemacht worden sind. So wurde die Beigeladene auf ihre Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit sinnvollen medizinischen Massnahmen hingewiesen (Urk. 6/22), und es wurde eine berufliche Abklärung durchgeführt (Urk. 6/25). Darauf hätte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid Bezug nehmen müssen. Da die entsprechenden Abklärungen aber grundsätzlich gemacht wurden, käme eine Rückweisung allein aus formellen Gründen einem formalistischen Leerlauf gleich, weshalb darauf zu verzichten ist.
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen und beruflichen Sachverhalt zwar abgeklärt, aber keine separaten Verfügungen erlassen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind in Anwendung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" in die Rentenverfügung eingeflossen, was aus prozessökonomischer Sicht sinnvoll erscheint. Hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführerin betreffend medizinische und berufliche Massnahmen liegt demnach kein Anfechtungsobjekt vor, so dass auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.
         Bezüglich der Beschwerdelegitimation ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an den in einer Rentenverfügung festgestellten Invaliditätsgrad gebunden ist und in diesem Umfang in ihrer Leistungspflicht berührt sein kann (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Die Legitimation ist daher auf die Anfechtung der Rentenverfügung beschränkt, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Anträge betreffend medizinische und berufliche Massnahmen nicht einzutreten ist.
         Die vorliegende Rentenverfügung ist aber dennoch unter dem Gesichtspunkt "Eingliederung vor Rente" einer Überprüfung zu unterziehen.
3.3
3.3.1   Dr. med. A.___, leitender Arzt an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am Universitätsspital Zürich, hielt in seinem Bericht vom 15. Dezember 2004 fest, dass die Beigeladene einen Umschulungskurs besucht habe, aber wegen der ungenügenden Wirkung des Hörgerätes zu wenig habe verstehen können. Das Gerät funktioniere zwar grundsätzlich, genüge aber in kritischen Situationen nicht, zumal die lästigen und belastenden Ohrgeräusche vom Hörgerät nicht positiv beeinflusst werden könnten. Die häufigen Verständnisprobleme und die negativen Reaktionen der Umgebung darauf hätten immer mehr zum Rückzug ins Privatleben und zur Depression geführt (Urk. 6/3).
3.3.2   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. April 2005 eine depressive Verstimmung, eine hochgradige sensoneurale Schwerhörigkeit nach Otosklerose rechts, einen Status nach Hörsturz links, Refluxbeschwerden und Gastritis im Dezember 2003 mit Diagnose sowie eine Pos. Helicobakter anlässlich einer Gastroskopie bei Dr. C.___ im März 2004. Insgesamt habe die Beigeladene auf ihn sehr unzufrieden und verlangsamt gewirkt, möglicherweise durch die Gehörsbehinderung, aber auch durch die depressive Stimmungslage, obwohl er versucht habe, sich deutlich auszudrücken. Als Hilfskraft im eigenen Restaurant sei die Patientin bis im Januar 2004 in der Küche voll arbeitsfähig gewesen. Wegen der Hörprobleme sei eine Tätigkeit im Service schon früher nicht möglich gewesen. Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen, aber wenig realistisch. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei allenfalls noch eine halbtägige Tätigkeit zuzumuten, eher jedoch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 6/14).
3.3.3   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5./6. Mai 2005 eine Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion sowie eine Störung des Gefühls und des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.21, F43.25).
         An sich befinde sich die Versicherte in einem behandlungsbedürftigen und vermutlich bis zu einem gewissen Grad auch behandlungsfähigen depressiven Zustand. Antidepressive Medikation lehne die Patientin jedoch ab, auf das Angebot einer delegierten Psychotherapie in seiner Praxis sei sie bisher nicht eingegangen. Möglicherweise argwöhne sie, dass eine Behandlung einzig dem Zweck diene, die Ausrichtung einer Rente zu verhindern oder zu verzögern. Prognostisch sei nicht mit einer Besserung zu rechnen, so lange kein positiver Rentenentscheid gefallen sei, hingegen sei im umgekehrten Fall mit einer Verschlechterung des Zustandes zu rechnen (Gefahr eines eigentlichen Zusammenbruches oder einer Eskalation - bis hin zu Verzweiflungstaten).
         Zur Zeit sei die Versicherte aufgrund der Hörbehinderung und der psychischen Belastung weder arbeits-, noch wiedereingliederungs- oder massnahmefähig; es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei im Nachhinein schwierig festzustellen, dürfte aber mindestens ein Jahr zurückliegen und spätestens mit dem gescheiterten WEFA-Kurs 100 % betragen. Es sei weiter nicht auszuschliessen, dass aus psychiatrischer Sicht in ferner Zukunft eine Wiedereingliederungsmassnahme Erfolg bringe und eine (teilweise) Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gelinge (Urk. 6/15).
3.3.4         Aufgrund der vorliegenden Berichte ist ersichtlich, dass zumindest für den Zeitraum Frühjahr 2005 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen auszugehen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann eine Rente nicht allein deshalb verweigert werden, weil allenfalls weitere medizinische Massnahmen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes versprechen. Der Rentenanspruch ist nach Ermittlung des Sachverhaltes zunächst aufgrund der Beeinträchtigungen im unbehandelten Zustand festzusetzen. Die so festgesetzte Rente ist so lange zu gewähren, bis die versicherte Person die Eingliederungsfähigkeit wieder erlangt hat. Dies entspricht dem von der Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehen und ist nicht zu beanstanden. So wurde insbesondere auch auf die Schadenminderungspflicht sowie auf eine geplante Revision hingewiesen (Urk. 6/22).
         Hinsichtlich des Rentenbeginns ist darauf hinzuweisen, dass die Geschäftsaufgabe erst per 31. Januar 2004 erfolgte. Eine Eröffnung des Wartejahres per Januar 2004 erscheint somit nicht zutreffend zu sein, zumal sich Dr. B.___ nicht ausdrücklich zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit äussert. Da die Arbeitsunfähigkeit aber auch eine Folge der neuen erwerblichen Situation gewesen sein dürfte und vorwiegend - im Unterschied zur leistungsabweisenden Verfügung vom 1. November 2001 - mit der psychischen Lage begründet wird, ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. D.___ ab Mai 2004 von einer IV-relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Medizin eine Erfahrungswissenschaft darstellt, sind rückwirkende Einschätzungen stets mit einer gewissen Unsicherheit verbunden, so dass weitere Abklärungen diesbezüglich nicht angezeigt erscheinen (antizipierte Beweiswürdigung, vergleiche BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).

4.         Hinsichtlich des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" kann auf das Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 27. Juli 2005 verwiesen werden. Grundsätzlich komme eine Wiedereingliederung in den kaufmännischen Bereich in Frage. Die Beigeladene habe aber anlässlich der Berufsberatung völlig hilflos und depressiv gewirkt und sei immer wieder in Tränen ausgerochen. Berufliche Massnahmen seien daher aktuell nicht möglich (Urk. 6/25).
         Diese Einschätzung entspricht auch der fachärztlichen Meinung von Dr. D.___, so dass entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu verfahren ist.

5.         Zusammenfassend führt dies zur Feststellung, dass die Beigeladene erst ab dem 1. Mai 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu sieben Achteln der Beschwerdeführerin und zu je einem Sechzehntel der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen aufzuerlegen.

7.       Da die Beigeladene nahezu in allen strittigen Belangen obsiegt, ist ihr eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche von der unterliegenden Partei zu entrichten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat auch die beschwerdeführende Privatpartei bei Unterliegen der beigeladenen, obsiegenden Partei eine Prozessentschädigung zu bezahlen (BGE 109 V 63, SVR 2002 IV Nr. 5).
         Die Beschwerdeführerin ist somit zu verpflichten, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beigeladene erst ab 1. Mai 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu sieben Achteln der Beschwerdeführerin und zu je einem Sechzehntel der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen auferlegt.
3.         Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).